Strafbarkeit des Strafverteidigers nach § 258 I StGB
- Der Verteidiger darf:
- von einer Selbstanzeige oder einem Geständnis abraten
- einen Zeugen veranlassen, von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 StPO Gebrauch zu machen
- Zeugen benennen, auch wenn Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen besteht
- Freispruch aufgrund mangelnder Beweise beantragen, obwohl ihm der Mandant die Schuld gestanden hat
- Der Verteidiger darf nicht:
- den Mandanten veranlassen, falsche Angaben zu machen
- den Zeugen mit Gewalt oder Drohung dazu bringen, vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen
- Zeugen bestechen, damit sie Falschaussage tätigen u.ä.
- Freispruch beantragen und in der Begründung wahrheitswidrig ausführen, dass der Mandant ihm geschworen habe, er habe die Tat nicht begangen
Tags: Strafbarkeit des Strafverteidigers nach § 258 I StGB
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Kartensatzinfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010
Tags: 2009/2010 Examen
Schlagwörter Karten:
Alle Karten (85)
Abgrenzung (1)
Anstiftung (1)
Bandendiebstahl (1)
Begünstigung (1)
Bei-Sich-Führen (1)
Beleidigung (1)
Betrug (1)
Computerbetrug (1)
Dreiecksbetrug (1)
Erpressung (1)
Geiselnahme (1)
Gesamturkunde (1)
Gewahrsam (1)
Gewalt (1)
Gewaltbegriff (1)
Hehlerei (1)
Irrtumserregung (1)
Meineid (1)
Nachstellung (1)
Nötigung (1)
Pfandkehr (1)
Raub (2)
Rechtswidrigkeit (1)
Rückveräußerung (1)
Sachbeschädigung (1)
Sachbetrug (1)
schwerer Raub (2)
Strafbarkeit des Strafverteidigers nach § 258 I StGB (1)
Subjektiver TB (1)
Trickdiebstahl (1)
üble Nachrede (1)
Untreue (2)
Urkunde (1)
Urkundendelikte (1)
Verleumdung (1)
Vermögensbegriff (1)
Waffe (1)
Zueignung (1)