Bierbike
Ist Bierbike Nutzung d Straße im Allgemeingebrauch oder Sondernutzung?
eA - Nutzung überschreitet reguläre Straßennutzung
- erhebliche Störung d alkoholisierte "Fahrer"
- daher Sondernutzung
aA - auch Bierbike ist Straßennutzung
- Bierbike ist ein Fahrrad iwS
- auch Kutschen/Planwagen sind erlaubt
- Fahrer ist nüchter; Teilnehmer =/ Fahrer nach StVG
- Bereitschaftsdienst f automat Abtransport b Abbruch/Unfall
- Plastikbecher und Begrenzung auf 10 km/h
Rspr - Biebike nicht automat Fahrrad
- steht Nutzuung d Straße z Verkehrszwecken im Vordergrund (obj)
- Ortsveränderung iRd Bierbike ist nur reiner Nebeneffekt
+ Partyeffekt steht im Vordergrund (s.a. Werbung)
- subj Zweckentfremdung
+ unzumutbare Beeinträchtigung über der Gemeinverträglichkeit
> über 1000 kg schwer/6 km/h langsam/2,5 m breit
eA - Nutzung überschreitet reguläre Straßennutzung
- erhebliche Störung d alkoholisierte "Fahrer"
- daher Sondernutzung
aA - auch Bierbike ist Straßennutzung
- Bierbike ist ein Fahrrad iwS
- auch Kutschen/Planwagen sind erlaubt
- Fahrer ist nüchter; Teilnehmer =/ Fahrer nach StVG
- Bereitschaftsdienst f automat Abtransport b Abbruch/Unfall
- Plastikbecher und Begrenzung auf 10 km/h
Rspr - Biebike nicht automat Fahrrad
- steht Nutzuung d Straße z Verkehrszwecken im Vordergrund (obj)
- Ortsveränderung iRd Bierbike ist nur reiner Nebeneffekt
+ Partyeffekt steht im Vordergrund (s.a. Werbung)
- subj Zweckentfremdung
+ unzumutbare Beeinträchtigung über der Gemeinverträglichkeit
> über 1000 kg schwer/6 km/h langsam/2,5 m breit
Tags: Kommunalrecht
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Definition Satzung + Formelle/Materielle RMK
- Rechtsnormen
- generelle-abstrakte mit Aussenwirkung
- von unterstaatlichen Verwaltungsträgern
- zur einseitig hoheitlichen Regelung seiner Angelegenheiten
Formelle RMK
- § 51 Nr. 6 HGO - GemVertretung
- Beschlussfähigkeit (§ 53 HGO); widerstreitende Interessen (§ 25 HGO)
- Bekanntmachung § 5 III HGO
Materielle RMK
- bei Eingriffe in GrundR von Bürgern spezielle Satzungsermächtigung (§ 5 I HGO zu unbestimmt)
- kein Verstoss gegen höherrangiges R
- " gegen GrundR
- VHM
- generelle-abstrakte mit Aussenwirkung
- von unterstaatlichen Verwaltungsträgern
- zur einseitig hoheitlichen Regelung seiner Angelegenheiten
Formelle RMK
- § 51 Nr. 6 HGO - GemVertretung
- Beschlussfähigkeit (§ 53 HGO); widerstreitende Interessen (§ 25 HGO)
- Bekanntmachung § 5 III HGO
Materielle RMK
- bei Eingriffe in GrundR von Bürgern spezielle Satzungsermächtigung (§ 5 I HGO zu unbestimmt)
- kein Verstoss gegen höherrangiges R
- " gegen GrundR
- VHM
Tags: Definition, Kommunalrecht, Verwaltungsprozessrecht
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Definition + Aufgaben Gemeindevertretung
- § 9 I HGO
- Zentrales Willensbildungensorgan d Gemeinde
- Überwachung d Beh
- Grundsätzlich allzuständig für Gemeindeaufgaben § 50 I HGO
- Ausschließliche Zuständigkeit in § 51 HGO
- gewählt auf 5 Jahre
- Zentrales Willensbildungensorgan d Gemeinde
- Überwachung d Beh
- Grundsätzlich allzuständig für Gemeindeaufgaben § 50 I HGO
