Veträge
- im BGB genannte (KV 433, MV 535, DV 611, WV 631) und freie / gemischte -> 311 Verträge sind zulässig, es sei denn ...
auch atypische Verträge: gesetzl. Typen passen nicht, Schranken = nicht gegen Gesetz verstoßen oder gegen die guten Sitten
Vertragsfreiheit: von Gesetz abweichen, verbinden, neues schaffen
- Angebot muss bestimmt sein, Ausn. 262, Ersetzungsbefugnis und 375
- Annahme muss fristgerecht sein, 147 I, sofort, ohne jedes zögern; Abwesende 147 II, so lange anderer Antwort erwarten darf ca. 1 Woche
- Anbieter setzt Frist zur Annahme, dann 148
- wenn verspätet 150 I
=> Annahme ist grundsätzliche empfangsbedürftige WE, es sei denn 151, es der Verkehrssitte nach nicht zu erwarten ist (Versandhandel) oder wenn Antragender darauf verzichtet hat
auch atypische Verträge: gesetzl. Typen passen nicht, Schranken = nicht gegen Gesetz verstoßen oder gegen die guten Sitten
Vertragsfreiheit: von Gesetz abweichen, verbinden, neues schaffen
- Angebot muss bestimmt sein, Ausn. 262, Ersetzungsbefugnis und 375
- Annahme muss fristgerecht sein, 147 I, sofort, ohne jedes zögern; Abwesende 147 II, so lange anderer Antwort erwarten darf ca. 1 Woche
- Anbieter setzt Frist zur Annahme, dann 148
- wenn verspätet 150 I
=> Annahme ist grundsätzliche empfangsbedürftige WE, es sei denn 151, es der Verkehrssitte nach nicht zu erwarten ist (Versandhandel) oder wenn Antragender darauf verzichtet hat
Die drei Irrtumsfälle
Inhaltsirrtum | Erklärungsirrtum | Eigenschaftsirrtum | ||
Rechtsgrundlage | 119 I 1 | 119 I 2 | 119 II | |
Kurzformel | Der Erklärende weiß, was er sagt, weiß aber nicht, was er damit sagt. | Der Erklärende wollte das, was er sagt, gar nicht sagen. | Der Erklärende hat falsche Vorstellungen von den verkehrwesentlichen Eigenschaften der Sache / Person. | |
Worauf besteht die Störung? | Irrtum über die Erklärungsbedeutung | Irrtum bei der Willensäußerung | Irrtum bei der Willenbildung | |
Beispiele | Irrtümliche Verwendung von Maßen und Typen | Versprechen und Verschreiben | Kreditwürdigkeit von Bankkuden |
Funktionen des Formzwangs
- grundsätzlich WE formfrei, es gilt das gesprochene Wort
1. Warnfunktion
- warnen und vor Übereilung schützen, z.B. 766
2. Aufklärungsfunktion
- Erklärende ist sich Konsequenzen seines Handelns oft nicht bewusst -> Beratungsinstanz, d.h. notarielle Beurkundung garantiert eine neutrale Aufklärung
3. Beweisfunktion
- eventueller Rechtsstreit -> Vorlegung der Urkunde
1. Warnfunktion
- warnen und vor Übereilung schützen, z.B. 766
2. Aufklärungsfunktion
- Erklärende ist sich Konsequenzen seines Handelns oft nicht bewusst -> Beratungsinstanz, d.h. notarielle Beurkundung garantiert eine neutrale Aufklärung
3. Beweisfunktion
- eventueller Rechtsstreit -> Vorlegung der Urkunde
Prüfungsreihenfolge AGB
1. Wurden die AGB wirksam "Einbeziehungskontrolle"?
a. Liegen AGB vor? 305 Abs. 1, 310 Abs. 3 Nr. 1 und 2
b. Ist der sachliche Anwendungsbereich gegeben? 310 Nr. 2 und 4
c. Ist der persönlich Anwendungsbereich gegeben?
d. Wurden die AGB in den Vertrag einbezogen 305 Abs. 2, 305a
e. Liegt eine Überaschungsklausel vor? 305c I
f. Kommtr ein Vertrag mit individueller Abrede in Betracht 305 c
2. Liegen Unwirksamkeitsgründe vor "Inhaltskonreolle"?
a. Liegt ein Verstoß gegen den Katalog der Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit nach 309 vor?
b. Liegt ein Verstoß gegen den Katalog mit Wertungsmöglichkeit vor nach 308?
c. Liegt ein Verstoß gegen die Generalklausel des 307 Abs 1 und 2 vor?
a. Liegen AGB vor? 305 Abs. 1, 310 Abs. 3 Nr. 1 und 2
b. Ist der sachliche Anwendungsbereich gegeben? 310 Nr. 2 und 4
c. Ist der persönlich Anwendungsbereich gegeben?
d. Wurden die AGB in den Vertrag einbezogen 305 Abs. 2, 305a
e. Liegt eine Überaschungsklausel vor? 305c I
f. Kommtr ein Vertrag mit individueller Abrede in Betracht 305 c
2. Liegen Unwirksamkeitsgründe vor "Inhaltskonreolle"?
a. Liegt ein Verstoß gegen den Katalog der Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit nach 309 vor?
b. Liegt ein Verstoß gegen den Katalog mit Wertungsmöglichkeit vor nach 308?
c. Liegt ein Verstoß gegen die Generalklausel des 307 Abs 1 und 2 vor?
Defensiver / Agressiver Notstand
Defensiver Notstand 228
= Gefahr geht von der Sache aus, die bei der Gefahrenabwehr beschädigt wird
- drohende Gefahr von sich oder einem anderen abwenden
- Beschädigung oder Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich und nicht außer Verhältnis ...
RF: handelt nicht widerrechtlich
Agressiver Notstand 904
- con Sache selbst keine Gefahr, aber Verletzung erforderlich um andere Gefahr abzuwenden
- Eigentümer muss dulden, aber Schadensersatz
Bsp. Zaunlatte zur Abwehr v. Hund
= Gefahr geht von der Sache aus, die bei der Gefahrenabwehr beschädigt wird
- drohende Gefahr von sich oder einem anderen abwenden
- Beschädigung oder Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich und nicht außer Verhältnis ...
RF: handelt nicht widerrechtlich
Agressiver Notstand 904
- con Sache selbst keine Gefahr, aber Verletzung erforderlich um andere Gefahr abzuwenden
- Eigentümer muss dulden, aber Schadensersatz
Bsp. Zaunlatte zur Abwehr v. Hund
Nichtigkeit von Willenserklärungen
Geheimer Vorbehalt und Scherzgeschäft
- bewusste“ Willensmängel
-> keine Fälle des Irrtums, da beim Irrtum das Auseinanderfallen von Willen und Erklärung unbewusst geschieht
a. Geheimer Vorbehalt 116
- Erklärtes und Gewolltes passen nicht zusammen
- es gilt das Erklärte, nicht das Gewollte 133, 157, 166 I
- wenn anderer geheimen Vorbehalt kennt, dann ist WE nichtig 116 II
b. Scherzgeschäft
- guter Scherz (Spaß, Prahlerei, Lehrzwecke), in der Erwartung der Andere erkenne dies -> WE nichtig
- böser Scherz, in Erwartung, dass er gerade nicht erkannt werde
-> geheimer Vorbehalt 116 I -> WE dann wirksam
- Schutz des Dummen“ nach 122 den mangelnden Ernst nicht erkennt
RF: Ersatz des negativen Interesses
Scheingeschäft 117
- wird WE mit Einverständnis des anderen zum Schein abgegeben -> WE nichtig 117I
- wird jedoch dadurch anderes RG verdeckt, gilt dieses 117 II
Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot 134
= RG das gegen ein gesetzl. Verbot verstößt ist nichtig, es sein denn aus dem Gesetz ergibt sich ein anderes
Verstoß gegen die guten Sitten
Allg. Sittenwidrigkeit: Wenn RG gegen das Anstands- und Gerechtigkeitsgefühl verstößt, z.B. unangemessen benachteiligend, Dritte schädigend, anstößig 138 I
Wucher:
- auffälliges Missverhältnis v. Leistung und Gegenleistung (objektiv)
- Ausbeuten einer Schwächesituation eines anderen
z.B. Zwangslage, Unerfahrenheit (jungen oder älteren Menschen), mangelndes Urteilsvermögen oder erheblichen Willensschwächen
- bewusste“ Willensmängel
-> keine Fälle des Irrtums, da beim Irrtum das Auseinanderfallen von Willen und Erklärung unbewusst geschieht
a. Geheimer Vorbehalt 116
- Erklärtes und Gewolltes passen nicht zusammen
- es gilt das Erklärte, nicht das Gewollte 133, 157, 166 I
- wenn anderer geheimen Vorbehalt kennt, dann ist WE nichtig 116 II
b. Scherzgeschäft
- guter Scherz (Spaß, Prahlerei, Lehrzwecke), in der Erwartung der Andere erkenne dies -> WE nichtig
- böser Scherz, in Erwartung, dass er gerade nicht erkannt werde
-> geheimer Vorbehalt 116 I -> WE dann wirksam
- Schutz des Dummen“ nach 122 den mangelnden Ernst nicht erkennt
RF: Ersatz des negativen Interesses
Scheingeschäft 117
- wird WE mit Einverständnis des anderen zum Schein abgegeben -> WE nichtig 117I
- wird jedoch dadurch anderes RG verdeckt, gilt dieses 117 II
Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot 134
= RG das gegen ein gesetzl. Verbot verstößt ist nichtig, es sein denn aus dem Gesetz ergibt sich ein anderes
Verstoß gegen die guten Sitten
Allg. Sittenwidrigkeit: Wenn RG gegen das Anstands- und Gerechtigkeitsgefühl verstößt, z.B. unangemessen benachteiligend, Dritte schädigend, anstößig 138 I
Wucher:
- auffälliges Missverhältnis v. Leistung und Gegenleistung (objektiv)
- Ausbeuten einer Schwächesituation eines anderen
z.B. Zwangslage, Unerfahrenheit (jungen oder älteren Menschen), mangelndes Urteilsvermögen oder erheblichen Willensschwächen
Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Anfechtung
1. Anfechtungsgrund
Irrtum 119, falsche Übermittlung 120, Täuschung oder Drohung123
2. Anfechtungserklärung 143
- einseitige empfangsbedürftige WE (Zugang erforderlich)
- Vertrag gegenüber Vertragspartner 143 II,
- Anfechtungsgegner ist der gegegnüber dem das RG vorzunehmen war 143 III: der Andere
- bei einseitigen, nicht empfangsbedürftigen Rechtsgeschäften gegenüber dem, der den Vorteil hat
Kein Ausschluss der Anfechtung 121, 124, 144
- Fristunterscheidung:
bei 121: unverzüglich => 119, 120
bei 124: längerfristig = 123
- Bestätigungsschreiben 144 I von Anfechtungsberechtigten
RF:
- Rückwirkende Nichtigkeit 142 I (=unmittelbare Folge), 812 ist mittelbare Folge
- Ersatz des Vertrauensschadens 122:
WE 118 nichtig / 119, 120 angefochten, Anderer auf Richtigkeit vertraut, weil Grund der Nichtigkeit nicht kannte oder hätte kennen müssen 122 II => Ersatz des negativen Interesses
Nicht bei Anfechtung nach 123, hier verdient Erklärungsgegner keinen Vertrauensschutz, da er durch verwerfliches Verhalten Abgabe der WE herbeigeführt hat
Irrtum 119, falsche Übermittlung 120, Täuschung oder Drohung123
