Prüfung von Irrtümern
- im subjektiven Tatbestand- Tatbestandsirrtümer, § 16 I und II StGB ("handelt nicht vorsätzlich")
- in der Rechtswidrigkeit- sofern der Täter nicht weiß, dass er gerechtfertigt ist
- nach der Rechtswidrigkeit- Erlaubnistatbestandsirrtum, § 16 I StGB analog (umstr.); bei der anschließenden Fahrlässigkeitstat wird darauf abgestellt, ob der Irrtum bei enstprechender Sorgfalt hätte vermieden werden können
- in der Schuld- wenn der Täter glaubt, er sei entschuldigt oder sein Handeln sei nicht verboten (Verbotsirrtum)- Subsumtionsirrtum, Erlaubnisirrtum, § 17 StGB
- im Tatentschluss- wenn der Täter glaubt, eine Norm zu verwirklichen, die es nicht oder nicht so gibt (Wahndelikt)
Tags: Irrtümer
Quelle: juriq
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1 Irrtümer bei der mittelbaren Täterschaft
- Exzess des Vordermannes- beachte die Teilbarkeit von Täterschaft und Teilnahme
- error in persona des Vordermannes:
- h.M.: aberatio ictus für den Hintermann
- Lit.: sofern der Hintermann dem Vordermann die Individualisiereung anhand bestimmter Charakteristika Überlässt, wird der Irrtum des Vordermannes als ein auch für den Hintermann unbeachtlicher error in persona angesehen. Handelt das Werkzeug mit Auswahlmöglichkeit bei der Individualisierung => aberatio ictus für den Hintermann
- der Hintermann glaubt, er sei Anstifter, während er tatsächlich mittelbarer Täter ist- unproblematisch, wenn sich der Irrtum auf die Schuld des Vordermannes bezieht; problematisch, wenn der HIntermann irrig den Tatbestandsvorsatz des unmittelbar handelnden annimmt:
- teilw. Lit.: Sofern objektiv die höhere Stufe der Täterschaft vorliege, müsse wenn subjektiv der Täter glaube, auf der niedrigen Stufe der Teilnahme zu handeln, wenigstens quasi als Auffangstatbestand, das Geschehen auf dieser niedriger Stufe erfasst werden können
- h.M.: weder Teilnahme (keine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat) noch Täterschaft (nur Anstiftervorsatz) sind möglich => versuchte Anstiftung, § 30 StGB
Tags: Irrtümer, Mittelbare Täterschaft
Quelle: juriq
Quelle: juriq
2 Irrtümer bei der mittelbaren Täterschaft
- der Hintermann glaubt, er sei mittelbarer Täter, wohingegen der Vordermann volldeliktisch handelt:
- h.M.: eine vollendete Anstiftung liegt vor, da der Anstiftervorsatz als "Minus" im schwereren Vorsatz des mittelbaren Täters enthalten sei (Ausnahme: §§ 160, 271 StGB)
- teilw. Lit.: versuchte mittelbare Täterschaft, da Täter keine fremde Tat fördern, sondern eine eigene Tat begehen möchte
Tags: Irrtümer, Mittelbare Täterschaft
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Kartensatzinfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010
Tags: 2009/2010 Examen
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