Das fahrlässige Begehungsdelikt
- ein Tatbestandsirrtum gem. § 16 StGB ist nicht möglich
- ein Versuch ist nicht möglich, da dem Täter der Tatentschluss fehlt
- eine Teilnahme gem. §§ 26 und 27 StGB ist nicht möglich, da keine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat vorliegt. Auch eine Mittäterschaft kommt nicht infrage
- eine mittelbare Täterschaft (vorsätzliche Tat) ist denkbar, wenn der Hintermann das fahrlässige Verhalten des Vordermannes zur Tatbegehung ausnutzt
- eine Rechtfertigung kommt ebenso in Betracht- es wird auf die Handlung abgestellt und gefragt, ob sie bei gegebener Notwehrlage die erforderliche und gebotene Verteidigungshandlung gewesen wäre
Tags: fahrlässiges Begehungsdelikt
Source: juriq
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Author: champarova
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht AT
School / Univ.: FU
City: Berlin
Published: 02.04.2010
Tags: 2009/2010 Examen
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