Absolute Straftheorie
Die absolute Straftheorie sieht die Begründung der Strafe darin,
dass mit der Strafe die schuldhaft begangene Rechtsverletzung
ausgeglichen wird. Als „absolute” Theorie wird sie deshalb
bezeichnet, weil sie den Sinn der Strafe abgelöst von jeder sozialen Wirkung allein in der Wiederherstellung von Gerechtigkeit sieht.
dass mit der Strafe die schuldhaft begangene Rechtsverletzung
ausgeglichen wird. Als „absolute” Theorie wird sie deshalb
bezeichnet, weil sie den Sinn der Strafe abgelöst von jeder sozialen Wirkung allein in der Wiederherstellung von Gerechtigkeit sieht.
Kritik Absolute Straftheorie
Aus heutiger Sicht vermag sich aus der absoluten Straftheorie keine ausreichende Legitimation der Strafe zu ergeben. Die absolute Straftheorie kann nicht begründen, warum es um der Verwirklichung der Gerechtigkeit willen gerade der Strafe bedarf. Denkbar ist es durchaus, dass „Gerechtigkeit” nach einer Tat auch anders geübt – der „Verbrecher” auch anders „als Vernünftiges geehrt” – werden kann als durch die staatliche Zufügung von Strafleid. So ist es durchaus vorstellbar, dass Gerechtigkeit von Seiten der staatlichen Organe auch dadurch geübt werden könnte, dass die Voraussetzungen für eine sozial-konstruktive Verarbeitung des Tatgeschehens geschaffen werden, etwa indem dem Täter beim Ausgleich mit dem Verletzten und der Wiedergutmachung der Folgen der Tat durch die Bereitstellung geeigneter prozeduraler Rahmenbedingungen oder die Einrichtung staatlich finanzierter Opferfonds die notwendige Unterstützung gewährt wird.Dass das „Gleichgewicht” zwischen
Recht und Unrecht nur durch die Zufügung von neuem Leid wiederhergestellt werden kann, ist eine in abstraktem Denken verhaftete Vorstellung, die für sich genommen zur Rechtfertigung der Strafe nicht genügt.
Recht und Unrecht nur durch die Zufügung von neuem Leid wiederhergestellt werden kann, ist eine in abstraktem Denken verhaftete Vorstellung, die für sich genommen zur Rechtfertigung der Strafe nicht genügt.
Inwieweit ist die absolute Straftheorie mit den Prämissen des Grundgesetzes vereinbar?
Der absoluten Straftheorie liegt ein Menschenbild zugrunde, das dem heutigen Menschenbild nicht mehr entspricht. Auch der Verfassungsstaat des Grundgesetzes, der der Menschenwürde explizit verpflichtet ist (Art. 1 Abs. 1 GG), geht davon aus, dass der Mensch nicht „zum bloßen Objekt” gemacht – in den Worten Kants: „unter die Gegenstände des Sachenrechts gemengt” – werden darf. Dies bedeutet indessen nicht, dass soziale Zwecksetzungen mit staatlichen Maßnahmen nicht verfolgt werden dürften. Das Grundgesetz sieht den Menschen als eigenverantwortliche Persönlichkeit, die sich nnerhalb der sozialen Gemeinschaft frei entfaltet.Staatliche Maßnahmen, die
der Gestaltung des sozialen Zusammenlebens dienen, sind deshalb zulässig, wenn und soweit sie verfassungslegitimen Zwecken dienen, den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips entsprechen und den Kernbereich der Persönlichkeit unberührt lassen. „Nützlichkeitserwägungen” bei der Strafverhängung sind damit jedoch nicht nur prinzipiell erlaubt. Aus den Freiheitsrechten des Einzelnen und der Menschenwürdegarantie folgt vielmehr, dass freiheitsbeschränkende Maßnahmen verfassungsrechtlich nur über die Gemeinschaftsgebundenheit des Menschen begründet und legitimiert werden können. Strafende Eingriffe in seine Freiheit
braucht der Täter – genau entgegengesetzt der idealistischen Rechtsphilosophie – nur dann hinzunehmen, wenn mit der Strafe „Nützlichkeitserwägungen” im Sinne verfassungslegitimer Zwecke verfolgt werden; fehlen sie, wird der Eingriff zu einer Maßnahme, die die Freiheit rechtswidrig verletzt. Erst die mit der Strafe verbundene Folgenorientierung lässt den Eingriff zu einem mit dem Menschenbild des Grundgesetzes vereinbaren Vorgehen der staatlichen Organe werden. Zudem ist Art. 102 GG zu beachten.
der Gestaltung des sozialen Zusammenlebens dienen, sind deshalb zulässig, wenn und soweit sie verfassungslegitimen Zwecken dienen, den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips entsprechen und den Kernbereich der Persönlichkeit unberührt lassen. „Nützlichkeitserwägungen” bei der Strafverhängung sind damit jedoch nicht nur prinzipiell erlaubt. Aus den Freiheitsrechten des Einzelnen und der Menschenwürdegarantie folgt vielmehr, dass freiheitsbeschränkende Maßnahmen verfassungsrechtlich nur über die Gemeinschaftsgebundenheit des Menschen begründet und legitimiert werden können. Strafende Eingriffe in seine Freiheit
braucht der Täter – genau entgegengesetzt der idealistischen Rechtsphilosophie – nur dann hinzunehmen, wenn mit der Strafe „Nützlichkeitserwägungen” im Sinne verfassungslegitimer Zwecke verfolgt werden; fehlen sie, wird der Eingriff zu einer Maßnahme, die die Freiheit rechtswidrig verletzt. Erst die mit der Strafe verbundene Folgenorientierung lässt den Eingriff zu einem mit dem Menschenbild des Grundgesetzes vereinbaren Vorgehen der staatlichen Organe werden. Zudem ist Art. 102 GG zu beachten.
