Zusammensetzung der Erlaubnisnormen aus obj. und subj. Elementen
- h.M.: eine tatbestandsmäßige Handlung ist erst dann gerechtfertigt, wenn die objektiven Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes gegeben sind und der Täter darüber hinaus in Kenntnis und aufgrund der rechtfertigenden Sachlage gehandelt hat (Lehre von den subjektiven Rechtfertigungselementen)
- Lit.: keine subj. Elemente erforderlich (Kritik: das Handlungsunrecht kann nur dann kompensiert werden, wenn der Täter in Kenntnis und aufgrund der rechtfertigenden Situation handelt)
- Versuch: fehlt das subj. Element, ist der Täter nach einer Ansicht wegen Versuch strafbar- die Tat ist nicht vollendet, da der Erfolgsunwert aufgrund der rechtfertigenden Sachlage entfällt
Tags: subjektive Elemente der Erlaubnisnormen
Source: juriq
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Author: champarova
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht AT
School / Univ.: FU
City: Berlin
Published: 02.04.2010
Tags: 2009/2010 Examen
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