- Ausschließliche Zuständigkeit in § 51 HGO
- gewählt auf 5 Jahre
Tags: Kommunalrecht
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Gemeindevorstand
§ 65 I HGO
- Bürgermeister und Beigeordnete (nicht gleichzeitig GemVertreter)
- VerwBeh + Sitzungsteilnehmer in GemVertret
- Vertreter d Gem - § 71 HGO
- WidersprucsR gegen GemVertet Beschlüsse - § 63 IV HGO
- Personalentscheidungen - § 73 HGO
- Ausführung v Beschlüssen - § 66 I 3 Nr. 2 HGO
- Aufstellung Haushaltplan - § 66 I 3 Nr. 6
- laufende Verwaltung - § 9 II 1, § 66 I 2
+ alle Geschäfte die gleichförmig wiederkehren, von geringerer sachlicher Bedeutung
- Bürgermeister und Beigeordnete (nicht gleichzeitig GemVertreter)
- VerwBeh + Sitzungsteilnehmer in GemVertret
- Vertreter d Gem - § 71 HGO
- WidersprucsR gegen GemVertet Beschlüsse - § 63 IV HGO
- Personalentscheidungen - § 73 HGO
- Ausführung v Beschlüssen - § 66 I 3 Nr. 2 HGO
- Aufstellung Haushaltplan - § 66 I 3 Nr. 6
- laufende Verwaltung - § 9 II 1, § 66 I 2
+ alle Geschäfte die gleichförmig wiederkehren, von geringerer sachlicher Bedeutung
Tags: Kommunalrecht
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Bürgerentscheid
§ 8b HGO
- Wirkung wie GemVertret Beschluss § 8b VII
- müssen wichtige Angelegenheiten d Gemeinde sein
- wenn gegen einen Beschluss der Vertretung dann max. 6 Wochen - § 8b III 1 (kassatorisches Begehren)
- Gem Vertret entscheidet über Zulassung ohne Ermessen
- bei Nichtzulassung = Klage; Kläger = Vertrauensperson gem § 8b III 2; Beklagte = Gemeinde/-Vorstand
+ Klageart (str) FK (Rspr), LK (MRspr), VK (Lit/Rspr)
> Nichtzulassung durch GemVertret ist VA
- Gemeinde muss Stellung beziehen § 8b V HGO
- Wirkung wie GemVertret Beschluss § 8b VII
- müssen wichtige Angelegenheiten d Gemeinde sein
- wenn gegen einen Beschluss der Vertretung dann max. 6 Wochen - § 8b III 1 (kassatorisches Begehren)
- Gem Vertret entscheidet über Zulassung ohne Ermessen
- bei Nichtzulassung = Klage; Kläger = Vertrauensperson gem § 8b III 2; Beklagte = Gemeinde/-Vorstand
+ Klageart (str) FK (Rspr), LK (MRspr), VK (Lit/Rspr)
> Nichtzulassung durch GemVertret ist VA
- Gemeinde muss Stellung beziehen § 8b V HGO
Tags: Kommunalrecht
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Prüfungskompetenz d Vorsitzenden bzgl TO
- e.A. - Prüfung v Verbandskompetenzen (ist Gem zuständig) + Organkompetenzen (welches Organ ist zuständig
a.A. - eingeschränkte Prüfung d Organkompetenz
- ist GemVertret zuständig?
- Sinn v § 56 I 2 HGO ist innergmeindliche Kompetenzwahrung
- Rechtskontrolle wird v Bürgermeister/-Vorstand ausgeübt
a.A. - eingeschränkte Prüfung d Organkompetenz
- ist GemVertret zuständig?
- Sinn v § 56 I 2 HGO ist innergmeindliche Kompetenzwahrung
- Rechtskontrolle wird v Bürgermeister/-Vorstand ausgeübt
Tags: Kommunalrecht
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Wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden + Unterlassungsanspruch
121 ff HGO
Einstellungsklage von Privaten = Konkurrentenschutz
1. Verwaltungsrechtsweg
- Zwei Stufen Theorie mgl.
