VerfR Bedenken d Euro Rettungsschirm
Art 38 GG als Schranke
- BT muss Mitwirkung haben; BudgetR als HoheitsR d Parl
- Blankeermächtigungen an supranationale Institutionen widersprechen Art 38
+ Gegenargument: Kompensationsmodell müsste möglich sein
- es darf keine dauerhafte VR Haftung f andere MS die nicht näher kalkulierbar
+ Gegenargument: bindende Defizite in MS/Schuldenbremsen/gemeinsame Wirtschaftspolitik lassen das Risiko kalkulieren
- BT muss Mitwirkung haben; BudgetR als HoheitsR d Parl
- Blankeermächtigungen an supranationale Institutionen widersprechen Art 38
+ Gegenargument: Kompensationsmodell müsste möglich sein
- es darf keine dauerhafte VR Haftung f andere MS die nicht näher kalkulierbar
+ Gegenargument: bindende Defizite in MS/Schuldenbremsen/gemeinsame Wirtschaftspolitik lassen das Risiko kalkulieren
Tags: BVerfG, Europarecht, Verfassungsrecht
Quelle:
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Schuldenbremse (europ)
Währungspolitik - ausschließliche Zuständigkeit d EU Art 3 Ic AEUV
Wirtschaftspolitik - geteilte Zuständigkeit d EU Art 4 I AEUV
- Ausnahme ausschließlich unter d V'ssen v Art 3 II AEUV
eA Haushaltsdisziplin ist Ziel d EU; zusätzliche Haushaltsdisziplin mit Verweis auf Kompetenzen d AEUV zu verweigerns erscheint widersprüchlich
Wirtschaftspolitik - geteilte Zuständigkeit d EU Art 4 I AEUV
- Ausnahme ausschließlich unter d V'ssen v Art 3 II AEUV
eA Haushaltsdisziplin ist Ziel d EU; zusätzliche Haushaltsdisziplin mit Verweis auf Kompetenzen d AEUV zu verweigerns erscheint widersprüchlich
Tags: Europarecht, Staatsrecht
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Keck TB Ausnahme
- gilt f inl+ausl Wirtschaftsteilnehmer
- berührt rechtl+tatsl Umstände
- nicht Produktbezogen
+ darf nicht das Inverkehrbringen d Produktes erschweren/unmöglich machen
- nur vertriebsbezogen
- bei Werbeverbot aufpassen ob es nicht eine Markteinfuhrbeschränkung f ausl Unternehmen darstellen kann
- berührt rechtl+tatsl Umstände
- nicht Produktbezogen
+ darf nicht das Inverkehrbringen d Produktes erschweren/unmöglich machen
- nur vertriebsbezogen
- bei Werbeverbot aufpassen ob es nicht eine Markteinfuhrbeschränkung f ausl Unternehmen darstellen kann
Tags: Europarecht
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Sportwetten
BVerfG - Verbot verstößt gegen Art 12 wenn nicht konkretisiert wird wie die Prävention im Einzelnen durch Exekutive/Staat gewährleistet wird
- Oddset als staatl Anbieter hatte Wettbereitschaft als "Freizeit" angepriesen (verträgt sich nicht mit dem Präventionsgedanken)
- es fehlt an aktiver Prävention (reine Information über Sucht ist nicht ausreichend)
EuGH - GlüStV verletzt DLF/NLF v Priv
- Pferde-/Automatenwetten sind auch erlaubt (nach staatl Erlaubnis)
- duch Förderung v soz/kult Instit wird Anschein von Sozialverträglichkeit vermittelt
- Automatenspiele haben höheres Suchpotential werden aber geduldet/ausgeweitet
- Werbung ist weder maßvoll noch strikt
+ Werbung ist nicht einmal verboten
+ genutzte Werbung fördert zu intensiveren Wetten beim Staat und verharmlost Gefahr
Generelles staatl Monopol wäre zulässig wenn allg Interesse geschützte wird
+ erhöhte VHM wenn priv Anbieter ausgeschlossen sind
= widersprüchliches Verhalten führt zu unzulässiger Werbung
(Allg.Interesse aber trotzdem Werbung f eigene Anbieter)
- Oddset als staatl Anbieter hatte Wettbereitschaft als "Freizeit" angepriesen (verträgt sich nicht mit dem Präventionsgedanken)
- es fehlt an aktiver Prävention (reine Information über Sucht ist nicht ausreichend)
