Actio illicita in causa, § 32 StGB (Gebotenheit)
- Rspr.: eine Provokation kann eine Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit begründen, wenn die Handlung durch Notwehr gerechtfertigt ist. Es wird an das Vorverhalten angeknüpft
- Lit.: keine Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit. Die rechtswidrige Verursachung eines rechtmäßigen Erfolges kann keinen Erfolgsunwert bewirken; der Angreifer, der Aufgrund einer provozierten Situation gehandelt hat, gefährdet sich selbst => keine objektive Zurechnung
Tags: actio illicita in causa
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Kartensatzinfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010
Tags: 2009/2010 Examen
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