- ob sich die Gemeinde betätigen darf bestimmt sich aus 121 ff HGO
2. Klageart = Unterlassungsklage
3. Klagebefugnis
- nicht Berufsfreiheit; Konkurrenz gehört zur Beruf
- Befugnis (+) soweit Gefahr d Monopolisierung droht
+ gilt nicht bei notwendigen staatl Aufgabe
- nicht Art 14; Erwerbsaussichten sing nicht geschützt
- § 121 I Nr 1-2 sind nur öffR
- 121 I Nr. 3 HGO = priv. Unterlassungsanspruch (S. 2 beachten)
+ Streit ob Drittschützend
> e. A. finanzwirtsch Mittel = rein öffR
> a. A. Drittschutz (+); Wortlaut "priv Dritter"; Wille des Gesetzgebers
4. - 6. Vorverfahren& Frist nicht notwendig/Gegner = Gemeinde
Begründetheit
§ 121 I Nr. 3 HGO = Unterlassungsanspruch
- § 121 HGO oder § 1004 BGB analog iVm § 121 HGO
Einstellungsklage von Privaten = Konkurrentenschutz
1. Verwaltungsrechtsweg
- Zwei Stufen Theorie mgl.
- ob sich die Gemeinde betätigen darf bestimmt sich aus 121 ff HGO
2. Klageart = Unterlassungsklage
3. Klagebefugnis
- nicht Berufsfreiheit; Konkurrenz gehört zur Beruf
- Befugnis (+) soweit Gefahr d Monopolisierung droht
+ gilt nicht bei notwendigen staatl Aufgabe
- nicht Art 14; Erwerbsaussichten sing nicht geschützt
- § 121 I Nr 1-2 sind nur öffR
- 121 I Nr. 3 HGO = priv. Unterlassungsanspruch (S. 2 beachten)
+ Streit ob Drittschützend
> e. A. finanzwirtsch Mittel = rein öffR
> a. A. Drittschutz (+); Wortlaut "priv Dritter"; Wille des Gesetzgebers
4. - 6. Vorverfahren& Frist nicht notwendig/Gegner = Gemeinde
Begründetheit
§ 121 I Nr. 3 HGO = Unterlassungsanspruch
- § 121 HGO oder § 1004 BGB analog iVm § 121 HGO
Tags: Kommunalrecht
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Zulassungsanspruch von Parteien zu öff Einrichtungen
§ 5 PartG (Gleichbehandlunganspruch) steht in Konkurrenz zu § 20 HGO (Zulassungsanspruch)
- Anspruch auf Parteien auf Gleichbehandlung
- nur in Bezug auf andere Parteien
- Anspruch auf Zulassung zu öff Einrichtungen
- § 5 I 2,3; Bedeutung der Partei bemisst sich nach der Stimmverteilung der letzten Wahl, regionale Stimmverteilung hat einen Einfluss
eA; § 5 I PartG ist lex specialis zu Art 3 GG
- Anspruch auf Parteien auf Gleichbehandlung
- nur in Bezug auf andere Parteien
- Anspruch auf Zulassung zu öff Einrichtungen
- § 5 I 2,3; Bedeutung der Partei bemisst sich nach der Stimmverteilung der letzten Wahl, regionale Stimmverteilung hat einen Einfluss
eA; § 5 I PartG ist lex specialis zu Art 3 GG
Tags: Kommunalrecht, Partei
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20 HGO - Begründetheit des Anspruchs
1. Anspruchsgrundlage = 20 HGO
2. Formelle V'ssen
3. Materielle V'ssen
a) Einwohner = Personenvereinigungen = § 20 III HGO
b) öff. Einrichtung der Stadt
c) Ausschlussgründe
- Kapazitätserschöpfung
2. Formelle V'ssen
3. Materielle V'ssen
a) Einwohner = Personenvereinigungen = § 20 III HGO
b) öff. Einrichtung der Stadt
c) Ausschlussgründe
- Kapazitätserschöpfung
Tags: Kommunalrecht
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Fraktion im HGO + Ausschluss
- muss mindestens aus 2 Gemeindevertretern bestehen § 36a HGO
- Besetzung in Ausschüssen - § 62 II 1
- Ausschluss aus Fraktion
+ KommunalverfStreit = Fk
