Konkurrenzen
- Handlung im natürlichen Sinne- ein Handlungsentschluss realisiert sich in einer Willensbetätigung; es liegt rechtlich stets Tateinheit gem. § 52 I StGB vor
- Handlung im juristischen Sinn- mehrere Handlungen im natürlichen Sinne werden zu einer Handlung zusammengefasst
- tatbestandliche Handlungseinheit (z.B. § 146, 249 StGB)
- natürliche Handlungseinheit- mehrere im Wesentlichen gleichartige Verhaltensweisen, die auf einem einheitlichen Willen beruhen und aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs derart mit einander verbunden sind, dass das gesamte Tätigwerden objektiv für einen Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehöriges Tun erscheint (nicht, wenn mehrere Willensbetätigungen höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Rechtsgüter verletzen)
Tags: Konkurrenzen
Source: juriq
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Author: champarova
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht AT
School / Univ.: FU
City: Berlin
Published: 02.04.2010
Tags: 2009/2010 Examen
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