EuGH - GlüStV verletzt DLF/NLF v Priv
- Pferde-/Automatenwetten sind auch erlaubt (nach staatl Erlaubnis)
- duch Förderung v soz/kult Instit wird Anschein von Sozialverträglichkeit vermittelt
- Automatenspiele haben höheres Suchpotential werden aber geduldet/ausgeweitet
- Werbung ist weder maßvoll noch strikt
+ Werbung ist nicht einmal verboten
+ genutzte Werbung fördert zu intensiveren Wetten beim Staat und verharmlost Gefahr
Generelles staatl Monopol wäre zulässig wenn allg Interesse geschützte wird
+ erhöhte VHM wenn priv Anbieter ausgeschlossen sind
= widersprüchliches Verhalten führt zu unzulässiger Werbung
(Allg.Interesse aber trotzdem Werbung f eigene Anbieter)
Tags: BVerfG, Europarecht, Verfassungsrecht
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Klagebefugnis v Verbänden (EuGH)
Verbände können aufgrund Sekundärrecht klagebefugt sein auch wenn nur eine rein allgemeinschützende Norm verletzt wird
- nach dt R müsste eine drittschützende NOrm verletzt sein
- aus GemR sollte Allgemeinschutz erfolgen
+ fehlende Klagebefugnis läuft dem effet utile entgegen
In Prüfunf iRd § 42 VwGO bearbeiten
- nach dem Schema Regel (-)/Ausnahme (+)/Rückausnahme (-)/ Rückrückausnahme (+)
- nach dt R müsste eine drittschützende NOrm verletzt sein
- aus GemR sollte Allgemeinschutz erfolgen
+ fehlende Klagebefugnis läuft dem effet utile entgegen
In Prüfunf iRd § 42 VwGO bearbeiten
- nach dem Schema Regel (-)/Ausnahme (+)/Rückausnahme (-)/ Rückrückausnahme (+)
Tags: Europarecht, Verwaltungsprozessrecht
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Verh EuGH <-> BVerfG
Solange I (alt!) - Prüfung v UnionsR an GrundR-GG
Solange II - es gibt europ GrundR = Solange diese von EuGH garantiert werden, wird UnionsR (RL/VO) nicht am GG bemessen
Maastricht - Schranke f Integration BRD in europ Bündnissystem (Demokratieprinzip muss gewahrt werden)
Bananenmarkt - Konkretisierung v Solange II; Kläger muss Versagung d GrundR Schutz d EuGH nachweisen
Lissabon - Konkretisierung v Maastricht
- Wahrung d Prinzips d begrenzten Einzelermächtigung
- Mangold Präzisierung über d ausbrechenden Rechtsakt
+ ultra vires (+) soweit Kompetenzverstoß hinreichend qualifiziert
> offensichtlich/bedeutsame Verschiebung (restriktiv)
Solange II - es gibt europ GrundR = Solange diese von EuGH garantiert werden, wird UnionsR (RL/VO) nicht am GG bemessen
Maastricht - Schranke f Integration BRD in europ Bündnissystem (Demokratieprinzip muss gewahrt werden)
Bananenmarkt - Konkretisierung v Solange II; Kläger muss Versagung d GrundR Schutz d EuGH nachweisen
Lissabon - Konkretisierung v Maastricht
- Wahrung d Prinzips d begrenzten Einzelermächtigung
- Mangold Präzisierung über d ausbrechenden Rechtsakt
+ ultra vires (+) soweit Kompetenzverstoß hinreichend qualifiziert
> offensichtlich/bedeutsame Verschiebung (restriktiv)
Tags: BVerfG, Europarecht, Staatsrecht
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Kompetenzen d EU (Arten)
ausschließlich
- Art 2 I AEUV iVm Art 3 AEUV
- Durchführung durch MS/oder durch Ermächtigung (Art. 71 GG)
geteilte
- Art 2 II AEUV iVm Art 4 (Materien)
- Freigabe der Materie Art 2 II 3 AEUV
- geteilte alternative Zuständigkeit (MS soweit EU keinen Gebrauch macht)
- geteilte parallele Zuständigkeit
- Ermächtigungsnorm d EU aus Art 5 AEUV
+ Subsidiaritätsprinzip (Art 5 III) + VHM (Art. 5 IV AEUV)
+ MS Massnahmen reichen nicht aus, Unionstätigkeit ist zur Durchsetzung d effet utile notwendig
- Unterstützungskompetenz (Art 2 V AEUV)
