Erläutern sie die Ziele eines strafprozessualen Verfahrens
Wahrheit:Das materielle Strafrecht soll nur zur Anwendung kommen, wenn sich d. Verdacht eines strafrechtl. Konflikts bestätigt, mithin ist d. Wahrheitserforschung eine wesentliche Voraussetzung um den strafrechtlichen Konflikt lösen zu können.
Gerechtigkeit:Wird d.materielle Strafrecht fehlerhaft angewendet,
so droht d. strafrechtl. Konflikt offen zu bleiben- d. Strafverfahren hat deshalb d. materielle Gerechtigkeit zum Ziel. Darüber hinaus muss aber auch d. prozedurale Gerechtigkeit im Sinne d. Verfassungs- u. Rechtmäßigkeit d. Verfahrensweise verwirklicht werden. Das Straf-verfahrensrecht muss daher auf gegenläufige Interessen Rücksicht nehmen u. insbes. d. Grenzen achten, die der staatlichen Strafver-folgung zu Gunsten d. Rechte d. Einzelnen gezogen sind.
Rechtsbeständigkeit: Die Lösung d. strafrechtl. Konflikts muss Bestand haben können,dafür sorgt d.Rechtskraft d.Urteils u. bestimmter anderer verfahrensabschließender Entscheidungen.
Die Verfahrensziele konkurrieren teilweise miteinander,daraus resultieren strafprozessuale Probleme(strafprozessualer Zielkonflikt)
Gerechtigkeit:Wird d.materielle Strafrecht fehlerhaft angewendet,
so droht d. strafrechtl. Konflikt offen zu bleiben- d. Strafverfahren hat deshalb d. materielle Gerechtigkeit zum Ziel. Darüber hinaus muss aber auch d. prozedurale Gerechtigkeit im Sinne d. Verfassungs- u. Rechtmäßigkeit d. Verfahrensweise verwirklicht werden. Das Straf-verfahrensrecht muss daher auf gegenläufige Interessen Rücksicht nehmen u. insbes. d. Grenzen achten, die der staatlichen Strafver-folgung zu Gunsten d. Rechte d. Einzelnen gezogen sind.
Rechtsbeständigkeit: Die Lösung d. strafrechtl. Konflikts muss Bestand haben können,dafür sorgt d.Rechtskraft d.Urteils u. bestimmter anderer verfahrensabschließender Entscheidungen.
Die Verfahrensziele konkurrieren teilweise miteinander,daraus resultieren strafprozessuale Probleme(strafprozessualer Zielkonflikt)
Aufgabe des Strafverfahrens
Gegenstand des Strafverfahrens ist der spezifisch strafrechtliche Konflikt - also der Normwiderspruch des Täters. Hierin besteht die Verknüpfung zum materiellen Strafrecht, die Normen dienen dem Schutz der Rechtsgüter.
Durch den schuldhaften Verstoß, stellt der Täter die Geltung der Norm in Frage. Stört den Rechtsfrieden. Die Strafe ist das Mittel, um Rechtsfrieden wieder herzustellen.
Das Strafverfahren ist also das Instrument zur Bewältigung eines strafrechtlichen Konflikts.
Somit zweistufige Aufgabe des Strafverfahrens, den strafrechtlichen Konflikt festzustellen und ggf. d. staatlichen Strafanspruch durchzusetzen (somit zwei droße Verfahrensabschnitte: das Erkenntnisverfahren und das Vollstreckungsverfahren)
Durch den schuldhaften Verstoß, stellt der Täter die Geltung der Norm in Frage. Stört den Rechtsfrieden. Die Strafe ist das Mittel, um Rechtsfrieden wieder herzustellen.
Das Strafverfahren ist also das Instrument zur Bewältigung eines strafrechtlichen Konflikts.
Somit zweistufige Aufgabe des Strafverfahrens, den strafrechtlichen Konflikt festzustellen und ggf. d. staatlichen Strafanspruch durchzusetzen (somit zwei droße Verfahrensabschnitte: das Erkenntnisverfahren und das Vollstreckungsverfahren)
Welche Rechtsquellen des Strafverfahrens sind zu beachten?
I. Verfassungsrecht:
- das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 III GG
- der Grundsatz d. gesetzlichen Richters (Art. 101 GG)
- der Anspruch auf rechtliches Gehör u.
Verbot d. Doppelbestrafung(Art. 103 I, III GG)
- d. Rechtsweggarantie bei Freiheitsentziehung nach Art.104 GG
II. Bundesgesetze:
StPO: Enthält Großteil aller strafverfahrensrechtl. Bestimmungen und
regelt den Ablauf des Verfahrens
GVG: Regelt d. Aufbau u. d. Zuständigkeit der Gerichte
III. Bundeseinheitlich geltende Verwaltungsanordnungen:
- Insbes. RiStBV, welche Konkretisierungen zum StA Ermessen u.
dienen als Orientierungshilfe für den Richter
- das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 III GG
- der Grundsatz d. gesetzlichen Richters (Art. 101 GG)
- der Anspruch auf rechtliches Gehör u.
Verbot d. Doppelbestrafung(Art. 103 I, III GG)
- d. Rechtsweggarantie bei Freiheitsentziehung nach Art.104 GG
II. Bundesgesetze:
StPO: Enthält Großteil aller strafverfahrensrechtl. Bestimmungen und
regelt den Ablauf des Verfahrens
GVG: Regelt d. Aufbau u. d. Zuständigkeit der Gerichte
III. Bundeseinheitlich geltende Verwaltungsanordnungen:
- Insbes. RiStBV, welche Konkretisierungen zum StA Ermessen u.
dienen als Orientierungshilfe für den Richter
In welche drei Abschnitte lässt sich das Strafverfahren unterteilen?
I. Vorverfahren/ Ermittlungsverfahren
- Einleitung des EV bei Vorliegen zureich. tatsächl. Anhaltspunkte
für d. Begehung einer Straftat §152 II StPO(sog.Anfangsverdacht)
- Ermittlungen durch Staatsanwaltschaft und Polizei
- Anklageerhebung nach § 170 I StPO erfolgt, wenn hinreichender
Tatverdacht besteht, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlich
ist, ansonsten Einstellung des Verfahrens nach § 170 II StPO
- nach Anklageerhebung: Bezeichnung des Beschuldigten als
Angeschuldigter, § 157 StPO
II. Zwischenverfahren
- Gericht beschließt d. Eröffnung des Hauptverfahrens, ggf. mit
Änderungen d. Anklage (vgl. § 207 II StPO), wenn hinreichender
Tatverdacht besteht, § 203 StPO
- nach Beschluss zur Eröffnung des Hauptverfahrens:
Bezeichnung des Beschuldigten als Angeklagter, § 157 StPO
- ansonsten Ablehnung der Eröffnung, § 204 StPO
III. Hauptverfahren
- mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht
- Entscheidung des Gerichts durch Urteil, § 260 StPO
- Einleitung des EV bei Vorliegen zureich. tatsächl. Anhaltspunkte
für d. Begehung einer Straftat §152 II StPO(sog.Anfangsverdacht)
- Ermittlungen durch Staatsanwaltschaft und Polizei
- Anklageerhebung nach § 170 I StPO erfolgt, wenn hinreichender
Tatverdacht besteht, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlich
ist, ansonsten Einstellung des Verfahrens nach § 170 II StPO
- nach Anklageerhebung: Bezeichnung des Beschuldigten als
Angeschuldigter, § 157 StPO
II. Zwischenverfahren
- Gericht beschließt d. Eröffnung des Hauptverfahrens, ggf. mit
Änderungen d. Anklage (vgl. § 207 II StPO), wenn hinreichender
Tatverdacht besteht, § 203 StPO
- nach Beschluss zur Eröffnung des Hauptverfahrens:
Bezeichnung des Beschuldigten als Angeklagter, § 157 StPO
- ansonsten Ablehnung der Eröffnung, § 204 StPO
III. Hauptverfahren
- mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht
- Entscheidung des Gerichts durch Urteil, § 260 StPO
Wozu dient das Ermittlungsverfahren?
Es dient zum einen dazu, festzustellen, ob gegen den Beschuldigten Anklage zu erheben ist, zum anderen dazu, Beweise zu sammeln und zu sichern.
Festzustellen, ob der Beschuldigte der Tat hinreichend verdächtig ist (§ 170 StPO)
Es kommt dadurch in Gang,dass d. StA vom Verdacht einer Straftat Kenntnis erlangt u. daher d. Ermittlungen aufnimmt (§ 160 I StPO)
Festzustellen, ob der Beschuldigte der Tat hinreichend verdächtig ist (§ 170 StPO)
Es kommt dadurch in Gang,dass d. StA vom Verdacht einer Straftat Kenntnis erlangt u. daher d. Ermittlungen aufnimmt (§ 160 I StPO)
Was ist unter einer Tat im prozessualen Sinne zu verstehen?
Ausgangspunkt des Strafverfahrens ist d. Tat im prozessualen Sinne (vgl. §§ 155, 264 StPO)
Unter einer Tat im prozessualen Sinne ist dabei ein geschichtlicher, d.h. zeitlich und sachverhaltlich begrenzter, Vorgang zu verstehen, innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Tatbestand des Strafgesetzes verwirklicht haben soll (Der prozessuale Tatbegriff ist weiter, als der materiellrechtliche Tatbegriff i.S.v. §§ 52,53 StGB)
Bsp.: Täter verwirklicht mit einer Handlung mehrere Tatbestände, es liegt eine Tat im prozessualen Sinne vor
Unter einer Tat im prozessualen Sinne ist dabei ein geschichtlicher, d.h. zeitlich und sachverhaltlich begrenzter, Vorgang zu verstehen, innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Tatbestand des Strafgesetzes verwirklicht haben soll (Der prozessuale Tatbegriff ist weiter, als der materiellrechtliche Tatbegriff i.S.v. §§ 52,53 StGB)
Bsp.: Täter verwirklicht mit einer Handlung mehrere Tatbestände, es liegt eine Tat im prozessualen Sinne vor
Einleitung des Strafverfahrens aufgrund privater Initiative
und Einleitung vom Amts wegen
und Einleitung vom Amts wegen
Private Initiative:
Die Strafanzeige gem. § 158 I StPO ist d. Wissensmitteilung über einen Sachverhalt mit der Anregung an die Strafverfolgungsbehörde zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.
Der Strafantrag ist die ausdrückliche oder durch Auslegung zu ermittelnde Erklärung, dass eine Strafverfolgung gewünscht wird.
Über d. bloße Wissensmittlung der Anzeige hinaus enthält der Strafantrag also erkennenbar das Begehren nach Strafverfolgung
Von Amts wegen:
Vielfach erhelten d. Strafverfolgungsbehörden durch amtliche Wahrnehmungen Kenntnis vom Verdacht einer Straftat u. leiten aufgrund dieses Verdachts ein Strafverfahren ein. Für die StA ergibt sich dies aus § 160 I ,,....auf anderem Wege von d. Verdacht einer Straftat Kenntnis erlangt,... und für die Polizei aus § 163 I 1 StPO.
Die Strafanzeige gem. § 158 I StPO ist d. Wissensmitteilung über einen Sachverhalt mit der Anregung an die Strafverfolgungsbehörde zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.
Der Strafantrag ist die ausdrückliche oder durch Auslegung zu ermittelnde Erklärung, dass eine Strafverfolgung gewünscht wird.
Über d. bloße Wissensmittlung der Anzeige hinaus enthält der Strafantrag also erkennenbar das Begehren nach Strafverfolgung
Von Amts wegen:
Vielfach erhelten d. Strafverfolgungsbehörden durch amtliche Wahrnehmungen Kenntnis vom Verdacht einer Straftat u. leiten aufgrund dieses Verdachts ein Strafverfahren ein. Für die StA ergibt sich dies aus § 160 I ,,....auf anderem Wege von d. Verdacht einer Straftat Kenntnis erlangt,... und für die Polizei aus § 163 I 1 StPO.
Wann liegen Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat vor (sog. Anfangsverdacht)?
Solche Anhaltspunkte können sich ergeben, wenn nach § 158 StPO bei der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder den Amtsgerichten eine Strafanzeige eingereicht wird.
(kann mündlich oder schriftlich gestellt werden)
Außerdem könne die Behörden dienstliche Wahrnehmungen machen, die einen Anfangsverdacht für das Vorliegen einer Straftat begründen können, § 160 I 2. Alt. StPO
(P) wenn ein Polizist außerdienstlich Kenntnis erlangt:
Aufgrund des Legalitätsprinzips stellt sich die Frage, ob auch bei privater Kenntniserlangung ein Einschreiten erfolgen muss.
Der BGH hat dies bejaht, wenn ,, durch Art und Umfang der Straftat Belange der Öffentlichkeit und der Volksgemeinschaft in besonderem Maße berührt werden.''
(kann mündlich oder schriftlich gestellt werden)
Außerdem könne die Behörden dienstliche Wahrnehmungen machen, die einen Anfangsverdacht für das Vorliegen einer Straftat begründen können, § 160 I 2. Alt. StPO
(P) wenn ein Polizist außerdienstlich Kenntnis erlangt:
Aufgrund des Legalitätsprinzips stellt sich die Frage, ob auch bei privater Kenntniserlangung ein Einschreiten erfolgen muss.