2. Anfechtungserklärung 143
- einseitige empfangsbedürftige WE (Zugang erforderlich)
- Vertrag gegenüber Vertragspartner 143 II,
- Anfechtungsgegner ist der gegegnüber dem das RG vorzunehmen war 143 III: der Andere
- bei einseitigen, nicht empfangsbedürftigen Rechtsgeschäften gegenüber dem, der den Vorteil hat
Kein Ausschluss der Anfechtung 121, 124, 144
- Fristunterscheidung:
bei 121: unverzüglich => 119, 120
bei 124: längerfristig = 123
- Bestätigungsschreiben 144 I von Anfechtungsberechtigten
RF:
- Rückwirkende Nichtigkeit 142 I (=unmittelbare Folge), 812 ist mittelbare Folge
- Ersatz des Vertrauensschadens 122:
WE 118 nichtig / 119, 120 angefochten, Anderer auf Richtigkeit vertraut, weil Grund der Nichtigkeit nicht kannte oder hätte kennen müssen 122 II => Ersatz des negativen Interesses
Nicht bei Anfechtung nach 123, hier verdient Erklärungsgegner keinen Vertrauensschutz, da er durch verwerfliches Verhalten Abgabe der WE herbeigeführt hat
Irrtumsanfechtung
= Auseinanderfallen von gedanklicher Welt (Wille) und wirklicher Welt (Erklärung)
Kein Irrtum und damit keine Anfechtung, wenn
- Anfechtender den Irrtum erkannt
- blind tut
- Zweifel an Inhalt
a. Erklärungsirrtum 119 I 2
- gibt Erklärung, wusste aber nicht was damit erklärt
b. Inhaltsirrtum 119 I 1
- weiß was gesagt, aber nicht was sich dahinter verbirgt
c. Eigenschaftsirrtum 119 II
- Irrtum über wesentliche Eigenschaften
- wesentlich = wenn für Wertschätzung der Sache oder Person von Bedeutung, Eigenschaften = Merkmale, die der Person / Sache dauerhaft anhaften
Preis ist keine wesentliche Eigenschaft, nur Summer der wesentlichen Eigenschaften
=> keine Anfechtung bei bloßen Motivirrtümern = innerer Beweggrund (wieso, weshalb, warum)
d. Falsche Übermittlung 120
- irrt Bote bei Übermittlung, nach 120 anfechtbar
Kein Irrtum und damit keine Anfechtung, wenn
- Anfechtender den Irrtum erkannt
- blind tut
- Zweifel an Inhalt
a. Erklärungsirrtum 119 I 2
- gibt Erklärung, wusste aber nicht was damit erklärt
b. Inhaltsirrtum 119 I 1
- weiß was gesagt, aber nicht was sich dahinter verbirgt
c. Eigenschaftsirrtum 119 II
- Irrtum über wesentliche Eigenschaften
- wesentlich = wenn für Wertschätzung der Sache oder Person von Bedeutung, Eigenschaften = Merkmale, die der Person / Sache dauerhaft anhaften
Preis ist keine wesentliche Eigenschaft, nur Summer der wesentlichen Eigenschaften
=> keine Anfechtung bei bloßen Motivirrtümern = innerer Beweggrund (wieso, weshalb, warum)
d. Falsche Übermittlung 120
- irrt Bote bei Übermittlung, nach 120 anfechtbar
Widerrechtliche Drohung
widerrechtlich = nicht mit der Rechtsordnung in Einklang stehend
Drohung = Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der drohende Einfluss zu haben vorgibt
Übel = jeder Nachteil, der sich zumindest mittelbar auf den Bedrohten auswirkt
- bei 3. => es ist egal wer gedroht hat, WE ist stets anfechtbar
Drohung = Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der drohende Einfluss zu haben vorgibt
Übel = jeder Nachteil, der sich zumindest mittelbar auf den Bedrohten auswirkt
- bei 3. => es ist egal wer gedroht hat, WE ist stets anfechtbar
Täuschung durch Dritte
Dritter = der nicht in einem der "Lager" steht
a. nicht empfangsbedürftige WE z.B. 657
- unabhängig wer den Erklärenden getäuscht hat, stets anfechtbar
b. Empfangsbedürftige WE
- nur anfechtbar, wenn Erklärungsempfänger Täuschung durch Dritten kannte (Vorsatz) oder hätte kennen müsste (Fahrlässigkeit)
Bsp. Rentner, Kaufhaus ...
a. nicht empfangsbedürftige WE z.B. 657
- unabhängig wer den Erklärenden getäuscht hat, stets anfechtbar
b. Empfangsbedürftige WE
- nur anfechtbar, wenn Erklärungsempfänger Täuschung durch Dritten kannte (Vorsatz) oder hätte kennen müsste (Fahrlässigkeit)
Bsp. Rentner, Kaufhaus ...
Arten der Form
a. Schriftform
- gesetzliche Schriftform 126: Verbraucherdarlehensverträge 492 I, Kündigung und Aufhebung von Arbeitsverhältnissen 623, Bürgschaftserklärung 766
- vereinbarte Schriftform 127 I und II, durch Parteien bestimmt, Telekommunikative Übermittlung genügt
b. Elektronische Form 126a, 126 III = elektr. Dokument + Name + qualifizierte elektr. Signatur
- kann Schriftform ersetzen, jedoch nicht wenn Gesetz etwas anderes vorsieht (Verbraucherdarlehensverträge 492 I, Kündigung und Aufhebung von Arbeitsverhältnissen 623, Schuldversprechen/-anerkenntnis
c. Textform 126b, 126 III, 127 I
- lesbare, aber nicht notwendigerweise unterschriebene Erklärung
- Brief, Fax, E-Mails etc. -> Belehrung, weniger Autenzität wichtig
z.B. Widerruf von Verbraucherverträgen § 355 I 2, Widerrufsbelehrung § 355 II 1
d. Öffentliche Beglaubigung (durch Gesetz vorgeschrieben)
- Unterschrift vor Notar ableisten, Registereinträge
e. Notarielle Beglaubigung 128 (durch Gesetz vorgeschrieben)
- Notar Erklärung aufnimmt, berät und belehrt, Unterschrift beider Parteien, Dienstsiegel z.B. Grundstücksveräußerungen § 311 I 1, GmbH Gründung
f. Abgabe von Erklärungen vor einer Behörde
- keine Formvorschrift, aber Zuständigkeit, z.B. Ehe,
- gesetzliche Schriftform 126: Verbraucherdarlehensverträge 492 I, Kündigung und Aufhebung von Arbeitsverhältnissen 623, Bürgschaftserklärung 766
- vereinbarte Schriftform 127 I und II, durch Parteien bestimmt, Telekommunikative Übermittlung genügt
b. Elektronische Form 126a, 126 III = elektr. Dokument + Name + qualifizierte elektr. Signatur
- kann Schriftform ersetzen, jedoch nicht wenn Gesetz etwas anderes vorsieht (Verbraucherdarlehensverträge 492 I, Kündigung und Aufhebung von Arbeitsverhältnissen 623, Schuldversprechen/-anerkenntnis
c. Textform 126b, 126 III, 127 I
- lesbare, aber nicht notwendigerweise unterschriebene Erklärung
- Brief, Fax, E-Mails etc. -> Belehrung, weniger Autenzität wichtig
z.B. Widerruf von Verbraucherverträgen § 355 I 2, Widerrufsbelehrung § 355 II 1
d. Öffentliche Beglaubigung (durch Gesetz vorgeschrieben)
- Unterschrift vor Notar ableisten, Registereinträge
e. Notarielle Beglaubigung 128 (durch Gesetz vorgeschrieben)
- Notar Erklärung aufnimmt, berät und belehrt, Unterschrift beider Parteien, Dienstsiegel z.B. Grundstücksveräußerungen § 311 I 1, GmbH Gründung
f. Abgabe von Erklärungen vor einer Behörde
- keine Formvorschrift, aber Zuständigkeit, z.B. Ehe,
Einigungsmängel
a. Offener Dissens 154 1
= Vertragsparteien bei Vertragsschluss nicht vollständig geeinigt + dessen bewusst
RF: im Zweifel kein Vertrag
Ausnahmen: Leistungsort 269, Leistungszeit 271, Vergütung
b. Versteckter Dissens 155
= nicht übereinstimmen, aber irrtümlich annehmen
RF: Vereinbartes gilt nur, wenn der vergessene Punkt ein unwesentlicher ist
1. Versteckte Unvollständigkeit (vergessen/übersehen) und Erklärungsdissens (will Äpfel, sagt Birnen) => kein Vertrag
2. Scheinkonsens beim Gebrauch mehrdeutiger Begriffe
=> es gelten 133/157, Auslegung v. WE
3. Einigung trotz falscher Bezeichnung, falsa demonstratio non nocet= die unrichtige Bezeichnung schadet nicht
= wenn beide gleiches wollen + übereinstimmend falsch bezeichnen, gilt das gewollte
= Vertragsparteien bei Vertragsschluss nicht vollständig geeinigt + dessen bewusst
RF: im Zweifel kein Vertrag
Ausnahmen: Leistungsort 269, Leistungszeit 271, Vergütung
b. Versteckter Dissens 155
= nicht übereinstimmen, aber irrtümlich annehmen
RF: Vereinbartes gilt nur, wenn der vergessene Punkt ein unwesentlicher ist
1. Versteckte Unvollständigkeit (vergessen/übersehen) und Erklärungsdissens (will Äpfel, sagt Birnen) => kein Vertrag
2. Scheinkonsens beim Gebrauch mehrdeutiger Begriffe
=> es gelten 133/157, Auslegung v. WE
3. Einigung trotz falscher Bezeichnung, falsa demonstratio non nocet= die unrichtige Bezeichnung schadet nicht
= wenn beide gleiches wollen + übereinstimmend falsch bezeichnen, gilt das gewollte
Rücktritt vom Vertrag
= Gestaltungsrecht
- Grund, dass man zur Gestaltung berechtigt; Erklärung, dass man Gestaltung ausübt; Gestaltung darf nicht gesetzlich ausgeschlossen werden
Gestaltungstsgrund 346 I
aus Vertrag (vertragl. Rücktrittsrecht) oder aus Gesetz (bei einer Pflichtverletzung)
- Nicht zumutbare Vertragsanpassung 313 III
- Nicht erbrachte Leistung 323 I
- Rücktritt wegen Pflichtverletzung nach 241 II, 324
Rücktrittserklärung 349
- empfangsbedürftige Willenserklärung, bedarf keinerlei Form oder Frist
- Grund, dass man zur Gestaltung berechtigt; Erklärung, dass man Gestaltung ausübt; Gestaltung darf nicht gesetzlich ausgeschlossen werden
Gestaltungstsgrund 346 I
aus Vertrag (vertragl. Rücktrittsrecht) oder aus Gesetz (bei einer Pflichtverletzung)
- Nicht zumutbare Vertragsanpassung 313 III
- Nicht erbrachte Leistung 323 I
- Rücktritt wegen Pflichtverletzung nach 241 II, 324
Rücktrittserklärung 349
- empfangsbedürftige Willenserklärung, bedarf keinerlei Form oder Frist
Wirkungen des Rücktritts
Vertrag aufgehoben 346
- wenn noch nicht geleistet, braucht nicht mehr geleistet werden, wenn schon geleistet, Rückgewähr nach 346 ff.
- Rückgewehr empfangener Leistungen und Herausgabe gezogener Nutzungen 346 1
- Wertersatz anstelle Rückgewehr möglich 346 II/III
- Schadensersatz 346 IV
Weitere Ausgleichspflichten
- nicht gezogene Nutzungen 347 I
- Ersatz für Aufwendungen
- wenn noch nicht geleistet, braucht nicht mehr geleistet werden, wenn schon geleistet, Rückgewähr nach 346 ff.