Spezialprävention
Bei der Spezialprävention geht es um die Vorsorge vor weiteren Straftaten, und zwar in Bezug aufb den einzelnen Täter.
Dieser soll durch die Spezialprävention zu legalem Verhalten veranlasst werden. Ein wichtiger Vertreter dieser Richtung war Franz v. Liszt, der die Spezialprävention in zwei Bereichen aufgliederte:
1. Die Abschreckung des einzelnen Täters (negative Spezialprävention),
2. die Besserung des Täters (positive Spezialprävention)
Dieser soll durch die Spezialprävention zu legalem Verhalten veranlasst werden. Ein wichtiger Vertreter dieser Richtung war Franz v. Liszt, der die Spezialprävention in zwei Bereichen aufgliederte:
1. Die Abschreckung des einzelnen Täters (negative Spezialprävention),
2. die Besserung des Täters (positive Spezialprävention)
Nachteil der Spezialprävention
Allerdings würde die strikte Durchführung der Spezialprävention dahin führen, dass der Täter -ohne Rücksicht auf seine Schuld- solange bestraft würde, bis er resozialisiert ist. Im Gegenzug müsste bei Tätern, bei denen eine Wiederholungsgefahr nicht besteht und die damit keiner Resozialisierung bedürfen, auf eine Bestrafung völlig verzichtet werden. ZUdem gilt unter Berücksichtigung der Art. 1 I GG & 2 I GG das Verbot der staatlichen Zwangserziehung. Auch entstehen Probleme bei der praktischen Durchführung, deren Scheitern mit dem resignierten Schlagwort "nothing works" zusammengefasst wird.
Erfolgsdelikt/Tätigkeitsdelikt
Mit Erfolgsdelikt wird ein Delikt bezeichnet, dessen Tatbestand einen bestimmten von der Handlung getrennten Erfolg voraussetzt, wie z.B. den Tod des Opfers bei Totschlag (§ 212 StGB), die Beschädigung einer Sache bei der Sachbeschädigung (§ 303 StGB).
Von einem Tätigkeitsdelikt spricht man dagegen, wenn der Tatbestand nur aktives Tun und keinen davon getrennten Erfolg voraussetzt. Z.B. der Beischlaf unter Verwandten (§ 173 StGB) oder die falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB).
Von einem Tätigkeitsdelikt spricht man dagegen, wenn der Tatbestand nur aktives Tun und keinen davon getrennten Erfolg voraussetzt. Z.B. der Beischlaf unter Verwandten (§ 173 StGB) oder die falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB).
Positive Generalprävention
Demgegenüber ist unter der positiven Generalprävention die Erhaltung und Stärkung des Vertrauens der Gesellschaft in die Durchsetzungskraft der Rechtsordnung zu verstehen. Man kann zwischen dem Lerneffekt (die Einübung der Rechtstreue), dem Vertrauenseffekt (der Bürger sieht, dass die Rechtsordnung sich durchsetzen kann) und dem Befriedungseffekt (das allgemeine Rechtsbewusstsein beruhigt sich angesichts der erfolgten Bestrafung des Täters) unterscheiden.
Vorteil der Generalprävention
Der Vorteil der Generalprävention liegt in ihrer normbekräftigenden Wirkungm, schließlich verhält sich der Großteil der Bevölkerung normenkonform.
Zudem ermöglicht der generalpräventive Ansatz die bestrafung von nicht resozialisierungsbedürftigen Tätern, denn auch deren Bestrafung ist zur Abschreckung der Allgemeinheit erforderlich.
Zudem ermöglicht der generalpräventive Ansatz die bestrafung von nicht resozialisierungsbedürftigen Tätern, denn auch deren Bestrafung ist zur Abschreckung der Allgemeinheit erforderlich.
Nachteil der Generalprävention
Die Generalprävention ist jedoch der gleichen Kritik wie die Vergeltungstheorie ausgesetzt: Sie wendet sich nicht dem einzelnen Täter zu und riskiert eine erneute Straffälligkeit. Zudem bietet sie -ebenso wie die Spezialprävention- keinen Schuldmaßstab. DIe Gefahr der Generalprävention liegt in der unbegrenzten Verschärfung des Strafrechts, welche in staatlichen Terror umschlagen kann.
