Versammlungsfreiheit in öff Bereichen
- grundsätlzlich eröffnet soweit ein Bereich d öff Verkehrs eröffnet ist
+ primär öff Straßenraum
- sekundär Orte d allg Kommunikation
+ auch Malls etc soweit unmittelbare GrundRwirkung oder mittelbare GrundRwirkung besteht
+ keine Einschränkung d einfache Gesetze
- Orte allg Kommunikation = allg d Öff zugängliche
+ =/ Orte d individuell kontrolliert + Zugangsbeschränlungen
+ Mallls sind Orte d Verweilens + Flanierens = allg Kommunikation
+ gilt auch f gemischwirtsch Unternehmen soweit Staat einen beherrschenden Einfluss ausübt
> Bindung v Art 1 III = unmittelbare GrundRWirkung
>> keine Benachteiligung v priv Investoren; diese können sich aussuchen ob sie sich am Unternehmen beteiligen
- Art 8 führt zum Anspruch zur Zulassung
- Art 5 schützt die Verbreitung der Meinung
+ primär öff Straßenraum
- sekundär Orte d allg Kommunikation
+ auch Malls etc soweit unmittelbare GrundRwirkung oder mittelbare GrundRwirkung besteht
+ keine Einschränkung d einfache Gesetze
- Orte allg Kommunikation = allg d Öff zugängliche
+ =/ Orte d individuell kontrolliert + Zugangsbeschränlungen
+ Mallls sind Orte d Verweilens + Flanierens = allg Kommunikation
+ gilt auch f gemischwirtsch Unternehmen soweit Staat einen beherrschenden Einfluss ausübt
> Bindung v Art 1 III = unmittelbare GrundRWirkung
>> keine Benachteiligung v priv Investoren; diese können sich aussuchen ob sie sich am Unternehmen beteiligen
- Art 8 führt zum Anspruch zur Zulassung
- Art 5 schützt die Verbreitung der Meinung
Tags: BVerfG, Verfassungsrecht, Versammlungsrecht
Quelle:
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Versammlung in geschlossenen Räumen
- muss zur Seite geschlossen sein, nicht nach oben
- § 5- 13 VersG abschließend
- § 13 (Auflösung) ist ultima ratio -> soweit andere Massnahmen aus der HSOG angewandt werden wird, § 13 als Verweisungsnorm verstanden soweit die Vssen vorliegen
- § 5- 13 VersG abschließend
- § 13 (Auflösung) ist ultima ratio -> soweit andere Massnahmen aus der HSOG angewandt werden wird, § 13 als Verweisungsnorm verstanden soweit die Vssen vorliegen
Tags: Polizeirecht, Versammlungsrecht
Quelle:
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Verweisungen im VersG
§ 13 = HSOG
- soweit Vssen (+) ; Unterbrechung/andere polizeiliche Mittel sind mildere Mittel ggü Auflösung
§ 15 = HSOG
- § 15 I erlaubt Auflagen vor Versammlung
- § 15 II erlaubt Auflösung => Umkehrschluss = Minusmassnahmen nach dem HSOG die ein milderes Mittel zur Auflösung sind müssen demnach auch erlaubt sein
- soweit Vssen (+) ; Unterbrechung/andere polizeiliche Mittel sind mildere Mittel ggü Auflösung
§ 15 = HSOG
- § 15 I erlaubt Auflagen vor Versammlung
- § 15 II erlaubt Auflösung => Umkehrschluss = Minusmassnahmen nach dem HSOG die ein milderes Mittel zur Auflösung sind müssen demnach auch erlaubt sein
Tags: Polizeirecht, Versammlungsrecht
Quelle:
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nicht öffentliche Versammlung
=/ Versamlung in geschlossenen Räumen
VersG ist nicht abschließend; HSOG wird herangezogen