> Formelle V'ssen
>> Anhörung/Ladung aller Fraktionsmitglieder/Mehrheitsbeschluss/schriftl Mitteilung d Ausschlussgründe
> Materielle V'ssen
>> Vorliegen eines wichtigen Grundes/Abweichen in zentralen polit Fragen/Störung d Vertrauensverh/Unzumutbarkeit weiterer Zusammenarbeit/Einschätzungsprärogative d Fraktion
- Besetzung in Ausschüssen - § 62 II 1
- Ausschluss aus Fraktion
+ KommunalverfStreit = Fk
> Formelle V'ssen
>> Anhörung/Ladung aller Fraktionsmitglieder/Mehrheitsbeschluss/schriftl Mitteilung d Ausschlussgründe
> Materielle V'ssen
>> Vorliegen eines wichtigen Grundes/Abweichen in zentralen polit Fragen/Störung d Vertrauensverh/Unzumutbarkeit weiterer Zusammenarbeit/Einschätzungsprärogative d Fraktion
Tags: Kommunalrecht
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Entzug des Gemeindevertretermandats
- nicht durch Beschluss der anderen möglich
- Verzicht nur durch eigene Erklärung möglich
- der Verzicht muss schriftlich erklärt werden - § 33 KWG
- Verzicht nur durch eigene Erklärung möglich
- der Verzicht muss schriftlich erklärt werden - § 33 KWG
Tags: Kommunalrecht
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Aufgaben der Gemeinde (Formen)
Selbstverwaltungsangelegenheiten
- bei Beanstandungen durch die Kommunalaufsicht wird regelmäßig die Außenwirkung bejaht
- sind innere Aufgaben
Weisungsaufgaben/übertragene Angelegenheiten
- Bei Beanstandungen keine Aussenwirkung; Gemeinde ist verlängereter Arm des Landes
- sind äußere Aufgaben
- bei Beanstandungen durch die Kommunalaufsicht wird regelmäßig die Außenwirkung bejaht
- sind innere Aufgaben
Weisungsaufgaben/übertragene Angelegenheiten
- Bei Beanstandungen keine Aussenwirkung; Gemeinde ist verlängereter Arm des Landes
- sind äußere Aufgaben
Tags: Kommunalrecht
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Kommunalaufsicht
- 135 f HGO
- abhängig von der Einwohnerzahl § 136 I - III HGO
- Sonderfall der Organisation in § 136 III ; Landrat kann auch dem Land geliehen werden; in dem Fall ist das Land Hessen durch die Organleihe der korrekte Klagegegner
- abhängig von der Einwohnerzahl § 136 I - III HGO
- Sonderfall der Organisation in § 136 III ; Landrat kann auch dem Land geliehen werden; in dem Fall ist das Land Hessen durch die Organleihe der korrekte Klagegegner
Tags: Kommunalrecht
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Klageart im Kommunalverfassungsstreit
- kann nie AK/VK sein (kein VA mgl.; Aussenwirkung (-))
- Feststellungsklagen
+ Überprüfung über die Rechtswidrigkeit führt bei vorhandener Rechtswidrigkeit zur automat. Nichtigkeit eines Beschlusses
+ weite Auslegung in Bezug auf Aussenwirkung
+ § 43 I VwGO analog
- allg. LK
+ möglich wenn ein neuer Beschluss der Gemeindevertretung provoziert werden soll
- Klageart sui generis (MM)
- Feststellungsklagen
+ Überprüfung über die Rechtswidrigkeit führt bei vorhandener Rechtswidrigkeit zur automat. Nichtigkeit eines Beschlusses
+ weite Auslegung in Bezug auf Aussenwirkung
+ § 43 I VwGO analog
- allg. LK
+ möglich wenn ein neuer Beschluss der Gemeindevertretung provoziert werden soll
- Klageart sui generis (MM)