Gesetzgeberische Würdigung fand die Generalprävention z.B. in §§ 47 I, 56 III StGB ("Verteidigung der Rechtsordnung)
Gesetzgeberische Würdigung fand die Generalprävention z.B. in §§ 47 I, 56 III StGB ("Verteidigung der Rechtsordnung)
Ziel der Verwarnung mit Strafvorbehalt
Das Ziel der Verwarnung mit Strafvorbehalt ist es, im unteren Bereich der Kriminalität dem Täter, insbesondere dem Ersttäter, die Bestrafung zu ersparen. Vom Absehen von Strafe unterscheidet sie sich darin, dass der Täter verwarnt
und die verwirkte Strafe im Urteil bereits bestimmt wird. Auch wenn dem Täter das Strafübel nicht zugefügt wird, wird ihm der Ernst der Situation damit vor Augen geführt und es wird ihm deutlich gemacht, welches Verhalten in Zukunft von ihm erwartet wird. Der auf den Täter ausgeübte Druck kann dabei durch Anweisungen (§ 59a II StGB) weiter verstärkt und spezialpräventiv sinnvoll angereichert werden. Von den Strafen wie namentlich der Geld- und der Freiheitsstrafe unterscheidet sich die Verwarnung mit Strafvorbehalt darin, dass die Verurteilung zu Strafe unterbleibt. Der lediglich verwarnte Täter bleibt, wenn er die
Bewährungszeit erfolgreich durchsteht, von dem Makel des „Vorbestraftseins“ einschließlich der damit verbundenen sozialen Stigmatisierung (Eintragung imBundeszentralregister) verschont.
und die verwirkte Strafe im Urteil bereits bestimmt wird. Auch wenn dem Täter das Strafübel nicht zugefügt wird, wird ihm der Ernst der Situation damit vor Augen geführt und es wird ihm deutlich gemacht, welches Verhalten in Zukunft von ihm erwartet wird. Der auf den Täter ausgeübte Druck kann dabei durch Anweisungen (§ 59a II StGB) weiter verstärkt und spezialpräventiv sinnvoll angereichert werden. Von den Strafen wie namentlich der Geld- und der Freiheitsstrafe unterscheidet sich die Verwarnung mit Strafvorbehalt darin, dass die Verurteilung zu Strafe unterbleibt. Der lediglich verwarnte Täter bleibt, wenn er die
Bewährungszeit erfolgreich durchsteht, von dem Makel des „Vorbestraftseins“ einschließlich der damit verbundenen sozialen Stigmatisierung (Eintragung imBundeszentralregister) verschont.
Formelle Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt
1. Der Täter darf nicht mehr als 180 Tagessätze verwirkt haben, § 59 I StGB
2. Werden dem Täter mehrere Taten zur Last gelegt, gilt die Obergrenze für die verwirkte Gesamtgeldstrafe, § 59c I StGB. (Die Gerneze 180 Ts gilt auch für die Gesamtgeldstrafe)
3. Mit einer Geldstrafe, Freiheitsstrafe, und einem Fahrverbot (da dieses die Verurteilung zu Geld- oder Freiheitsstrafe voraussetzt § 44 Abs. 1) kann die Verwarnung nicht kombiniert werden, da diese der Grundidee des Sanktionsmittels, dem Täter die Verurteilung zur Strafe zu ersparen zuwiderlaufen würde.
4. Auch mit den Maßregeln der Besserung und Sicherung kann die Verwarnung nicht kombiniert werden (§ 59 II 2 StGB), da die für die Maßregelverhängung erforderliche Gefährlichkeitsprognose nicht mit der für die Verwarnung erforderlichen günstigen Legalprognose vereinbar wäre.
2. Werden dem Täter mehrere Taten zur Last gelegt, gilt die Obergrenze für die verwirkte Gesamtgeldstrafe, § 59c I StGB. (Die Gerneze 180 Ts gilt auch für die Gesamtgeldstrafe)
3. Mit einer Geldstrafe, Freiheitsstrafe, und einem Fahrverbot (da dieses die Verurteilung zu Geld- oder Freiheitsstrafe voraussetzt § 44 Abs. 1) kann die Verwarnung nicht kombiniert werden, da diese der Grundidee des Sanktionsmittels, dem Täter die Verurteilung zur Strafe zu ersparen zuwiderlaufen würde.
4. Auch mit den Maßregeln der Besserung und Sicherung kann die Verwarnung nicht kombiniert werden (§ 59 II 2 StGB), da die für die Maßregelverhängung erforderliche Gefährlichkeitsprognose nicht mit der für die Verwarnung erforderlichen günstigen Legalprognose vereinbar wäre.
Wieso wird immer wieder die Aufwertung der Verwarnung mit Strafvorbehalt gefordert?
Im Hintergrund stehen vor allem zwei Überlegungen. Zum einen ist davon auszugehen, dass mit einer häufigeren Anwendung dieser
Sanktionsform ein Teil der bisher mit Geldstrafe geahndeten Fälle abgeschöpft und damit das Risiko unerwünschter Ersatzfreiheitsstrafen in diesen Fällen reduziert werden kann. Zum anderen kann mit Hilfe eines breiteren Anwendungsbereichs für die Verwarnung mit Strafvorbehalt das vielfach beklagte spezialpräventive Defizit der Geldstrafe besser aufgefangen werden. Gegenüber der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe weist die Verwarnung mit Strafvorbehalt dabei den zusätzlichen Vorteil auf, dass bei Nichtbefolgung der Anweisungen nicht die – unter spezialpräventiven Gesichtspunkten problematische – Freiheitsstrafe, sondern lediglich die Verhängung der vorbehaltenen Geldstrafe droht.