Der BGH hat dies bejaht, wenn ,, durch Art und Umfang der Straftat Belange der Öffentlichkeit und der Volksgemeinschaft in besonderem Maße berührt werden.''
Anfangsverdacht
Materielle Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist der Anfangsverdacht ( § 152 II StPO)
Darunter sind solche ,,konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte zu verstehen, die nach der kriminalistischen Erfahrung die Begehung einer verfolgbaren Straftat als möglich erscheinen lassen''.
Liegt ein Anfangsverdacht vor, so ergibt sich darus eine Pflicht zum Einschreiten.
Darunter sind solche ,,konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte zu verstehen, die nach der kriminalistischen Erfahrung die Begehung einer verfolgbaren Straftat als möglich erscheinen lassen''.
Liegt ein Anfangsverdacht vor, so ergibt sich darus eine Pflicht zum Einschreiten.
Durchführung des Ermittlungsverfahrens
Es gilt der Grundsatz d. freien Gestaltung des Ermittlungsverfahrens. (große Anzahl an Ermittlungsmöglichkeiten)
Die StA ist ,,Herrin des Vorverfahrens''
Es kann u.U. die Einschaltung eines Ermittlungsrichters geboten sein.
In der Praxis wird zum großen Teil die Ermittlunstätigkeit durch d. Polizei übernommen, die dann sie StA in Kenntnis setzt.
Die StA ist ,,Herrin des Vorverfahrens''
Es kann u.U. die Einschaltung eines Ermittlungsrichters geboten sein.
In der Praxis wird zum großen Teil die Ermittlunstätigkeit durch d. Polizei übernommen, die dann sie StA in Kenntnis setzt.
Abschluss des Ermittlungsverfahrens
durch Erhebung der öffentlichen Klage
durch Erhebung der öffentlichen Klage
Am Ende des Ermittlungsverfahrens stellt die StA das Verfahren entweder ein oder erhebt Anklage.
Erhebung der öffentlichen Klage:
Wenn die Ermittlungen genügend Anlass dazu bieten (§170 I)
Setzt voraus, dass kein Verfahrenshindernis vorliegt, das Verfahren nicht nach Opportunitätsvorschriften eingestellt wird und dass der Beschuldigte der Tat hinreichend verdächtig ist.
Hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn eine Verurteilung aufgrund der bisherigen Ermittlungen wahrscheinlich ist.
Die Erhebung d. öffentlichen Klage erfolgt i.d.R. durch Einreichung einer Anklageschrift od durch Antrag auf Erlass eines Strafbefehls.
Erhebung der öffentlichen Klage:
Wenn die Ermittlungen genügend Anlass dazu bieten (§170 I)
Setzt voraus, dass kein Verfahrenshindernis vorliegt, das Verfahren nicht nach Opportunitätsvorschriften eingestellt wird und dass der Beschuldigte der Tat hinreichend verdächtig ist.
Hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn eine Verurteilung aufgrund der bisherigen Ermittlungen wahrscheinlich ist.
Die Erhebung d. öffentlichen Klage erfolgt i.d.R. durch Einreichung einer Anklageschrift od durch Antrag auf Erlass eines Strafbefehls.
Abschluss des Ermittlungsverfahrens
durch Einstellung
durch Einstellung
Einstellung gem. § 170 II mangels Tatverdachts
( kein hinreichender Tatverdacht i.S.d. § 203 StPO)
Die Einstellung hiernach beinhaltet keinen Strafklageverbrauch, d.h. da keine Rechtskraft eintritt, kann d. Verfahren jederzeit auch bei gleicher Sach- und Rechtslage wieder aufgenommen werden.
Einstellungen nach den Opportunitätsnormen (§§ 153 ff. StPO)
(Einschränkung des Legalitätsprinzips)
-Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153), hiermit wird Zweck ver-
folgt, Täter zu entkriminalisieren.Voraussetzung ist,dass es sich um
ein Vergehen handelt, d. Schuld d. Täters gering ist u. d. öffentliche
Interesse nicht entgegensteht. Hinrei. Tatverdacht nicht erforderlich.
-Einstellung nach §153a, auch auf Taten mittleren Schwerebereich
anwendbar durch Auflagen und Weisungen.
-Einstellungen nach §§154,154a,aus prozessökonomischen Gründen
Zur Verfahrensbeschleunigung kann StA bei Mehrfachtätern von der
Verfolgung einer Tat nach § 154 StPO absehen
( kein hinreichender Tatverdacht i.S.d. § 203 StPO)
Die Einstellung hiernach beinhaltet keinen Strafklageverbrauch, d.h. da keine Rechtskraft eintritt, kann d. Verfahren jederzeit auch bei gleicher Sach- und Rechtslage wieder aufgenommen werden.
Einstellungen nach den Opportunitätsnormen (§§ 153 ff. StPO)
(Einschränkung des Legalitätsprinzips)
-Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153), hiermit wird Zweck ver-
folgt, Täter zu entkriminalisieren.Voraussetzung ist,dass es sich um
ein Vergehen handelt, d. Schuld d. Täters gering ist u. d. öffentliche
Interesse nicht entgegensteht. Hinrei. Tatverdacht nicht erforderlich.
-Einstellung nach §153a, auch auf Taten mittleren Schwerebereich
anwendbar durch Auflagen und Weisungen.
-Einstellungen nach §§154,154a,aus prozessökonomischen Gründen
Zur Verfahrensbeschleunigung kann StA bei Mehrfachtätern von der
Verfolgung einer Tat nach § 154 StPO absehen
Zwischenverfahren
Erlass d. Eröffnungsbeschlusses (§§ 203 ff.)
Gericht eröffnet Hauptverfahren durch Beschluss, wenn es für d. Verhdlg. zuständig ist, d. Anlage wesentl. Formerfordernissen genügt u. hinr. Tatverdacht besteht. Ist gem. § 206 nicht an die Anträge der StA gebunden.
Ablehnung d. Eröffnung d. Haupverfahrens, § 204
Gericht beschließt gem. § 204 i.V.m. § 203 d. Vefahren nicht zu eröffnen, wenn hinr. Tatverdacht verneint wird.z.B. wenn TB nicht erfüllt, oder Prozessvorauss. nicht vorliegen oder aus tatsächl. Gründen Verurteilung nicht wahrscheinl. ist.Die StA kann hiergegen gem. § 210 II Alt.1 sofortige Beschwerde einlegen.
Vorläufige Einstellung d. Verfahrens
Bei einem in der Person liegenden Hindernis gem. § 205 z.B. verhandlungsunfähig. § 205 wird für alle anderen vorübergehend. Hindernisse analog angewendet z.B. fehlender Strafantrag.
Einstellung aus Opportunitätsgründen
Wenn Angeschuldigter u. StA zustimmen
Gericht eröffnet Hauptverfahren durch Beschluss, wenn es für d. Verhdlg. zuständig ist, d. Anlage wesentl. Formerfordernissen genügt u. hinr. Tatverdacht besteht. Ist gem. § 206 nicht an die Anträge der StA gebunden.
Ablehnung d. Eröffnung d. Haupverfahrens, § 204
Gericht beschließt gem. § 204 i.V.m. § 203 d. Vefahren nicht zu eröffnen, wenn hinr. Tatverdacht verneint wird.z.B. wenn TB nicht erfüllt, oder Prozessvorauss. nicht vorliegen oder aus tatsächl. Gründen Verurteilung nicht wahrscheinl. ist.Die StA kann hiergegen gem. § 210 II Alt.1 sofortige Beschwerde einlegen.
Vorläufige Einstellung d. Verfahrens
Bei einem in der Person liegenden Hindernis gem. § 205 z.B. verhandlungsunfähig. § 205 wird für alle anderen vorübergehend. Hindernisse analog angewendet z.B. fehlender Strafantrag.
Einstellung aus Opportunitätsgründen
Wenn Angeschuldigter u. StA zustimmen
Hauptverfahren
Vorbereitung der Hauptverhandlung, §§ 213 ff. StPO
Gang der Hauptverhandlung, einzelne Verfahrensschritte insbesondere in §§ 243,244 I StPO
Unterbrechung der Hauptverhandlung
Rechtsmittelverfahren
Wird gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt, so schließt sich nunmehr das Rechtsmittelverfahren an- auch dieses ist noch Teil des Hauptverfahrens
Gang der Hauptverhandlung, einzelne Verfahrensschritte insbesondere in §§ 243,244 I StPO
Unterbrechung der Hauptverhandlung
Rechtsmittelverfahren
Wird gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt, so schließt sich nunmehr das Rechtsmittelverfahren an- auch dieses ist noch Teil des Hauptverfahrens
Vollstreckungsverfahren
An das rechtskräftige Urteil schließt sich ggf. das Vollstreckungsverfahren an ( §§ 449 ff. StPO)
- Hierzu gehören alle Maßnahmen, durch welche d. Ausführung d.
rechtskräftigen Straferkentnisses in Werk gesetzt werden soll.
Auch die Maßnahmen zur Durchsetzung des Urteils, d. sich auf den
Vollzug von Maßregeln oder sonstiger Anordnungen ( z.B. Fahr-
verbot) beziehen gehören zur Strafvollstreckung.
Strafvollsterckung= Einleitung und generelle Überwachung der
Urteilsdurchsetzung
- Der Strafvollzug gehört nicht zum Vollstreckungsverfahren-
Vollzugsbehörde sind die JVAen
- Vollstreckungsbehörde ist die StA
- Hierzu gehören alle Maßnahmen, durch welche d. Ausführung d.
rechtskräftigen Straferkentnisses in Werk gesetzt werden soll.
Auch die Maßnahmen zur Durchsetzung des Urteils, d. sich auf den
Vollzug von Maßregeln oder sonstiger Anordnungen ( z.B. Fahr-
verbot) beziehen gehören zur Strafvollstreckung.
Strafvollsterckung= Einleitung und generelle Überwachung der
Urteilsdurchsetzung
- Der Strafvollzug gehört nicht zum Vollstreckungsverfahren-
Vollzugsbehörde sind die JVAen
- Vollstreckungsbehörde ist die StA
Was folgt aus dem Grundsatz des gesetzlichen Richters?
Und was ist unter einem gesetzlichen Richter zu verstehen?
Und was ist unter einem gesetzlichen Richter zu verstehen?
Aus dem aus Art. 101 I 2 GG, § 16 S.2 GVG folgenden Grundsatz des gesetzlichen Richters folgt, dass die richterliche Zuständigkeit durch gesetzliche Regelungen für jeden Einzelfall abstrakt bestimmt werden muss. (Damit soll eine mögliche Beeinflussung durch einen Richter vermieden werden)
Unter einem gesetzlichen Richter ist dabei nicht nur das Gericht als organisatorische Einheit oder das erkennende Gericht als Spruchkörper, vor dem eine Angelegenheit verhandelt und entschieden wird, sondern auch die der zur Entscheidung im Einzelfall berufenen Richter selbst, zu verstehen.(BVerfG)
Unter einem gesetzlichen Richter ist dabei nicht nur das Gericht als organisatorische Einheit oder das erkennende Gericht als Spruchkörper, vor dem eine Angelegenheit verhandelt und entschieden wird, sondern auch die der zur Entscheidung im Einzelfall berufenen Richter selbst, zu verstehen.(BVerfG)
Zwischen welchen Arten der Zuständigkeit wird unterschieden? Erläutern sie jeweils kurz die Begriffe
Sachliche Zuständigkeit:hierunter ist eine Verteilung der Straf-sachen nach Art und Schwere auf d. verschiedenen Spruchkörper der ersten Instanz, zu verstehen. Gemäß § 6 StPO ist die sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen vom Gericht zu prüfen.
Örtliche Zuständigkeit (Gerichtsstand):hierbei geht es um die Verteilung d.Aufgaben auf d.verschiedenen räumlich nebeneinand liegenden Gerichte gleicher Art nach örtlichen Gesichtspunkten. Gem. §16 S.1StPO wird diese vom Gericht nur bis zur Eröffnung d.Hauptverfahrens von Amts wegen geprüft.Danach ist eine bes. Rüge d. Angeklagten bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache, erforderlich §16 S.3. Wird die rechtzeitige Rüge versäumt, bleibt d. Revision gestützt auf § 338 Nr.4 ohne Erfolg.
Funktionelle Zuständigkeit:darunter werden alle außerhalb der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit bestehenden Zuständigkeitsfragen zusammengefasst.
Örtliche Zuständigkeit (Gerichtsstand):hierbei geht es um die Verteilung d.Aufgaben auf d.verschiedenen räumlich nebeneinand liegenden Gerichte gleicher Art nach örtlichen Gesichtspunkten. Gem. §16 S.1StPO wird diese vom Gericht nur bis zur Eröffnung d.Hauptverfahrens von Amts wegen geprüft.Danach ist eine bes. Rüge d. Angeklagten bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache, erforderlich §16 S.3. Wird die rechtzeitige Rüge versäumt, bleibt d. Revision gestützt auf § 338 Nr.4 ohne Erfolg.