Tags: Kommunalrecht, Verwaltungsprozessrecht
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Beanstandung von Beschlüssen
- rechtswidrig = muss widersprochen - § 63 I 1 HGO
- gefährdet Wohl d Gemeinde = kann widersprechen - § 63 I 2 HGO
- spätestens nach 2 Wochen - § 63 I 3 HGO
- hat aufschiebende Wirkung - § 63 I 4 HGO
- muss neu entschieden werden - § 63 I 5
- gegen neuen Beschluss Beanstandung nur bei Rewi mgl (§ 63 II 1)
- Beanstandung ist VA mit aufschiebender Wirkung
+ gegen Beanstandung ist AK der GemVertret mgl
- gefährdet Wohl d Gemeinde = kann widersprechen - § 63 I 2 HGO
- spätestens nach 2 Wochen - § 63 I 3 HGO
- hat aufschiebende Wirkung - § 63 I 4 HGO
- muss neu entschieden werden - § 63 I 5
- gegen neuen Beschluss Beanstandung nur bei Rewi mgl (§ 63 II 1)
- Beanstandung ist VA mit aufschiebender Wirkung
+ gegen Beanstandung ist AK der GemVertret mgl
Tags: Kommunalrecht
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Klagebefugnis im Kommunalverfassungsstreit
- 42 II VwGO analog
- mgl. Verletzung von organschaflichen Rechten
- Fallgruppen.:
+ Rechtmäßigkeit eines Beschlusses kann nicht von einzelnen Gemeindevertretern geprüft werden; kein organschaftliches Recht (auch nicht für Fraktionen)
+ Befangenheitsantrag = Befugnis (+)
+ Organschaftliches R d Vertreters = Teilnahme an Sitzung
+ Sitzungsöffentlichkeit = OrganR d Vertreter (Rspr)
+ GrundR gelten nicht für Organe/Vertreter
> Ausnahme über " störungsfreie Sitzung"; darüber können GrundR Art 2 II, 4 (nur höchstpersönliche)
- mgl. Verletzung von organschaflichen Rechten
- Fallgruppen.:
+ Rechtmäßigkeit eines Beschlusses kann nicht von einzelnen Gemeindevertretern geprüft werden; kein organschaftliches Recht (auch nicht für Fraktionen)
+ Befangenheitsantrag = Befugnis (+)
+ Organschaftliches R d Vertreters = Teilnahme an Sitzung
+ Sitzungsöffentlichkeit = OrganR d Vertreter (Rspr)
+ GrundR gelten nicht für Organe/Vertreter
> Ausnahme über " störungsfreie Sitzung"; darüber können GrundR Art 2 II, 4 (nur höchstpersönliche)
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Klagegegner im Kommunalverfassungsstreit
- Ausnahme vom allg. Rechtsträgerprinzip
- Klagegegner ist der sachl. Streitgegner
- Klagegegner ist der sachl. Streitgegner
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Treuepflicht - § 26 HGO
- höchstpersönliche Beschränkung
- gilt über § 35 II auch für Gemeindevertreter
- 67 II 3 VwGO Möglichkeit des Ausschlusses auch auf den RA (hM)
- wird zwischen Zulässigkeit & Begründetheit besprochen
- nicht anwendbar wenn Dritter iSd § 26 HGO ein Mitglied der Gemeindevertretung ist (Kollegenhilfe ist erlaubt)
- § 26 HGO ist nicht anwendbar im Kommunalverfassungsstreit
+ keine Insiderinformationen
+ kein Dritter iSd § 26 HGO
+ keine Klage gegen Gemeinde, sondern zw. Organen
- gilt über § 35 II auch für Gemeindevertreter
- 67 II 3 VwGO Möglichkeit des Ausschlusses auch auf den RA (hM)
- wird zwischen Zulässigkeit & Begründetheit besprochen
- nicht anwendbar wenn Dritter iSd § 26 HGO ein Mitglied der Gemeindevertretung ist (Kollegenhilfe ist erlaubt)
- § 26 HGO ist nicht anwendbar im Kommunalverfassungsstreit
