Rücktritt vom beendeten untauglichen Versuch
- nach § 24 I 2 StGB reicht es aus, wenn der Täter sich ernsthaft bemüht, den Erfolg zu verhindern (das Ingangsetzen einer Kausalkette, die zum Ausbleiben des Erfolges führt, ist nicht möglich) und die Untauglichkeit nicht erkant hat (sonst fehlgeschlagener Versuch)
- ein ernsthaftes Bemühen liegt vor, wenn der Täter alle Maßnahmen ergreift, die zur Abwendung des Erfolges aus seiner Sicht notwendig und geeignet sind
Tags: Rücktritt vom beendeten untauglichen Versuch
Source: juriq
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Author: champarova
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht AT
School / Univ.: FU
City: Berlin
Published: 02.04.2010
Tags: 2009/2010 Examen
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