Bürgschaft und Kaution
Bei Wohnraummietverhältnissen besteht eine erhebliche Einschränkung, da die Bürgschaft eine Sicherheit i.S.v. § 551 BGB darstellt mit der Folge, dass die Begrenzung der gesamten, durch den Mieter zu leistenden Sicherheit auf das Dreifache der Monatsmiete auch für die Bürgschaft gilt.
Eine unbeschränkte Bürgschaft ist jedoch nicht insgesamt unwirksam, sondern bleibt bis zur Höhe einer dreifachen Monatsmiete wirksam (OLG Hamburg, Urteil v. 31.1.2001, 4 U 197/00, ZMR 2001, 887).
Daher ist die Vereinbarung, nebeneinander eine Barkaution und eine Bürgschaft zu stellen, unzulässig, wenn und soweit beide Sicherheiten betragsmäßig zusammengenommen die Summe von 3 Monatsmieten überschreiten.
Der gleichwohl geschlossene Bürgschaftsvertrag ist nach §§ 551, 134 BGB ebenfalls nichtig (OLG Köln, Urteil v. 30.8.1988, 22 U 83/88, WuM 1989, 136). Dies ergibt sich aus dem Zweck des § 551 BGB, den Mieter vor zu hohen Belastungen durch Sicherheitsleistungen zugunsten des Vermieters zu schützen, der ohnehin durch sein Pfandrecht nach § 562 BGB eine - vielfach allerdings wohl unzureichende - Sicherheit besitzt. Abgesehen davon würde der Abschluss neuer Mietverträge wesentlich erschwert, wenn der Vermieter berechtigt wäre, neben einer Barkaution bis zur Höhe von 3 Monatsmieten eine der Höhe nach unbeschränkte Bürgschaft zu fordern.
Eine unbeschränkte Bürgschaft ist jedoch nicht insgesamt unwirksam, sondern bleibt bis zur Höhe einer dreifachen Monatsmiete wirksam (OLG Hamburg, Urteil v. 31.1.2001, 4 U 197/00, ZMR 2001, 887).
Daher ist die Vereinbarung, nebeneinander eine Barkaution und eine Bürgschaft zu stellen, unzulässig, wenn und soweit beide Sicherheiten betragsmäßig zusammengenommen die Summe von 3 Monatsmieten überschreiten.
Der gleichwohl geschlossene Bürgschaftsvertrag ist nach §§ 551, 134 BGB ebenfalls nichtig (OLG Köln, Urteil v. 30.8.1988, 22 U 83/88, WuM 1989, 136). Dies ergibt sich aus dem Zweck des § 551 BGB, den Mieter vor zu hohen Belastungen durch Sicherheitsleistungen zugunsten des Vermieters zu schützen, der ohnehin durch sein Pfandrecht nach § 562 BGB eine - vielfach allerdings wohl unzureichende - Sicherheit besitzt. Abgesehen davon würde der Abschluss neuer Mietverträge wesentlich erschwert, wenn der Vermieter berechtigt wäre, neben einer Barkaution bis zur Höhe von 3 Monatsmieten eine der Höhe nach unbeschränkte Bürgschaft zu fordern.
Tags: bürgschaft, kaution
Quelle:
Quelle:
Vorgegebene Farben während der Mietzeit - Renovierungsklausel ist unwirksam
Der Mieter forderte die Rückzahlung der geleisteten Kaution. Nach Ende des Mietverhältnisses hatte der Vermieter verschiedene Instandsetzungs- und Renovierungsarbeiten in der Wohnung durchführen lassen und rechnete unter anderem die Kosten für Schönheitsreparaturen in Höhe von 434,34 Euro mit dem Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution auf. Im umstrittenen Mietvertrag waren die Schönheitsreparaturen dem Mieter auferlegt. Dieser sollte insbesondere das Tapezieren, das Anstreichen der Decken und Wände, das Pflegen der Fußböden, das Streichen der Innentüren und Außentüren von innen, des sonstigen Holzwerks sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Mieträume in neutralen Farbtönen ausführen. Zudem sollte er Parkettböden versiegeln und Teppichböden reinigen. Bei normaler Nutzung sollten die Schönheitsreparaturen ab Vertragsbeginn gerechnet, in Küche, Bad und WC alle drei Jahre, in allen übrigen Räumen alle 5 Jahre ausgeführt werden.
Der BGH kam nach Prüfung des Mietvertrages zu dem Ergebnis, dass die Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist, weil sie den Mieter auch während der Mietzeit zu einem Anstrich in einer vorgegebenen Farbskala verpflichtete. Dadurch wurde der Mieter in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs eingeschränkt. Für diese Einschränkung lag aber kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters vor. Die Verpflichtung zum Anstrich in neutralen Farbtönen war nicht allein auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung beschränkt, sondern auch schon im laufenden Mietverhältnis wurde dem Mieter eine solche Farbwahl vorgegeben. Der BGH hat offen gelassen, ob die Klausel auch deswegen unwirksam war, weil sie einen starren Fristenplan enthielt. Deshalb wurde leider nicht durch die Karlsruher Richter geklärt, ob ein zulässiger flexibler Fristenplan vorliegt, weil der Zusatz "bei normaler Nutzung" verwendet wurde (BGH, Urteil v. 18.02.2009, Az. VIII ZR 166/08).
