(I) Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB
- Abwägung zwischen den Rechtsgütern erforderlich (wie beim agressiven Notstand)
- Anwendungsbereich ist relativ gering, da §§ 228, 904 BGB und § 32 StGB spezieller sind
- schutzfähig sind nicht nur Individualrechtsgüter (wie bei § 32 StGB), sondern auch Rechtsgüter der Allgemeinheit
- nach e.A. ist für die Gefahr (prognostisches Element) auf das sachkundige Urteil eines objektiven Beobachters unter Berücksichtigung etwaigen Sonderwissens des Notstandstäters abzustellen; nach der h.M. ist an Umstände anzuknüpfen, die zum Handlungszeitraum tatsächlich vorlagen und tatsächlich als Anknüpfungspunkt für die Prognose dienten => in beiden Fällen kommen die Regeln über den Erlaubnistatbestandsirrtum anwendbar
Tags: rechtfertigender Notstand
Quelle: juriq
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(II) Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB
- auch Dauergefahren sind umfasst ("Spanner-Fall")
- auch Ausweichen oder Einschalten obrigkeitlicher Hilfe kommen als milderes Mittel in Betracht (der rechtfertigende Notstand dient nicht des Rechtsbewahrungsinteresse)
- es können auch Rechtsgüter unbeteiligter Dritter und die des verteidigten Dritten verletzt werden
- keine quantitative Abwägung, wenn Leben gegen Leben steht
- Abwägung nach dem Grad der drohenden Gefahr (abstrakte/konkrete Gefahr)
- nach § 34 StGB soll auch der Defensivnotstand umfasst sein => andere Verhältnismäßigkeitsprüfung
- die Tötung eines Menschen ist niemals über § 34 StGB gerechtertigt
- keine Rechtfertigung beim Nötigungsnotstand- der Angegriffene könnte sich sonst nicht dagegen wehren
- Duldungspflichten des Täters- Beruf (Soldat, Polizist usw.), Provokation
- kein Eingriff in den essentiellen Kern des Selbstbestimmungsrechts (z.B. zwangsweise Blutspende)
- Gefahrabwendungswille erforderlich
Tags: rechtfertigender Notstand
Quelle: juriq
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Kartensatzinfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010
Tags: 2009/2010 Examen
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