Strafbarkeit des Strafverteidigers nach § 258 I StGB
- Der Verteidiger darf:
- von einer Selbstanzeige oder einem Geständnis abraten
- einen Zeugen veranlassen, von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 StPO Gebrauch zu machen
- Zeugen benennen, auch wenn Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen besteht
- Freispruch aufgrund mangelnder Beweise beantragen, obwohl ihm der Mandant die Schuld gestanden hat
- Der Verteidiger darf nicht:
- den Mandanten veranlassen, falsche Angaben zu machen
- den Zeugen mit Gewalt oder Drohung dazu bringen, vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen
- Zeugen bestechen, damit sie Falschaussage tätigen u.ä.
- Freispruch beantragen und in der Begründung wahrheitswidrig ausführen, dass der Mandant ihm geschworen habe, er habe die Tat nicht begangen
Tags: Strafbarkeit des Strafverteidigers nach § 258 I StGB
Source: juriq
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Author: champarova
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht BT
School / Univ.: FU
City: Berlin
Published: 02.04.2010
Tags: 2009/2010 Examen
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