Bote
Eine Person, die eine von einem anderen inhaltlich bereits vollständig formulierte Erklärung an den erklärungsempfänger lediglich weitergibt, und zwar, indem sie sie (1) in dessen Bereich hineinträgt (Erklärungsbote) oder (2) indem ein anderer sie im Bereich des Empfängers in Empfang nimmt (Empfangsbote).
Obliegenheit
Pflichten gegenüber sich selbst in der Art, dass sie bei Verletzung für den Gegner weder einen Erfüllungsanspruch noch einen Schadensersatzanspruch begründen, sondern deren Verletzung nur zur Folge hat, dass der Belastete einen Rechtsverlust oder rechtliche Nachteile selbst erleidet.
Geschäftsgrundlage
Die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem zukünftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut.
Zugang
Das Gelangen einer Willenserklärung in den Macht- und Empfangsbereich des Empfängers in der Weise, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen in der Lage ist, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen (z.B. Einwurf in den Briefkasten), sodass es auf die tatsächliche Kenntnisnahme nicht ankommt (z.B. Leses des Briefes).
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Author: krokodilmann
Main topic: Jura
Topic: BGB
School / Univ.: FU Hagen
Published: 13.01.2010
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