- Rückgewehr empfangener Leistungen und Herausgabe gezogener Nutzungen 346 1
- Wertersatz anstelle Rückgewehr möglich 346 II/III
- Schadensersatz 346 IV
Weitere Ausgleichspflichten
- nicht gezogene Nutzungen 347 I
- Ersatz für Aufwendungen
Sonderfälle des Rücktrittsrecht
a. Verwirkungs- und Verfallsklausel 354
= besonderes Rücktrittsrecht für den Gläubiger
- Schuldner der Leistung nicht erfüllt, falls entsprechende Vereinbarung besteht
RF: Verliert alle Rechte aus dem Vertrag
b. Bürgerlich-rechtliche Fixgeschäft 323
- Schuldverhältnis in Form von gegenseitigem Vertrag, Pflichtverletzung dahingehend das best. Termin nicht eingehalten
- Fixtermin derart wichtig, dass damit Termin stehen oder fallen soll
RF: Besonderes Rücktrittsrecht für Gläubiger
c. handelsrechtliches Fixgeschäft 376 HGB
- Handelskauf, Fixtermin, Frist überschritten
RF: Rücktrittsrecht 376 I 1, Erfüllung wenn sofort angezeigt, das noch gewollt oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung 376 I 1 1. Alt. wenn Schuldner in Verzug 286
= besonderes Rücktrittsrecht für den Gläubiger
- Schuldner der Leistung nicht erfüllt, falls entsprechende Vereinbarung besteht
RF: Verliert alle Rechte aus dem Vertrag
b. Bürgerlich-rechtliche Fixgeschäft 323
- Schuldverhältnis in Form von gegenseitigem Vertrag, Pflichtverletzung dahingehend das best. Termin nicht eingehalten
- Fixtermin derart wichtig, dass damit Termin stehen oder fallen soll
RF: Besonderes Rücktrittsrecht für Gläubiger
c. handelsrechtliches Fixgeschäft 376 HGB
- Handelskauf, Fixtermin, Frist überschritten
RF: Rücktrittsrecht 376 I 1, Erfüllung wenn sofort angezeigt, das noch gewollt oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung 376 I 1 1. Alt. wenn Schuldner in Verzug 286
Widerrufsrecht und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen - Haustürgeschäfte
Haustürgeschäfte 312 I 1 und 3
- Verbrauchervertrag, entgeltliche Leistung und Vertrag in bes. Situation geschlossen
1. an Arbeitsplatz oder Privatwohnung
2. Freizeitveranstaltung
3. überraschendes Ansprechen im öffentl. Bereich
Widerrufsrecht besteht nicht in den Fällen des 312 III
0. Versicherungsverträge (lex specialis, hier VVG 8)
1. vorhergehende Bestellung (anders bei provozierter Bestellung)
2. bei Kleingeschäften bis 40€
3. bei einer notariellen Beurkundung des Vertrags
Ausübung des Widerrufsrecht 355
- formbedürftig, in Textform 126b oder Rücksendung
- fristgebunden, Widerrufsfrist unbegrenzt, wenn nicht ordnungsgemäß informiert, wenn belehrt 2- Wochen 355 I 2, verspätete Belehrung nach Vertragsschluss dann 1-Monatsfrist 355 II 2
RF: es gelten Vorschriften des Rücktritts 346 ≠ 812
Rückgaberecht anstelle von Widerruf 312 I 2, 356
=> Sicherheit für Unternehmer, Ausübung des Rechts an Rückgabe gekoppelt <-> Widerruf, bloße Erklärung genügt und Unternehmer muss Ware hinterherlaufen
- Verbrauchervertrag, entgeltliche Leistung und Vertrag in bes. Situation geschlossen
1. an Arbeitsplatz oder Privatwohnung
2. Freizeitveranstaltung
3. überraschendes Ansprechen im öffentl. Bereich
Widerrufsrecht besteht nicht in den Fällen des 312 III
0. Versicherungsverträge (lex specialis, hier VVG 8)
1. vorhergehende Bestellung (anders bei provozierter Bestellung)
2. bei Kleingeschäften bis 40€
3. bei einer notariellen Beurkundung des Vertrags
Ausübung des Widerrufsrecht 355
- formbedürftig, in Textform 126b oder Rücksendung
- fristgebunden, Widerrufsfrist unbegrenzt, wenn nicht ordnungsgemäß informiert, wenn belehrt 2- Wochen 355 I 2, verspätete Belehrung nach Vertragsschluss dann 1-Monatsfrist 355 II 2
RF: es gelten Vorschriften des Rücktritts 346 ≠ 812
Rückgaberecht anstelle von Widerruf 312 I 2, 356
=> Sicherheit für Unternehmer, Ausübung des Rechts an Rückgabe gekoppelt <-> Widerruf, bloße Erklärung genügt und Unternehmer muss Ware hinterherlaufen
Widerrufsrecht und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen - Fernabsatz
a. Widerufsgrund 312b und 312d
- Unternehmer und Verbraucher, Lieferung von Waren und Dienstleistungen, ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
b. Ausübung des Widerrufs nach 355
- formbedürftig oder durch Rücksendung
- Frist unendlich, vobelehrt 2 Wochen, nachbelehrt 1 Monat
c. RF des Widerruf 357, 346
d. Möglichkeit das Widerruf mit Rückgaberecht ersetzt
- Unternehmer und Verbraucher, Lieferung von Waren und Dienstleistungen, ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
b. Ausübung des Widerrufs nach 355
- formbedürftig oder durch Rücksendung
- Frist unendlich, vobelehrt 2 Wochen, nachbelehrt 1 Monat
c. RF des Widerruf 357, 346
d. Möglichkeit das Widerruf mit Rückgaberecht ersetzt
Verträge zugunsten Dritter
= Dritter soll berechtigt sein, Leistung zu fordern 328
Echter, berechtigter Vertrag zugunsten Dritter
= Gläubiger und Schuldner vereinbaren, dass Dritter Recht haben soll auf eine Leistung, z.B. Schuldtilgung, Lebensversicherung
Unechter Vertrag zugunsten Dritter
= besteht Verpflichtung des Schuldners an den Dritten zu leisten, nur gegenüber dem Versprechensempfänger, Drittem steht kein Forderungsrecht gegenüber Schuldner zu
Echter, berechtigter Vertrag zugunsten Dritter
= Gläubiger und Schuldner vereinbaren, dass Dritter Recht haben soll auf eine Leistung, z.B. Schuldtilgung, Lebensversicherung
Unechter Vertrag zugunsten Dritter
= besteht Verpflichtung des Schuldners an den Dritten zu leisten, nur gegenüber dem Versprechensempfänger, Drittem steht kein Forderungsrecht gegenüber Schuldner zu
Nichtigkeit von Willenserklärungen
= WE/RG leidet unter derart schweren Fehlern, dass so getan wird, als gäbe es dieses RG/WE nicht
- 105 I / II WE eines Geschäftsunfähigen
- 117I, 118 zum Schein abgegebene WE
- 134 / 138 gesetzes- und sittenwidrige WE
auch wenn unwirksam steht, Gesetz meint nichtig
- 306 III, 307 ff. (Unwirksamkeitsklauseln der AGB)
- 111 Rechtsgeschäfte von Minderhährigen
- 174, 180 Vertreter ohne Vertretungsmacht
- 105 I / II WE eines Geschäftsunfähigen
- 117I, 118 zum Schein abgegebene WE
- 134 / 138 gesetzes- und sittenwidrige WE
auch wenn unwirksam steht, Gesetz meint nichtig
- 306 III, 307 ff. (Unwirksamkeitsklauseln der AGB)
- 111 Rechtsgeschäfte von Minderhährigen
- 174, 180 Vertreter ohne Vertretungsmacht
Unwirksamkeit
a. schwebende Unwirksamkeit
= mit Nachholung wird WE oder RG wirksam
- 108 I Genehmigung
- 177 Genehmigung des Vertretenen
b. relative Unwirksamkeit
= nur gegenüber einem oder anderen, anderen gegenüber nicht
- 135 Veräußerungsverbot ggü. best. Peronen zu deren Schutz
c. Nichtigkeit rechtsgeschäftlicher Verfügungsverbote 137
- Verfügungsbefugnis gilt nur für Sachen, kann man nicht durch ein Rechtsgeschäft beschränken I
- nur möglich, dass man sich verpflichtet, davon keinen Gebrauch zu machen II
Beachte: 399 2. Alt. , 413 Verfügungsbefugnis über Forderrungen oder Rechte sonst. Art hingegen ausschließbar=> Abtretungsverbot
= mit Nachholung wird WE oder RG wirksam
- 108 I Genehmigung
- 177 Genehmigung des Vertretenen
b. relative Unwirksamkeit
= nur gegenüber einem oder anderen, anderen gegenüber nicht
- 135 Veräußerungsverbot ggü. best. Peronen zu deren Schutz
c. Nichtigkeit rechtsgeschäftlicher Verfügungsverbote 137
- Verfügungsbefugnis gilt nur für Sachen, kann man nicht durch ein Rechtsgeschäft beschränken I
- nur möglich, dass man sich verpflichtet, davon keinen Gebrauch zu machen II
Beachte: 399 2. Alt. , 413 Verfügungsbefugnis über Forderrungen oder Rechte sonst. Art hingegen ausschließbar=> Abtretungsverbot
Umdeutung
- Rechtsgeschäft nichtig, aber genügt Anforderungen eines anderen, zulässigen RG
- "Ersatzgeschäft" im Willen beider Parteien 140
RF: Dann gilt das zulässige RG
Bsp. 48/54 nur Kfm. kann Prokura erteilen, Nichtkaufmann erteilt Prokura -> keine Prokura, aber könnte BGB-Vollmacht erteilen 167
=> dann gem. 140 BGB Vollmacht
- "Ersatzgeschäft" im Willen beider Parteien 140
RF: Dann gilt das zulässige RG
Bsp. 48/54 nur Kfm. kann Prokura erteilen, Nichtkaufmann erteilt Prokura -> keine Prokura, aber könnte BGB-Vollmacht erteilen 167
=> dann gem. 140 BGB Vollmacht
Geschäftsunfähigkeit
a. Geschäftsunfähigkeit nach 104/105
- nicht das 7. Lebensjahr vollendet 104 I -> Eltern 1626
- Befinden Zustand der freie Willensbildung ausschließt, sofern dieser nicht vorübergehend
=> Willenerklärung nichtig
b. Geschäfte des täglichen Lebens volljähriger Geschäftsfähiger 105a => gilt als wirksam für Leistung und Gegenleistung , wenn ausgetauscht soll es dabei bleiben
c. vorübergehende Störung der Geistestätigkeit
- nicht geschäftsunfähig, aber WE nichtig
- nicht das 7. Lebensjahr vollendet 104 I -> Eltern 1626
- Befinden Zustand der freie Willensbildung ausschließt, sofern dieser nicht vorübergehend
=> Willenerklärung nichtig
b. Geschäfte des täglichen Lebens volljähriger Geschäftsfähiger 105a => gilt als wirksam für Leistung und Gegenleistung , wenn ausgetauscht soll es dabei bleiben
c. vorübergehende Störung der Geistestätigkeit
- nicht geschäftsunfähig, aber WE nichtig
Beschränkte Geschäftsfähigkeit 106 ff.
= nach Vollendung des 7. Lebensjahres und vor Vollendung des 18. Lebensjahres
- lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte 107 1
- Geschäfte mit Einwilligung des gesetzl. Vertreters 107 2, 1123 ff.
Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln - Taschengeld 110
- Vertrag, zweiseitiges RG
- ohne Zustimmung des gesetzl. Vertreters
- Mittel frei zu diesem Zweck
- vom gesetzl. Vertreter oder mit dessen Zustimmung von Dritten bekommen
- gesamte Leistung bewirkt
Ermächtigungsbedürftig
- selbstständiges Erwerbsgeschäft 112
- Dienst-/Arbeitsverhältnis 113
Genehmigung von Verträgen 108/109
- gesetzl. Vertreter muss genehmigen, lehnt dieser ab -> Vertrag unwirksam, max. 14 Tage Zeit, wenn nicht erfolgt, gilt sie als verweigert
- auch Vertragspartner hat Recht auf Widerruf 109
- einseitige RG stets nur mit Einwilligung, nicht genehmigungsfähig
- lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte 107 1
- Geschäfte mit Einwilligung des gesetzl. Vertreters 107 2, 1123 ff.
Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln - Taschengeld 110
- Vertrag, zweiseitiges RG
- ohne Zustimmung des gesetzl. Vertreters
- Mittel frei zu diesem Zweck
- vom gesetzl. Vertreter oder mit dessen Zustimmung von Dritten bekommen
- gesamte Leistung bewirkt
Ermächtigungsbedürftig
- selbstständiges Erwerbsgeschäft 112
- Dienst-/Arbeitsverhältnis 113
Genehmigung von Verträgen 108/109
- gesetzl. Vertreter muss genehmigen, lehnt dieser ab -> Vertrag unwirksam, max. 14 Tage Zeit, wenn nicht erfolgt, gilt sie als verweigert
- auch Vertragspartner hat Recht auf Widerruf 109
- einseitige RG stets nur mit Einwilligung, nicht genehmigungsfähig
Zurechnungsfähigkeit
- Zurechnungsfähigkeit = Fähigkeit sich durch eigenes Verhalten schadenserssatzpflichtig zu machen
- Unzurechnungsfähigkeit, z.B. Störung der Geistesfähigkeit 276, 827 -> dauerhaft oder vorübergehend oder bis 7 Jahre 828
- Beschränkte Zurechnungsfähigkeit, 7.-18. Lebensjahr, Feststellen ob nötige Einsicht hatte (Alter und subjektive Intelligenz)
- Billigkeitshaftung nach 829 = Haftung ohne Verantwortlichkeit
- Unzurechnungsfähigkeit, z.B. Störung der Geistesfähigkeit 276, 827 -> dauerhaft oder vorübergehend oder bis 7 Jahre 828
- Beschränkte Zurechnungsfähigkeit, 7.-18. Lebensjahr, Feststellen ob nötige Einsicht hatte (Alter und subjektive Intelligenz)
- Billigkeitshaftung nach 829 = Haftung ohne Verantwortlichkeit
Juristische Personen des Privatrechts im BGB
a. rechtsfähige Vereine 21 ff.
- min. 7 Mitglieder, unabhängig von einzelnen Mitgleidern
- Entscheidungsorgan ist Mitgliederversammlung, Hnadlungsorgan der Vorstand
- Idealvereine (mit ideellem Zweck) Rechtsfähigkeit mit Eintragung in Vereinsregister
- wirtschaftliche Vereine (Vereine des Handelsrechts), erst rechtsfähig, durch staatl. Verleihung
b. rechtsfähige Stiftungen 80ff.
= Vermögenssumme mit Rechtsfähigkeit ausgestattet
-> Verselbständigung eines Zweckvermögens
- privatrechtl. Stiftungsgeschäft + öffentl.-rechtl. Anerkennung der Stiftungsbehörde
- gemeinnützig oder privatnützig
- min. 7 Mitglieder, unabhängig von einzelnen Mitgleidern
- Entscheidungsorgan ist Mitgliederversammlung, Hnadlungsorgan der Vorstand
- Idealvereine (mit ideellem Zweck) Rechtsfähigkeit mit Eintragung in Vereinsregister
- wirtschaftliche Vereine (Vereine des Handelsrechts), erst rechtsfähig, durch staatl. Verleihung
b. rechtsfähige Stiftungen 80ff.
= Vermögenssumme mit Rechtsfähigkeit ausgestattet
-> Verselbständigung eines Zweckvermögens
- privatrechtl. Stiftungsgeschäft + öffentl.-rechtl. Anerkennung der Stiftungsbehörde
- gemeinnützig oder privatnützig
Juristische Personen des Privatrechts - Rechtsfähige Personengesellschaften
= Vereinigung von Personen zur Erzielung eines gemeinsamen Zwecks auf Grundlage eines privatrechtl. Vertrags
Personenhandelgesellschaften | Sonstige Gesellschaften |
Zweck des Handelsgewerbes | nicht Zweck des Handelsgewerbes |
OHG 105 = alle Gesellschafter haften unbeschränkt | GbR 705 |
KG 161 = min. einer, der nicht haftet | Partnerschaft, Zusammenschluss von freien Berufen |
Europ. wirtsch. Interessenvereinigung |
Enstehung der jur. Personen und rechtsfähigen Personengesllschaften
- System der Normativbedingungen: wenn Voraussetzungen erfüllt, Anspruch auf Entstehung
- Konzessionssystem: wenn Voraussetzungen erfüllt, im staatl. Ermessen ob Entstehung oder nicht
- System der freien Bildung: entstehen mit Aufnahme der Tätigkeit
- Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit und Zurechnungsfähigkeit mit Entstehen gewährleistet
- Konzessionssystem: wenn Voraussetzungen erfüllt, im staatl. Ermessen ob Entstehung oder nicht
- System der freien Bildung: entstehen mit Aufnahme der Tätigkeit
- Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit und Zurechnungsfähigkeit mit Entstehen gewährleistet
Der Gewerbebegriff
Gewerbe | = nach außen erkennbar, muss in Öffentlichkeit treten |
selbstständig | = Tätigkeit und Arbeitszeit frei gestalten |
planmäßig | unbest. Zahl v. Geschäften und Wiederholungsabsicht |
Gewinnabzielungsabsicht | keine Liebhaberei und reine Kostendeckung |
nicht generell gegen Gesetz und gute Sitten verstoßend | Bankräuber |
nicht freiberufl. Tätigkeit, traditionell priviligiert | durch bes. Qualifikation (Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) oder bes. Schööpfungsgabe (Künstler, Schriftsteller) |
Ein Handelsgewerbe ...
... ist jedes Gewerbe, es sei denn eine kaufm. Einrichtung (Buchführung, Bilanzieren, Invetarisierung usw.) ist nach Art und Umfang nicht erforderlich.
- Vermutung das jedes Gewerbe auch Handelsgewerbe
- Kfm. ggf. Gegenbeweis nach Art -> qualitativ (Vielfalt der Leistungen) und Umfang -> quantitativ (Gewinn, Anz. Betriebsstätten)
- Vermutung das jedes Gewerbe auch Handelsgewerbe
- Kfm. ggf. Gegenbeweis nach Art -> qualitativ (Vielfalt der Leistungen) und Umfang -> quantitativ (Gewinn, Anz. Betriebsstätten)
Kaufmann und Rechtsschein
- Fiktivkaufmann nach 5 HGB, wenn im Handelsregister, dann auch Kaufmann
- Scheinkaufmann nach 15 I, Erlöschen der Firma nicht eingetragen, bekannt gemacht
- Scheinkaufmann nach 15 III, unrichtige Bekanntmachung einer Handelregistereintragung
- Rechtsscheinkaufmann (Firmenführung, Prokuristenernennung) -> wer so auftritt, soll sich so behandeln lassen
- Scheinkaufmann nach 15 I, Erlöschen der Firma nicht eingetragen, bekannt gemacht
- Scheinkaufmann nach 15 III, unrichtige Bekanntmachung einer Handelregistereintragung
- Rechtsscheinkaufmann (Firmenführung, Prokuristenernennung) -> wer so auftritt, soll sich so behandeln lassen
Firma des Kaufmanns
- Name Persönlichkeitsrecht 12, 823) und Vermögensrecht
- bestehend aus Firmenkern (Per.- firma, Sachfirma) und Rechtsformzusatz 19 - Einzelkaufman, OHG, KG
- Firma muss zur Kennzeichnung geeignet sein=> Unterscheidungskraft
- Firmenbeständigkeit
- Firmeneinheit
- Ausschließlichkeit, am selben Ort, bei gleichem Namen
- Publizität der Firma = ins Handelsregister eingetragen und im Geschäftsverkehr geführt werden
- Übertragung ohne Handelsgeschäft nicht möglich
- Schutz der Firma: Missbrauchsverfahren, Namensschutz gem. 12, Immaterialgüterschutz
- bestehend aus Firmenkern (Per.- firma, Sachfirma) und Rechtsformzusatz 19 - Einzelkaufman, OHG, KG
- Firma muss zur Kennzeichnung geeignet sein=> Unterscheidungskraft
- Firmenbeständigkeit
- Firmeneinheit
- Ausschließlichkeit, am selben Ort, bei gleichem Namen
- Publizität der Firma = ins Handelsregister eingetragen und im Geschäftsverkehr geführt werden
- Übertragung ohne Handelsgeschäft nicht möglich
- Schutz der Firma: Missbrauchsverfahren, Namensschutz gem. 12, Immaterialgüterschutz
Register als Verzeichnisse im Privatrechtsverkehr
a. Grundbuch
- Auskunft über Grundstücke (=Rechtsobjekte) und deren Inhaber
- Einblick nur bei berechtigtem Interesse
- Positive Publizität: Man darf darauf vertrauen, was in Grundbuch steht
b. Vereinsregister
- man darf auf Fortbestand einer ehemals richtigen Rechtslage so lange vertrauen, bis das Register das Gegenteil sagt => neagtive Publzität
c. Handelregister
- enthält alle Kaufleute in einem Bezirk
- eintragungspflichtige Tatsachen (29, 31), eintragungsfähige Tatsachen (2,3)
- Schutzwirkung 15: schütz Rechtsverkehr bzgl. der Zeit, innerhalb einzutragende Tatsache noch nicht eingetragen, Kfm. ab Eintragung u. Bekanntmachung geschützt
- Vertrauen auf Fortbestand einer wahren Tatsache = neg. Publizität
- Auskunft über Grundstücke (=Rechtsobjekte) und deren Inhaber
- Einblick nur bei berechtigtem Interesse
- Positive Publizität: Man darf darauf vertrauen, was in Grundbuch steht
b. Vereinsregister
- man darf auf Fortbestand einer ehemals richtigen Rechtslage so lange vertrauen, bis das Register das Gegenteil sagt => neagtive Publzität
c. Handelregister
- enthält alle Kaufleute in einem Bezirk
- eintragungspflichtige Tatsachen (29, 31), eintragungsfähige Tatsachen (2,3)
- Schutzwirkung 15: schütz Rechtsverkehr bzgl. der Zeit, innerhalb einzutragende Tatsache noch nicht eingetragen, Kfm. ab Eintragung u. Bekanntmachung geschützt
- Vertrauen auf Fortbestand einer wahren Tatsache = neg. Publizität
Wirkungen der Eintragungen und Bekanntmachungen des Kaufmanns
a. Negative Publizität zugunsten Dritter
- Tatsache war wahr
- gegenteilige Tatsache ist eintragungspflichtig, aber noch nicht eingetragen oder bekanntgemacht
- Dritter hat keine pos. Kenntnis
RF: Dritter hat Wahlrecht, kann sich berufen auf wahre Rechtslage = Gegenteil oder auf 15 I HGB
- gilt selbst dann, wenn ehemals wahre Tatsache nicht eingetragen / bekannt gemacht
b. Positive Publizität des Kaufmanns gem. 15 II
- eintragungspflichtige Tatsache
- eingetragen und bekannt gemacht
RF: Schutz Dritter endet nach 15 I Kfm. kann sich darauf berufen
c. Positive Publizität zugunsten Dritter gem 15 III bei unrichtigen Bekanntmachungen
- eintragungspflichtige Tatsache, unrichtig bekannt gemacht, Dritter hat keine Kenntnis der Bekanntmachung
RF: Dritter kann sich auf unrichtige Bekanntmachung berufen
d. Reine Eintragungsfehler
- nur Eintragung unrichtig, 15 III gilt hier nicht
=> Unrichtige Eintragungen muss man sich entgegenhalten lassen, wenn man sie veranlasst hat oder sie schuldhaft nicht beseitigt => dann darf sich der Rechtsverkehr auf Treu und Glauben drauf verlassen
- Tatsache war wahr
- gegenteilige Tatsache ist eintragungspflichtig, aber noch nicht eingetragen oder bekanntgemacht
- Dritter hat keine pos. Kenntnis
RF: Dritter hat Wahlrecht, kann sich berufen auf wahre Rechtslage = Gegenteil oder auf 15 I HGB
- gilt selbst dann, wenn ehemals wahre Tatsache nicht eingetragen / bekannt gemacht
b. Positive Publizität des Kaufmanns gem. 15 II
- eintragungspflichtige Tatsache
- eingetragen und bekannt gemacht
RF: Schutz Dritter endet nach 15 I Kfm. kann sich darauf berufen
c. Positive Publizität zugunsten Dritter gem 15 III bei unrichtigen Bekanntmachungen
- eintragungspflichtige Tatsache, unrichtig bekannt gemacht, Dritter hat keine Kenntnis der Bekanntmachung
RF: Dritter kann sich auf unrichtige Bekanntmachung berufen
d. Reine Eintragungsfehler
- nur Eintragung unrichtig, 15 III gilt hier nicht
=> Unrichtige Eintragungen muss man sich entgegenhalten lassen, wenn man sie veranlasst hat oder sie schuldhaft nicht beseitigt => dann darf sich der Rechtsverkehr auf Treu und Glauben drauf verlassen
Schweigen
- grundsätzlich weder ja noch nein
Ausnahmen
- Schweigen hat Bedeutung wenn vereinbart oder gesetzl. bestimmt
- im Handelsrecht: wenn Kfm. Geschäftsbesorgungsauftrag erhält von jmd. mit dem er in Geschäftsbeziehung steht, so muss er unverzüglich widersprechen, sonst gilt schweigen als ja
- wenn es sich aus Treu und Glauben ergibt
Ausnahmen
- Schweigen hat Bedeutung wenn vereinbart oder gesetzl. bestimmt
- im Handelsrecht: wenn Kfm. Geschäftsbesorgungsauftrag erhält von jmd. mit dem er in Geschäftsbeziehung steht, so muss er unverzüglich widersprechen, sonst gilt schweigen als ja
- wenn es sich aus Treu und Glauben ergibt
Vertragsfreiheit
1. Abschlussfreiheit
- jeder kann mit einem anderen Vertrag schließen (Positiv)
- niemand muss mit einem anderen Vertrag schließen (Negativ)
Ausnahmen
- Kontrahierungszwang, weil Daseinvorsorge (Pers.dienstleistung, Postdienstl.)
