Beseitigungsanordnung durch Nachbarn
P 72 HBO (Beseitigung) ist Ermessensnorm -> wann liegt eine Ermessensreduktion auf Null vor
wenn Bebauung ohne Baugenehmigung erfolgt -> Ermessen über die Beseitigung
- mgl durch VK wenn Ermessen auf 0
- eA Verletzung d NachbarR ist ausreichend
- hM Verletzung d NachbarR + spürbare nachhaltige Beeinträchtigung
wenn Bebauung mit rechtswidriger Baugenehmigung erfolgt -> kein Ermessen über die Beseitigung (hM)
- allerdings ist vorher AK gegen die Baugenehmigung durchzuführen
- erfolgreiche AK hat bereits Versagen der Bauaufsichtsbeh aufgezeigt = Kein Ermessensspielraum bzgl der Beseitigung
wenn Bebauung ohne Baugenehmigung erfolgt -> Ermessen über die Beseitigung
- mgl durch VK wenn Ermessen auf 0
- eA Verletzung d NachbarR ist ausreichend
- hM Verletzung d NachbarR + spürbare nachhaltige Beeinträchtigung
wenn Bebauung mit rechtswidriger Baugenehmigung erfolgt -> kein Ermessen über die Beseitigung (hM)
- allerdings ist vorher AK gegen die Baugenehmigung durchzuführen
- erfolgreiche AK hat bereits Versagen der Bauaufsichtsbeh aufgezeigt = Kein Ermessensspielraum bzgl der Beseitigung
Tags: Baurecht, Beseitigung, Nachbarschutz
Quelle:
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Verwirkung v NachbarR
- mgl d Treu & Glauben
- Verwirkung d Zeitablauf soweit Bauherr aufgrund der nachbarlichen Untätigkeit von "Einverständnis" ausgeht
- einzelfallabh; muss aber länger als 1 Monat sein
- Verwirkung betrifft nicht nachträgliche Änderungen am Vorhaben
- Verwirkung d Zeitablauf soweit Bauherr aufgrund der nachbarlichen Untätigkeit von "Einverständnis" ausgeht
- einzelfallabh; muss aber länger als 1 Monat sein
- Verwirkung betrifft nicht nachträgliche Änderungen am Vorhaben
Tags: Baurecht, Nachbarschutz
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Geschützter Dritter im BauplanungsR
- nicht die Person sondern das Grundstück
- wid vertreten durch den Eigentümer des Grundstücks
- nicht durch den Mieter/Pächter/Besitzer
- wid vertreten durch den Eigentümer des Grundstücks
- nicht durch den Mieter/Pächter/Besitzer
Tags: Baurecht, Nachbarschutz
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genereller Drittschutz im BauGB
30 I BauGB iVm BauNVO; 34 II BauGB iVm BauNVO (Gebietserhaltungsanspruch)
- drittschützend unabhängig vom individuellen Grad der Betroffenheit soweit auch Nachbar im B-Plan ist
- gibt unmittelbare Klagebefugnis soweit im gleichen B-Plan
+ Betroffene bilden eine Schicksalsgemeinschaft
+ Klagevereinfachung mit dem Ziel der Gebietserhaltung (vgl. BauNVO)
nur für Nachbarn im gleichen B-Plan
- drittschützend unabhängig vom individuellen Grad der Betroffenheit soweit auch Nachbar im B-Plan ist
- gibt unmittelbare Klagebefugnis soweit im gleichen B-Plan
+ Betroffene bilden eine Schicksalsgemeinschaft
+ Klagevereinfachung mit dem Ziel der Gebietserhaltung (vgl. BauNVO)
nur für Nachbarn im gleichen B-Plan
Tags: Baurecht, Nachbarschutz
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partieller Drittschutz im BauGB
gem. 34 I BauGB; gem. 1 VI Nr 1 BauGB; 35 BauGB
- Klagebefugnis nur bei schwerwiegender, unerträglicher Betroffenheit
- gebietsübergreifender Drittschutz
- vgl. § 15 I S. 2 BauNVO (unzumutbare Störungen für die Umgebung)
- Unzumutbarkeit ist ein Indikator für den partiellen Drittschutz
- Klagebefugnis nur bei schwerwiegender, unerträglicher Betroffenheit
- gebietsübergreifender Drittschutz
- vgl. § 15 I S. 2 BauNVO (unzumutbare Störungen für die Umgebung)
- Unzumutbarkeit ist ein Indikator für den partiellen Drittschutz
Tags: Baurecht, Nachbarschutz
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Kartensatzinfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Öffentliches Recht
Veröffentlicht: 14.05.2010
Schlagwörter Karten:
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