Sanktionsform ein Teil der bisher mit Geldstrafe geahndeten Fälle abgeschöpft und damit das Risiko unerwünschter Ersatzfreiheitsstrafen in diesen Fällen reduziert werden kann. Zum anderen kann mit Hilfe eines breiteren Anwendungsbereichs für die Verwarnung mit Strafvorbehalt das vielfach beklagte spezialpräventive Defizit der Geldstrafe besser aufgefangen werden. Gegenüber der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe weist die Verwarnung mit Strafvorbehalt dabei den zusätzlichen Vorteil auf, dass bei Nichtbefolgung der Anweisungen nicht die – unter spezialpräventiven Gesichtspunkten problematische – Freiheitsstrafe, sondern lediglich die Verhängung der vorbehaltenen Geldstrafe droht.
Matrielle Voraussetzungen
1. Positive Legalprognose
1. Positive Legalprognose
Materiell setzt die Verwarnung mit Strafvorbehalt zunächst eine positive Legalprognose voraus: Es muss zu erwarten sein, dass der Täter künftig auch ohne die Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird (§ 59 I S 1 Nr. 1 StGB). Entscheidend ist, dass es nach der Überzeugung des Gerichts überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Täter in Zukunft keine Straftaten mehr begehen wird; kann sich das Gericht diese Überzeugung nicht verschaffen, fällt die Entscheidung im Zweifel zu Lasten des Täters aus. Für die Prognose müssen alle Umstände herangezogen werden, die Rückschlüsse auf das
zukünftige Legalverhalten zulassen. Hierzu gehören namentlich die Persönlichkeit des Täters, das Vorleben, die Umstände der Tat, das Verhalten nach der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters sowie die Wirkungen, die von der Verwarnung mit Strafvorbehalt für den Täter zu erwarten sind (§ 59 I S 2 i.V.m. § 56 I S 2 StGB). Der zuletzt genannte Gesichtspunkt ist dabei für die Prognosestellung insofern bedeutsam, als das Gericht auch die präventiven Wirkungen berücksichtigen muss, die mit den nach § 59a II StGB möglichen Anweisungen erreicht werden können.
zukünftige Legalverhalten zulassen. Hierzu gehören namentlich die Persönlichkeit des Täters, das Vorleben, die Umstände der Tat, das Verhalten nach der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters sowie die Wirkungen, die von der Verwarnung mit Strafvorbehalt für den Täter zu erwarten sind (§ 59 I S 2 i.V.m. § 56 I S 2 StGB). Der zuletzt genannte Gesichtspunkt ist dabei für die Prognosestellung insofern bedeutsam, als das Gericht auch die präventiven Wirkungen berücksichtigen muss, die mit den nach § 59a II StGB möglichen Anweisungen erreicht werden können.
2. Besonderen Umstände
Weiter setzt die Verwarnung mit Strafvorbehalt voraus,
dass eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters besondere Umstände ergibt, die eine Verhängung der Strafe entbehrlich machen (§ 59 I S 1 Nr. 2 StGB).
Das Vorliegen der „besonderen Umstände“ kann sich entweder aus der Tat oder der Persönlichkeit des Täters ergeben.
Die Verwarnung mit Strafvorbehalt kommt dann in Betracht, wenn die Tatschuld ungewöhnlich stark herabgesetzt ist, wenn beim Täter eine ungewöhnliche Strafempfindlichkeit festzustellen ist oder wenn eine Kombination von tat- und täterbezogenen
mildernden Umständen vorliegt, die das Geschehen insgesamt in einem außergewöhnlichen Licht erscheinen lassen. Diese Voraussetzungen können etwa bei einer fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr mit erheblichen Folgen gegeben sein, bei der ein erhebliches Mitverschulden des Verletzten (z.B. Befahren des Radwegs in der falschen Richtung) mitgewirkt hat oder bei der sich der Täter nach der Tat über Gebühr um den Verletzten gekümmert hat. In der Praxis hat sich durchgesetzt, „besondere Umstände“ auch dann anzunehmen,
wenn der Täter in einer finanziellen Notlage gehandelt hat und eine Geldstrafe oder Zahlungsauflage nach § 153a StPO angesichts der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters unangebracht erscheint.
dass eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters besondere Umstände ergibt, die eine Verhängung der Strafe entbehrlich machen (§ 59 I S 1 Nr. 2 StGB).
Das Vorliegen der „besonderen Umstände“ kann sich entweder aus der Tat oder der Persönlichkeit des Täters ergeben.