- Zitiergebot ist nicht verletzt; Art. 8 I nicht zitierpflichtig
VersG gilt für die Dauer der Versammlung
Beendigung/Auflösung wird nach der HSOG bestimmt
Vor Beginn = § 5 Verbot; § 15 I Auflagen aus VersG
- nicht abschliessend = HSOG
- problematisch mit Art 8 II und Zitiergebot
VersG ist nicht abschließend; HSOG wird herangezogen
- Zitiergebot ist nicht verletzt; Art. 8 I nicht zitierpflichtig
VersG gilt für die Dauer der Versammlung
Beendigung/Auflösung wird nach der HSOG bestimmt
Vor Beginn = § 5 Verbot; § 15 I Auflagen aus VersG
- nicht abschliessend = HSOG
- problematisch mit Art 8 II und Zitiergebot
Tags: Polizeirecht, Versammlungsrecht
Quelle:
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VersG; Versammlungsbegriff (Streit über Minimum)
nach VersG
- öff. Versammlung
- Jedermannsrecht
- Friedlichkeit ist egal
+ VersG ist gerade bei unfriedlichen Versammlungen anwendbar
zusätzliche Kriterien Art 8 GG
- Zusammenkunft mehrerer
- Verbundenheit
- innerer Zweck
- friedlich und waffenlos
+ Waffen iSd WaffG + gef Werkzeuge; =/ Schutzgegenstände; =/ Blockade; Handlungen v einiger Gefährlichkeit (irrelevant ob TB v StGB/OWiG; GG nicht durch einfaches Gesetz)
Streit über Minimum an gemeinsamen Zweck
- enger = gemeinschaftlich auf Teilhabe an d öff Meinungsbildung
+ Versammtlungsfreiheit ist kollektive Meinungsfreiheit; Kriterien sind Forderungen/Handzettel/Banner/Diskussionen/Internet
- erweiterter = Erörterung igendwelcher Angelegenheiten (priv/ÖR
+ Meinungsbildung ist weiter erforderlich
- weiter = losgelöst v Meinungsbildung genügt jeder Zweck; Art 8 I schützt Persönlichkeitsentfaltung d Gruppe; Ausschluss v komm Interessen
- öff. Versammlung
- Jedermannsrecht
- Friedlichkeit ist egal
+ VersG ist gerade bei unfriedlichen Versammlungen anwendbar
zusätzliche Kriterien Art 8 GG
- Zusammenkunft mehrerer
- Verbundenheit
- innerer Zweck
- friedlich und waffenlos
+ Waffen iSd WaffG + gef Werkzeuge; =/ Schutzgegenstände; =/ Blockade; Handlungen v einiger Gefährlichkeit (irrelevant ob TB v StGB/OWiG; GG nicht durch einfaches Gesetz)
Streit über Minimum an gemeinsamen Zweck
- enger = gemeinschaftlich auf Teilhabe an d öff Meinungsbildung
+ Versammtlungsfreiheit ist kollektive Meinungsfreiheit; Kriterien sind Forderungen/Handzettel/Banner/Diskussionen/Internet
- erweiterter = Erörterung igendwelcher Angelegenheiten (priv/ÖR
+ Meinungsbildung ist weiter erforderlich
- weiter = losgelöst v Meinungsbildung genügt jeder Zweck; Art 8 I schützt Persönlichkeitsentfaltung d Gruppe; Ausschluss v komm Interessen
Tags: Verfassungsrecht, Versammlungsrecht
Quelle:
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relevante Normen VersG (geschlossene Räume/offener Himmel)
geschlossene Räume
- vor Beginn = § 5 VersG analog (Beschränkung)/§ 5 - Verbot
- nach Beginn = § 13 I 2 Beschränkung/ 13 I 1 Verbot
freier Himmel
- vor Beginn - Auflagen/Verbote 15 I,II
- nach Beginn - Waffen/Vermummung 17a IV,/ Ausschluss 17a IV, 18 III, 19 IV/ Beschränkung 15 III (Minus zu Verbot)/ Auflösung 15 III, IV