+ Ergänzuungs/Unterstützungsfunktion d MS Regelungen
Keine Kompetenz aus Natur der Sache (Art 5 I 1 AEUV)
- widerspricht dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung
- str. wg Kompetenz-Kompetenz Klausel Art 352 AEUV
- § 8 IntegrVerantwG; Vertreter d BRD im Rat können Stimmen im Verfahren nach Art 352 AEUV nur beteiligen soweit ein Bundesgesetz nach Art 23 I GG d BTag erlassen wurde
- Art 2 I AEUV iVm Art 3 AEUV
- Durchführung durch MS/oder durch Ermächtigung (Art. 71 GG)
geteilte
- Art 2 II AEUV iVm Art 4 (Materien)
- Freigabe der Materie Art 2 II 3 AEUV
- geteilte alternative Zuständigkeit (MS soweit EU keinen Gebrauch macht)
- geteilte parallele Zuständigkeit
- Ermächtigungsnorm d EU aus Art 5 AEUV
+ Subsidiaritätsprinzip (Art 5 III) + VHM (Art. 5 IV AEUV)
+ MS Massnahmen reichen nicht aus, Unionstätigkeit ist zur Durchsetzung d effet utile notwendig
- Unterstützungskompetenz (Art 2 V AEUV)
+ Ergänzuungs/Unterstützungsfunktion d MS Regelungen
Keine Kompetenz aus Natur der Sache (Art 5 I 1 AEUV)
- widerspricht dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung
- str. wg Kompetenz-Kompetenz Klausel Art 352 AEUV
- § 8 IntegrVerantwG; Vertreter d BRD im Rat können Stimmen im Verfahren nach Art 352 AEUV nur beteiligen soweit ein Bundesgesetz nach Art 23 I GG d BTag erlassen wurde
Tags: Europarecht, Staatsrecht
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UnionsR Amtshaftung
Art 340 AEUV
vertragliche Haftung - Art. 340 UA I AEUV
- Haftung nach IPR inkl. cic oder GoA
außervertragliche Haftung - Art. 340 UA II AEUV
- fehlverhalten Organe/Bedienstete
1) Handeln von Organen Bediensteten
- auch Beh eines MS wenn kein Enscheidungsspielraum
- auch legislatives Handeln
- inkl. Unterlassen bei Handlungspflicht
2) in Ausübung
3) Rechtswidrigkeit
-Verletzung einer Norm die zumindest den einzelnen schützt und höherrangig ist
- Administration
+ Verletzung von allg. Rechtsgrundsätzen ausreichend
> Vertrauen, VHM, Art 41 GRCh
- normatives Handeln
+ hinreichend qulifizierte Verletzung (unvorhersehbare Judikatur)
> Befugnisgrenzen werden offenkundig und erheblich überschritte
4) Adäquat-Kausaler Schaden
- condicio + Schaden
5) Verschuldensunabhängig
- Gegner = EU; Rechsfolge = Geld
Verjährung = 5 Jahre Art. 46 EugH Satzung
Gerichtsstand = Art 268 AEUV = EuG
vertragliche Haftung - Art. 340 UA I AEUV
- Haftung nach IPR inkl. cic oder GoA
außervertragliche Haftung - Art. 340 UA II AEUV
- fehlverhalten Organe/Bedienstete
1) Handeln von Organen Bediensteten
- auch Beh eines MS wenn kein Enscheidungsspielraum
- auch legislatives Handeln
- inkl. Unterlassen bei Handlungspflicht
2) in Ausübung
3) Rechtswidrigkeit
-Verletzung einer Norm die zumindest den einzelnen schützt und höherrangig ist
- Administration
+ Verletzung von allg. Rechtsgrundsätzen ausreichend
> Vertrauen, VHM, Art 41 GRCh
- normatives Handeln
+ hinreichend qulifizierte Verletzung (unvorhersehbare Judikatur)
> Befugnisgrenzen werden offenkundig und erheblich überschritte
4) Adäquat-Kausaler Schaden
- condicio + Schaden
5) Verschuldensunabhängig
- Gegner = EU; Rechsfolge = Geld
Verjährung = 5 Jahre Art. 46 EugH Satzung
Gerichtsstand = Art 268 AEUV = EuG
Tags: Europarecht, Staatshaftung
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Aufhebung VA - Schema
§ 48 VwVfG
A. Ermächtigungsgrundlage (lex specialis suchen)
B. Formelle Rechtmäßigkeit
- immer die formell zuständige Beh, auch wenn unzuständige Beh den VA erlassen hat
C. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Rechtswidrigkeit des VA
2.