+ keine Insiderinformationen
+ kein Dritter iSd § 26 HGO
+ keine Klage gegen Gemeinde, sondern zw. Organen
Tags: Kommunalrecht, Verwaltungsprozessrecht
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Schema Zulässigkeit Kommunalverfassungsbeschwerde
1. Zuständigkeit des BVerfG
Art. 93 I Nr. 4b GG; § 13 Nr. 8a, § 91 BVerfGG
2. Beschwerdefähigkeit
- Gemeinde/Gemeindeverbände
3. Beschwerdegegenstand
- Gesetze (formell/materiell)
+ SelbstverwaltungsR der Gemeinden soll geschützt werden; dem entgegensteht Art. 100 GG (ansprechen)
4. Beschwerdebefugnis
- mögliche eigene unmittelbare gegenwärtige Verletzung des SelbstverwaltungsR
+ unmittelbar = ohne Vollzugsakte
> Ausnahme wenn weitere RechtsVO notwendig ist
5. Beschwerdefrist = 93 III BVerfGG = 1 Jahr
6. Subsidiarität -> Abdrängung mgl auf § 46 StGHG
- Zulässigkeit der Klage vor StGH wie vor BVerfG
Art. 93 I Nr. 4b GG; § 13 Nr. 8a, § 91 BVerfGG
2. Beschwerdefähigkeit
- Gemeinde/Gemeindeverbände
3. Beschwerdegegenstand
- Gesetze (formell/materiell)
+ SelbstverwaltungsR der Gemeinden soll geschützt werden; dem entgegensteht Art. 100 GG (ansprechen)
4. Beschwerdebefugnis
- mögliche eigene unmittelbare gegenwärtige Verletzung des SelbstverwaltungsR
+ unmittelbar = ohne Vollzugsakte
> Ausnahme wenn weitere RechtsVO notwendig ist
5. Beschwerdefrist = 93 III BVerfGG = 1 Jahr
6. Subsidiarität -> Abdrängung mgl auf § 46 StGHG
- Zulässigkeit der Klage vor StGH wie vor BVerfG
Tags: Kommunalrecht, Verfassungsrecht
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Begründetheit Kommunalverfassungsbeschwerde
Formelle Rechtsmäßigkeit
- Zuständigkeit/Form/Verfahren
Materielle Rechtmäßigkeit
- SelbstsverwaltungsR als GrundR der Kommunen
1. Schutzbereich SelbstverwaltungsR
- alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinde (Kurzformel)
2. Eingriff
- muss sich gezielt gegen Gemeinde richten
- finanzielle Bealstung als Folge eines nicht zielgerichteten Gesetzes =/ Eingriff
3. VerfassungsR Rechtfertigung
- Gesetzesvorbehalt (Art 28 II GG/ Art 137 III 2 HV)
+ Schranke/Schranke
+ Wesensgehaltgarantie
> Eigenverantwortliches kraftvolles Handeln d Gem
+ Verhältnismäßigkeit
> legitimes Ziel/Geeignet/Erforderlich/Angemessen
> Kompensationsmodell; soweit Eingriff unvermeidbar kann MitwirkungsR d Gem in höheren Entscheidungsproz diesen kompensieren (=legitimieren)
- Zuständigkeit/Form/Verfahren
Materielle Rechtmäßigkeit
- SelbstsverwaltungsR als GrundR der Kommunen
1. Schutzbereich SelbstverwaltungsR
- alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinde (Kurzformel)
2. Eingriff
- muss sich gezielt gegen Gemeinde richten
- finanzielle Bealstung als Folge eines nicht zielgerichteten Gesetzes =/ Eingriff
3. VerfassungsR Rechtfertigung
- Gesetzesvorbehalt (Art 28 II GG/ Art 137 III 2 HV)
+ Schranke/Schranke
+ Wesensgehaltgarantie
> Eigenverantwortliches kraftvolles Handeln d Gem
+ Verhältnismäßigkeit
> legitimes Ziel/Geeignet/Erforderlich/Angemessen
> Kompensationsmodell; soweit Eingriff unvermeidbar kann MitwirkungsR d Gem in höheren Entscheidungsproz diesen kompensieren (=legitimieren)