- wenn Ablehnung sittenwidrig wäre
2. Inhaltsfreiheit
- Gestaltungsfreiheit, Ausnahmen: zwingendes Recht
- Formfreiheit, d.h. schriftlich, mündlich ....), Ausnahme: Gesetz schreibt anderes vor
3. Aufhebungs- und Änderungsfreiheit
- pacta sunt servanda, Ausnahmen, Dauerschuldverhältnisse (Darlehen 488, Miete 535) => gesetzl. Regelungen
- jeder kann mit einem anderen Vertrag schließen (Positiv)
- niemand muss mit einem anderen Vertrag schließen (Negativ)
Ausnahmen
- Kontrahierungszwang, weil Daseinvorsorge (Pers.dienstleistung, Postdienstl.)
- wenn Ablehnung sittenwidrig wäre
2. Inhaltsfreiheit
- Gestaltungsfreiheit, Ausnahmen: zwingendes Recht
- Formfreiheit, d.h. schriftlich, mündlich ....), Ausnahme: Gesetz schreibt anderes vor
3. Aufhebungs- und Änderungsfreiheit
- pacta sunt servanda, Ausnahmen, Dauerschuldverhältnisse (Darlehen 488, Miete 535) => gesetzl. Regelungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
- vorformulierte Vertragsbedingungen, für eine Vielzahl von Verträgen, die eine Vertragspartei andere bei Abschluss stellt 305 I
- werden nur Bestandteil wenn, ausdrücklich auf sie hingewiesen wird, auch mit mögl. körperl. Behinderung Kenntnisnahme gewährleistet 305 II
- Einbeziehung in bes. Fällen: Personenbeförderung, Elektrizität, Postdiensdiesntleistungen,Telekommunikations/ Informations-dienstleistungen 305 a
- Vorrang der Indivudualabrede 305 b
- überraschende und mehrdeutige Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil 305 c
- sind AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil, Vertrag bleibt im Übrigen erhalten 306 I, bei Bestimmungen die nicht Vertragsbestandteil sind, gelten gesetzl. Vorschriften 306 II
- werden nur Bestandteil wenn, ausdrücklich auf sie hingewiesen wird, auch mit mögl. körperl. Behinderung Kenntnisnahme gewährleistet 305 II
- Einbeziehung in bes. Fällen: Personenbeförderung, Elektrizität, Postdiensdiesntleistungen,Telekommunikations/ Informations-dienstleistungen 305 a
- Vorrang der Indivudualabrede 305 b
- überraschende und mehrdeutige Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil 305 c
- sind AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil, Vertrag bleibt im Übrigen erhalten 306 I, bei Bestimmungen die nicht Vertragsbestandteil sind, gelten gesetzl. Vorschriften 306 II
Wesentliche Bestandteile
einer Sache 93
... sind solche, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne das der eine oder andere Teil zerstört oder in seinem Wesen verändert wird.
eines Grundstücks oder Gebäudes 94
- wes. Bestandteile eines Grundstücks sind die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbes. Gebäude und Erzeugnisse des Grundstücks 94 I
- wes. Bestandteile eines Gebäudes, sind die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen
... sind solche, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne das der eine oder andere Teil zerstört oder in seinem Wesen verändert wird.
eines Grundstücks oder Gebäudes 94
- wes. Bestandteile eines Grundstücks sind die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbes. Gebäude und Erzeugnisse des Grundstücks 94 I
- wes. Bestandteile eines Gebäudes, sind die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen
Werklieferungsvertrag
= Mischung aus Kauf- und Werkvertrag 651, 381 II HGB
Kauf= Verpflichtung der Übereignung einer existierenden Sache
Werkvertrag = Verpflichtung zur Herstellung mit und an Sachen des Bestellers (Sache gehört dem Besteller)
Pflichten:
1. Sache herzustellen, mit und an Sachen des Herstellers (Sache gehört dem Hersteller -> neue Sache)
2. Übereignung
a. vertretbare Sache herzustellen 91
b. nicht vertretbare Sachen
Kauf= Verpflichtung der Übereignung einer existierenden Sache
Werkvertrag = Verpflichtung zur Herstellung mit und an Sachen des Bestellers (Sache gehört dem Besteller)
Pflichten:
1. Sache herzustellen, mit und an Sachen des Herstellers (Sache gehört dem Hersteller -> neue Sache)
2. Übereignung
a. vertretbare Sache herzustellen 91
b. nicht vertretbare Sachen
Überlassungsverträge
- nur Besitz wird überlassen
- Nicht: Eigentum einer Sache oder Inhaberschaft eines Rechts
1. Mietvertrag oder Leasing 535 ff.
- gegenseitiger Vertrag 320, Dauerschuldverhältnis; Gebrauch und Mietzins
2. Pachtvertrag 581
- gegenseitiger Vertrag 320, Pächter hat Ford. z. Gebrauch des Gegenstands und Genuss der Früchte, Verpächter den Pachtzins
3. Leihe 598
- unentgeltlicher Gebrauch durch Entleiher, Verleiher Ford. auf Sorde für Erhalt, rechtzeitige Rückgabe 604
4. Darlehen,
a. Gelddarlehen 488
- verzinslich, dann gegenseitiger Vertrag
- unverzinslich, unvollkommen zweiseitiger Vertrag
b. Sachdarlehen 607
-
- Nicht: Eigentum einer Sache oder Inhaberschaft eines Rechts
1. Mietvertrag oder Leasing 535 ff.
- gegenseitiger Vertrag 320, Dauerschuldverhältnis; Gebrauch und Mietzins
2. Pachtvertrag 581
- gegenseitiger Vertrag 320, Pächter hat Ford. z. Gebrauch des Gegenstands und Genuss der Früchte, Verpächter den Pachtzins
3. Leihe 598
- unentgeltlicher Gebrauch durch Entleiher, Verleiher Ford. auf Sorde für Erhalt, rechtzeitige Rückgabe 604
4. Darlehen,
a. Gelddarlehen 488
- verzinslich, dann gegenseitiger Vertrag
- unverzinslich, unvollkommen zweiseitiger Vertrag
b. Sachdarlehen 607
-
Tätigkeitsverträge - Dienstvertrag sowie Handelvertreter- und Handlungsgehilfenvertrag
- Dienstvertrag 611 BGB
a. freier Dienstvertrag = mit Selbstständigen
b. Arbeitsvertrag = mit Unselbstständigen
- im Handelsrecht,
Handelsvertreter 84 HGB: selbststämdig
Handlungsgehilfe 59 HGB: Arbeitnehmer
=>Bezüglich der Vollmacht werden beide gleich gestellt
a. freier Dienstvertrag = mit Selbstständigen
b. Arbeitsvertrag = mit Unselbstständigen
- im Handelsrecht,
Handelsvertreter 84 HGB: selbststämdig
Handlungsgehilfe 59 HGB: Arbeitnehmer
=>Bezüglich der Vollmacht werden beide gleich gestellt
Außendienstmitarbeiter mit Vermittlungsvollmacht / Abschlussvollmacht
1. Außendienstmitarbeiter mit Vermittlungsvollmacht (= dürfen nur vermittelnd tätig werden, Abschluss behält sich der Kaufmann selbst vor)
- WE nur andienen und entgegennehmen, nicht Vertrag schließen
- wird doch geschlossen, dann VoV 177 I, Aufforderung zu genehmigen
2. Außendienstmitarbeiter mit Abschlussvollmacht (= dürfen für und gegen Kaufmann abschließen) 55 I, 91 I
- Hnadlungsvertreter/Handlungsgehilfe können von Prinzipal (=Kfm) Vollmacht bekommen, erweitert auch Unternehmer nach 91
- nur Zahlungen entgegennehmen, wenn dazu berechtigt
=> wenn überschreiten, dann Genehmigung, wobei Schweigen als Genehmigung gilt 75 h
- WE nur andienen und entgegennehmen, nicht Vertrag schließen
- wird doch geschlossen, dann VoV 177 I, Aufforderung zu genehmigen
2. Außendienstmitarbeiter mit Abschlussvollmacht (= dürfen für und gegen Kaufmann abschließen) 55 I, 91 I
- Hnadlungsvertreter/Handlungsgehilfe können von Prinzipal (=Kfm) Vollmacht bekommen, erweitert auch Unternehmer nach 91
- nur Zahlungen entgegennehmen, wenn dazu berechtigt
=> wenn überschreiten, dann Genehmigung, wobei Schweigen als Genehmigung gilt 75 h
Handelsrechtliche Vollmacht - Handlungsvollmacht
= jede rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht für einen Kaufmann, die keine Prokura ist 54 I HGB
- gilt für Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb des Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt (≠ branchenfremde)
- erfolgt ggü. Bevollmächtigten oder Dritten, durch Kfm. oder dessen Vertreter
- fromfrei und sogar durch Duldung, auch an jur. Personen / Personengesellschaften
a. Generalhandlungsvollmacht
b. bestimmte Arten von geschäften
c. einzelne Geschäfte
ausgeschlossen:Privatgeschäfte des Kfm. nicht dem Betrieb dienenden, Inhabergeschäfte
auch nicht: Veräußerung und Belastung von Grundstücken (Erwerb+), Eingehung v. Wechselverbl. Aufnahme v. Darlehen
- sonst. Beschränkungen ggü. Dritten nur wirksam, wenn sie diese kennen oder kennen muss
Erlöschen: mit Anstellungsvertrag, Widerruf der Handlungsvollmacht, Verlust Kfm.-eigenschaft, Tod des Handlungsbevollmächtigten
- gilt für Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb des Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt (≠ branchenfremde)
- erfolgt ggü. Bevollmächtigten oder Dritten, durch Kfm. oder dessen Vertreter
- fromfrei und sogar durch Duldung, auch an jur. Personen / Personengesellschaften
a. Generalhandlungsvollmacht
b. bestimmte Arten von geschäften
c. einzelne Geschäfte
ausgeschlossen:Privatgeschäfte des Kfm. nicht dem Betrieb dienenden, Inhabergeschäfte
auch nicht: Veräußerung und Belastung von Grundstücken (Erwerb+), Eingehung v. Wechselverbl. Aufnahme v. Darlehen
- sonst. Beschränkungen ggü. Dritten nur wirksam, wenn sie diese kennen oder kennen muss
Erlöschen: mit Anstellungsvertrag, Widerruf der Handlungsvollmacht, Verlust Kfm.-eigenschaft, Tod des Handlungsbevollmächtigten
Rechtsscheinvollmacht nicht-bellollmächtigter 56 HGB
-Angestellter = jeder der im Willen des Kaufmanns tätig ist, auch ohne Angestelltenvertrag
- in Laden (=allg. zugänglicher Raum) oder offenen Warenlager neben der Lagerung auch Geschäftsabschlüssen dienend) tätig
- Verkauf und Entgegennahmen die dort üblich sind
RF: Dann gilt der Betroffene als bevollmächtigt (ist es aber nicht!)