Funktionelle Zuständigkeit:darunter werden alle außerhalb der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit bestehenden Zuständigkeitsfragen zusammengefasst.
Sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts
Das Amtsgericht ist gemäß § 24 I GVG insbesondere zuständig, wenn nicht:
- die zwingende Zuständigkeit des Schwurgerichts (§ 74 II GVG) oder
der Staatsschutzkammer (§ 74a GVG) oder des OLG begründet ist
- eine höhere Strafe als 4 Jahre Freiheitsstrafe/die Unterbringung d.
Beschuldigten in einem psychat.Krankenhaus oder in d.Sicherungs-
verwahrung zu erwarten ist
- die StA wegen d. besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten d.
Straftat,d. als Zeugen in Betracht kommen, d. besonderen Umfangs
oder d. besonderen Bedeutung d. Falles Anklage beim LG erhebt.
- die zwingende Zuständigkeit des Schwurgerichts (§ 74 II GVG) oder
der Staatsschutzkammer (§ 74a GVG) oder des OLG begründet ist
- eine höhere Strafe als 4 Jahre Freiheitsstrafe/die Unterbringung d.
Beschuldigten in einem psychat.Krankenhaus oder in d.Sicherungs-
verwahrung zu erwarten ist
- die StA wegen d. besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten d.
Straftat,d. als Zeugen in Betracht kommen, d. besonderen Umfangs
oder d. besonderen Bedeutung d. Falles Anklage beim LG erhebt.
Zuständigkeit der Spruchkörper beim Amtsgericht
Zuständigkeit des Strafrichters als Einzelrichter:
Der Strafrichter ist gem. § 25 GVG zuständig, wenn die Tat ein Vergehen im Sinne von § 12 II StGB darstellt und sie
- im Wege der Privatklage (§ 374 StPO) verfolgt wird, oder
- wenn eine höhere Strafe als 2 Jahre nicht zu erwarten ist
Beachte: stellt sich d. Straferwartung als falsch heraus, darf er dennoch eine Strafe bis zu 4 Jahren verhängen (Rechtsfolgen- kompetenz zu unterscheiden von Rechtsfolgenerwartung)
Zuständigkeit des Schöffengerichts:
Gem. § 29 I GVG ist d. Schöffengericht mit 1 Berufsrichter und
2 Schöffen besetzt. Bei besonders umfangreichen Sachen kann- i.d.R. auf Antrag d. StA- gem. § 29 II ein weiterer Berufsrichter hinzugezogen werden. Ist für den Bereich der mittleren Kriminalität zuständig. Die Sachliche Zuständigkeit ergibt sich nach § 28 GVG aus einer negativen Abgrenzung.
Der Strafrichter ist gem. § 25 GVG zuständig, wenn die Tat ein Vergehen im Sinne von § 12 II StGB darstellt und sie
- im Wege der Privatklage (§ 374 StPO) verfolgt wird, oder
- wenn eine höhere Strafe als 2 Jahre nicht zu erwarten ist
Beachte: stellt sich d. Straferwartung als falsch heraus, darf er dennoch eine Strafe bis zu 4 Jahren verhängen (Rechtsfolgen- kompetenz zu unterscheiden von Rechtsfolgenerwartung)
Zuständigkeit des Schöffengerichts:
Gem. § 29 I GVG ist d. Schöffengericht mit 1 Berufsrichter und
2 Schöffen besetzt. Bei besonders umfangreichen Sachen kann- i.d.R. auf Antrag d. StA- gem. § 29 II ein weiterer Berufsrichter hinzugezogen werden. Ist für den Bereich der mittleren Kriminalität zuständig. Die Sachliche Zuständigkeit ergibt sich nach § 28 GVG aus einer negativen Abgrenzung.
Sachliche Zuständigkeit des Landgerichts
- alle Verbrechen bei denen weder d. AG noch d. OLG zuständig
ist (§74 I1),d.h.insbes.höhere Strafe als 4 Jahre oder
Unterbringung in psychatr. Krankenhaus oder Sicherheitsver-
wahrung zu erwarten ist.
- alle sonstigen Straftaten (insbes. Vergehen), wo höhere Strafe
als 4 Jahre
- bei Vergehen u.Verbrechen,bei denen d. StA wegen d. besond.
Schutzbedürftigkeit von Verletzten d. Straftat, oder d. besonderen
Bedeutung des Falles Anklage beim LG erhebt. besondere
Bedeutung:wenn sie sich aus tatsächl.oder rechtlichen Gründen
aus der Masse der durchschnittl. Strafsachen nach oben heraus-
hebt. (P) sog.,,Bewegliche Zuständigkeit'' der StA wird eine
Wahlmöglichkeit eingeräumt bzgl. Spruchkörper. BVerfG sieht
hierin aber keinen Verstoß gegen gesetzl. Richter, da d. StA kein
Ermessen zukomme, da sie bei Vorliegen d. Voraussetzungen
verpflichtet ist beim höheren Gericht Anklage zu erheben.Zum
anderen unterliegt sie d. richterl. Kontrolle gemäß § 209 StPO.
ist (§74 I1),d.h.insbes.höhere Strafe als 4 Jahre oder
Unterbringung in psychatr. Krankenhaus oder Sicherheitsver-
wahrung zu erwarten ist.
- alle sonstigen Straftaten (insbes. Vergehen), wo höhere Strafe
als 4 Jahre
- bei Vergehen u.Verbrechen,bei denen d. StA wegen d. besond.
Schutzbedürftigkeit von Verletzten d. Straftat, oder d. besonderen
Bedeutung des Falles Anklage beim LG erhebt. besondere
Bedeutung:wenn sie sich aus tatsächl.oder rechtlichen Gründen
aus der Masse der durchschnittl. Strafsachen nach oben heraus-
hebt. (P) sog.,,Bewegliche Zuständigkeit'' der StA wird eine
Wahlmöglichkeit eingeräumt bzgl. Spruchkörper. BVerfG sieht
hierin aber keinen Verstoß gegen gesetzl. Richter, da d. StA kein
Ermessen zukomme, da sie bei Vorliegen d. Voraussetzungen
verpflichtet ist beim höheren Gericht Anklage zu erheben.Zum
anderen unterliegt sie d. richterl. Kontrolle gemäß § 209 StPO.
Zuständigkeit der Spruchkörper beim Landgericht
Die Spruchkörper beim LG heißen Strafkammern-für erstinstanzliche Entscheidungen sind die großen Strafkammern zuständig (§ 74 I GVG) mit grds. 3 Berufsrichtern und 2 Schöffen.
Besondere (große Strafkammern):
Schwurgericht:Gem.§ 74 II für d.aufgelisteten Kapitalverbrechen
(unabhängig von der Straferwartung)
Wirtschaftskammer:Gem.§ 74c für Wirtschaftsstrafsachen
(nur wenn überhaupt d. Zuständigkeit des LG gegeben ist)
Staatsschutzkammer:§ 74a (unabhängig von Straferwartung)
Besondere (große Strafkammern):
Schwurgericht:Gem.§ 74 II für d.aufgelisteten Kapitalverbrechen
(unabhängig von der Straferwartung)
Wirtschaftskammer:Gem.§ 74c für Wirtschaftsstrafsachen
(nur wenn überhaupt d. Zuständigkeit des LG gegeben ist)
Staatsschutzkammer:§ 74a (unabhängig von Straferwartung)
Sachliche Zuständigkeit des OLG
- ergibt sich aus dem Katalog des § 120 I GVG (Staatsschutzdelikte)
- gemäß § 120 II 1 Nr.1 statt d. Staatsschutzkammer d. LG für die in
§ 74a I aufgezählten Straftaten zuständig, wenn d. GBA (General-
bundesanwalt)wegen d. besonderen Bedeutung d. Falles die
Verfolgung übernimmt. Schließt sich d. OLG d. Auffassung des GBA
an,so geht d. Entscheidungskompetenz von d. Staatsschutzkammer
des LG auf den Strafsenat des OLG über
- § 120 II 1 Nr.3 eröffnet bei bestimmten Mordtaten u. gemeingefährl.
Delikten, d. sich gegen d. Bestand, d. Sicherheit oder d. Verfassung
der BRD richten, d. Möglichkeit d. Anklage beim OLG.
Voraussetzung ist auch hier dass d. GBA wegen d. besonderen
Bedeutung d. Falles d. Verfolgung übernimmt.
- gemäß § 120 II 1 Nr.1 statt d. Staatsschutzkammer d. LG für die in
§ 74a I aufgezählten Straftaten zuständig, wenn d. GBA (General-
bundesanwalt)wegen d. besonderen Bedeutung d. Falles die
Verfolgung übernimmt. Schließt sich d. OLG d. Auffassung des GBA
an,so geht d. Entscheidungskompetenz von d. Staatsschutzkammer
des LG auf den Strafsenat des OLG über
- § 120 II 1 Nr.3 eröffnet bei bestimmten Mordtaten u. gemeingefährl.
Delikten, d. sich gegen d. Bestand, d. Sicherheit oder d. Verfassung
der BRD richten, d. Möglichkeit d. Anklage beim OLG.
Voraussetzung ist auch hier dass d. GBA wegen d. besonderen
Bedeutung d. Falles d. Verfolgung übernimmt.
Zuständigkeit der Spruchkörper beim Oberlandesgericht
Die Spruchkörper beim OLG heißen Senate. Gemäß § 122 II 1 sind sie als erstinstanzliche Gerichte grds. mit 5 Berufsrichtern besetzt. Auch hier eröffnet die Vorschrift des § 122 II 2 die Möglichkeit, bei der Eröffnung des Hauptverfahrens eine Besetzungsreduktion auf 3 Berufsrichter zu beschließen.
Die Strafgewalt ist uneingeschränkt.
Die Strafgewalt ist uneingeschränkt.
Zuständigkeit in Rechtsmittelsachen
Berufungsgerichte:Berufung lediglich gegen Urteile des AG vor-
gesehen. Als Berufungsinstanz kommen gem. § 74 III i.V.m. § 312 ausschließlich die kleinen Strafkammern des LG in Betracht.
Revisionsgerichte:entweder gem. § 121 I Nr.1 das OLG oder gemäß § 135 I der BGH
OLG: Zuständig bei Entscheidungen über Revisionen gegen die
Berufungsurteile des LG u. bei sog. Sprungrevision nach § 335
BGH: Zuständig für Revisionen gegen erstinstanzliche Urteile der gr.
Strafkammern des LG sowie für Revisionen gegen erstinstanzliche
Urteile des OLG (§135 I)
Beschwerdegerichte: Sowohl LG, OLG, als auch BGH werden
gem. §§ 73, 121 I Nr.2 und 3, 122 I, 135 II, 139 II als Beschwerdegerichte tätig.
gesehen. Als Berufungsinstanz kommen gem. § 74 III i.V.m. § 312 ausschließlich die kleinen Strafkammern des LG in Betracht.
Revisionsgerichte:entweder gem. § 121 I Nr.1 das OLG oder gemäß § 135 I der BGH
OLG: Zuständig bei Entscheidungen über Revisionen gegen die
Berufungsurteile des LG u. bei sog. Sprungrevision nach § 335
BGH: Zuständig für Revisionen gegen erstinstanzliche Urteile der gr.
Strafkammern des LG sowie für Revisionen gegen erstinstanzliche
Urteile des OLG (§135 I)
Beschwerdegerichte: Sowohl LG, OLG, als auch BGH werden
gem. §§ 73, 121 I Nr.2 und 3, 122 I, 135 II, 139 II als Beschwerdegerichte tätig.
Welche Hauptgerichtsstände sind im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit zu unterscheiden?
Im Gegensatz zur sachlichen Zuständigkeit, wird die örtliche gem.
§ 16 S.1 vom Gericht nur bis zur Erföffnung d. Hauptverfahrens vom Amts wegen geprüft.
Tatort (§ 7 StPO): ist in § 9 I StGB legaldefiniert
Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort (§ 8 StPO):
Ergreifungsort (§ 9 StPO): Dabei ist unter Ergreifung jede befugte u. gerechtfertigte Festnahme zum Zwecke d. Strafverfolgung zu verstehen. (Insbes. bei Taten d. im Ausland begangen werden, oder wo d. Begehungsort nicht feststeht)
Treffen mehrere Gerichtsstände zusammen, so ergibt sich d. örtliche Zuständigkeit nach d. Prioritätsorinzip (§ 12 StPO) für d. Gericht, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat. Vor Anklageer- hebung liegt es im Ermessen d. StA, wo sie Anklage erhebt. Hierbei muss sie sich von sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen.
§ 16 S.1 vom Gericht nur bis zur Erföffnung d. Hauptverfahrens vom Amts wegen geprüft.
Tatort (§ 7 StPO): ist in § 9 I StGB legaldefiniert
Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort (§ 8 StPO):
Ergreifungsort (§ 9 StPO): Dabei ist unter Ergreifung jede befugte u. gerechtfertigte Festnahme zum Zwecke d. Strafverfolgung zu verstehen. (Insbes. bei Taten d. im Ausland begangen werden, oder wo d. Begehungsort nicht feststeht)
Treffen mehrere Gerichtsstände zusammen, so ergibt sich d. örtliche Zuständigkeit nach d. Prioritätsorinzip (§ 12 StPO) für d. Gericht, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat. Vor Anklageer- hebung liegt es im Ermessen d. StA, wo sie Anklage erhebt. Hierbei muss sie sich von sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen.