3. Jahresfrist § 48 IV VwVfG
4. VA iSd § 48 II 1 VwVfG
- einmalige/laufende Geld/teilbare Sachleistung
+ Täuschung/Drohung/Bestechung/Kenntnis d Rewi -> § 48 II 3 Nr. 1-3 -> Rücknahme ex-tunc, kein Ermessen
+ Abwägung öff. Interesse/Addressat § 48 III VwVfG
> Anwendung Entreicherung § 818 III
- unteilbare Sachleistung
+ Rücknahme nach § 48 I VwVfG; Wertung § 48 II 3 VwVfG (analog); SEA der Bürgers nach § 48 III VwVfG ->Verwaltungsrechtsweg
- bei europarechtswidrigen Subventionen kein Vertrauensschutz, keine Jahresfrist, Ermessensreduktion auf Null, (effet utile/Überlagerung des nat. VerwaltungsR mit EuR)
A. Ermächtigungsgrundlage (lex specialis suchen)
B. Formelle Rechtmäßigkeit
- immer die formell zuständige Beh, auch wenn unzuständige Beh den VA erlassen hat
C. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Rechtswidrigkeit des VA
2.
begünstigender VA | nicht begünstigender VA |
- § 48 I 2 VwVfG | |
- § 48 II-IV VwVfG | - § 49 I VwVfG |
3. Jahresfrist § 48 IV VwVfG
4. VA iSd § 48 II 1 VwVfG
- einmalige/laufende Geld/teilbare Sachleistung
+ Täuschung/Drohung/Bestechung/Kenntnis d Rewi -> § 48 II 3 Nr. 1-3 -> Rücknahme ex-tunc, kein Ermessen
+ Abwägung öff. Interesse/Addressat § 48 III VwVfG
> Anwendung Entreicherung § 818 III
- unteilbare Sachleistung
+ Rücknahme nach § 48 I VwVfG; Wertung § 48 II 3 VwVfG (analog); SEA der Bürgers nach § 48 III VwVfG ->Verwaltungsrechtsweg
- bei europarechtswidrigen Subventionen kein Vertrauensschutz, keine Jahresfrist, Ermessensreduktion auf Null, (effet utile/Überlagerung des nat. VerwaltungsR mit EuR)
Tags: Europarecht, Verwaltungsverfahren
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Anwendungsvorrang EuR
- 23 I 2 GG
- Anwendungsvorrang des EuR ggü nat R bei Fällen mit Unionsbezug
- ohne Unionsbezug = Anwendung des nat R
- Anwendungsvorrang des EuR ggü nat R bei Fällen mit Unionsbezug
- ohne Unionsbezug = Anwendung des nat R
Tags: Europarecht, Staatsrecht
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Schema Grundfreiheitsprüfung (mat.)