- in Laden (=allg. zugänglicher Raum) oder offenen Warenlager neben der Lagerung auch Geschäftsabschlüssen dienend) tätig
- Verkauf und Entgegennahmen die dort üblich sind
RF: Dann gilt der Betroffene als bevollmächtigt (ist es aber nicht!)
Werkvertrag und Frachtvertrag
Werkvertrag 631
- Besteller fordert Herstellung von Werk, Unternehmer die Vergütung 631
- Gegenstand ist Herstellung oder Veränderung einer Sache und der Erfolg (=Ergebnis der Veränderung einer Sache) -> körperlich, nicht-körperlich
Frachtvertrag 407 HGB
- spez. Art des Werkvertrages, zuerst 407 nur ergänzend 631
-selbstständiges Gewerbe, Beförderung eine Gutes ≠ Personenbeförderung, zu Land, Luft Nicht: See
- Besteller fordert Herstellung von Werk, Unternehmer die Vergütung 631
- Gegenstand ist Herstellung oder Veränderung einer Sache und der Erfolg (=Ergebnis der Veränderung einer Sache) -> körperlich, nicht-körperlich
Frachtvertrag 407 HGB
- spez. Art des Werkvertrages, zuerst 407 nur ergänzend 631
-selbstständiges Gewerbe, Beförderung eine Gutes ≠ Personenbeförderung, zu Land, Luft Nicht: See
Entgeltliche Geschäftsbesorgungen
= selbständige Tätigkeit zur Wahrung fremder Interessen von wirtschaftlicher Bedeutung + im Rahmen eines Dienstvertrages/Werkvertrages, es gelten 675, 611 und 631
z.B. Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung
im Handelsrecht
a. Kommission 383, gewerbsmäßig, Ware/Wertpapier im eigenen Namen auf fremde Rechnung, zu kaufen oder zu verkaufen
-> es gelten zuerst 383 + 675
b. Spedition 453, selbstständiges Gewerbe, Versendung eines Gutes, zu besorgen übernimmt Nicht: Transport, das macht Frachtführer
z.B. Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung
im Handelsrecht
a. Kommission 383, gewerbsmäßig, Ware/Wertpapier im eigenen Namen auf fremde Rechnung, zu kaufen oder zu verkaufen
-> es gelten zuerst 383 + 675
b. Spedition 453, selbstständiges Gewerbe, Versendung eines Gutes, zu besorgen übernimmt Nicht: Transport, das macht Frachtführer
Verwahrung und Lagervertrag
a. Verwahrung 688 = Mischvertrag aus Mietvertrag und Dienstvertrag
- Auftraggeber fordert Aufbewahrung 688 und Rückgabe 695, Verwahrer die Rücknahme 696 und die vereinbarte Vergütung
- wenn entgeltlich, dann gegenseitiger Vertrag, wenn unentgeltlcih dann unvollkommen zweiseitiger Vertrag
- regelmäßig = Rückgabe derselben Sache, unregelmäßig = Vertretbare Sache
im Handelsrecht
b. Lagervertrag 467 HGB + ergänzend 688 ff. BGB
- Auftraggeber fordert Aufbewahrung 688 und Rückgabe 695, Verwahrer die Rücknahme 696 und die vereinbarte Vergütung
- wenn entgeltlich, dann gegenseitiger Vertrag, wenn unentgeltlcih dann unvollkommen zweiseitiger Vertrag
- regelmäßig = Rückgabe derselben Sache, unregelmäßig = Vertretbare Sache
im Handelsrecht
b. Lagervertrag 467 HGB + ergänzend 688 ff. BGB
Maklervertrag und Handelsmaklervertrag
- Makler fordert bei Zustandekommen eines Hauptvertrages Provision 652 I, ggf. aufschiebende Bedingung, 158 I
a. Zivilmakler 652
- Immobilie -> bei Erfolg einen Anspruch
- Ehe-/Partnerschafstmakler 656 -> Geleistetes kann nicht zurückgefordert werden
b. Handelsmakler 93 + ergänzend 652
a. Zivilmakler 652
- Immobilie -> bei Erfolg einen Anspruch
- Ehe-/Partnerschafstmakler 656 -> Geleistetes kann nicht zurückgefordert werden
b. Handelsmakler 93 + ergänzend 652
Sichernde Verträge
Dingliche Sicherung durch
- Grundstücke (Hypothek, Grundschuld)
- Pfandrecht 1204
1. Bürgschaft 765
= pers. Sicherheit, nicht durch Gegenstand
- Schriftform, Ausnahme bei Kfm.: auch mündlich möglich 350
- Einrede der Vorausklage = erst Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners versucht, bevor Bürge in Anspruch nehmen
2. Vergleich 779
= Beendigung eines Streits oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhätnis -> Sichberheitsvertrag, Beendigung durch gegenseitiges Nachgeben
3. Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis 780/781
a. selbstständiges, abstraktes Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis => es entsteht neue Verpflichtung / Schuld (konstitutive Wirkung)
- Versprechen und Anerkenntnis muss schriftlich erfolgen 126
- ohne Rechtsgrund (Geldschuld)
b. deklaratorisch (=klarstellend), erneute Feststellung alter Verbindlichkeit, mit deklaratorischer Wirkung ≠ 780,781
- auch mündlich, Beweis wichtig => mit Rechtsgrund (Geldschuld aus Kauf)
- Grundstücke (Hypothek, Grundschuld)
- Pfandrecht 1204
1. Bürgschaft 765
= pers. Sicherheit, nicht durch Gegenstand
- Schriftform, Ausnahme bei Kfm.: auch mündlich möglich 350
- Einrede der Vorausklage = erst Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners versucht, bevor Bürge in Anspruch nehmen
2. Vergleich 779
= Beendigung eines Streits oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhätnis -> Sichberheitsvertrag, Beendigung durch gegenseitiges Nachgeben
3. Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis 780/781
a. selbstständiges, abstraktes Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis => es entsteht neue Verpflichtung / Schuld (konstitutive Wirkung)
- Versprechen und Anerkenntnis muss schriftlich erfolgen 126
- ohne Rechtsgrund (Geldschuld)
b. deklaratorisch (=klarstellend), erneute Feststellung alter Verbindlichkeit, mit deklaratorischer Wirkung ≠ 780,781
- auch mündlich, Beweis wichtig => mit Rechtsgrund (Geldschuld aus Kauf)
Vertreter und Bote
Vertreter | Bote |
gibt eigene WE ab, hat Auswahlrecht | übermittelt fremde WE |
-> min. beschränkt geschäftsfähig 106 ff. und 165 | -> kann daher auch geschäftsunfähig sein, 104 Tiere |
wirkt Vertreter, kann Vertretener anfechten | irrt Bote, kann Auftraggeber nach 120 anfechten, falsche Übermittlung |
Ansprüche
Leistung, z.B. 433I 1 oder Gegenleistung 433 II => können entfallen, wenn
A. wenn angefochten wird 142 I
- Anfechtungsgrund 119
- Erklärung 120, 143
- Frist 121, 124
- bei Anfechtung nach 119, 120 schadensersatzpflichtig i.H.d. neg. Interesses 122 => so zu stellen, wie ohne die WE, Achtung: bei 123 nicht
- und wenn Dritter täuscht oder droht
- nur anfechtbar, wenn Vertragspartner (oder dessen Vertreter 166I) die Täuschung durch den Dritten
a. kannte (Vorsatz)
b. kennen musste (Fahrlässigkeit 122)
- wenn droht, stets anfechtbar
B.oder wenn Rücktritt 346, 355
- Widerrufsrecht
- 312, 312 b/d
- 355, dann 346 I Rückgewähr
- i.V.m. 357
=> dann Herausgabe leisten 812 I 1
A. wenn angefochten wird 142 I
- Anfechtungsgrund 119
- Erklärung 120, 143
- Frist 121, 124
- bei Anfechtung nach 119, 120 schadensersatzpflichtig i.H.d. neg. Interesses 122 => so zu stellen, wie ohne die WE, Achtung: bei 123 nicht
- und wenn Dritter täuscht oder droht
- nur anfechtbar, wenn Vertragspartner (oder dessen Vertreter 166I) die Täuschung durch den Dritten
a. kannte (Vorsatz)
b. kennen musste (Fahrlässigkeit 122)
- wenn droht, stets anfechtbar
B.oder wenn Rücktritt 346, 355
- Widerrufsrecht
- 312, 312 b/d
- 355, dann 346 I Rückgewähr
- i.V.m. 357
=> dann Herausgabe leisten 812 I 1
Haftungsausschluss auf Schadensersatz
- Zustand der Bewusstlosigkeit, einem der freien Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt 827, aber; durch geistige Getränke o.ä. Mittel in vorübergehenden Zustand -> Fahrlässigkeit
- Minderjährige 828
1. nicht das 7. Lebensjahr vollendet, keine Verantwortlichkeit
2. 7., nicht das 10. Lebensjahr vollendet hat, bei Unfall mit Kraftfahrzeug, Schienenbahn, Schwebebahn -> nicht verantwortlich, Ausnahme Vorsatz
3. 18. Lebensjahr vollendet hat, sofern nicht nach 1. oder 2. ausgeschlossen nicht verantwortlich, wenn bei Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat (Intelligenz, Alter)
- Minderjährige 828
1. nicht das 7. Lebensjahr vollendet, keine Verantwortlichkeit
2. 7., nicht das 10. Lebensjahr vollendet hat, bei Unfall mit Kraftfahrzeug, Schienenbahn, Schwebebahn -> nicht verantwortlich, Ausnahme Vorsatz
3. 18. Lebensjahr vollendet hat, sofern nicht nach 1. oder 2. ausgeschlossen nicht verantwortlich, wenn bei Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat (Intelligenz, Alter)
Willenserklärung
- objektiver Tatbestand = Erklärung
Wie wirkt es auf andere? 133, 157
Ist von einem Rechtsbindungswillen auszugehen
- subjektiver Tatbestand = Wille
- Handlungswille: vom Gehirn gesteuert
- Erklärungsbewusstsein: Bewusstsein rechtlich tätig zu sein
- nicht notwendig ist Geschäftswille, dieses Geschäft so tätigen zu wollen, fehlt der Geschäftswille -> anfechten 119
a. Wenn Erklärender wirkt 119, 121
b. Wenn Vertreter wirkte, kann der Vertretene anfechten, weil sich der Vertreter irrte, 143 i.V.m. 119, 121 und 166 I
Wie wirkt es auf andere? 133, 157
Ist von einem Rechtsbindungswillen auszugehen
- subjektiver Tatbestand = Wille
- Handlungswille: vom Gehirn gesteuert
