Teilnahme am Suizid
- straflose Teilnahme, da es an einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Tat Haupttat fehlt
- Abgrenzung zur Tötung in unmittelbarer Täterschaft (z.B. "Katzenkönigfall")
- Abgrenzung zur Tötung auf Verlangen durch Unterlassen
- die Selbsttötung stellt nach der Lit. einen "Unglücksfall" im Sinne des § 323c StGB dar (dem Hinzukommenden wird die Abwägung im Einzelfall erspart, ob es sich um eine freiverantwortliche Selbsttötung handelt)
- die Beihilfe zum Selbsmord kann keine Garantenstellung aus Ingerenz (pflichtwidriges Vorverhalten) begründen, da sie nicht pflichtwidrig sein kann
Tags: Suizid
Source: juriq
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Author: champarova
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht AT
School / Univ.: FU
City: Berlin
Published: 02.04.2010
Tags: 2009/2010 Examen
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