Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB
- Fahrlässigkeit: die Außerachtung der Sorgfalt liegt in der Regel in der Verwirklichung des Grunddelikts, sodass nur die Vorhersehbarkeit zu prüfen ist
- spezifischer Gefahrzusammehang: wenn sich die dem Grunddelikt anhaftende, spezifische Gefährlichkeit in typischer Weise in der Folge niedergeschlagen hat (Gedanke der objektiven Zurechnung)
- Anknüpfungspunkt (auch bei § 226 I StGB):
- Lit.: restriktive Auslegung im Hinblick des hohen Strafrahmens => Körperverletzungserfolg, sonst §§ 223, 224 und 222 StGB
- BGH und Lit.: Körperverletzungshandlung, da sie auch die tatbestandsspezifische Gefährlichkeit in sich bergen kann ("Hochsitzfall"; der gefährlichen, gemeinschaftlichen Körperverletzung haftet im Einzelfall die Gefahr der Eskalation an)
- Unterbrechung des Unmittelbarkeitszusammenhangs durch Dazwischentreten des Opfers: liegt dann nicht vor, wenn das Opfer durch die Körperverletzung in panikartige Angst die Flucht ergreift und dabei zu Tode kommt (elementarer Selbsterhaltungstrieb)
Tags: Körperverletzung mit Todesfolge
Source: juriq
Source: juriq
Flashcard set info:
Author: champarova
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht AT
School / Univ.: FU
City: Berlin
Published: 02.04.2010
Tags: 2009/2010 Examen
Card tags:
All cards (109)
aberatio ictus (1)
Absicht (1)
Abstiftung (1)
alic (1)
Angriff (1)
Anstiftung (3)
Aufstiftung (1)
Beihilfe (1)
Besimmen (1)
Doppelselbstmord (1)
Einwilligung (2)
Erforderlichkeit (1)
error in persona (2)
Eventualvorsatz (1)
Festnahmerecht (1)
Freiwilligkeit (1)
Garantenstellung (1)
Garantiefunktion (1)
Gebotenheit (1)
grausam (1)
Heileingriff (1)
Heimtücke (1)
Irrtümer (3)
Kausalität (1)
Konkurrenzen (1)
Körperverletzung mit Todesfolge (1)
Mittäterschaft (1)
Nothilfe (1)
Notwehrlage (1)
Schuldfähigkeit (1)
Schuldform (1)
Sterbehilfe (1)
Suizid (1)
Tötungsverlangen (1)
Umstiftung (1)
Versuch (1)
Vorsatz (1)
Wahndelikt (1)
wichtiges Glied (1)