- Erklärungsbewusstsein: Bewusstsein rechtlich tätig zu sein
- nicht notwendig ist Geschäftswille, dieses Geschäft so tätigen zu wollen, fehlt der Geschäftswille -> anfechten 119
a. Wenn Erklärender wirkt 119, 121
b. Wenn Vertreter wirkte, kann der Vertretene anfechten, weil sich der Vertreter irrte, 143 i.V.m. 119, 121 und 166 I
Das Angebot
a. Bindungswirkung des Angebots
- Antrag 145 ist Angebot, daran Bindung 146, es sei den Unverbindlichkeit, Ablehnung, keine rechtzeitige Annahme
Ausnahmen der Bindungswirkung: Widerruf 130 II; vorher, gleichzeitig
b. Grundsatz der Bestimmtheit des Angebots
=> Annahme muss so bestimmt sein, dass Annahme durch bloßes "Ja= möglich ist
- essentialia negotii (Subjekte, Gegenstand, notw. Vertragsbedingungen)
c. Ausnahmen zur Bestimmtheit des Angebots
- Auslegungshilfen: Leistungsort 269, Leistungszeit 271
1. Wahlschuld 262: Angebot auf eine oder wahlweise andere Leistung
2. Ersetzungsbefugnis: Angebot auf Leistung, aber kann durch andere ersetzt werden
3. Bestimmungs-/Spezifikationskauf 375 HGB: Handelskauf, Käufer nähere Bestimmung vorbehalten, Käufer muss gem. 286 in Verzug sein
RF: Verkäufer kann Bestimmung selbst machen 375 II (wenn vorher Frist) oder zurücktreten oder Schadenersatz verlangen
4. Offerta ad incertas personas
= Angebot an jedermann, z.B. Automat: Funktionieren des Automaten, ordnungsgemäße Bedienung => Vertragsschluss mit jedem
≠ invitatio ad offerendum = unverbindl. Angebot -> Kein Angebot, z.B. Werbeanzeigen, Schaufensterauslagen, Angebot erst durch Kunde an Kasse
- Antrag 145 ist Angebot, daran Bindung 146, es sei den Unverbindlichkeit, Ablehnung, keine rechtzeitige Annahme
Ausnahmen der Bindungswirkung: Widerruf 130 II; vorher, gleichzeitig
b. Grundsatz der Bestimmtheit des Angebots
=> Annahme muss so bestimmt sein, dass Annahme durch bloßes "Ja= möglich ist
- essentialia negotii (Subjekte, Gegenstand, notw. Vertragsbedingungen)
c. Ausnahmen zur Bestimmtheit des Angebots
- Auslegungshilfen: Leistungsort 269, Leistungszeit 271
1. Wahlschuld 262: Angebot auf eine oder wahlweise andere Leistung
2. Ersetzungsbefugnis: Angebot auf Leistung, aber kann durch andere ersetzt werden
3. Bestimmungs-/Spezifikationskauf 375 HGB: Handelskauf, Käufer nähere Bestimmung vorbehalten, Käufer muss gem. 286 in Verzug sein
RF: Verkäufer kann Bestimmung selbst machen 375 II (wenn vorher Frist) oder zurücktreten oder Schadenersatz verlangen
4. Offerta ad incertas personas
= Angebot an jedermann, z.B. Automat: Funktionieren des Automaten, ordnungsgemäße Bedienung => Vertragsschluss mit jedem
≠ invitatio ad offerendum = unverbindl. Angebot -> Kein Angebot, z.B. Werbeanzeigen, Schaufensterauslagen, Angebot erst durch Kunde an Kasse
Die Annahme
= Annahme und Angebot müssen sich entsprechen
-formfrei
- Frist: unter Anwesenden sofort 147 I; unter Abwesenden, so lange anderer Antwort erwarten darf 147 II, wenn Annahme zu spät, gilt es als neuer Vertrag 150 I
- Modifizierte Annahme, ebenfalls neuer Antrag 150 II
Ausnahme zu 150 I: verspätet zugeggangene Annahme, somit eigentl. 150 I aber rechtzeitig abgesendet, dann muss Antragende das erkennen (Poststempel)
RF: Empfänger hat das unverzüglich anzuzeigen, verzögert er Absendung der Anzeige, gilt Annahme als nicht verspätet
-formfrei
- Frist: unter Anwesenden sofort 147 I; unter Abwesenden, so lange anderer Antwort erwarten darf 147 II, wenn Annahme zu spät, gilt es als neuer Vertrag 150 I
- Modifizierte Annahme, ebenfalls neuer Antrag 150 II
Ausnahme zu 150 I: verspätet zugeggangene Annahme, somit eigentl. 150 I aber rechtzeitig abgesendet, dann muss Antragende das erkennen (Poststempel)
RF: Empfänger hat das unverzüglich anzuzeigen, verzögert er Absendung der Anzeige, gilt Annahme als nicht verspätet
Kommanditgesellschaft
- bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern ist die Haftung gegenüber den Gesellschaftgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenslage beschränkt (Kommandatist), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter = Komplementär)
Voraussetzungen für Vertreter und Offenkundigkeit der Stellvertretung
- Vertreter muss min. beschränkt geschäftsfähig sein, auch beschränkt geschäftsfähiger kann WE abgeben, die für und gegen Vertretenen wirken, für Vertreter rechtlich neutral
- nicht geschäftsfähige jedoch nicht, da deren WE nichtig 104, 105
Offenkundigkeit
- entweder ausdrücklich oder durch konkludentes Handeln
1. Unmittelbare / direkte Stellvertretung
- legt Vertreter offen, dass Vertretenen vertreten will -> RG kommt zustande zwischen Vertretenen und Drittem
Achtung: legt der Vertreter dabei aber aus Versehen die Vertretung nicht offen, dann wirkt auf es auf einen Dritten, als wollte der Vertreter für sich selbst handeln 133, 157 => keine Anfechtung! nach 119, da Eigengeschäft
2. Mittelbare Stellvertretung (Strohmanngeschäft)
= Vertreter legt hier offen, dass er für anderen handelt
-> Eigengeschäft, mögl. im Innenverhältnis mit Auftraggeber [Vertretenen] abgewickelt
3. Handeln unter fremden Namen
- WE nicht in fremden Namen, sondern unter fremden Namen
- Vertreter tritt selbst als Vertreter auf, wenn beim Geschäftsgegener kein Irrtum über Identität ausgelöst, Eigengeschäft des unter fremden Namen Auftretenden
- nicht geschäftsfähige jedoch nicht, da deren WE nichtig 104, 105
Offenkundigkeit
- entweder ausdrücklich oder durch konkludentes Handeln
1. Unmittelbare / direkte Stellvertretung
- legt Vertreter offen, dass Vertretenen vertreten will -> RG kommt zustande zwischen Vertretenen und Drittem
Achtung: legt der Vertreter dabei aber aus Versehen die Vertretung nicht offen, dann wirkt auf es auf einen Dritten, als wollte der Vertreter für sich selbst handeln 133, 157 => keine Anfechtung! nach 119, da Eigengeschäft
2. Mittelbare Stellvertretung (Strohmanngeschäft)
= Vertreter legt hier offen, dass er für anderen handelt
-> Eigengeschäft, mögl. im Innenverhältnis mit Auftraggeber [Vertretenen] abgewickelt
3. Handeln unter fremden Namen
- WE nicht in fremden Namen, sondern unter fremden Namen
- Vertreter tritt selbst als Vertreter auf, wenn beim Geschäftsgegener kein Irrtum über Identität ausgelöst, Eigengeschäft des unter fremden Namen Auftretenden
Rechtsfolgen der Stellvertretung
Unmittelbarkeisprinzip 164 I = das Rechtsgeschäft, dass der Vertreter (tatsächlich) vornimmt, wirkt (rechtlich) ausschließlich für und gegen Vertretenen, nicht jedoch gegenüber dem Vertreter selbst
Repräsentationsprinzip 166 I = wenn Vertreter handelt und irrt, treffen die Rechtsfolgen den Vertretenen
- liegen Willensmängel beim Vertreter vor (Irrtum, arglistige Täuschung...) kann der Vertretene anfechten
Ausnahme 166 II
- wenn „Wissensvorsprung“ des Vertretenen (= wenn er mehr weiß als der Vertreter), dann soll kundige Vertretene sich nicht hinter seinem unwissendem Vertreter verstecken dürfen
- es kann unbillig sein, das man nur auf Kenntnis des Vertreters abstellt
Repräsentationsprinzip 166 I = wenn Vertreter handelt und irrt, treffen die Rechtsfolgen den Vertretenen
- liegen Willensmängel beim Vertreter vor (Irrtum, arglistige Täuschung...) kann der Vertretene anfechten
Ausnahme 166 II
- wenn „Wissensvorsprung“ des Vertretenen (= wenn er mehr weiß als der Vertreter), dann soll kundige Vertretene sich nicht hinter seinem unwissendem Vertreter verstecken dürfen
- es kann unbillig sein, das man nur auf Kenntnis des Vertreters abstellt
Vetreter ohne Vertretungsmacht
- keine Vertretungsmacht besteht / erteilt wurde
- erloschen
- überschritten
Mehrseitige RG 179:
- schließt VoV Vertrag -> schwebend unwirksam
a. genehmigt Vertreter 184 I -> wirksam
b. genehmigt nicht -> Wahl beim Vertragspartner entweder Erfüllung oder Schadensersatz
Aber: eingeschränkt, wenn VoV Mangel nicht kennt, Haftung nur auf neg. Interesse 179II
und VoV haftet nicht, wenn Dritter Mangel kannte oder hätte kennen musste
Einseitige RG 180:
- VoV grundsätzlich ausgeschlossen
- bei einseitigem RG nach 174≠180!(, Bevollmächtigter mit Vollmachtsurkunde, legt diese aber nicht vor für einseitiges RG, Formfehler und Zurückweisung mögl.
- erloschen
- überschritten
Mehrseitige RG 179:
- schließt VoV Vertrag -> schwebend unwirksam
a. genehmigt Vertreter 184 I -> wirksam
b. genehmigt nicht -> Wahl beim Vertragspartner entweder Erfüllung oder Schadensersatz
Aber: eingeschränkt, wenn VoV Mangel nicht kennt, Haftung nur auf neg. Interesse 179II
und VoV haftet nicht, wenn Dritter Mangel kannte oder hätte kennen musste
Einseitige RG 180:
- VoV grundsätzlich ausgeschlossen
- bei einseitigem RG nach 174≠180!(, Bevollmächtigter mit Vollmachtsurkunde, legt diese aber nicht vor für einseitiges RG, Formfehler und Zurückweisung mögl.
