(I) Fehlgeschlagener Versuch
- nach e.A. ist der Versuch dann fehlgeschlagen, wenn der Täter entweder tatsächlich erkennt oder nur irrig annimmt, dass die Vollendung der geplanten Tat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und ohne zeitliche Zäsur nicht mehr möglich ist
- nach einer a.A. wird der fehlgeschlagene Versuch zwar von § 24 StGB umfasst, verneint wird jedoch anschließend die Freiwilligkeit des Rücktritts
- erkennt der Täter die Untauglichkeit nicht, si bleibt ein Rücktritt möglich; ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn der Täter irrig annimmt, der Versuch sei untauglich
- ein fehlgeschlagener Versuch liegt auch dann vor, wenn dem Täter nach seiner Auffassung keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den Erfolg noch herbeizuführen
Tags: fehlgeschlagener Versuch
Quelle: juriq
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(II) Fehlgeschlagener Versuch
- psychische Unmöglichkeit- nach der Lit. wird der Fehlschlag teilweise bejaht; nach dem BGH liegt keine Freiwilligkeit vor, sofern die Angst davor, angezeigt und bestraft zu werden, das bestimmende Motiv gewesen ist
- sukzessive Tatbegehung-
- Einzelakttheorie- ein fehlgeschlagener Versuch liegt schon dann vor, wenn der Täter eine aus seiner Sicht erfolgsgeeignete Handlung vornimmt und alsdann von ihrem Scheitern ausgeht
- Gesamtbetrachtungslehre- mehrere zeitlich aufeinander folgende Einzelakte, die sich bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitlicher Lebensvorgang darstellen, werden zusammengefasst. Es wird auf den Rücktrittshorizont des Täters nach der letzten Ausführungshandlung abgestellt (Anreiz für den Täter, von seinem Vorhaben abzulassen); Fehlschlagen liegt nur dann vor, wenn die Verwirklichung des Tatplans aus der Sicht des Täters nur mit einer zeitlichen Zäsur und dem Ingangsetzen einer neuen Kausalkette möglich ist
Tags: fehlgeschlagener Versuch
Quelle: juriq
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Kartensatzinfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010
Tags: 2009/2010 Examen
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