Welche außerordentlichen Gerichtsstände gibt es?
Gerichtsstand des Zusammenhangs: Gemäß § 13 I StPO ist für Straftaten, die i.S.d. § 3 StPO zusammenhängen u. die einzeln betrachtet nach d. Vorschriften der §§ 7 ff. d. Zuständigkeit versch. Gerichte unterfallen würden, ein gemeinsamer Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist.
Gerichtsstand der gerichtlichen Bestimmung: Gemäß § 13a bestimmt der BGH das zuständige Gericht, wenn keine gesetzliche Zuständigkeitsvorschrift einschlägig ist.
Bei Kompetenzkonflikten entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht über die Zuständigkeit (§ 14)
Ist das zuständige Gericht tatsächlich oder rechtlich verhindert, oder ist durch die Verhandlung eine Gefahr für d. öffentliche Sicherheit zu befürchten, so bestimmt das nächsthöhere Gericht die Zuständigkeit (§ 15)
Gerichtsstand der gerichtlichen Bestimmung: Gemäß § 13a bestimmt der BGH das zuständige Gericht, wenn keine gesetzliche Zuständigkeitsvorschrift einschlägig ist.
Bei Kompetenzkonflikten entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht über die Zuständigkeit (§ 14)
Ist das zuständige Gericht tatsächlich oder rechtlich verhindert, oder ist durch die Verhandlung eine Gefahr für d. öffentliche Sicherheit zu befürchten, so bestimmt das nächsthöhere Gericht die Zuständigkeit (§ 15)
Rechtsfolgen bei Verstößen gegen Zuständigkeitsregelungen
Grundsätzlich liegt ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 338 Nr.4 vor.
Nach überwiegender Ansicht wird dies allerdings nur bei objektiv willkürlichen Verstößen angenommen, ein bloßer Verfahrensirrtum wird demgegenüber als unbeachtlich angesehen.
Nach überwiegender Ansicht wird dies allerdings nur bei objektiv willkürlichen Verstößen angenommen, ein bloßer Verfahrensirrtum wird demgegenüber als unbeachtlich angesehen.
In welchen Fällen kann ein Richter von der Mitwirkung ausgeschlossen werden?
Ausschließung von Richtern:(erfolgt kraft Gesetzes)
- Gemäß § 22 Nr.1 wenn er durch die Straftat selbst unmittelbar ver-
letzt ist
- Gemäß § 22 Nr.2 wenn d. Ehegatte, Lebenspartner,Vormund oder
Betreuer des Beschuldigten oder Verletzten ist oder war.
Und natürlich wenn er selbst Beschuldigter ist.Gemäß § 22 Nr.3
wenn er verwandt ist.
- Gemäß § 22 Nr.4 wenn er in der Sache als Beamter der StA, als
Polizeibeamter, als Anwalt d. Verletzten oder als Verteidiger tätig
gewesen ist.Nach §22 Nr.5 wenn er als Zeuge o. Sachverständiger
vernommen wurde.
Und Ausnahmevorschrift des § 23 StPO, welcher eng auszulegen ist!
- Gemäß § 22 Nr.1 wenn er durch die Straftat selbst unmittelbar ver-
letzt ist
- Gemäß § 22 Nr.2 wenn d. Ehegatte, Lebenspartner,Vormund oder
Betreuer des Beschuldigten oder Verletzten ist oder war.
Und natürlich wenn er selbst Beschuldigter ist.Gemäß § 22 Nr.3
wenn er verwandt ist.
- Gemäß § 22 Nr.4 wenn er in der Sache als Beamter der StA, als
Polizeibeamter, als Anwalt d. Verletzten oder als Verteidiger tätig
gewesen ist.Nach §22 Nr.5 wenn er als Zeuge o. Sachverständiger
vernommen wurde.
Und Ausnahmevorschrift des § 23 StPO, welcher eng auszulegen ist!
In welchen Fällen kann ein Richter von der Mitwirkung abgelehnt werden?
Ablehnung von Richtern: Gemäß § 24 I kann die Ablehnung erfolgen wegen Ausschlusses kraft Gesetzes (Alt.1) oder wegen der Besorgnis der Befangenheit (Alt.2).
Ablehnung wegen Ausschlusses kraft Gesetzes
- es muss den Verfahrensbeteiligten möglich sein einen Ausschlie-
ßungsgrund,von dem sie überzeugt sind,auch vorzubringen,damit
über d.mögl. Ausschluss verhandelt u.entschieden werden kann.
Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit
- wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Un-
parteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.Durch ein erfolgreiches
Ablehnungsverfahren. Bezugspunkt d. Besorgnis ist folglich die Un-
parteilichkeit.Tatsächliche Voreingenommenheit wird nicht gefordert
Es kommt auf die Empfängerperspektive an, d.h. auf Sicht des
Angeklagten (d.h. ein druchschnittlicher Beobachter in der Rolle des
Angelagten).
Ablehnung wegen Ausschlusses kraft Gesetzes
- es muss den Verfahrensbeteiligten möglich sein einen Ausschlie-
ßungsgrund,von dem sie überzeugt sind,auch vorzubringen,damit
über d.mögl. Ausschluss verhandelt u.entschieden werden kann.
Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit
- wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Un-
parteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.Durch ein erfolgreiches
Ablehnungsverfahren. Bezugspunkt d. Besorgnis ist folglich die Un-
parteilichkeit.Tatsächliche Voreingenommenheit wird nicht gefordert
Es kommt auf die Empfängerperspektive an, d.h. auf Sicht des
Angeklagten (d.h. ein druchschnittlicher Beobachter in der Rolle des
Angelagten).
Ablehnungsverfahren
1. Ablehnungsgesuch Durch Ablehnungsberechtigten = StA, der
Privatkläger u. d. Beschuldigte. Muss bei Gericht eingereicht werden.
2. Zulässigkeit unzulässig, wenn die Ablehnung verspätet ist, ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht angegeben wird oder durch d. Ablehnung offensichtl.d. Verfahren nur
verschleppt werden soll. Dabei entscheidet das Gericht über d. Zulässigkeit unter Mitwirkung d. abgelehnten Richters. Die Verwer-
fungsgründe des § 26a sind eng auszulegen.
3. Begründetheit Der abgelehnte Richter muss sich dienstlich über den Abelehnungsgrund äußern (§ 26 III). Das Ablehnungsgesuch ist begründet, wenn ein gesetzl. Ausschlussgrund vorliegt od.Besorgnis d.Befangenheit besteht. Über d. Begründetheit entscheidet d.Gericht ohne Mitwirkung d. bestroffenen Richters.
4. Rechtsmittel Es besteht keine Anfechtungsmöglichkeit § 28 I
Privatkläger u. d. Beschuldigte. Muss bei Gericht eingereicht werden.
2. Zulässigkeit unzulässig, wenn die Ablehnung verspätet ist, ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht angegeben wird oder durch d. Ablehnung offensichtl.d. Verfahren nur
verschleppt werden soll. Dabei entscheidet das Gericht über d. Zulässigkeit unter Mitwirkung d. abgelehnten Richters. Die Verwer-
fungsgründe des § 26a sind eng auszulegen.
3. Begründetheit Der abgelehnte Richter muss sich dienstlich über den Abelehnungsgrund äußern (§ 26 III). Das Ablehnungsgesuch ist begründet, wenn ein gesetzl. Ausschlussgrund vorliegt od.Besorgnis d.Befangenheit besteht. Über d. Begründetheit entscheidet d.Gericht ohne Mitwirkung d. bestroffenen Richters.
4. Rechtsmittel Es besteht keine Anfechtungsmöglichkeit § 28 I
Aufgabe der Staatsanwaltschaft in den einzelnen
Verfahrensstadien
Verfahrensstadien
Die StA ist ,,Herrin des Vorverfahrens'', Anklagevertreterin im Zwischen- und Hauptverfahren und Strafvollstreckungsbehörde.
Vorverfahren:Nach §152 I StPO kommt ihr d.Anklagemonopol zu. Gegenpol hierzu ist d. Legalitätsprinzip §152 II. Hierbei ist d. StA zur Objektivität verpflichtet. Zum Abschluss erhebt sie entweder öffentliche Klage oder stellt das Verfahren ein. Für besonders einschneidende Maßnahmen Ermittlungsrichter notwendig.
Hauptverhandlung:Ein Vertreter der StA ist ununterbrochen anwesend (§226).StA verliest zu Beginn d.Anklageschrift (§243).Während d. Beweisaufnahme steht ihm ein Fragerecht u. ein Beweisantragsrecht zu.Am Schluss d. Beweisaufnahme hält er ein Plädoyer. Sie hat d. Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen, gilt auch zu Gunsten d. Angeklagten (§296)
Strafvollstreckung:StA fungiert gem. §451 als Vollstreckungsbe- hörde u. leitet als solche d.Urteilsdurchsetzung ein u. überwacht sie.
Vorverfahren:Nach §152 I StPO kommt ihr d.Anklagemonopol zu. Gegenpol hierzu ist d. Legalitätsprinzip §152 II. Hierbei ist d. StA zur Objektivität verpflichtet. Zum Abschluss erhebt sie entweder öffentliche Klage oder stellt das Verfahren ein. Für besonders einschneidende Maßnahmen Ermittlungsrichter notwendig.
Hauptverhandlung:Ein Vertreter der StA ist ununterbrochen anwesend (§226).StA verliest zu Beginn d.Anklageschrift (§243).Während d. Beweisaufnahme steht ihm ein Fragerecht u. ein Beweisantragsrecht zu.Am Schluss d. Beweisaufnahme hält er ein Plädoyer. Sie hat d. Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen, gilt auch zu Gunsten d. Angeklagten (§296)
Strafvollstreckung:StA fungiert gem. §451 als Vollstreckungsbe- hörde u. leitet als solche d.Urteilsdurchsetzung ein u. überwacht sie.
Ist die StA an die höchstrichterliche Rechtssprechung
gebunden?
gebunden?
Hält die StA ein Verhalten entgegen der Rspr. für strafbar, dann
ist sie an der Anklage nicht gehindert.
- Umstr. ist der Fall,dass d. StA entgegen d. Rspr. ein Verhalten
nicht für strafbar hält. Muss die StA Anklage erheben?
Dagegen könnte zum einen der Grundsatz der Unabhängigkeit
d. StA nach § 150 GVG und zum anderen ihre Stellung als Herrin
des Ermittlungsverfahrens sprechen.
Dafür,dass ansonsten d. Legalitätsprinzip durchbrochen würde
u.der StA Ermessen eingeräumt werden würde hinsichtl. ob sie
Anklage erheben will oder nicht. Damit würde nicht nur d. Einheit
d. Rechtsanwendung u.d.Gleichheit vor d. Gesetz, sondern auch
d. Prinzip der Gewaltenteilung durchbrochen. Denn d. Anklage-
erhebung würde nicht von d. höchstrichterl. Gesetzesanwendung,
sondern allein von d. Ansichten einzelner Anklagebehörden
abhängen.
Damit kann sich die StA nicht über die höchstrichterliche Rspr. hinwegsetzen u. ist verpflichtet Aklage zu erheben.
ist sie an der Anklage nicht gehindert.
- Umstr. ist der Fall,dass d. StA entgegen d. Rspr. ein Verhalten
nicht für strafbar hält. Muss die StA Anklage erheben?
Dagegen könnte zum einen der Grundsatz der Unabhängigkeit
d. StA nach § 150 GVG und zum anderen ihre Stellung als Herrin
des Ermittlungsverfahrens sprechen.
Dafür,dass ansonsten d. Legalitätsprinzip durchbrochen würde
u.der StA Ermessen eingeräumt werden würde hinsichtl. ob sie
Anklage erheben will oder nicht. Damit würde nicht nur d. Einheit
d. Rechtsanwendung u.d.Gleichheit vor d. Gesetz, sondern auch
d. Prinzip der Gewaltenteilung durchbrochen. Denn d. Anklage-
erhebung würde nicht von d. höchstrichterl. Gesetzesanwendung,
sondern allein von d. Ansichten einzelner Anklagebehörden
abhängen.
Damit kann sich die StA nicht über die höchstrichterliche Rspr. hinwegsetzen u. ist verpflichtet Aklage zu erheben.
Begründet die außerdienstliche Kenntniserlangung eine
Strafverfolgungspflicht?
Strafverfolgungspflicht?
Gegen ein Einschreiten könnte einerseits die Zubilligung einer Privatsphäre sprechen.
Andererseits könnte es dem Legalitätsprinzip widersprechen, wenn die Strafverfolgung davon abhängig gemacht wird, wo und wann ein Strafverfolgungsorgan von der Straftat Kenntnis erlangt.
Deshalb wird in der Literatur eine Strafverfolgung dann bejaht, wenn die Straftat entweder vom Katalog des § 138 I StGB oder von § 100a StPO umfasst ist.
Nach a.A. ist dagegen entscheidend, ob es sich bei der bekannt
gewordenen Straftat um ein Vergehen oder um ein Verbrechen handelt, nur bei letzteren soll eine Strafverfolgungspflicht bestehen.