Die Verwarnung mit Strafvorbehalt kommt dann in Betracht, wenn die Tatschuld ungewöhnlich stark herabgesetzt ist, wenn beim Täter eine ungewöhnliche Strafempfindlichkeit festzustellen ist oder wenn eine Kombination von tat- und täterbezogenen
mildernden Umständen vorliegt, die das Geschehen insgesamt in einem außergewöhnlichen Licht erscheinen lassen. Diese Voraussetzungen können etwa bei einer fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr mit erheblichen Folgen gegeben sein, bei der ein erhebliches Mitverschulden des Verletzten (z.B. Befahren des Radwegs in der falschen Richtung) mitgewirkt hat oder bei der sich der Täter nach der Tat über Gebühr um den Verletzten gekümmert hat. In der Praxis hat sich durchgesetzt, „besondere Umstände“ auch dann anzunehmen,
wenn der Täter in einer finanziellen Notlage gehandelt hat und eine Geldstrafe oder Zahlungsauflage nach § 153a StPO angesichts der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters unangebracht erscheint.
Große Praktische Bedeutung der §§ 153, 153 a StPO
Die Vorschriften haben große praktische Bedeutung. Bundesweit wurden im Jahre 2006 (aktualisieren) von insgesamt 4 876 989 durch Staats- und Amtsanwaltschaften erledigten Ermittlungsverfahren 198 396 nach § 153 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO sowie 451 035 nach § 153 Abs. 1 StPO abgeschlossen.
Die Einstellung gemäß § 153 StPO
1. Folgenlose Einstellung
2. Nur bei Vergehen, § 12 II StGB. Solange auch nur der Verdacht eines Verbrechens besteht, muss dem nachgegangen werden.
3. Geringe Schuld (unterer Bereich des
Strafrahmens, minder schwere
Fälle)
4. Schuld muss nicht abschließend
geklärt sein („wäre“); Die Sache braucht nicht durchermittelt werden. Es genügt die auf allgemeine Erfahrung gestütze Prognose, dass auch nach Durchführung der Ermittlung allenfalls geringe Schuld vorläge.
Fall des § 170 II darf nicht vorliegen
5. Kein öffentliches Interesse
(vgl. Nr.233 RiStBV)
2. Nur bei Vergehen, § 12 II StGB. Solange auch nur der Verdacht eines Verbrechens besteht, muss dem nachgegangen werden.
3. Geringe Schuld (unterer Bereich des
Strafrahmens, minder schwere
Fälle)
4. Schuld muss nicht abschließend
geklärt sein („wäre“); Die Sache braucht nicht durchermittelt werden. Es genügt die auf allgemeine Erfahrung gestütze Prognose, dass auch nach Durchführung der Ermittlung allenfalls geringe Schuld vorläge.
Fall des § 170 II darf nicht vorliegen
5. Kein öffentliches Interesse
(vgl. Nr.233 RiStBV)
Die Einstellung gemäß § 153 StPO II
1. Einstellung durch StA
2. Klageerzwingungsverfahren ist ausgeschlossen (§ 172 II S. 3)
3. Zustimmung des Gerichtes ist nur erforderlich bei im Mindestmaß erhöhtenStrafrahmen (bei selbst. Qualif.) oder nicht geringe Tatfolgen (>50 €)
4. keine Rechtskraft
2. Klageerzwingungsverfahren ist ausgeschlossen (§ 172 II S. 3)
3. Zustimmung des Gerichtes ist nur erforderlich bei im Mindestmaß erhöhtenStrafrahmen (bei selbst. Qualif.) oder nicht geringe Tatfolgen (>50 €)
4. keine Rechtskraft
Die Einstellung gemäß § 153 StPO II
1. Einstellung durch StA
2. Klageerzwingungsverfahren ist ausgeschlossen (§ 172 II S. 3)
3. Zustimmung des Gerichtes ist nur erforderlich bei im Mindestmaß erhöhtenStrafrahmen (bei selbst. Qualif.) oder nicht geringe Tatfolgen (>50 €)
4. keine Rechtskraft
2. Klageerzwingungsverfahren ist ausgeschlossen (§ 172 II S. 3)
3. Zustimmung des Gerichtes ist nur erforderlich bei im Mindestmaß erhöhtenStrafrahmen (bei selbst. Qualif.) oder nicht geringe Tatfolgen (>50 €)
4. keine Rechtskraft
Die Einstellung nach § 153a StPO
1. Vorläufige Einstellung mit Erteilung
von Auflagen/Weisungen
2. Vergehen
3. Schwere der Schuld steht nicht
entgegen (auch bei mittlerer Schuld
möglich u. nicht geringen Folgen)
4. Tatverdacht muss hinreichend sein
5. Öffentliches Interesse wird durch
Auflagen/Weisungen befriedigt
von Auflagen/Weisungen
2. Vergehen
3. Schwere der Schuld steht nicht
entgegen (auch bei mittlerer Schuld
möglich u. nicht geringen Folgen)
4. Tatverdacht muss hinreichend sein
5. Öffentliches Interesse wird durch
Auflagen/Weisungen befriedigt
Die Einstellung nach § 153a StPO II
1. Vorläufige Einstellung durch StA
Nach Erfüllung: Einstellung
2. Klageerzwingungsverfahren ist ausgeschlossen (§ 172 II S. 3)