+ Beendigung muss ausdrücklich erfolgen, keine konkludente Auflösungsverfügung -> nach Beendigung wird Versammlung zur Ansammlung
Verbote 15 I
- zZt d Elasses unmittelbare Gefährdung f öff Sicherheit/Ordnung
+ überragende RGüter; TB-StGB indiziert Gefahr
+ unmittelbar = hohe Warhscheinlichkeit d Schadenseintrittes
+ immer VHM
- vor Beginn = § 5 VersG analog (Beschränkung)/§ 5 - Verbot
- nach Beginn = § 13 I 2 Beschränkung/ 13 I 1 Verbot
freier Himmel
- vor Beginn - Auflagen/Verbote 15 I,II
- nach Beginn - Waffen/Vermummung 17a IV,/ Ausschluss 17a IV, 18 III, 19 IV/ Beschränkung 15 III (Minus zu Verbot)/ Auflösung 15 III, IV
+ Beendigung muss ausdrücklich erfolgen, keine konkludente Auflösungsverfügung -> nach Beendigung wird Versammlung zur Ansammlung
Verbote 15 I
- zZt d Elasses unmittelbare Gefährdung f öff Sicherheit/Ordnung
+ überragende RGüter; TB-StGB indiziert Gefahr
+ unmittelbar = hohe Warhscheinlichkeit d Schadenseintrittes
+ immer VHM
Tags: Versammlungsrecht
Quelle:
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Problembereiche im Versammlungsrecht (Fallgruppen)/Spannungsverhältnis zur HSOG (7 Fälle)
1. Anreise zur Versammlung
- Vorfeldmassnahmen fallen nicht unter VersG; Ausnahme wenn durch Vorfeldmassnahmen Zugang zur Versammlung vereitelt wird
2. Massnahmen nach Auflösung/Beendigung
- nach Auflösung Wegfall von VersG -> Anwendung HSOG
- auch nach einer rechtswidrigen Auflösungsverfügung; die Rechtswidrigkeit der Auflösungsverfügung wird von Gericht geprüft
3. Massnahme gegen unbeteiligte Dritte
- keine Versammlungsteilnehmer -> Massnahme nach HSOG
4. HSOG als milderes Mittel -> HSOG anwenden
5. nicht versammlungsrechtliche Massnahme -> nach jeweiliger lex specialis
6. VersG enthält keine Bestimmung -> HSOG als Auffanggesetz
7. Nicht öffentliche Versammlung -> VersG (-)
- Vorfeldmassnahmen fallen nicht unter VersG; Ausnahme wenn durch Vorfeldmassnahmen Zugang zur Versammlung vereitelt wird
2. Massnahmen nach Auflösung/Beendigung
- nach Auflösung Wegfall von VersG -> Anwendung HSOG
- auch nach einer rechtswidrigen Auflösungsverfügung; die Rechtswidrigkeit der Auflösungsverfügung wird von Gericht geprüft
3. Massnahme gegen unbeteiligte Dritte
- keine Versammlungsteilnehmer -> Massnahme nach HSOG
4. HSOG als milderes Mittel -> HSOG anwenden
5. nicht versammlungsrechtliche Massnahme -> nach jeweiliger lex specialis
6. VersG enthält keine Bestimmung -> HSOG als Auffanggesetz
7. Nicht öffentliche Versammlung -> VersG (-)
Tags: Versammlungsrecht
Quelle:
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Spontanversammlung
Anwendung des Versammlungsgesetz
- kein Veranstalter in dem Sinn
- 48 Stunden Frist kann nicht eingehalten werden
- kein Veranstalter in dem Sinn
- 48 Stunden Frist kann nicht eingehalten werden
Tags: Versammlungsrecht, Verwaltungsprozessrecht
Quelle:
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Kartensatzinfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Öffentliches Recht
Veröffentlicht: 14.05.2010
Schlagwörter Karten:
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