I. Anwendbarkeit d Grundfreiheit
- Anwendbarkeit Grundfreiheit (+) (van Gend & Loos)
- kein vorrangiges Sekundärrecht
II. Anwendungsbereich
- ergibt sich aus jeweiliger Grundfreiheit
- muss grenzüberschreitenden & wirtschaftlichen Bezug aufweisen
III. Eingriff
- staatl. Maßnahme
+ auch Handeln Priv kann dem Staat zugerechnet werden
- offene/verdeckte Diskriminierung
- Beschränkungsverbot
- beachte Dassonville und Keck für Warenverkehr
IV. Rechtfertigung
- ordre public
- cassis bei nicht-diskriminierendem Warenverkehrseingriff
- Gebhardt bei nicht-diskriminierenden Eingriffen in andere Grundfreiheiten
-> Verhältnismäßigkeit
- Anwendbarkeit Grundfreiheit (+) (van Gend & Loos)
- kein vorrangiges Sekundärrecht
II. Anwendungsbereich
- ergibt sich aus jeweiliger Grundfreiheit
- muss grenzüberschreitenden & wirtschaftlichen Bezug aufweisen
III. Eingriff
- staatl. Maßnahme
+ auch Handeln Priv kann dem Staat zugerechnet werden
- offene/verdeckte Diskriminierung
- Beschränkungsverbot
- beachte Dassonville und Keck für Warenverkehr
IV. Rechtfertigung
- ordre public
- cassis bei nicht-diskriminierendem Warenverkehrseingriff
- Gebhardt bei nicht-diskriminierenden Eingriffen in andere Grundfreiheiten
-> Verhältnismäßigkeit
Tags: Europarecht, Schema
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Beihilfe (europarechtlich)
- jede begünstigende Massnahme soweit es an einer angemessenen Gegenleistung fehlt (private investor test)
- Geber: Staat oder aus staatlichen Mitteln
- Empfänger: Unternehmen oder Industriezweige
- Eignung zur Verfälschung des (europaweiten) Wettbewerb
- Beeinträchtigung des europaweiten Handels
RF Beihilfe unzulässig
Ausnahmen
- geringfügige Beihilfen (Kommissionspraxis)
+ de-minimis 200.000 € über 3 Jahre
- Ausnahmen aus AEUV
RF = Unvereinbarkeit und Rückforderung nach VwVfG
- Geber: Staat oder aus staatlichen Mitteln
- Empfänger: Unternehmen oder Industriezweige
- Eignung zur Verfälschung des (europaweiten) Wettbewerb
- Beeinträchtigung des europaweiten Handels
RF Beihilfe unzulässig
Ausnahmen
- geringfügige Beihilfen (Kommissionspraxis)
+ de-minimis 200.000 € über 3 Jahre
- Ausnahmen aus AEUV
RF = Unvereinbarkeit und Rückforderung nach VwVfG
Tags: Europarecht
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europarechtliche Niederlassungsfreiheit
Art. 49 AEUV
1. Anwendbarkeit
- gem. van Gend & Loos
- dauerhafte Niederlassung
+ Agentur/Tochterunternehmen/Niederlassung/Gesellschaft
- grenzüberschreitender / selbstständige / wirtschaftliche Tätigkeit
+ Unionsangehöriger in stabiler & kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen MS teilzunehmen und daraus seinen Nutzen zu ziehen
2. Eingriffe
- staatl. Maßnahme
- Diskriminierungen & Behinderungen & Beschränkungen
3. Rechtfertigung
- RF gem. Art 51,52 AEUV
+ öff Gew = Wahrung d Interessen die unbedingt erforderlich sind
+ soweit keine Ausländer Diskriminierung vorliegt dann Erst-Recht-Schluss in 52 AEUV
- Gebhard Formel
+ unterschiedslose Regelungen; zwingende Erfordernisse; Verhältnismäßigkeit; analog Cassis im Warenverkehr
Bei AN/NLF gilt horizontale Drittwirkung vgl Bosman
1. Anwendbarkeit
- gem. van Gend & Loos
- dauerhafte Niederlassung
+ Agentur/Tochterunternehmen/Niederlassung/Gesellschaft
