Mittelbare Täterschaft, § 25 I, 2. Alt. StGB
- materiell-objektive Theorie- Tatherrschaft besteht in einer Überlegenheit des Hintermannes (Täuschung, überlegenes Wissen, überlegenes Wollen (Zwang))
- subjektive Theorie- animus auctoris
Tags: Mittelbare Täterschaft
Source: juriq
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1 Irrtümer bei der mittelbaren Täterschaft
- Exzess des Vordermannes- beachte die Teilbarkeit von Täterschaft und Teilnahme
- error in persona des Vordermannes:
- h.M.: aberatio ictus für den Hintermann
- Lit.: sofern der Hintermann dem Vordermann die Individualisiereung anhand bestimmter Charakteristika Überlässt, wird der Irrtum des Vordermannes als ein auch für den Hintermann unbeachtlicher error in persona angesehen. Handelt das Werkzeug mit Auswahlmöglichkeit bei der Individualisierung => aberatio ictus für den Hintermann
- der Hintermann glaubt, er sei Anstifter, während er tatsächlich mittelbarer Täter ist- unproblematisch, wenn sich der Irrtum auf die Schuld des Vordermannes bezieht; problematisch, wenn der HIntermann irrig den Tatbestandsvorsatz des unmittelbar handelnden annimmt:
- teilw. Lit.: Sofern objektiv die höhere Stufe der Täterschaft vorliege, müsse wenn subjektiv der Täter glaube, auf der niedrigen Stufe der Teilnahme zu handeln, wenigstens quasi als Auffangstatbestand, das Geschehen auf dieser niedriger Stufe erfasst werden können
- h.M.: weder Teilnahme (keine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat) noch Täterschaft (nur Anstiftervorsatz) sind möglich => versuchte Anstiftung, § 30 StGB
Tags: Irrtümer, Mittelbare Täterschaft
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2 Irrtümer bei der mittelbaren Täterschaft
- der Hintermann glaubt, er sei mittelbarer Täter, wohingegen der Vordermann volldeliktisch handelt:
- h.M.: eine vollendete Anstiftung liegt vor, da der Anstiftervorsatz als "Minus" im schwereren Vorsatz des mittelbaren Täters enthalten sei (Ausnahme: §§ 160, 271 StGB)
- teilw. Lit.: versuchte mittelbare Täterschaft, da Täter keine fremde Tat fördern, sondern eine eigene Tat begehen möchte
Tags: Irrtümer, Mittelbare Täterschaft
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Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB, bei mittelbarer Täterschaft
- Einzelbetrachtung (veraltet)- bereits nach der Einwirkungshandlung auf das Werkzeug
- Gesamtbetrachtung- spätestens, wenn der Tatmittler zur Vornahme der Tatbestandshandlung unmittelbar ansetzt; frühestens, wenn der mittelbare Täter das von ihm in Gang gesetzte Geschehen aus der Hand gegeben hat, so dass der daraus resutierende Angriff auf das Opfer nach seiner Vorstellung von der Tat ohne weitere wesentliche Zwischenschritte und längere Unterbrechungen im nachfolgenden Geschehensablauf unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll (wenn das Opfer selbst das Werkzeug ist, kann auch eine unmittelbare Täterschaft geprüft werden)
Tags: mittelbare Täterschaft, unmittelbares Ansetzten
Source: juriq
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Author: champarova
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht AT
School / Univ.: FU
City: Berlin
Published: 02.04.2010
Tags: 2009/2010 Examen
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