Alternativer Vorsatz
- nach herrschender Meinung muss der Täter wegen aller erfassbaren Delikte
- nach einer anderen Auffassung muss berücksichtigt werden, dass der Täter nur eine Rechtsgutsverletzung wolle und deshalb nur wegen des schweren Delikts bestraft werden soll (subj. TB)
- nach einer dritten Auffassung soll Tateinheit nur dann angenommen werden, wenn das versuchte Delikt im Unrechtsgehalt wesentlich schwerer wiegt als das verwirklichte Delikt
Tags: alternativer Vorsatz
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Kartensatzinfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010
Tags: 2009/2010 Examen
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