- grenzüberschreitender / selbstständige / wirtschaftliche Tätigkeit
+ Unionsangehöriger in stabiler & kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen MS teilzunehmen und daraus seinen Nutzen zu ziehen
2. Eingriffe
- staatl. Maßnahme
- Diskriminierungen & Behinderungen & Beschränkungen
3. Rechtfertigung
- RF gem. Art 51,52 AEUV
+ öff Gew = Wahrung d Interessen die unbedingt erforderlich sind
+ soweit keine Ausländer Diskriminierung vorliegt dann Erst-Recht-Schluss in 52 AEUV
- Gebhard Formel
+ unterschiedslose Regelungen; zwingende Erfordernisse; Verhältnismäßigkeit; analog Cassis im Warenverkehr
Bei AN/NLF gilt horizontale Drittwirkung vgl Bosman
Tags: Europarecht
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Wahrnehmung v öff Aufgaben (rechtfertigte Beschränkung d NLF) (Bspl d Notars)
nur unmitterlbare Aufgaben d öff Gewalt
- Notar (+) Lit/ (-) EugH)
+ (+) teilw gesetzl Tätigkeit
+ (-) reine gesetzl Formvorschrift
+ (-) wird nur auf PrivR Antrag auftreten
+ (-) Notare befinden sich im Wettbewerb zueinander =/ öff Gewalt
+ (-) pers Haftung v Notaren =/ Amtshaftung bei öff Gewalt
- Notar (+) Lit/ (-) EugH)
+ (+) teilw gesetzl Tätigkeit
+ (-) reine gesetzl Formvorschrift
+ (-) wird nur auf PrivR Antrag auftreten
+ (-) Notare befinden sich im Wettbewerb zueinander =/ öff Gewalt
+ (-) pers Haftung v Notaren =/ Amtshaftung bei öff Gewalt
Tags: Europarecht
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gemeinschaftsrechtliche Verordnung
Verordnungen
- gelten unmittelbar wie Gesetze der nationalen Parlamente
- können Rechte und Pflichten für einzelne erzeugen
- Anwendungsbereich vor allem in
+ Landwirtschaft/Zoll/Außenhandel/Sozial
- Folgen
+ MS ist es verboten abweichendes Recht zu erlassen
+ MS ist es verboten Umsetzungsgesetze zu erlassen (Verbot der Parallelgesetzgebung)
- gelten unmittelbar wie Gesetze der nationalen Parlamente
- können Rechte und Pflichten für einzelne erzeugen
- Anwendungsbereich vor allem in
+ Landwirtschaft/Zoll/Außenhandel/Sozial
- Folgen
+ MS ist es verboten abweichendes Recht zu erlassen
+ MS ist es verboten Umsetzungsgesetze zu erlassen (Verbot der Parallelgesetzgebung)
Tags: Europarecht
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gemeinschaftsrechtliche Richtlinie
- Zweistufiges Rechtssetzungsverfahren
- Rechtsakte der EG
- Umsetzung durch MS innerhalb RL-Frist
- steht auf der selben Ebene wie das durch RL harmonisierte Recht (Paralellitätsprinzip)
- subj. R und Pflichten werden nur durch Gesetz geschaffen
RL wirkt nicht unmittelbar
Anwendungsbereiche: Binnenmarkt/Verbraucherschutz/Umweltschutz
Folgen der Nichteinhaltung:
- nationales Recht muss RL konform angewendet werden
- Auch schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist (str.)
- Rechtsakte der EG
- Umsetzung durch MS innerhalb RL-Frist
- steht auf der selben Ebene wie das durch RL harmonisierte Recht (Paralellitätsprinzip)
- subj. R und Pflichten werden nur durch Gesetz geschaffen
RL wirkt nicht unmittelbar
Anwendungsbereiche: Binnenmarkt/Verbraucherschutz/Umweltschutz
Folgen der Nichteinhaltung:
- nationales Recht muss RL konform angewendet werden
- Auch schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist (str.)