Mein Tipp: Achten Sie in Ihrem Mietvertrag auf die genaue Formulierung einer Farbklausel. Im Sommer 2008 hatte der BGH bereits eine Klausel für unwirksam erklärt, die einem Mieter während der Nutzung der Mietwohnung bestimmte Wandfarben vorschreibt. Dadurch wird die Freiheit des Mieters während der Mietzeit unzulässig eingeengt. Vergewissern Sie sich außerdem, dass zukünftig von Ihnen abzuschließende Verträge entsprechend der neuen Rechtsprechung gestaltet wurden. Achten Sie darauf, dass sie sogenannte weiche Fristen enthalten, bei denen die Pflicht Ihres Mieters zur Renovierung vom jeweiligen Erhaltungszustand der Mieträume abhängig gemacht wird.
Der BGH kam nach Prüfung des Mietvertrages zu dem Ergebnis, dass die Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist, weil sie den Mieter auch während der Mietzeit zu einem Anstrich in einer vorgegebenen Farbskala verpflichtete. Dadurch wurde der Mieter in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs eingeschränkt. Für diese Einschränkung lag aber kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters vor. Die Verpflichtung zum Anstrich in neutralen Farbtönen war nicht allein auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung beschränkt, sondern auch schon im laufenden Mietverhältnis wurde dem Mieter eine solche Farbwahl vorgegeben. Der BGH hat offen gelassen, ob die Klausel auch deswegen unwirksam war, weil sie einen starren Fristenplan enthielt. Deshalb wurde leider nicht durch die Karlsruher Richter geklärt, ob ein zulässiger flexibler Fristenplan vorliegt, weil der Zusatz "bei normaler Nutzung" verwendet wurde (BGH, Urteil v. 18.02.2009, Az. VIII ZR 166/08).
Mein Tipp: Achten Sie in Ihrem Mietvertrag auf die genaue Formulierung einer Farbklausel. Im Sommer 2008 hatte der BGH bereits eine Klausel für unwirksam erklärt, die einem Mieter während der Nutzung der Mietwohnung bestimmte Wandfarben vorschreibt. Dadurch wird die Freiheit des Mieters während der Mietzeit unzulässig eingeengt. Vergewissern Sie sich außerdem, dass zukünftig von Ihnen abzuschließende Verträge entsprechend der neuen Rechtsprechung gestaltet wurden. Achten Sie darauf, dass sie sogenannte weiche Fristen enthalten, bei denen die Pflicht Ihres Mieters zur Renovierung vom jeweiligen Erhaltungszustand der Mieträume abhängig gemacht wird.
Tags: anspruch, haftung, kaution, renovierung, renovierungsklausel
Quelle:
Quelle:
Kartensatzinfo:
Autor: Zungenkoeder
Oberthema: Jura
Thema: Mietrecht
Veröffentlicht: 19.03.2010
Tags: Mieter, Mietrechturteile
Schlagwörter Karten:
Alle Karten (59)
abmahnung (1)
anspruch (2)
antenne (1)
aufzug (1)
außenantenne (1)
baum (1)
bedarfsklausel (1)
belegeinsicht (1)
benachteiligung (1)
bereicherung (1)
betriebskosten (1)
beweislast (1)
bürgschaft (1)
eigenbedarf (1)
einschreiben (1)
endrenovierung (1)
entschädigung (1)
erstattung (1)
fahrstuhl (1)
fernseh (1)
formeller fehler (1)
fotografieren (1)
frist (1)
fristenplan (1)
fristlos (2)
frostschaden (1)
gewerbemiete (1)
haftung (3)
hartz IV (1)
hauswart (2)
heizkosten (1)
instandhaltung (1)
instandsetzung (1)
kaution (2)
keine Miete (1)
klausel (4)
kleinreparaturen (1)
konkludent (1)
kosten (1)
kündigen (3)
kündigung (13)
Kündigung (1)
kündigungschutz (1)
kündigungsfrist (1)
kündigungsrecht (1)
Lärm (1)
laubrente (1)
mieter (1)
mieterhöhung (1)
mietfläche (1)
Mietmangel (1)
Mietminderung (1)
mietminderung (3)
mietraum (1)
mietraumfläche (2)
minderminderung (1)
minderung (1)
Modernisierung (1)
Nachmieter (1)
nachträglich (1)
nutzfläche (1)
parabolantenne (1)
personen (1)
programm (1)
quote (1)
renovieren (1)
renovierung (3)
rente (1)
Rückstand (1)
rückstand (1)
rückwirkend (1)
samstag (1)
sanieren (1)
sanierung (1)
schadensfall (2)
schätzung (1)
schimmel (1)
sperren (1)
spülung (1)
stromkosten (2)
toilette (1)
umlageschlüssel (1)
ungeziefer (1)
unrenoviert (1)
unzulässig (1)
vereinbarung (1)
versicherung (1)
vertrag (1)
verweigern (1)
Verzug (1)
verzug (4)
Vormieter (1)
Wasserkosten (1)
werktag (1)
wohnfläche (5)
zahlungsverzug (2)
zugestellt (1)
zurückbehaltung (1)
Zwischenzähler (1)