Betriebliche Vollmachten - Prokura
1. Prokura 48 HGB
- rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht, die Kfm. erteilt mit grunds. nicht eingeschränktem Umfang 50
- nur durch Inhaber des Handelsgeschäft erteilbar (höchstpersönlich) und nur an nat. Personen möglich -> ausdrückliche Erklärung (keine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht) ggü. Prokura Erhaltenden und dem Dritten, formfrei 167 II
- Erteilung der Prokura ist deklaratorisch einzutragen 53 I
- ermächtigt zu allen Geschäften, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt -> branchenübliche auch branchenfremde Geschäfte möglich
Nicht: Betrieb gegenläufige Geschäfte wie Schließung, Veräußerung, Verpachtung, Verpfändung und Inhabergeschäfte wie Erteilung von Prokuren, Bilanzieren)
- zur Veräußerung von Grundstücken bedarf es besonderer Gestattung
- sonstige Beschränkungen nur ggü. Prokurist wirksam, nicht ggü. Drittem
- rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht, die Kfm. erteilt mit grunds. nicht eingeschränktem Umfang 50
- nur durch Inhaber des Handelsgeschäft erteilbar (höchstpersönlich) und nur an nat. Personen möglich -> ausdrückliche Erklärung (keine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht) ggü. Prokura Erhaltenden und dem Dritten, formfrei 167 II
- Erteilung der Prokura ist deklaratorisch einzutragen 53 I
- ermächtigt zu allen Geschäften, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt -> branchenübliche auch branchenfremde Geschäfte möglich
Nicht: Betrieb gegenläufige Geschäfte wie Schließung, Veräußerung, Verpachtung, Verpfändung und Inhabergeschäfte wie Erteilung von Prokuren, Bilanzieren)
- zur Veräußerung von Grundstücken bedarf es besonderer Gestattung
- sonstige Beschränkungen nur ggü. Prokurist wirksam, nicht ggü. Drittem
Vollmacht
= rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht 167
- gegenüber dem zu Bevollmächtigtem => Innenvollmacht
- oder Dritten gegenüber => Außenvollmacht
- nicht abweisbar, verpflichtet zu nichts, berechtigt nur
Rechtliches Können = Vertreter kann Vertretenen gegenüber Dritten vertreten und verpflichten
Rechtliches Müssen = muss der Vertreter von der Vollmacht Gebrauch machen 611, 662, 675
Einschränkungen möglich
- z.B. zeitlich
- z.B. räumlich
- z.B. sachlich
- gegenüber dem zu Bevollmächtigtem => Innenvollmacht
- oder Dritten gegenüber => Außenvollmacht
- nicht abweisbar, verpflichtet zu nichts, berechtigt nur
Rechtliches Können = Vertreter kann Vertretenen gegenüber Dritten vertreten und verpflichten
Rechtliches Müssen = muss der Vertreter von der Vollmacht Gebrauch machen 611, 662, 675
Einschränkungen möglich
- z.B. zeitlich
- z.B. räumlich
- z.B. sachlich
Erlöschen der Vollamcht
- ggü. Vertreter (Innenverhältnis), selbst wenn Außenvollmacht erteilt wurde, Problem: Kenntnis des Drittem
- ggü. Drittem (Außenverhältnis), auch wenn Innenvollmacht erteilt wurde, Problem Kenntnis des Vertreters 179 II + III
- Widerruf einer Vollmacht ist auch möglich bei einem Fortbestand des Kausalverhältnis 168 II
- ggü. Drittem (Außenverhältnis), auch wenn Innenvollmacht erteilt wurde, Problem Kenntnis des Vertreters 179 II + III
- Widerruf einer Vollmacht ist auch möglich bei einem Fortbestand des Kausalverhältnis 168 II
Vertrauensschutz der Vollmacht
- guter Glaube an Vollmacht grundsätzlich nicht geschützt
-> 170 Außenvollmacht erloschen, aber Dritten nicht angezeigt
-> 171 Innenvollmacht bekanntgemacht, Erlöschen nicht gleichermaßen
-> 172 Vollmachtsurkunde ausgestellt, aber nach Erlöschen nicht zurückgegeben
=> muss zurückfordern oder für kraftlos erklären
=> 173 Vollmacht bleibt gegenüber Drittem wirksam, wenn er Erlöschen nicht kennt oder hätte kennen müsste
Duldungs- und Anscheinsvollmacht
- jmd. tritt als Vertreter auf und Vertretene lässt das willentlich geschehen => Duldung gilt wie Bevollmächtigung (konkludentes Verhalten)
- auch wenn Vertretene es hätte wissen können, das nichtbevollmächtigter in seinem Namen auftritt => Dritter darf an Rechtsschein der Bevollmächtigung glauben
-> 170 Außenvollmacht erloschen, aber Dritten nicht angezeigt
-> 171 Innenvollmacht bekanntgemacht, Erlöschen nicht gleichermaßen
-> 172 Vollmachtsurkunde ausgestellt, aber nach Erlöschen nicht zurückgegeben
=> muss zurückfordern oder für kraftlos erklären
=> 173 Vollmacht bleibt gegenüber Drittem wirksam, wenn er Erlöschen nicht kennt oder hätte kennen müsste
Duldungs- und Anscheinsvollmacht
- jmd. tritt als Vertreter auf und Vertretene lässt das willentlich geschehen => Duldung gilt wie Bevollmächtigung (konkludentes Verhalten)
- auch wenn Vertretene es hätte wissen können, das nichtbevollmächtigter in seinem Namen auftritt => Dritter darf an Rechtsschein der Bevollmächtigung glauben
Offenkundigkeit der Stellvertretung 164 Abs. 1 S. 2 Abs. 2
= es muss sich ein Wille ergeben, in fremden Namen zu handeln
-entweder ausdrücklich oder konkludent
a) Unmittelbar = auftreten als Vertreter => Wenn nicht so auftretend, dann Eigengeschäft 164 II; auch bei Entgegennahme
=> auch wenn subjektiv vertreten wollte, Eigengeschäft und keine Anfechtung 119 I
b) = legt das Auftreten als Vertreter nicht offen => Eigengeschäft des Vertreters
c) Handeln unter fremden Namen => täuscht sann Eigengeschäft 164 II
-entweder ausdrücklich oder konkludent
a) Unmittelbar = auftreten als Vertreter => Wenn nicht so auftretend, dann Eigengeschäft 164 II; auch bei Entgegennahme
=> auch wenn subjektiv vertreten wollte, Eigengeschäft und keine Anfechtung 119 I
b) = legt das Auftreten als Vertreter nicht offen => Eigengeschäft des Vertreters
c) Handeln unter fremden Namen => täuscht sann Eigengeschäft 164 II
Erlöschen der Vollmacht
- durch Widerruf 168 S. 3
a) Innenvollmacht: wenn Dritter nichts von Widerruf weiß, ist dieser geschützt 170-173 !!
Außenvollmacht: wenn Vertreter nichts von Widerruf weiß, dies auch dieser geschützt 179 II und III
Trennung von Vollmacht und Kausalverhältnis,
aber Vollmacht erlischt mit Aufkündung des Kausalverhältnis
b) Duldungs- und Anscheimnsvollmacht
über a) hinaus: tritt jemand als Vertreter auf und Vertretene lässt es willentlich geschehen => dann gilt Duldung wie Bevollmächtigung
=> Duldungsvollmacht
- auch wenn Vertretene es weiß oder hätte wissen können, darf Dritter auf Rechtsschein der Bevollmächtigung vertrauen
=> Anscheinsvollmacht
a) Innenvollmacht: wenn Dritter nichts von Widerruf weiß, ist dieser geschützt 170-173 !!
Außenvollmacht: wenn Vertreter nichts von Widerruf weiß, dies auch dieser geschützt 179 II und III
Trennung von Vollmacht und Kausalverhältnis,
aber Vollmacht erlischt mit Aufkündung des Kausalverhältnis
b) Duldungs- und Anscheimnsvollmacht
über a) hinaus: tritt jemand als Vertreter auf und Vertretene lässt es willentlich geschehen => dann gilt Duldung wie Bevollmächtigung
=> Duldungsvollmacht
- auch wenn Vertretene es weiß oder hätte wissen können, darf Dritter auf Rechtsschein der Bevollmächtigung vertrauen
=> Anscheinsvollmacht
Vertreter ohne Vertretungsmacht
- wenn VoV Vertrag schließt, dieser schwebend unwirksam
1. Genehmigt Vertreter 184 I -> wird er wirksam
2. Lehnt Vertreter ab => Wahl nach 179 I
- Erfüllung durch VoV
- Schadensersatz, aber Einschränkungen: wenn Mangel nicht kennt und ausgeschlossen wenn Vertragspartner den Mangel des VoV kennt bzw. kennen müsste
1. Genehmigt Vertreter 184 I -> wird er wirksam
2. Lehnt Vertreter ab => Wahl nach 179 I
- Erfüllung durch VoV
- Schadensersatz, aber Einschränkungen: wenn Mangel nicht kennt und ausgeschlossen wenn Vertragspartner den Mangel des VoV kennt bzw. kennen müsste
Anfechtung: Prüfungsreihenfolge
1. Anfechtungsgrund
- 119 Eigenschafts- oder Inhaltsirrtum
- 120 falsche Übermittlung
- 123 Täuschung oder Drohunng
2. Anfechtungserklärung:143
- ggü. Anfechtungsgegener, einseitige empfangsbedürftige WE
3. Ausschluss der Anfechtung
- innerhalb der Anfechtungsfrist 121(unverzüglich), 124 (längerfristig)
- 164 II oder 144
4. vorherige Bestätigung des Geschäfts
- 119 Eigenschafts- oder Inhaltsirrtum
- 120 falsche Übermittlung
- 123 Täuschung oder Drohunng
2. Anfechtungserklärung:143
- ggü. Anfechtungsgegener, einseitige empfangsbedürftige WE
3. Ausschluss der Anfechtung
- innerhalb der Anfechtungsfrist 121(unverzüglich), 124 (längerfristig)
- 164 II oder 144
4. vorherige Bestätigung des Geschäfts
Rechtsfolgen der Anfechtung
a) Rückwirkende (ex tunc) Nichtigkeit 142
b) Ersatz des Vertrauensschaden 122
Vss.
- WE/RG gem. 118, 119 oder 120 angefochten und somit nichtig
- anderer vertraute auf Gültigkeit, Grund der Nichtigkeit bzw. Nichtigkeit nicht kannte
RF: Ersatz des negativen Interesses
b) Ersatz des Vertrauensschaden 122
Vss.
- WE/RG gem. 118, 119 oder 120 angefochten und somit nichtig
- anderer vertraute auf Gültigkeit, Grund der Nichtigkeit bzw. Nichtigkeit nicht kannte
RF: Ersatz des negativen Interesses
Tags:
Source: http://my.cobocards.com/cards/7691076/1903437/#edit
Source: http://my.cobocards.com/cards/7691076/1903437/#edit
164 II Wirkung der Erklärung des Vertreters
Tritt der Wille, in fremden Namen zu Handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
=> d.h. Vertreter will subjektiv Fremdgeschäft herbeiführen, nach objektiven Empfängerhorizont aber Eigengeschäft
=> 119 I Alt. 1 ausgeschlossen
Abgrenzung Auftrag: 662 => unentgeltlich
=> d.h. Vertreter will subjektiv Fremdgeschäft herbeiführen, nach objektiven Empfängerhorizont aber Eigengeschäft
=> 119 I Alt. 1 ausgeschlossen
Abgrenzung Auftrag: 662 => unentgeltlich
241 a I
I. Ein Unternehmer 14 I = P (handelt selbstständig)
II. Schickt Verbraucher § 13 = F
III. Ungefragt Ware (bewegliche Sache) = Parfüm
IV. Und Verbraucher lehnt ab oder schweigt (denn wenn er zustimmt, dann kommt der Vertag zu Stande, dann besteht ein Anspruch des Händlers auf Bezahlung § 433 II)
Rechtsfolge 241 a I: besteht überhaupt kein Anspruch des Unternehmers gegen Verbraucher
1. Weder Bezahlung, da mangels Annahme kein Vertrag
2. Noch Rückgabe §§ 985, 812 oder Schadenersatz § 823 (Waren dürfen sogar vom Verbraucher vernichtet werden)
II. Schickt Verbraucher § 13 = F
III. Ungefragt Ware (bewegliche Sache) = Parfüm
IV. Und Verbraucher lehnt ab oder schweigt (denn wenn er zustimmt, dann kommt der Vertag zu Stande, dann besteht ein Anspruch des Händlers auf Bezahlung § 433 II)
Rechtsfolge 241 a I: besteht überhaupt kein Anspruch des Unternehmers gegen Verbraucher
1. Weder Bezahlung, da mangels Annahme kein Vertrag
2. Noch Rückgabe §§ 985, 812 oder Schadenersatz § 823 (Waren dürfen sogar vom Verbraucher vernichtet werden)
Verhältnis Wille und Erklärung
1. ohne eine Erklärung niemals WE
2. aber ohne Wille:
a) fehlt der Handlungswille: keine WE
b) anders wenn Erklärungsbewusstsein fehlt, dennoch WE möglich, wenn EB hätte gelten können (potenzielle EB = man weiß nicht, dass rechtlich tätig oder hatte es wissen können)
2. aber ohne Wille:
a) fehlt der Handlungswille: keine WE
b) anders wenn Erklärungsbewusstsein fehlt, dennoch WE möglich, wenn EB hätte gelten können (potenzielle EB = man weiß nicht, dass rechtlich tätig oder hatte es wissen können)