Nach der Rspr. soll eine Verfolgungspflicht dann bestehen, wenn es sich um eine Straftat handelt, die nach Art oder Umfang die Belange der Öffentlichkeit in besonderen Maße berührt.
Andererseits könnte es dem Legalitätsprinzip widersprechen, wenn die Strafverfolgung davon abhängig gemacht wird, wo und wann ein Strafverfolgungsorgan von der Straftat Kenntnis erlangt.
Deshalb wird in der Literatur eine Strafverfolgung dann bejaht, wenn die Straftat entweder vom Katalog des § 138 I StGB oder von § 100a StPO umfasst ist.
Nach a.A. ist dagegen entscheidend, ob es sich bei der bekannt
gewordenen Straftat um ein Vergehen oder um ein Verbrechen handelt, nur bei letzteren soll eine Strafverfolgungspflicht bestehen.
Nach der Rspr. soll eine Verfolgungspflicht dann bestehen, wenn es sich um eine Straftat handelt, die nach Art oder Umfang die Belange der Öffentlichkeit in besonderen Maße berührt.
Kann d. StA bei Besorgnis der Befangenheit abgelehnt bzw.
ausgeschlossen werden?
ausgeschlossen werden?
Einerseits ist zu beachten, dass d. Ausschließungs- und Ablehnungs
regeln ihrem Wortlaut nach direkt nicht für StA gelten.
Wegen d. unterschiedl. Stellung d. StA ggü. d. Gericht sind die
Befangenheitsgründe nicht ohne weiteres übertragbar.
Andererseits ist d.StA allein d. Wahrheit u. Gerechtigkeit verpflichtet.
Zwar muss d. StA auch nicht in jedem Stadium d. Verfahrens strikte Neutralität an den Tag legen u. jeden Verdacht einer Voreingenommenheit vermeiden, aber eine Grenze ist dann erreicht, wenn sich der Verdacht aufdrängt, d. StA agiere ausschließlich zu Lasten oder Gunsten d. Beschuldigten u. er sei zu einer objektiven Würdigung d. Ergebnisses d.Ermittlungen nicht bereit.Insofern ähnelt sie d.Situation eines befangenen Richters. Der Rechtsgedanke der §§ 22 ff. StPO kann eingeschränkt herangezogen werden.Insofern
regeln ihrem Wortlaut nach direkt nicht für StA gelten.
Wegen d. unterschiedl. Stellung d. StA ggü. d. Gericht sind die
Befangenheitsgründe nicht ohne weiteres übertragbar.
Andererseits ist d.StA allein d. Wahrheit u. Gerechtigkeit verpflichtet.
Zwar muss d. StA auch nicht in jedem Stadium d. Verfahrens strikte Neutralität an den Tag legen u. jeden Verdacht einer Voreingenommenheit vermeiden, aber eine Grenze ist dann erreicht, wenn sich der Verdacht aufdrängt, d. StA agiere ausschließlich zu Lasten oder Gunsten d. Beschuldigten u. er sei zu einer objektiven Würdigung d. Ergebnisses d.Ermittlungen nicht bereit.Insofern ähnelt sie d.Situation eines befangenen Richters. Der Rechtsgedanke der §§ 22 ff. StPO kann eingeschränkt herangezogen werden.Insofern
Definition ,,Beschuldigter''
Beschuldigter ist der Tatverdächtige, gegen den ein Verfahren als Beschuldigter betrieben wird.
Ist zu einem Oberbegriff für den von einem Strafverfahren in sämtlichen Stadien d. Verfahrens Betroffenen u. bezeichnet zum anderen den Verdächtigen, gegen d. ein Ermittlungsverfahren betrieben wird.
Die Beschuldigung muss sich durch einen ,,Willensakt'' der
Strafverfolgungsbehörden manifestiert haben.
(P) Abgrenzung zur Zeugenvernehmung (andere Rechte)
(P) Spontanäußerungen und informatorische Befragungen
Ist zu einem Oberbegriff für den von einem Strafverfahren in sämtlichen Stadien d. Verfahrens Betroffenen u. bezeichnet zum anderen den Verdächtigen, gegen d. ein Ermittlungsverfahren betrieben wird.
Die Beschuldigung muss sich durch einen ,,Willensakt'' der
Strafverfolgungsbehörden manifestiert haben.
(P) Abgrenzung zur Zeugenvernehmung (andere Rechte)
(P) Spontanäußerungen und informatorische Befragungen
Beginn und Ende des Beschuldigtenstatus
Objektive Beschuldigtentheorie: Es kommt allein auf das Vorliegen eines objektiven Tatverdachts an. Zum Beschuldigten wird d. Verdächtige dann, wenn d. Tatverdacht auf hinreichend gesicherten Erkenntnissen hinsichtl. Tat und Täter beruht.
Subjektive Beschuldigtentheorie: Die Beschuldigung wird durch einen bestimmten Willensakt d. zuständigen Strafverfolgungsbehörde bewirkt.
Gemischt subj.-obj. Beschuldigtentheorie: ist gegeben, wenn einerseits ein obj. Tatverdacht vorliegt u. andererseits durch d. Straf-
verfolgungsbehörde eine Maßnahme getroffen wurde, d. erkennbar d. Strafverfolgung einer bestimmten Person dient.
Ende: Mit Einstellung d. Verfahrens, der rechtskräftigen Entscheidung oder dem Tod endet die Teilnahme als Beschuldigter.
Subjektive Beschuldigtentheorie: Die Beschuldigung wird durch einen bestimmten Willensakt d. zuständigen Strafverfolgungsbehörde bewirkt.
Gemischt subj.-obj. Beschuldigtentheorie: ist gegeben, wenn einerseits ein obj. Tatverdacht vorliegt u. andererseits durch d. Straf-
verfolgungsbehörde eine Maßnahme getroffen wurde, d. erkennbar d. Strafverfolgung einer bestimmten Person dient.
Ende: Mit Einstellung d. Verfahrens, der rechtskräftigen Entscheidung oder dem Tod endet die Teilnahme als Beschuldigter.
Begriffe Verdächtiger, Angeschuldigter und Angeklagter
Verdächtiger: ist eine Person, gegen die Tatverdacht hinsichtlich einer bestimmten Straftat besteht. Der Tatverdacht allein begründet weder den Beschuldigtenstatus, noch zwingt er ohne weiteres zur
Einleitung von Ermittlungen.
Angeschuldigter: Bezeichnung für den von einem Strafverfahren Betroffenen, gegen den Anklage erhoben worden ist (§157 Var.1)
Angeklagter: Bezeichnung für den Betroffenen, sobald das Hauptverfahren eröffnet worden ist (§157 Var.2)
Einleitung von Ermittlungen.
Angeschuldigter: Bezeichnung für den von einem Strafverfahren Betroffenen, gegen den Anklage erhoben worden ist (§157 Var.1)
Angeklagter: Bezeichnung für den Betroffenen, sobald das Hauptverfahren eröffnet worden ist (§157 Var.2)
Pflichten des Beschuldigten
Der Beschuldigte ist grds. nicht verpflichtet, sich aktiv an d. Sachver-
haltsaufklärung zu beteiligen. Allerdings ergibt sich für ihn zumindest d. Pflicht, d. mit dem Strafverfahren notwendigerweise verbundenen Beeinträchtigungen hinzunehmen.
Duldungspflichten: Zwang zur passiven Duldung von Verfolgungs- maßnahmen. Demgegenüber Zwang zur aktiven Belastung durch den nemo tenetur se ipsum accusare ausgeschlossen.
Mitwirkungspflichten: Umfasst beispielsweise d. Pflicht des Beschuldigten bei der StA zur Beschuldigtenvernehmung oder beim Ermittlungsrichter zu erscheinen. Der Beschuldigte kann vorgeführt werden.
haltsaufklärung zu beteiligen. Allerdings ergibt sich für ihn zumindest d. Pflicht, d. mit dem Strafverfahren notwendigerweise verbundenen Beeinträchtigungen hinzunehmen.
Duldungspflichten: Zwang zur passiven Duldung von Verfolgungs- maßnahmen. Demgegenüber Zwang zur aktiven Belastung durch den nemo tenetur se ipsum accusare ausgeschlossen.
Mitwirkungspflichten: Umfasst beispielsweise d. Pflicht des Beschuldigten bei der StA zur Beschuldigtenvernehmung oder beim Ermittlungsrichter zu erscheinen. Der Beschuldigte kann vorgeführt werden.
Vernehmungsbegriff
formeller Vernehmungsbegriff: Unter einer Vernehmung ist eine Befragung zu verstehen, d. von einem Staatsorgan in amtlicher Funktion mit dem Ziel d. Gewinnung einer Aussage durchgeführt wird
materieller Vernehmungsbegriff: Hiernach liegt eine Vernehmung vor, wenn eine Person zur Entäußerung von Wissen durch ein dazu rollenmäßig befugtes Prozessorgan, das nicht notwendig als solches nach außen hin erkennbar geworden sein muss, veranlasst wird.
(Teile der Lit.)
materieller Vernehmungsbegriff: Hiernach liegt eine Vernehmung vor, wenn eine Person zur Entäußerung von Wissen durch ein dazu rollenmäßig befugtes Prozessorgan, das nicht notwendig als solches nach außen hin erkennbar geworden sein muss, veranlasst wird.
(Teile der Lit.)
Für welche Aufgaben ist die Polizei zuständig?
Polizeilicher Aufgabendualismus
präventive Tätigkeit - Bereich der Gefahrenabwehr,Rechtsgrundlage sind Polizei-und Sicherheitsgesetze der Länder
repressive Tätigkeit - Aufgaben im Bereich der Strafverfolgung, Rechtsgrundlage ist das Strafprozessrecht
Vorbeugende Verbrechensbekämpfung (zwei Zwecksetzungen)
- Verhütung von Straftaten: Gefahrenabwehr
- Vorsorge für d. Aufklärung u. Verfolgung künftiger Straftaten durch Erhebung u. Speicherung von Informationen im Vorfeld von Straftaten
(P) Doppelfunktionale Maßnahmen
Weisen sowohl präventiven als auch repressiven Charakter auf.
Nach der h.L. werden sie nach dem Schwerpunkt der objektiven Zweckrichtung voneinander abgegrenzt.
Weisungsrecht der StA gem. §§ 161 StPO i.V.m.152 GVG besteht nur hinsichtlich der repressiven Tätigkeit der Polizei
präventive Tätigkeit - Bereich der Gefahrenabwehr,Rechtsgrundlage sind Polizei-und Sicherheitsgesetze der Länder
repressive Tätigkeit - Aufgaben im Bereich der Strafverfolgung, Rechtsgrundlage ist das Strafprozessrecht
Vorbeugende Verbrechensbekämpfung (zwei Zwecksetzungen)
- Verhütung von Straftaten: Gefahrenabwehr
- Vorsorge für d. Aufklärung u. Verfolgung künftiger Straftaten durch Erhebung u. Speicherung von Informationen im Vorfeld von Straftaten
(P) Doppelfunktionale Maßnahmen
Weisen sowohl präventiven als auch repressiven Charakter auf.
Nach der h.L. werden sie nach dem Schwerpunkt der objektiven Zweckrichtung voneinander abgegrenzt.
Weisungsrecht der StA gem. §§ 161 StPO i.V.m.152 GVG besteht nur hinsichtlich der repressiven Tätigkeit der Polizei
Was ist unter einer Täuschung i.S.d. § 136a I StPO zu verstehen? Nennen sie ein paar Beispiele
Nicht jede Täuschung stellt eine Verletzung d. Menschenwürde dar u. berührt d. Freiheit d. Willensentschließung d. Beschuldigten. Sie ist aber aus rechtsstaatlichen Gründen verboten.
Zulässige Handlungen:
-unbeabsichtigte Irreführung(z.B. versehentl.Unterlassen d. Hinweis
auf das Schweigerecht)
-kriminalistische List (z.B. Fangfragen..)
-Unterlassen d.Irrtumsberichtigung(z.B.über Vorliegen von Beweisen)
Verbotene Handlungen
- falsche Erklärungen des Vernehmenden (z.B.das jemand bereits
gestanden hat)
- bewusst falsche Darstellung der Rechtslage
- Unterlassung beim Beschuldigten einen Irrtum bzgl. seiner
Aussagefreiheit zu berichtigen
Zulässige Handlungen:
-unbeabsichtigte Irreführung(z.B. versehentl.Unterlassen d. Hinweis
auf das Schweigerecht)
-kriminalistische List (z.B. Fangfragen..)
-Unterlassen d.Irrtumsberichtigung(z.B.über Vorliegen von Beweisen)
Verbotene Handlungen
- falsche Erklärungen des Vernehmenden (z.B.das jemand bereits
gestanden hat)
- bewusst falsche Darstellung der Rechtslage
- Unterlassung beim Beschuldigten einen Irrtum bzgl. seiner
Aussagefreiheit zu berichtigen
Welche Pflichten hat ein Verteidiger zu erfüllen?
