"Umstiftung/Aufstiftung/Abstiftung"
- Umstiftung- unproblematisch, da der Täter bezüglich der anderen Tat noch kein omnimodo facturus ist
- Aufstiftung- Täter wird zur Verwirklichung eines qualifizierenden Merkmals angestiftet
- h.M.: aufgrund der wesentlichen Erhöhung des Unwertgehalts ist eine Anstiftung zum qualifizierten Delikt möglich, obwohl der Täter bezüglich des Grunddelikts omnimodo facturus ist
- nach a.A. ist die Anstiftung zum erfolgsqualifizierten Delikt nicht möglich, da die Qualifikation auf dem Grunddelikt aufbaut, und zum Grunddelikt nicht angestiftet werden kann => Strafbarkeit wegen psychischer Beihilfe zum Grunddelikt, und wenn das "Mehr" an Unrechtsverwirklichung einen eigenständigen Tatbestand erfüllt, wegen Anstiftung zu diesem Tatbestand
- Abstiftung- unproblematisch keine Anstiftung, da das "Minus" in dem Tätervorsatz bereits vorher mitenthalten war (aber Strafbarkeit wegen psychischer Beihilfe)
Tags: Abstiftung, Aufstiftung, Umstiftung
Source: juriq
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Author: champarova
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht AT
School / Univ.: FU
City: Berlin
Published: 02.04.2010
Tags: 2009/2010 Examen
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