3. Zustimmung des Gerichtes ist nur erforderlich bei im Mindestmaß erhöhtenStrafrahmen (bei selbst. Qualif.) oder nicht geringen Tatfolgen (>50 €); bei § 153a gilt gleiches für die Auflagen/Weisungen Nr. 1-5
4. Beschuldigter muss zustimmen
5. Sperrwirkung bereits bei vorläufiger
Einstellung; nach Erfüllung keine
weitere Verfolgung als Vergehen
6. Auflagen und Weisungen sind
befristet und können auch
nachträglich geändert werden
7. Bei Nichterfüllung (nicht rechtzeitiger
Erfüllung) wird das Verfahren
fortgesetzt
Nach Erfüllung: Einstellung
2. Klageerzwingungsverfahren ist ausgeschlossen (§ 172 II S. 3)
3. Zustimmung des Gerichtes ist nur erforderlich bei im Mindestmaß erhöhtenStrafrahmen (bei selbst. Qualif.) oder nicht geringen Tatfolgen (>50 €); bei § 153a gilt gleiches für die Auflagen/Weisungen Nr. 1-5
4. Beschuldigter muss zustimmen
5. Sperrwirkung bereits bei vorläufiger
Einstellung; nach Erfüllung keine
weitere Verfolgung als Vergehen
6. Auflagen und Weisungen sind
befristet und können auch
nachträglich geändert werden
7. Bei Nichterfüllung (nicht rechtzeitiger
Erfüllung) wird das Verfahren
fortgesetzt
§§ 153,153a Bei Einstellung durch das Gericht ist zu beachten:
-ist in jeder Lage des Verfahrens, bei § 153a bis inkl. der
Berufungsinstanz möglich
-nur mit Zustimmung der StA und des Angeklagten
-ist der Fall entscheidungsreif (Freispruch) muss freigesprochen
werden
-Strafklageverbrauch bei § 153a II S. 2, 153 a I S. 5;
-Strafklageverbrauch bei § 153 II wird teilweise aus dem Grundsatz
des Vertrauensschutzes hergeleitet und der Nichtanfechtbarkeit des
Beschlusses (§ 153 II S. 4)
Berufungsinstanz möglich
-nur mit Zustimmung der StA und des Angeklagten
-ist der Fall entscheidungsreif (Freispruch) muss freigesprochen
werden
-Strafklageverbrauch bei § 153a II S. 2, 153 a I S. 5;
-Strafklageverbrauch bei § 153 II wird teilweise aus dem Grundsatz
des Vertrauensschutzes hergeleitet und der Nichtanfechtbarkeit des
Beschlusses (§ 153 II S. 4)
Verfahrenseinstellung durch den StA nach JGG
45 I JGG: kann folgenlos einstellen, wenn § 153 StPO gegeben ist
- Tat ist Vergehen, § 12 StGB
- geringe Schuld
- kein öffentliches Interesse
45 II JGG: kann folgenlos einstellen, wenn
- erzieherische Maßnahme
- durchgeführt oder
- eingeleitet ist oder
- Beschuldigter sich um TOA bemüht und
- StA
- Beteiligung des Richters und
- eine Anklage nicht für erforderlich hält
45 III JGG: kann mit Zustimmung des Richters einstellen, wenn
- Jugendlicher geständig ist
- StA die Maßnahmen für erforderlich hält
- StA die Erhebung der Anklage nicht für geboten hält
Die Einstellung erfolgt:
- bei Erteilung einer Ermahnung sofort endgültig
- bei Erteilung von Weisungen (Nr 4, 7, 9) oder Auflagen vorläufig
- nach Erfüllung der Weisungen oder Auflagen endgültig
- Tat ist Vergehen, § 12 StGB
- geringe Schuld
- kein öffentliches Interesse
45 II JGG: kann folgenlos einstellen, wenn
- erzieherische Maßnahme
- durchgeführt oder
- eingeleitet ist oder
- Beschuldigter sich um TOA bemüht und
- StA
- Beteiligung des Richters und
- eine Anklage nicht für erforderlich hält
45 III JGG: kann mit Zustimmung des Richters einstellen, wenn
- Jugendlicher geständig ist
- StA die Maßnahmen für erforderlich hält
- StA die Erhebung der Anklage nicht für geboten hält
Die Einstellung erfolgt:
- bei Erteilung einer Ermahnung sofort endgültig
- bei Erteilung von Weisungen (Nr 4, 7, 9) oder Auflagen vorläufig
- nach Erfüllung der Weisungen oder Auflagen endgültig
Verfahrenseinstellung durch den Richter nach JGG
-47 I Nr. 1 JGG Einstellung ist endgültig.
- 47 I Nr. 2 JGG Der Richter kann vorläufig einstellen und dem
- 47 I Nr, 3 JGG Beschuldigten eine Frist setzten, binnen derer die
Auflagen, Weisungen zu erfüllen hat: max. 6 Monate
Kommt der Jugendliche dem nach, stellt der Richter
das Verfahren ein.
Die Einstellung bedarf in jedem Fall der Zustimmung des Staatsanwaltes.
Nach Maßgabe des § 47 III JGG kann das Verfahren wieder aufgenommen werden.
- 47 I Nr. 2 JGG Der Richter kann vorläufig einstellen und dem
- 47 I Nr, 3 JGG Beschuldigten eine Frist setzten, binnen derer die
Auflagen, Weisungen zu erfüllen hat: max. 6 Monate
Kommt der Jugendliche dem nach, stellt der Richter
das Verfahren ein.