-Eine d. Hauptpflichten liegt darin, seinem Mandanten umfassenden
Rechtsrat zu erteilen u. dabei auch seine
Treue- und Verschwiegen- heitspflicht wahrzunehmen (§ 203)
- Zudem ist der Verteidiger nach der herrschenden Organtheorie von
seinem Mandanten unabhängig u. darf etwa gegen dessen
Willen Beweisanträge stellen.
- es besteht ein uneingeschränktes u. nach außen abgeschirmtes
Kontaktrecht zw. Verteidiger u. Beschuldigten, um ein Vertrauens-
verhältnis herzustellen u. effektive Verteidigung zu gewährleisten.
Freier, unüberwachter mündl. u. schriftlicher Verkehr mit Verteidiger.
- Strafvereitelung- prozessordnungsgemäßes Verhalten ist nicht
tbm. - Verteidiger kann auf Freispruch plädieren auch wenn er
Mandanten für schuldig hält.
- Geldwäsche durch Annahme bemakeltes Geld
Rechtsrat zu erteilen u. dabei auch seine
Treue- und Verschwiegen- heitspflicht wahrzunehmen (§ 203)
- Zudem ist der Verteidiger nach der herrschenden Organtheorie von
seinem Mandanten unabhängig u. darf etwa gegen dessen
Willen Beweisanträge stellen.
- es besteht ein uneingeschränktes u. nach außen abgeschirmtes
Kontaktrecht zw. Verteidiger u. Beschuldigten, um ein Vertrauens-
verhältnis herzustellen u. effektive Verteidigung zu gewährleisten.
Freier, unüberwachter mündl. u. schriftlicher Verkehr mit Verteidiger.
- Strafvereitelung- prozessordnungsgemäßes Verhalten ist nicht
tbm. - Verteidiger kann auf Freispruch plädieren auch wenn er
Mandanten für schuldig hält.
- Geldwäsche durch Annahme bemakeltes Geld
Wie wird der Begriff der Prozessvoraussetzungen definiert?
Unter Prozessvoraussetzungen werden Zulässigkeitsbedingungen erfasst, die vorliegen müssen, um zu einem Sachurteil gelangen zu können. Es wird zwischen positiven und negativen differenziert.
positive: müssen vorliegen, damit das Verfahren vor d. zuständigen
Gericht überhaupt druchgeführt werden kann
= Verfahrensvoraussetzungen
negative: schließen bei ihrem Vorliegen eine Entscheidung in der
Hauptsache aus, so dass ein Verfahren eingestellt werden
muss = Verfahrenshindernisse
positive: müssen vorliegen, damit das Verfahren vor d. zuständigen
Gericht überhaupt druchgeführt werden kann
= Verfahrensvoraussetzungen
negative: schließen bei ihrem Vorliegen eine Entscheidung in der
Hauptsache aus, so dass ein Verfahren eingestellt werden
muss = Verfahrenshindernisse
Welche Prozessvoraussetzungen kennen sie?
I. Eingreifen der deutschen Gerichtsbarkeit
II. Fehlen beschränkter Auslieferungsbedingungen
III. Zulässigkeit des Strafrechtswegs
IV. Zuständigkeit des Gerichts
V. Keine anderweitige Rechtshängigkeit
VI. Keine entgegenstehende Rechtskraft
VII. Keine Strafverfolgungsverjährung
VIII. Keine Niederschlagung des Verfahrens
IX. Wirksame Anklage
X. Wirksamer Eröffnungsbeschluss
XI. Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen (§§ 77 ff. StGB)
XII. Strafmündigkeit
XIII. Verhandlungsfähigkeit
XIV. Anwesenheit
XV. Keine Immunität
II. Fehlen beschränkter Auslieferungsbedingungen
III. Zulässigkeit des Strafrechtswegs
IV. Zuständigkeit des Gerichts
V. Keine anderweitige Rechtshängigkeit
VI. Keine entgegenstehende Rechtskraft
VII. Keine Strafverfolgungsverjährung
VIII. Keine Niederschlagung des Verfahrens
IX. Wirksame Anklage
X. Wirksamer Eröffnungsbeschluss
XI. Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen (§§ 77 ff. StGB)
XII. Strafmündigkeit
XIII. Verhandlungsfähigkeit
XIV. Anwesenheit
XV. Keine Immunität
Was ist unter einer Sicherstellung zu verstehen?
Wo ist diese geregelt?
Wo ist diese geregelt?
Sicherstellung ist der Oberbegriff für die Beschlagnahme und die sonstige Herstellung der staatlichen Gewalt über den als Beweismittel in Betracht kommenden Gegenstand.
Ist der Gewahrsamsinhaber nicht bekannt oder wird der Gegenstand freiwillig herausgegeben, dann ist eine formlose Sicherstellung nach § 94 I StPO möglich.
Befindet sich der Gegenstand im Gewahrsam einer Person, die ihn nicht freiwillig herausgibt, dann ist eine förmliche Beschlagnahme nach § 94 II StPO erforderlich.
Die Sicherstellung ist ein Realakt, der durch die Begründung eines amtlichen Herrschaftsverhältnisses erfolgt.
Ist der Gewahrsamsinhaber nicht bekannt oder wird der Gegenstand freiwillig herausgegeben, dann ist eine formlose Sicherstellung nach § 94 I StPO möglich.
Befindet sich der Gegenstand im Gewahrsam einer Person, die ihn nicht freiwillig herausgibt, dann ist eine förmliche Beschlagnahme nach § 94 II StPO erforderlich.
Die Sicherstellung ist ein Realakt, der durch die Begründung eines amtlichen Herrschaftsverhältnisses erfolgt.
Unter welchen Voraussetzungen darf ein Brief des Verteidigers an seinen Mandanten nicht beschlagnahmt werden?
Materielle Rechtmäßigkeit: Beschlagnahmeverbot nach § 97 I Nr.1
Danach sind schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den nach §§ 52,53 zeugnisverweigerungsberechtigten Personen von der Beschlagnahme ausgenommen.
Grundsätzlich sind schriftliche Mitteilungen zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten beschlagnahmefrei, wenn sie die Verteidigung betreffen und ihr Inhalt von dem Zeugnisverweige-rungsrecht erfasst wird. Dasselbe gilt auch für Aufzeichnungen über Mitteilungen des Beschuldigten an den Verteidiger, um die Verteidigung zu ermöglichen oder über andere Tatsachen, die dem Verteidiger in dieser Eigenschaft bekannt geworden sind.
Nach überwiegender Auffassung ist § 97 dann nicht anwendbar, wenn der Zeugnisverweigerungsberechtigte selbst ein Beschuldigter ist.
Danach sind schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den nach §§ 52,53 zeugnisverweigerungsberechtigten Personen von der Beschlagnahme ausgenommen.
Grundsätzlich sind schriftliche Mitteilungen zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten beschlagnahmefrei, wenn sie die Verteidigung betreffen und ihr Inhalt von dem Zeugnisverweige-rungsrecht erfasst wird. Dasselbe gilt auch für Aufzeichnungen über Mitteilungen des Beschuldigten an den Verteidiger, um die Verteidigung zu ermöglichen oder über andere Tatsachen, die dem Verteidiger in dieser Eigenschaft bekannt geworden sind.
Nach überwiegender Auffassung ist § 97 dann nicht anwendbar, wenn der Zeugnisverweigerungsberechtigte selbst ein Beschuldigter ist.
Welche Rechtsschutzmöglichkeiten stehen dem Betroffenen zur Verfügung, wenn er sich gegen die Anordnungen des Richters und der StA wenden will?
Welche Anknüpfungspunkte spielen dabei eine erhebliche Rolle?
Welche Anknüpfungspunkte spielen dabei eine erhebliche Rolle?
Anordnungen des Richters bzgl. ,,Ob'' der Maßnahme:
-Beschwerde gemäß §§ 304 ff.
Bei bereits erledigten Maßnahmen
-h.M. ebenfalls Beschwerde
Anordnungen der StA bzgl. ,,Ob'' der Maßnahme:
-Antrag auf richterliche Entscheidung nach § 98 II 2, gilt für die
Beschlagnahme. Auf alle anderen Maßnahmen analog anwendbar.
Bei bereits erledigten Maßnahmen
-e.A. §§ 23, 28 I 4 EGGVG sinngemäß anwenden
-h.M. §98 II 2 analog,bzw.doppelt analog wenn keine Beschlagnahme
Anordnungen der StA bzgl. ,,Wie'' der Maßnahme:
-§ 98 II 2 analog bzw. doppelt analog
-Beschwerde gemäß §§ 304 ff.
Bei bereits erledigten Maßnahmen
-h.M. ebenfalls Beschwerde
Anordnungen der StA bzgl. ,,Ob'' der Maßnahme:
-Antrag auf richterliche Entscheidung nach § 98 II 2, gilt für die
Beschlagnahme. Auf alle anderen Maßnahmen analog anwendbar.
Bei bereits erledigten Maßnahmen
-e.A. §§ 23, 28 I 4 EGGVG sinngemäß anwenden
-h.M. §98 II 2 analog,bzw.doppelt analog wenn keine Beschlagnahme
Anordnungen der StA bzgl. ,,Wie'' der Maßnahme:
-§ 98 II 2 analog bzw. doppelt analog
Ist der Einsatz eines Brechmittels zulässig?
Wegen des nemo-tenetur Grundsatzes herrscht Einigkeit darüber, dass der Beschuldigte Brechmittel nicht selbst zu sich nehmen muss. Umstritten aber, ob er es dulden muss.
Einerseits kann eine zwangsweise Verabreichung zulässig sein, wenn die Voraussetzungen des § 81a StPO gewahrt werden und insbesondere d. Menschenwürde u. der VHM-Grundsatz beachtet werden.
Gegen die Zulässigkeit könnte angeführt werden, dass es gegen die Menschenwürde verstößt, da dem Beschuldigten eine Reaktion aufgezwungen wird, d. als Ergebnis medikamentöser Einwirkung völlig unabhängig von seinem Willen ablaufe. Damit werde der Beschuldigte zum bloßen Objekt staatlichen Handelns. Es liege zudem ein Eingriff in d. Intimsphäre vor, denn d. Betroffene werde zum entwürdigenden Erbrechen in d. Öffentlichkeit gezwungen.Diese Ansicht wurde auch vom EGMR vertreten, welche sogar einen Verstoß gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK darin sah.
Einerseits kann eine zwangsweise Verabreichung zulässig sein, wenn die Voraussetzungen des § 81a StPO gewahrt werden und insbesondere d. Menschenwürde u. der VHM-Grundsatz beachtet werden.
Gegen die Zulässigkeit könnte angeführt werden, dass es gegen die Menschenwürde verstößt, da dem Beschuldigten eine Reaktion aufgezwungen wird, d. als Ergebnis medikamentöser Einwirkung völlig unabhängig von seinem Willen ablaufe. Damit werde der Beschuldigte zum bloßen Objekt staatlichen Handelns. Es liege zudem ein Eingriff in d. Intimsphäre vor, denn d. Betroffene werde zum entwürdigenden Erbrechen in d. Öffentlichkeit gezwungen.Diese Ansicht wurde auch vom EGMR vertreten, welche sogar einen Verstoß gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK darin sah.
Welche Möglichkeiten werden in der StPO hinsichtlich der DNA-Analyse normiert?
Die DNA-Analyse nach § 81e ist die molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen im Strafverfahren mit dem Ziel der Erstellung eines molekulargenetischen Identifizierungsmusters. Grundlage einer molekulargenetischen Untersuchung bildet das Vergleichsmaterial, dass zumeist durch eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten nach § 81a erlangt wird.
In § 81e I1 i.V.m. § 81f ist normiert, dass das gewonnene Material nunmehr von molekulargenetischen Sachverständigen untersucht werden darf. Gemäß § 81f I1 steht d. Anordnung unter einem Richtervorbehalt. Der StA u. ihrer Ermittlungspersonen ist eine Eilkompetenz eingeräumt. Die gerichtliche Anordnung ist entbehrlich, wenn d. betroffene Person schriftlich einwilligt, § 81f.
Während d. DNA-Analyse nach § 81e eine molekulargenetische Untersuchung in einem anhängigen EV zulässt, die ohne eine Speicherung der gewonnenen Erkenntnisse erfolgt, ermöglicht § 81g eine Untersuchung zur Identitätsfeststellung um zukünftigen Strafverfahren.
In § 81e I1 i.V.m. § 81f ist normiert, dass das gewonnene Material nunmehr von molekulargenetischen Sachverständigen untersucht werden darf. Gemäß § 81f I1 steht d. Anordnung unter einem Richtervorbehalt. Der StA u. ihrer Ermittlungspersonen ist eine Eilkompetenz eingeräumt. Die gerichtliche Anordnung ist entbehrlich, wenn d. betroffene Person schriftlich einwilligt, § 81f.
Während d. DNA-Analyse nach § 81e eine molekulargenetische Untersuchung in einem anhängigen EV zulässt, die ohne eine Speicherung der gewonnenen Erkenntnisse erfolgt, ermöglicht § 81g eine Untersuchung zur Identitätsfeststellung um zukünftigen Strafverfahren.
Unter welchen Voraussetzungen ist die Durchführung eines Reihengentests zulässig?
