Sukzessive Beihilfe
- sukzessive Beihilfe- nach e.A. : Vorrang der Teilnahme am ersten Delikt => tätersch. Verwirklichung des Anschlussdelikts (z.B. § 257 StGB) erst nach Beendigung der Tat möglich; nach a.A.: keine Teilnahme nach Vollendung möglich, da für die Strafbarkeit auch des Haupttäters ausschließlich die Vollendung relevant ist; nach der Rspr. ist die innere Willensrichtung des Teilnehmers maßgeblich- wolle er die Tat beenden helfen, liegt Beihilfe vor, will er die Vorteile der Tat sichern, soll Begünstigung vorliegen
Tags: sukzessive Beihilfe
Source: juriq
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Author: champarova
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht AT
School / Univ.: FU
City: Berlin
Published: 02.04.2010
Tags: 2009/2010 Examen
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