Rücktritt vom unbeendeten Versuch
- auch ein untauglicher Versuch kann ein unbeendeter Versuch sein, sofern der Täter die mangelnde Tauglichkeit nicht erkannt hat (sonst fehlgeshlagener Versuch)
- Aufgeben der konkreten Tat im materiell-rechtlichen Sinne
- der Erfolg muss ausgeblieben sein
- nach e.A. soll ein Rücktritt auch dann in Betracht kommen, wenn der Täter irrig von einem unbeendeten Versuch ausgeht und der Erfolg letzlich doch eintritt ("misslungener Rücktritt" vom unbeendeten Versuch), § 24 I, 1 1. Alt. StGB analog; Kritik: keine Regelungslücke; unbillig, wenn das Risiko des Erfolgseintritts nur beim beendeten Versuch zu Lasten des Täters geht
Tags: Rücktritt vom unbeendeten Versuch
Source: juriq
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Author: champarova
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht AT
School / Univ.: FU
City: Berlin
Published: 02.04.2010
Tags: 2009/2010 Examen
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