Tags: Europarecht
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V'ssen für unmittelbare RL-Anwendung (vertikal)
vertikale Direktwirkung
1. Fristablauf für Umsetzungsverfahren
2. Vorschrift inhaltlich unbedingt
- hinreichend bestimmt bzgl. Subjekt und Personenkreis und den entstehenden Rechten & Pflichten
- unbedingt = kein Gestaltungsspielraum der MS
3. RL muss subj R verleihen
- es reicht aus wenn sie begünstigend für den Einzelnen wirkt
Begründung
- Rechte einzelner wären sonst nicht ausreichend geschützt
- MS könnten sich sonst auf eigenes Fehlverhalten berufen
- Sanktionswirkung ggü säumigen MS
- Vertragstreue d MS Art 4 III EUV
- die nützl. Wirkung (effet utile) wäre gefährdet
Ergebnis
Gerichte müssen RL unmittelbar anwenden
1. Fristablauf für Umsetzungsverfahren
2. Vorschrift inhaltlich unbedingt
- hinreichend bestimmt bzgl. Subjekt und Personenkreis und den entstehenden Rechten & Pflichten
- unbedingt = kein Gestaltungsspielraum der MS
3. RL muss subj R verleihen
- es reicht aus wenn sie begünstigend für den Einzelnen wirkt
Begründung
- Rechte einzelner wären sonst nicht ausreichend geschützt
- MS könnten sich sonst auf eigenes Fehlverhalten berufen
- Sanktionswirkung ggü säumigen MS
- Vertragstreue d MS Art 4 III EUV
- die nützl. Wirkung (effet utile) wäre gefährdet
Ergebnis
Gerichte müssen RL unmittelbar anwenden
Tags: Europarecht
Quelle:
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horizontale Direktwirkung v RL
MM (+)
- effet utile und Wirkung von Art 4 III EUV
- Vereitelung d subj R
- Wettbewerbsgleichheit in Europa
hM/Rspr (-)
- RL Adressat ist der Staat
- Private können RL nicht umsetzen
- Rechtssicherheit der Privatbürger
- Staatshaftungsanspruch ggü MS
- Grenzziehung zur VO muss erhalten bleiben
- effet utile und Wirkung von Art 4 III EUV
- Vereitelung d subj R
- Wettbewerbsgleichheit in Europa
hM/Rspr (-)
- RL Adressat ist der Staat
- Private können RL nicht umsetzen
- Rechtssicherheit der Privatbürger
- Staatshaftungsanspruch ggü MS
- Grenzziehung zur VO muss erhalten bleiben
Tags: Europarecht
Quelle:
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gemeinschaftsR Empfelungen + Stellungnahmen
- rechtlich nicht verbindlich
- aber bei Auslegung von GemeinschaftsR zu berücksichtigen
- aber bei Auslegung von GemeinschaftsR zu berücksichtigen
Tags: Europarecht
Quelle:
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van Gend & Loos
Regel: Primärrecht wirkt unmittelbar in nat. Recht
V'ssen: Vorschrift erlegt dem MS
- in hinreichend klarer
- unbedingter
+ ohne Erfordernis eines Vollzugsaktes
+ ohne Ermessensspielraum
- eine Verpflichtung
Motive
- Schutz subj. R
- Effektivität eines GemeinschaftsR
V'ssen: Vorschrift erlegt dem MS
- in hinreichend klarer
- unbedingter
+ ohne Erfordernis eines Vollzugsaktes
+ ohne Ermessensspielraum
- eine Verpflichtung
Motive
- Schutz subj. R
- Effektivität eines GemeinschaftsR
Tags: Case-Law, Europarecht
Quelle:
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Kartensatzinfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Öffentliches Recht
Veröffentlicht: 14.05.2010
Schlagwörter Karten:
Alle Karten (347)
Baurecht (38)
Bebauungsplan (1)
Beseitigung (2)
BVerfG (18)
Case-Law (1)
Definition (5)
Europarecht (20)
FFK (3)
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Meinungsstreit (1)
Nachbarschutz (5)
Ordnungsrecht (1)
Partei (2)
Polizeirecht (69)
Probleme (1)
Problemfälle (1)
Rechtssprechung (3)
Schema (6)
Schemata (2)
Staatshaftung (24)
Staatsrecht (24)
Verfassungsrecht (92)
Versuch (1)
Verwaltungsverfahren (34)
Vollstreckung (1)