Entschuldigungsgrund- Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens (ungeschrieben)
- im Einzelfall kann von einem Schuldvorwurf abgesehen werden, wenn der Täter eigene Interessen preisgeben muss und wenn ihm diese Preisgabe nicht zuzumuten ist. Ob dem Täter ein normgerechtes Verhalten zugemutet werden kann, hängt vor allem auch von der Schwere der drohenden Rechtsgutsverletzung ab. Je schwerwiegender die Gefahr ist, desto mehr eigene Interessen hat der Täter preiszugeben (auch bei Unterlassungsdelikten)
Tags: Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
Source: juriq
Source: juriq
Flashcard set info:
Author: champarova
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht AT
School / Univ.: FU
City: Berlin
Published: 02.04.2010
Tags: 2009/2010 Examen
Card tags:
All cards (109)
aberatio ictus (1)
Absicht (1)
Abstiftung (1)
alic (1)
Angriff (1)
Anstiftung (3)
Aufstiftung (1)
Beihilfe (1)
Besimmen (1)
Doppelselbstmord (1)
Einwilligung (2)
Erforderlichkeit (1)
error in persona (2)
Eventualvorsatz (1)
Festnahmerecht (1)
Freiwilligkeit (1)
Garantenstellung (1)
Garantiefunktion (1)
Gebotenheit (1)
grausam (1)
Heileingriff (1)
Heimtücke (1)
Irrtümer (3)
Kausalität (1)
Konkurrenzen (1)
Mittäterschaft (1)
Nothilfe (1)
Notwehrlage (1)
Schuldfähigkeit (1)
Schuldform (1)
Sterbehilfe (1)
Suizid (1)
Tötungsverlangen (1)
Umstiftung (1)
Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens (1)
Versuch (1)
Vorsatz (1)
Wahndelikt (1)
wichtiges Glied (1)