Voraussetzungen des § 81 h I müssen vorliegen:
- Verdacht muss bestehen, dass ein Verbrechen gegen das Leben,
die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die
sexuelle Selbsbestimmung begangen worden ist.
- Personenkreis muss bestimmt werden. Dieser muss bestimmte
Merkmale aufweisen, die vermutlich auch der Täter erfüllt.
(z.B. Alter, Geschlecht, Wohnort etc.)
- Maßnahme muss erforderlich u. verhältnismäßig sein.
(wenn z.B. ultima ratio u. besonders schwere Schuld der Tat)
- Einwilligung der Betroffenen erforderlich
- Anordnung durch zuständigen Ermittlungsrichter
Bei Einhaltung dieser Voraussetzungen ist die Durchführung eines Reihengentests zulässig.
- Verdacht muss bestehen, dass ein Verbrechen gegen das Leben,
die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die
sexuelle Selbsbestimmung begangen worden ist.
- Personenkreis muss bestimmt werden. Dieser muss bestimmte
Merkmale aufweisen, die vermutlich auch der Täter erfüllt.
(z.B. Alter, Geschlecht, Wohnort etc.)
- Maßnahme muss erforderlich u. verhältnismäßig sein.
(wenn z.B. ultima ratio u. besonders schwere Schuld der Tat)
- Einwilligung der Betroffenen erforderlich
- Anordnung durch zuständigen Ermittlungsrichter
Bei Einhaltung dieser Voraussetzungen ist die Durchführung eines Reihengentests zulässig.
Setzt § 127 I StPO das Begehen einer Straftat voraus oder genügt lediglich eine dringender Tatverdacht?
Problem: Setzt § 127 StPO voraus, dass d. Tat wirklich begangen wurde oder genügt es, dass die erkennbaren obj. Umstände einen dringenden Tatverdacht nahe legen.
e.A.:
Es genügt der Tatverdacht, da der Festnehmende im öffentl. Interesse handele,sei es unbillig ihm d. Risiko eines unverschuldeten
Irrtums aufzubürden.
h.M.:
Es muss eine tatsächlich begangene Straftat vorliegen. Das für Amtsträger geltende Irrtumsprivileg kann nicht ohne weiteres für Privatleute gelten, da diese nicht zur Festnahme verpflichtet seien. Eine Bestrafung wg. fahrlässiger Tatbegehung nach § 229 scheitert zumeist an d. Sorgfaltspflichtverletzung. Hochwertige Rechtsgut d. persönlichen Freiheit bedarf höherer EGL. Sei nicht haltbar, dass nach der a.A. d. unschuldig Festgenommenen kein Notwehrrecht zustehe.
e.A.:
Es genügt der Tatverdacht, da der Festnehmende im öffentl. Interesse handele,sei es unbillig ihm d. Risiko eines unverschuldeten
Irrtums aufzubürden.
h.M.:
Es muss eine tatsächlich begangene Straftat vorliegen. Das für Amtsträger geltende Irrtumsprivileg kann nicht ohne weiteres für Privatleute gelten, da diese nicht zur Festnahme verpflichtet seien. Eine Bestrafung wg. fahrlässiger Tatbegehung nach § 229 scheitert zumeist an d. Sorgfaltspflichtverletzung. Hochwertige Rechtsgut d. persönlichen Freiheit bedarf höherer EGL. Sei nicht haltbar, dass nach der a.A. d. unschuldig Festgenommenen kein Notwehrrecht zustehe.
Voraussetzungen für die Vorläufige Festnahme
nach § 127 I 1 StPO
nach § 127 I 1 StPO
Der Täter muss auf ,,frischer Tat betroffen oder verfolgt'' werden:
Auf frischer Tat betroffen ist derjenige, der bei Verwirklichung des Straftatbestandes oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird.
Auf frischer Tat verfolgt wird der Täter, wenn er sich bereits vom Tatort entfernt hat u. mit siner Verfolgung auf Grund konkreter, auf ihn hinweisender Anhaltspunkte, unverzüglich begonnen wird.
Vorliegen des Festnahmegrundes:
Fluchtverdacht ist gegeben, wenn nach d. erkennbaren Verhalten d. Täters vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass dieser sich d. Strafverfahren entziehen werde.
Die Identitätsfeststellung ist unmöglich, wenn der Betroffene die Angaben zur Person verweigert u. sich nicht ausweisen kann.
Auf frischer Tat betroffen ist derjenige, der bei Verwirklichung des Straftatbestandes oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird.
Auf frischer Tat verfolgt wird der Täter, wenn er sich bereits vom Tatort entfernt hat u. mit siner Verfolgung auf Grund konkreter, auf ihn hinweisender Anhaltspunkte, unverzüglich begonnen wird.
Vorliegen des Festnahmegrundes:
Fluchtverdacht ist gegeben, wenn nach d. erkennbaren Verhalten d. Täters vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass dieser sich d. Strafverfahren entziehen werde.
Die Identitätsfeststellung ist unmöglich, wenn der Betroffene die Angaben zur Person verweigert u. sich nicht ausweisen kann.
Welche verdeckten Zwangs- und Ermittlungsmaßnahmen kennt die StPO? Wo sind diese jeweils normiert?
- Längerfristige Observation, § 163f StPO
- Überwachung der Telekommunikation, §§ 100a, 100b StPO
- Auskunft über Telekommunikationsverbindungen, § 100g
- Einsatz weiterer technischer Mittel, § 100h StPO
- IMSI-Catcher, § 100i StPO
- Der kleine Lauschangriff, § 100f StPO
- Der große Lauschangriff, §§ 100c, 100d StPO
- Einsatz verdeckter Ermittler, § 110a StPO
- Überwachung der Telekommunikation, §§ 100a, 100b StPO
- Auskunft über Telekommunikationsverbindungen, § 100g
- Einsatz weiterer technischer Mittel, § 100h StPO
- IMSI-Catcher, § 100i StPO
- Der kleine Lauschangriff, § 100f StPO
- Der große Lauschangriff, §§ 100c, 100d StPO
- Einsatz verdeckter Ermittler, § 110a StPO
Welche Voraussetzungen sind für die Anordnung einer Überwachung der Telekommunikation einzuhalten?
- Bedarf der richterlichen Anordnung- bei Gefahr im Verzug
auch die StA, muss jedoch von Richter innerhalb von 3 Tagen
bestätigt werden. Anordnung hat schriftl. zu erfolgen. Maßnahme
darf grds.nicht länger als 3 Monate andauern,wobei Verlängerung
möglich ist.
- Nur zulässig, wenn ein Anfangsverdacht hinsichtl. einer der
in § 100a II abschließend bezeichneten Katalogtaten besteht.
Subsidiaritätsklausel d. § 100aI Nr.3 muss beachtet werden.
- Gemäß § 100 a III darf sich d. Maßnahme primär nur gegen
den Beschuldigten richten. Andere Personen nur, wenn der
Verdacht besteht, dass sie Mitteilungen für ihn entgegennehmen
oder weitergeben oder er ihren Anschluss benutzt. Auch Personen
die nach §§ 52 ff. zeugnisverweigerungsberechtigt sind.
auch die StA, muss jedoch von Richter innerhalb von 3 Tagen
bestätigt werden. Anordnung hat schriftl. zu erfolgen. Maßnahme
darf grds.nicht länger als 3 Monate andauern,wobei Verlängerung
möglich ist.
- Nur zulässig, wenn ein Anfangsverdacht hinsichtl. einer der
in § 100a II abschließend bezeichneten Katalogtaten besteht.
Subsidiaritätsklausel d. § 100aI Nr.3 muss beachtet werden.
- Gemäß § 100 a III darf sich d. Maßnahme primär nur gegen
den Beschuldigten richten. Andere Personen nur, wenn der
Verdacht besteht, dass sie Mitteilungen für ihn entgegennehmen
oder weitergeben oder er ihren Anschluss benutzt. Auch Personen
die nach §§ 52 ff. zeugnisverweigerungsberechtigt sind.
Welche Verdachtsgrade werden unterschieden?
Anfangsverdacht In §152 II wird er als d. Vorliegen ,,zureichender tatsächl. Anhaltspunkte'' beschrieben.Darunter sind solche ,,konkreten tatsächl. Anhaltspunkte zu verstehen,d. nach d. kriminalistischen Erfahrung d. Begehung einer verfolgbaren Straftat als möglich erscheinen lassen. Erforderlich sind somit konkrete Tatsachen.
Hinreichender Tatverdacht= liegt vor, wenn eine Verurteilung aufgrund d. bisherigen Ermittlungen wahrscheinlich ist.
Ist erforderlich für die Anklageerhebung (§ 170 I) und den Erlass eines Eröffnungsbeschlusses (§ 203)
Dringender Tatverdacht= ist d. nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand begründete hohe Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung. Aufgrund d. Abhängigkeit vom jeweiligen Ermittlungsstand sind d. Anforderungen an d. dringenden Tatverdacht variabel;sie verschärfen sich im Verlauf d. Verfahrens.
Das Erfordernis findet sich vielfach im Bereich d. grundrechts-beschränkenden Zwangsmaßnahmen, insbesondere etwa als Voraussetzung für die U-Haft. Hierbei handelt es sich um einen besonders starken Verdachtsgrad.
Hinreichender Tatverdacht= liegt vor, wenn eine Verurteilung aufgrund d. bisherigen Ermittlungen wahrscheinlich ist.
Ist erforderlich für die Anklageerhebung (§ 170 I) und den Erlass eines Eröffnungsbeschlusses (§ 203)
Dringender Tatverdacht= ist d. nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand begründete hohe Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung. Aufgrund d. Abhängigkeit vom jeweiligen Ermittlungsstand sind d. Anforderungen an d. dringenden Tatverdacht variabel;sie verschärfen sich im Verlauf d. Verfahrens.
Das Erfordernis findet sich vielfach im Bereich d. grundrechts-beschränkenden Zwangsmaßnahmen, insbesondere etwa als Voraussetzung für die U-Haft. Hierbei handelt es sich um einen besonders starken Verdachtsgrad.
Welche Möglichkeiten gibt es, um das Ermittlungsverfahren abzuschließen?
I. Erhebung der öffentlichen KlageWenn die Ermittlungen genügenden Anlass dazu geben. Genügender Anlass setzt voraus, dass der Beschuldigte der Straftat hinreichend verdächtig ist, kein Verfahrenshindernis besteht u. das Verfahren nicht nach Opportunitätsgründen eingestellt wird. Dem Legalitätsprinzip entsprechend stellt d. öffentliche Klage den Regelfall dar.
II. Einstellung des Verfahrens
- Gemäß § 170 II mangels Tatverdachts
- Aus Opportunitätsgründen, §§ 153 ff.
II. Einstellung des Verfahrens
- Gemäß § 170 II mangels Tatverdachts
- Aus Opportunitätsgründen, §§ 153 ff.
Nennen sie die Unterschiede zwischen den Einstellungs-möglichkeiten nach §§ 153, 153a und §§ 154, 154a StPO
§ 153 StPO(Geringfügigkeit) Es wird der Zweck verfolgt Straftäter zu entkriminalisieren.Voraussetzung ist,dass es sich bei d. betreffenden Straftat um ein Vergehen handelt, die Schuld d. Täters gering ist u. d. öffentliche Interesse nicht entgegensteht. Ein hinreichender Tatverdacht ist nicht erforderlich.
§ 153a StPO Geht auch hier grds. um Entkriminalisierung mit dem Unterschied, dass diese Norm auch auf Taten mittleren Schwerebereichs anwendbar ist.Findet Anwendung auf Straf- taten an deren Verfolgung ein öffentliches Interesse besteht, welches aber durch Auflagen u. Weisungen beseitigt werden kann.
§ 154 StPO (prozessökonomische Gründe) Zur Verfahrens-beschleunigung bei Mehrfachtätern. Dient der Entlastung der Strafverfolgung.
§ 154a StPO Innerhalb ein und derselben Tat Verfolgungs - beschränkung.
§ 153a StPO Geht auch hier grds. um Entkriminalisierung mit dem Unterschied, dass diese Norm auch auf Taten mittleren Schwerebereichs anwendbar ist.Findet Anwendung auf Straf- taten an deren Verfolgung ein öffentliches Interesse besteht, welches aber durch Auflagen u. Weisungen beseitigt werden kann.
§ 154 StPO (prozessökonomische Gründe) Zur Verfahrens-beschleunigung bei Mehrfachtätern. Dient der Entlastung der Strafverfolgung.
§ 154a StPO Innerhalb ein und derselben Tat Verfolgungs - beschränkung.
Was versteht man unter dem Offizialprinzip?
Die Strafverfolgung unterliegt dem Staat und nicht dem einzelnen Bürger, § 152 II. Auch die Einleitung d. Strafverfahrens sowie die weitere Durchführung sind von Amts wegen durchzu - führen. Gemäß § 152 I ist die StA zur Erhebung der öffentl. Klage berufen.Besondere Ausprägung d. Offizialprinzips ist d. Anklage- monopol der StA. Tritt außerdem deutlich in den §§ 160, 163 hervor.(z.B. auch egal wenn es nicht im Interesse des Opfers ist)
Ausnahme:Privatklage nach § 374. Die StA kann aber auch hier d. öffentl. Klage erheben,wenn d. Strafverfolgung im öffentl. Interesse liegt, § 376. Außerdem kann d. StA zu jedem Zeitpunkt bis zum Eintritt der Rechtskraft die Verfolgung der Sache gem.