Tags: Kommunalrecht, Verfassungsrecht
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SelbstverwaltungsR als Beschränkung d Zuständigkeit
Gemeinden haben kein allg politisches Mandat
- keine Kompetenz in Verteidigung (aber Anhörung/Mitwirkung)
- keine Warnungen (str)
- keine Zusatzzahlungen (kein Kindergeld+)
- Mitwirkung in Spitzenverbänden ist erlaubt
- Aufgabenwahrung & -durchführung
+ Privatisierung ist erlaubt soweit Einfluss bestehen bleibt
- keine Kompetenz in Verteidigung (aber Anhörung/Mitwirkung)
- keine Warnungen (str)
- keine Zusatzzahlungen (kein Kindergeld+)
- Mitwirkung in Spitzenverbänden ist erlaubt
- Aufgabenwahrung & -durchführung
+ Privatisierung ist erlaubt soweit Einfluss bestehen bleibt
Tags: Kommunalrecht
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Schutzbereich Selbstverwaltungsrecht
- Art 28 II GG
- alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinde
- Eigenverantwortliche Führung d Aufgaben
POPFAS
Personalhoheit - Auswahl/Beförderung/Entlassung
Organisationshoheit - Entscheidungszuständigkeit im einzelnen
Planungshoheit - Gebiet zu ordnen (Raumplanung)
Finanzhoheit - eigenverantwortliche Einnahmen/Ausgaben
Abgabenhoheit
Satzungshoheit
- alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinde
- Eigenverantwortliche Führung d Aufgaben
POPFAS
Personalhoheit - Auswahl/Beförderung/Entlassung
Organisationshoheit - Entscheidungszuständigkeit im einzelnen
Planungshoheit - Gebiet zu ordnen (Raumplanung)
Finanzhoheit - eigenverantwortliche Einnahmen/Ausgaben
Abgabenhoheit
Satzungshoheit
Tags: Kommunalrecht, Verfassungsrecht
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öffentliche Einrichtung (HGO)
20, 19 HGO
Widmung durch Satzung möglich
dient der Daseinsfür- und vorsorge
Letztentscheidungskompetenz der Geminde
PrivR Einrichtung möglich -> Zwei-Stufen Theorie (Ob/Wie)
Widmung durch Satzung möglich
dient der Daseinsfür- und vorsorge
Letztentscheidungskompetenz der Geminde
PrivR Einrichtung möglich -> Zwei-Stufen Theorie (Ob/Wie)
Tags: Kommunalrecht
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Subsidiäres Handeln der allg. Gefahrabwehrbehörden
- zunächst allg. Verwaltung zuständig
- § 2 I erlaubt Handeln der allg. Gefahrabwehrbehörden wenn den allg. Verwaltungsbehörden ein Handeln nicht mehr rechtzeitig möglich ist
- subjektive Einschätzung der Sachlage durch Behörde ist ausreichend, eine objektive Beurteilung ist nicht notwendig
- auch anwendbar wenn der allg. Verwaltung die Befugnisse zur Durchsetzung fehlen (Gewalt, etc.)
- Pol. Behörden sind anderen Behörden ggü immer zuständig wenn diese nicht erreichbar sind (nach Dienstschluss)
- Ordnungsbehörden sind PolBeh immer zuständig wenn Aufgaben exklusiv an sie überwiesen sind
- Ansonsten gilt der Grundsatz der Erstbefassung
- § 2 I erlaubt Handeln der allg. Gefahrabwehrbehörden wenn den allg. Verwaltungsbehörden ein Handeln nicht mehr rechtzeitig möglich ist
- subjektive Einschätzung der Sachlage durch Behörde ist ausreichend, eine objektive Beurteilung ist nicht notwendig
- auch anwendbar wenn der allg. Verwaltung die Befugnisse zur Durchsetzung fehlen (Gewalt, etc.)
