Versicherungsmissbrauch, § 265 StGB
- versichtert ist die Sache, wenn ein entsprechender Versicherungsvertrag abgeschlossen und förmlich zustande gekommen ist (auch dann, wenn der Vertrag anfechtbar oder nach § 51 III VVG nichtig ist, oder der Versicherer wegen eines Verzugs mit der Zahlung der Erstprämie leistungsfrei ist)
- die versicherte Sache ist in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, wenn eine nicht unwesentliche Minderung der Funktionsfähigkeit eingetreten ist, die allerdings eine Substanzverletzung nicht voraussetzt
- Beiseite geschafft ist eine Sache, wenn sie der Verfügungsmöglichkeit des Berechtigten räumlich entzogen ist
- ein Überlassen liegt vor, wenn der Versicherte einem Dritten den Besitz zu eigener Verfügung oder zu eigenem, auch nur vorübergehen dem Gebrauch verschafft
Tags: Versicherungsmissbrauch
Source: juriq
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Author: champarova
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht BT
School / Univ.: FU
City: Berlin
Published: 02.04.2010
Tags: 2009/2010 Examen
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