§ 377 II 1 übernehmen.
Einschränkungen:
- Reine Antragsdelikte (§§ 77f.)
- Relative Antragsdelikte: Fehlen eines Strafantrags kann durch
besonderes öffentl. Interesse überwunden werden (z.B. § 230)
- Ermächtigungsdelikte: Strafverfolgung hängt von Ermächtigung
einer bestimmten Person ab.
Ausnahme:Privatklage nach § 374. Die StA kann aber auch hier d. öffentl. Klage erheben,wenn d. Strafverfolgung im öffentl. Interesse liegt, § 376. Außerdem kann d. StA zu jedem Zeitpunkt bis zum Eintritt der Rechtskraft die Verfolgung der Sache gem.
§ 377 II 1 übernehmen.
Einschränkungen:
- Reine Antragsdelikte (§§ 77f.)
- Relative Antragsdelikte: Fehlen eines Strafantrags kann durch
besonderes öffentl. Interesse überwunden werden (z.B. § 230)
- Ermächtigungsdelikte: Strafverfolgung hängt von Ermächtigung
einer bestimmten Person ab.
Wie wird das Legalitätsprinzip umschrieben?
Grundsätzlich gilt im deutschen Strafverfahren das Legalitätsprinzip, das seine Grundlage in § 152 II findet.Hiernach ist die StA verpflichtet
wg. aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende
tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
Vom BVerfG wurde es als Teil des Rechtsstaatsprinzips anerkannt.Es bildet d. notwendige Korrelat zum Anklagemonopol d. StA, denn d. staatliche Verfolgungsmonopol kann d. Ansprüchen eines Rechtsstaats nur gerecht werden, wenn zugleich auch ein staatlicher Anklage- und Verfolgungszwang besteht
Geltungsbereich: In § 160 wird es für die Aufnahme u. Durchführung der Ermittlungen und in § 170 I für die Erhebung der öffentlichen Klage konkretisiert. § 163 enthält eine Erstreckung auf die Polizei.
Ausnahme: Opportunitätsvorschriften, § 153 ff.
wg. aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende
tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
Vom BVerfG wurde es als Teil des Rechtsstaatsprinzips anerkannt.Es bildet d. notwendige Korrelat zum Anklagemonopol d. StA, denn d. staatliche Verfolgungsmonopol kann d. Ansprüchen eines Rechtsstaats nur gerecht werden, wenn zugleich auch ein staatlicher Anklage- und Verfolgungszwang besteht
Geltungsbereich: In § 160 wird es für die Aufnahme u. Durchführung der Ermittlungen und in § 170 I für die Erhebung der öffentlichen Klage konkretisiert. § 163 enthält eine Erstreckung auf die Polizei.
Ausnahme: Opportunitätsvorschriften, § 153 ff.
Erklären sie die Bedeutung des Ermittlungsgrundsatzes
Ermittlungsgrundsatz bedeutet d. Pflicht der Strafverfolgungsorgane den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und aufzuklären
(§§ 155 II, 160 II, 244 II StPO).Im Strafverfahren soll danach das wirkliche Geschehen festgestellt werden (Prinzip der materiellen Wahrheit). Im Zivilrecht Prinzip d. formellen Wahrheit (Verhandlungs- maxime), wonach d. Parteien über d. Verfahrensstoff bestimmen.
Bedeutung im EV: StA und Polizei haben im EV d. tatsächliche Geschehen von Amts wegen zu erforschen. Zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung haben sie dabei sowohl be- als auch entlastende Umstände zu ermitteln.
Bedeutung im gerichtlichen Verfahren: Das Gericht hat den Gegenstand der Anklage erschöpfend zu behandeln (§ 244 II). Dabei ist das Gericht weder an Anträge noch an Erklärungen d. Verfahrensbeteiligten gebunden.
(§§ 155 II, 160 II, 244 II StPO).Im Strafverfahren soll danach das wirkliche Geschehen festgestellt werden (Prinzip der materiellen Wahrheit). Im Zivilrecht Prinzip d. formellen Wahrheit (Verhandlungs- maxime), wonach d. Parteien über d. Verfahrensstoff bestimmen.
Bedeutung im EV: StA und Polizei haben im EV d. tatsächliche Geschehen von Amts wegen zu erforschen. Zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung haben sie dabei sowohl be- als auch entlastende Umstände zu ermitteln.
Bedeutung im gerichtlichen Verfahren: Das Gericht hat den Gegenstand der Anklage erschöpfend zu behandeln (§ 244 II). Dabei ist das Gericht weder an Anträge noch an Erklärungen d. Verfahrensbeteiligten gebunden.
Welche Folgen treten ein, wenn der Eröffnungsbeschluss fehlt?
Grundsätzlich besteht ein Verfahrenshindernis, wenn der Eröffnungsbeschluss fehlt.
(P) Kann ein fehlender Eröffnungsbeschluss nachgeholt werden?
Rspr.: Nachholung sei noch während der Hauptverhandlung möglich. Die Belange des Angeklagten werden dadurch geschützt, dass er u. der Verteidiger nach §§ 217,218 StPO die Aussetzung des Verfahrens verlangen können. Zu beachten ist, dass die Hauptverhandlung eine zugelassene Anklage voraussetzt, demzufolge ist derjenige Teil, der vor der Zulassung liegt, zu wiederholen.
a.A.: Die Nachholung sei unzulässig.
Andernfalls käme es zu einer nachhaltigen Entwertung des Eröffnungsbeschlusses als Verfahrensvoraussetzung u. so werde auch ihre Schutzfunktion unterlaufen. Außerdem sei das Gericht bei schon begonnener Hauptverhandlung eher als sonst geneigt das Verfahren zu eröffnen.
(P) Kann ein fehlender Eröffnungsbeschluss nachgeholt werden?
Rspr.: Nachholung sei noch während der Hauptverhandlung möglich. Die Belange des Angeklagten werden dadurch geschützt, dass er u. der Verteidiger nach §§ 217,218 StPO die Aussetzung des Verfahrens verlangen können. Zu beachten ist, dass die Hauptverhandlung eine zugelassene Anklage voraussetzt, demzufolge ist derjenige Teil, der vor der Zulassung liegt, zu wiederholen.
a.A.: Die Nachholung sei unzulässig.
Andernfalls käme es zu einer nachhaltigen Entwertung des Eröffnungsbeschlusses als Verfahrensvoraussetzung u. so werde auch ihre Schutzfunktion unterlaufen. Außerdem sei das Gericht bei schon begonnener Hauptverhandlung eher als sonst geneigt das Verfahren zu eröffnen.
Welche Folgen treten ein, wenn ein Eröffnungsbeschluss fehlerhaft ist?
Bei Mangelhaftigkeit des Eröffnungsbeschlusses wird zwischen gravierenden und weniger gravierenden Mängeln unterschieden.
Entscheidend ist, inwieweit aufgrund des Eröffnungsbeschlusses mit den darin enthaltenen Informationen eine sachgerechte Verteidigung möglich ist.
Schwere Mängel: Diese machen den Eröffnungsbeschluss unwirksam, so dass die Rechtslage der des gänzlich fehlenden Eröffnungsbeschlusses entspricht.
Weniger gravierende Mängel: Diese haben de facto keine Konsequenzen und können in der Hauptverhandlung noch geheilt werden.
Bsp.: Dem Eröffnungsbeschluss fehlt die Unterschrift.
h.M.: trotzdem gültig, wenn er tatsächlich gefasst wurde u. nicht bloß als Entwurf vorlag
a.A.: setzt Schriftlichkeit mit d. Unterzeichnung d. Beschlusses durch seinen Urheber gleich, somit unwirksam.
Entscheidend ist, inwieweit aufgrund des Eröffnungsbeschlusses mit den darin enthaltenen Informationen eine sachgerechte Verteidigung möglich ist.
Schwere Mängel: Diese machen den Eröffnungsbeschluss unwirksam, so dass die Rechtslage der des gänzlich fehlenden Eröffnungsbeschlusses entspricht.
Weniger gravierende Mängel: Diese haben de facto keine Konsequenzen und können in der Hauptverhandlung noch geheilt werden.
Bsp.: Dem Eröffnungsbeschluss fehlt die Unterschrift.
h.M.: trotzdem gültig, wenn er tatsächlich gefasst wurde u. nicht bloß als Entwurf vorlag
a.A.: setzt Schriftlichkeit mit d. Unterzeichnung d. Beschlusses durch seinen Urheber gleich, somit unwirksam.
Welche Grundsätze sind für das Erkenntnisverfahren entscheidend?
I. Unschuldsvermutung
II. Beschleunigungsgrundsatz
III. Verhältnismäßigkeitsprinzip
- insbesondere bei Zwangsmaßnahmen (z.B. §§ 81 II 2; 112 I 2)
- Für die Beurteilung der Angemessenheit sind d. Schwere des
Tatvorwurfs u. die STärke des Tatverdachts von Bedeutung
IV. Grundsatz des fairen Verfahrens
- folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG); ausdrücklich
benannt ist d. Fairnessprinzip in Art. 6 I 1 EMRK u. Art. 14 I 2 IPBPR
II. Beschleunigungsgrundsatz
III. Verhältnismäßigkeitsprinzip
- insbesondere bei Zwangsmaßnahmen (z.B. §§ 81 II 2; 112 I 2)
- Für die Beurteilung der Angemessenheit sind d. Schwere des
Tatvorwurfs u. die STärke des Tatverdachts von Bedeutung
IV. Grundsatz des fairen Verfahrens
- folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG); ausdrücklich
benannt ist d. Fairnessprinzip in Art. 6 I 1 EMRK u. Art. 14 I 2 IPBPR
Was besagen das Unmittelbarkeits- und das Mündlichkeitsprinzip?
Mündlichkeitsprinzip:
Besagt, dass das Gericht seine Überzeugung aus dem ,,Inbegriff
der Hauptverhandlung" ziehen muss. (vgl. §§ 261, 264 StPO)
(Zur Wahrung d. Grundsatzes, ist bei einem Urkundsbeweis die Urkunde wörtlich zu verlesen, § 249 I1)
Unmittelbarkeitsprinzip:
Hat zwei Ausprägungen- in formeller Hinsicht besagt es, dass das erkennende Gericht die Beweise selbst wahrnehmen muss
(§§ 226,227) und in materieller Hinsicht , dass die Tatsachen grds. aus d. originären Beweismittel zu schöpfen sind; es dürfen keine Beweissurrogate benutz werden (§ 250).
Sinn und Zweck des Grundsatzes ist ein Interesse an einer möglichst zuverlässigen Beweisgewinnung. Einschränkungen der materiellen Unmittelbarkeit finden sich etwa in §§ 251,253,254,256.
Besagt, dass das Gericht seine Überzeugung aus dem ,,Inbegriff
der Hauptverhandlung" ziehen muss. (vgl. §§ 261, 264 StPO)
(Zur Wahrung d. Grundsatzes, ist bei einem Urkundsbeweis die Urkunde wörtlich zu verlesen, § 249 I1)
Unmittelbarkeitsprinzip:
Hat zwei Ausprägungen- in formeller Hinsicht besagt es, dass das erkennende Gericht die Beweise selbst wahrnehmen muss
(§§ 226,227) und in materieller Hinsicht , dass die Tatsachen grds. aus d. originären Beweismittel zu schöpfen sind; es dürfen keine Beweissurrogate benutz werden (§ 250).
Sinn und Zweck des Grundsatzes ist ein Interesse an einer möglichst zuverlässigen Beweisgewinnung. Einschränkungen der materiellen Unmittelbarkeit finden sich etwa in §§ 251,253,254,256.
Gilt der Öffentlichkeitsgrundsatz uneingeschränkt?
Nein, der Öffentlichkeitsgrundsatz gilt nur in der Hauptverhandlung und soll der Transparenz und damit der Kontrolle staatlichen Handelns dienen. Es ist in § 169 GVG und auch in Art. 6 I 1 EMRK festgelegt.
Folge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes:
- Ein Verstoß gegen § 169 S. 1 GVG stellt einen absoluten
Revisionsgrund nach § 338 Nr.6 StPO dar.
- Eine unzulässige erweiterte unmittelbare oder mittelbare
Öffentlichkeit durch einen Verstoß gegen § 169 S. 2 GVG führt
dagegen nach h.M. nur zu einem relativen Revisionsgrund i.S.d.
§ 337 StPO.
Folge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes:
- Ein Verstoß gegen § 169 S. 1 GVG stellt einen absoluten
Revisionsgrund nach § 338 Nr.6 StPO dar.
- Eine unzulässige erweiterte unmittelbare oder mittelbare
Öffentlichkeit durch einen Verstoß gegen § 169 S. 2 GVG führt
dagegen nach h.M. nur zu einem relativen Revisionsgrund i.S.d.
§ 337 StPO.
Flashcard set info:
Author: Jenny
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht
Published: 22.03.2010
Tags: StPO
Card tags:
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