Die Einstellung bedarf in jedem Fall der Zustimmung des Staatsanwaltes.
Nach Maßgabe des § 47 III JGG kann das Verfahren wieder aufgenommen werden.
Auflagen und Weisungen des § 153a
-Schadenswiedergutmachung
-Zahlung eines Geldbetrages zugunsten einer gemeinnützigen
Einrichtung oder der Staatskasse
-sonstige gemeinnützige Leistungen
-Unterhaltspflichten in bestimmter Höhe nachkommen
(Nur im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen)
-ernsthaftes Bemühen um einen Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) um die
Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder
die Wiedergutmachung zu erstreben
-Teilnahme an einem Aufbauseminar zum Straßenverkehrsgesetz
Dieser Katalog ist nicht abschließend!
-Zahlung eines Geldbetrages zugunsten einer gemeinnützigen
Einrichtung oder der Staatskasse
-sonstige gemeinnützige Leistungen
-Unterhaltspflichten in bestimmter Höhe nachkommen
(Nur im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen)
-ernsthaftes Bemühen um einen Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) um die
Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder
die Wiedergutmachung zu erstreben
-Teilnahme an einem Aufbauseminar zum Straßenverkehrsgesetz
Dieser Katalog ist nicht abschließend!
Das System strafrechtlicher Sanktionen (Allg. SR)
1. Einstellung des Verfahrens: §§ 153, 153a StPO
2. Verwarnung mit Strafvorbehalt, §§ 59-59c StGB
3. Hauptstrafen
a. Geldstrafe, §§ 40-43 StGB
b. Freiheitsstrafe, §§ 38-39, 56-58 StGB
4. Nebenstrafe: Fahrverbot, § 44 StGB
5. Nebenfolgen
a. Verlust von Amtsfähigkeit, Wählbarkeit und Stimmrecht, §§ 45-45b StGB
b. Verfall und Einziehung, §§ 73-75 StGB
6. Maßregeln der Besserung und Sicherung
a. Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus, § 63 StGB
b. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, § 64 StGB
c. Formen der Sicherungsverwahrung, §§ 66-66b StGB
d. Führungsaufsicht, §§ 68-68g StGB
e. Entziehung der Fahrerlaubnis, §§ 69-69b StGB
f. Berufsverbot, §§ 70-70b StGB
2. Verwarnung mit Strafvorbehalt, §§ 59-59c StGB
3. Hauptstrafen
a. Geldstrafe, §§ 40-43 StGB
b. Freiheitsstrafe, §§ 38-39, 56-58 StGB
4. Nebenstrafe: Fahrverbot, § 44 StGB
5. Nebenfolgen
a. Verlust von Amtsfähigkeit, Wählbarkeit und Stimmrecht, §§ 45-45b StGB
b. Verfall und Einziehung, §§ 73-75 StGB
6. Maßregeln der Besserung und Sicherung
a. Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus, § 63 StGB
b. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, § 64 StGB
c. Formen der Sicherungsverwahrung, §§ 66-66b StGB
d. Führungsaufsicht, §§ 68-68g StGB
e. Entziehung der Fahrerlaubnis, §§ 69-69b StGB
f. Berufsverbot, §§ 70-70b StGB
Relative Straftheorie
Die relativen Straftheorien sehen die Legitimation der Strafe demgegenüber gerade in der Herbeiführung derartiger sozialer Wirkungen, nämlich in der Verhinderung (Prävention) weiterer Taten. Je nachdem, auf welcher Ebene diese Wirkungen angesiedelt werden, wird dabei weiter zwischen der Generalprävention, d.h. der Einwirkung auf die Allgemeinheit, und der Spezialprävention, der Einwirkung auf den verurteilten Täter, unterschieden.
Generalprävention: Die Strafe dient der Einwirkung auf die Allgemeinheit durch negativ: Abschreckung positiv: Stärkung des Normvertrauens
Spezialprävention: Die Strafe dient der Einwirkung auf den Täter durch negativ: Abschreckung und Sicherung positiv: Befähigung zu einem Leben ohne Straftaten (Resozialisierung).
Generalprävention: Die Strafe dient der Einwirkung auf die Allgemeinheit durch negativ: Abschreckung positiv: Stärkung des Normvertrauens
Spezialprävention: Die Strafe dient der Einwirkung auf den Täter durch negativ: Abschreckung und Sicherung positiv: Befähigung zu einem Leben ohne Straftaten (Resozialisierung).
Soziale Kontrolle
SK ist in keiner Gesellschaft auf das Recht oder gar das Strafrecht beschränkt. Es greift weit über das Strafrecht hinaus. Es bezieht sich in seiner allg. Form auf sämtliche Instrumente,Mechanismen und Prozesse mit deren Hilfe Gesamtgesellschaften, Teilgruppen oder Individuen Gegensätzlichkeiten, Spannungen und Konflikte überwinden.
Die SK ist ein Prozess der Sicherstellung von Normeinhaltung u. der Reaktion auf Normbruch.
Informelle Sk: Alltagsweltlicher Prozess der reaktion auf Verstoß gegen formelle und informelle Soziale Normen ohne staatliche Beteiligung.