- Pol. Behörden sind anderen Behörden ggü immer zuständig wenn diese nicht erreichbar sind (nach Dienstschluss)
- Ordnungsbehörden sind PolBeh immer zuständig wenn Aufgaben exklusiv an sie überwiesen sind
- Ansonsten gilt der Grundsatz der Erstbefassung
Tags: Kommunalrecht, Polizeirecht
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Störender Hoheitsträger
Grundsatz = Jeder OrdnungsBeh wird nur in ihrem Bereicht tätig es sei denn das Gesetz ermächtigt Handeln in einem anderen Kompetenzbereicht
- Ausnahme = OrdnungsBeh hat besondere Sachkenntnis in einem Bereich (Bspl.: Immissionsschutz)
- Vollzugsmaßnahmen sind dennoch immer von der eigentlich zuständigen Behörde zu vollstrecken
- wenn Hoheitsträger PrivR agiert kommt es zu keinem Kompetenzstreis da kompetenzausschliessende Norm im PrivR nicht gegeben ist
- Ausnahme = OrdnungsBeh hat besondere Sachkenntnis in einem Bereich (Bspl.: Immissionsschutz)
- Vollzugsmaßnahmen sind dennoch immer von der eigentlich zuständigen Behörde zu vollstrecken
- wenn Hoheitsträger PrivR agiert kommt es zu keinem Kompetenzstreis da kompetenzausschliessende Norm im PrivR nicht gegeben ist
Tags: Kommunalrecht, Ordnungsrecht
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Weisungsbefugnisse der Gefahrabwehrbehörden an andere Behörden
Grundsatz in § 4 HGO und § 4 HKO
Grunsatz von allgeminen Anordnungen zur Gefahrenabwehr
§ 84, 87 HSOG
Erlaubnis der Einzelfallanweisung der Polizeibehörden an allg. Verwaltung und allg. Ordnungsbehörden
Grunsatz von allgeminen Anordnungen zur Gefahrenabwehr
§ 84, 87 HSOG
Erlaubnis der Einzelfallanweisung der Polizeibehörden an allg. Verwaltung und allg. Ordnungsbehörden
Tags: Kommunalrecht, Polizeirecht
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Anzahl der Gemeindevertreter + Beschlussfähigkeit d Gemeindevertretung
§ 38 HGO regelt Anzahl + abhängig von Einwohnerzahl der Gemeinde
Beschlussfähigkeit ist 50 % +1 gem. § 53 I HGO; Enthaltungen sind neutral gem. § 54 I HGO
Beschlussfähigkeit ist 50 % +1 gem. § 53 I HGO; Enthaltungen sind neutral gem. § 54 I HGO
Tags: Kommunalrecht
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V'ssen 25 HGO (Widerstreit d Interessen)
1) Betroffener Personenkreis
35 II HGO - ehrenamtliche Gemeindevertreter
2) persönliche V'ssen
Person die Vorteil/direkt oder indirekt zieht/oder mit einer solchen verbunden ist gem. 25 I Nr. 1-6 HGO
3) sachliche V'ssen
- Vorteils/Nachteil - Auch Ansehen (immaterieller Gewinn)
- Unmittelbarkeit
+ nicht von 66 I 3 Nr. 2 vom Vorstand beeinflusst
- Ausnahmen in 25 I 2 HGO (Teil d größeren Gruppe)
- 25 nicht anwendbar bei persönlichen Wahlen/Abberufungen
4) Rechtsfolgen
Verstoß = Unwirksamkeit gem 25 VI 2
- Kausalität unbeachtlich (30:0)
- unberechtigter Ausschluss 25 VI analog
- gilt auch bei Enthaltung von befangenen Mitgliedern
- 25 VI 2 wenn keine Rüge = Heilung
35 II HGO - ehrenamtliche Gemeindevertreter
2) persönliche V'ssen
Person die Vorteil/direkt oder indirekt zieht/oder mit einer solchen verbunden ist gem. 25 I Nr. 1-6 HGO
3) sachliche V'ssen
- Vorteils/Nachteil - Auch Ansehen (immaterieller Gewinn)
- Unmittelbarkeit
+ nicht von 66 I 3 Nr. 2 vom Vorstand beeinflusst
- Ausnahmen in 25 I 2 HGO (Teil d größeren Gruppe)
- 25 nicht anwendbar bei persönlichen Wahlen/Abberufungen
4) Rechtsfolgen
Verstoß = Unwirksamkeit gem 25 VI 2
- Kausalität unbeachtlich (30:0)
- unberechtigter Ausschluss 25 VI analog
- gilt auch bei Enthaltung von befangenen Mitgliedern
- 25 VI 2 wenn keine Rüge = Heilung
Tags: Kommunalrecht
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Kartensatzinfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Öffentliches Recht
Veröffentlicht: 14.05.2010
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