Abgrenzung täterschaftliches Unterlassen von der Beihilfe durch Unterlassen
- Täter unterlässt es, eine Rechtsgutsverletzung zu verhindern, die ein Dritter vorsätzlich begeht:
- nach h.M. sind die für den Begehungsbereich entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen Täterschaft und Teilnahme anwendbar (Garantenstellung, Tatherrschaft, Wille zur Tatherrschaft, die Tat als eigene oder als fremde wollen)
- nach a.A. ist nur Teilnahme (Beihilfe) möglich- allein der aktiv Handelnde beherrsche das Geschehen und "verstelle" daher dem Garanten den "Zugang" zum strafbaren Erfolg
- nach a.A. ist nur die Verletzung der Erfolgsabwendungspflicht unrechtsbegründend (im Sinne einer Täterschaft)
- nach a. A. sei der Beschützergarant regelmäßig als Täter anzusehen, der Überwachergarant hingegen als Gehilfe (wertmäßige Betrachtung)
Tags: Beihilfe durch Unterlassen, täterschaftliches Unterlassen
Source: juriq
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Author: champarova
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht AT
School / Univ.: FU
City: Berlin
Published: 02.04.2010
Tags: 2009/2010 Examen
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