Formelle Sk: gesetzlich geregeltes formalisiertes staatliches Verfahren (Verfahrensrecht) der Reaktion auf den Verstoß gegen Gesetze.
Die SK ist ein Prozess der Sicherstellung von Normeinhaltung u. der Reaktion auf Normbruch.
Informelle Sk: Alltagsweltlicher Prozess der reaktion auf Verstoß gegen formelle und informelle Soziale Normen ohne staatliche Beteiligung.
Formelle Sk: gesetzlich geregeltes formalisiertes staatliches Verfahren (Verfahrensrecht) der Reaktion auf den Verstoß gegen Gesetze.
Fazit: SK
Im System der SK stellt das Recht nur ein Ausschnitt dar, der Rechtsbruch nur ein Teil abweichenden Verhaltens, die Strafe nur ein von Zahlreichen Möglichkeiten bildet und die Justiz nur ein Träger sozialer Kontrolle neben anderen ist.
Ausser der Justiz wird die Aufgabe der sozialen Kontrolle vor allem von Familien, Schule, Nachbarschaft, peer Group und der öfentlichkeit übernommen.
Ausser der Justiz wird die Aufgabe der sozialen Kontrolle vor allem von Familien, Schule, Nachbarschaft, peer Group und der öfentlichkeit übernommen.
Der Begriff Norm
Der Begriff Norm ist in diesem Zusammenhang nicht als Rechtsnorm zu verstehen. Norm ist unabhängig vom juristischen Sprachgebrauch jede rechtlich, ethische oder soziale Regel deren Befolgung unter bestimmten Bedingungen von den Mitgliedern der Gesellschaft erwartet wird. Z.b. : Bräuche: Sonntags wäscht mab keine Autos, Sitten, Moralvorstellungen.
Steuerungsmittel
Auch die Steuerungsmittel können vielfältig sein:
1. Aktive Kontrolle: Maßnahme der Aktiven Kontrolle: Diese versucht das unerwünschte Verhalten präventiv auszuschließen.
2. Reaktive Kontrolle: Zeigt sich darin, dass sie ein bestimmtes Verhalten sanktioniert: a) es kann normkonformes Veerhalten positiv sanktionieren (z.b. durch prämien, Belohnung, Beförderung)
b) es kann normabweichendes Verhalten negativ sanktionieren:
aa) kann allgemein betrachtet in förmlichen Raeaktionen bestehen- bspw. Tätigwerden des Jugendamtes, der polizei oder der Justiz.
bb) sie kann aber auch in informellen Reaktionen bestehen: Familie, Schule, Nachbarschaft, peer- Group, Arbeitsplatz.
1. Aktive Kontrolle: Maßnahme der Aktiven Kontrolle: Diese versucht das unerwünschte Verhalten präventiv auszuschließen.
2. Reaktive Kontrolle: Zeigt sich darin, dass sie ein bestimmtes Verhalten sanktioniert: a) es kann normkonformes Veerhalten positiv sanktionieren (z.b. durch prämien, Belohnung, Beförderung)
b) es kann normabweichendes Verhalten negativ sanktionieren:
aa) kann allgemein betrachtet in förmlichen Raeaktionen bestehen- bspw. Tätigwerden des Jugendamtes, der polizei oder der Justiz.
bb) sie kann aber auch in informellen Reaktionen bestehen: Familie, Schule, Nachbarschaft, peer- Group, Arbeitsplatz.
Gilt das Prinzip Vergeltung (also nach Absoluten Straftheorie) heute noch?
Urteil des BVerfG (BVerfGE 22, 132)
„Jede Kriminalstrafe ist ihrem Wesen nach Vergeltung durch
Zufügung eines Übels.“
§ 46 I S. 1 StGB:
Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe.
§ 56b I StGB.
Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der
Genugtuung für das begangene Unrecht dienen.
Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren
Anforderungen gestellt werden
„Jede Kriminalstrafe ist ihrem Wesen nach Vergeltung durch
Zufügung eines Übels.“
§ 46 I S. 1 StGB:
Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe.
§ 56b I StGB.
Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der
Genugtuung für das begangene Unrecht dienen.
Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren
Anforderungen gestellt werden
Ist dieses Prinzip die historisch älteste Form der Vergeltung?
1. Talionsprinzip
Gleiches mit Gleichem vergelten „Auge um Auge, Zahn um Zahn“
Gerechtigkeit = genau das Übel, welches ein Täter einem Opfer oder
der Rechtsgemeinschaft zugefügt hat, muss dem Täter selbst
zugefügt werden
Peinliche Gerichtsordnungen des Mittelalters:
spiegelnde Körperstrafen
Herausschneiden der Zunge beim Meineid
Abschlagen der Hand beim Diebstahl
Gleiches mit Gleichem vergelten „Auge um Auge, Zahn um Zahn“
Gerechtigkeit = genau das Übel, welches ein Täter einem Opfer oder
der Rechtsgemeinschaft zugefügt hat, muss dem Täter selbst
zugefügt werden
Peinliche Gerichtsordnungen des Mittelalters:
spiegelnde Körperstrafen
Herausschneiden der Zunge beim Meineid
Abschlagen der Hand beim Diebstahl
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Author: JuraStudi
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht AT
Published: 03.03.2010
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