Unrechtsbewusstsein, § 17 StGB
- Unkenntnis des Straftatbestands
- irrige Annahme der Ungültigkeit eines Straftatbestands
- Verengung eines Straftatbestands zu eigenen Gunsten (Subsumtionsirrtum)
- irrige Annahme eines nicht oder nicht so existierenden Rechtfertigungsgrundes (Erlaubnisirrtum)
Vermeidbarkeit des Irrtums- wenn der Täter Rechtsrat hätte einholen können, oder wenn er bei sorgfältiger Anspannung des Gewissens unter Berückdichtigung des Verkehrskreises aus dem er entstammt, hätte erkennen können, das er unrecht handelt
Tags: Unrechtsbewusstsein
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Kartensatzinfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010
Tags: 2009/2010 Examen
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