Baurecht: Grundlagen des Baurechts
Was ist Aufgabe und Zweck des öffentlichen Baurechtes? Stelle den geschichtlichen Verlauf des Baurechtes in Deutschland kurz da!
Welche zwei Arten von Baurecht lassen sich unterscheiden?
Was ist Aufgabe und Zweck des öffentlichen Baurechtes? Stelle den geschichtlichen Verlauf des Baurechtes in Deutschland kurz da!
Welche zwei Arten von Baurecht lassen sich unterscheiden?
A. Aufgabe: Lösung des Interessenskonfliktes bzgl der Grund und Bodennutzung (zB Wohnraum - Natürlicher Lebensrauch, Art 20a GG).
B. Preußisches allgemeines Landrecht: Baufreiheit
C. Bis 19 Jhrd.: Einschränkung durch " Polizeyrecht", dann Kreuzbergurteil (Baupolizey ist nicht für Wohfahrtspflege zuständig).
D. 1875: Fluchtliniengesetz; 1918: Preußisches Wohungsgesetz; 1936: Baugestaltungsordnung und Bauregelungsverordnung; 1960: BBauGB; 1986 BauGB; 1998: Neufassung; 20.07.04: EAG Bau aufgrund der Plan-UP Richtlinie.
Öffentliches Baurecht: Alle Rechtsvorschriften, die die Zulässigkeit und Grenzen sowie die Ordnung und Förderung der baulichen Nutzung des Bodens treffen.
Privates Baurecht: relget die Bebauung und Unterhaltung eines Bauwerks im Hinblick auf Einzelpersonen (zB § 903 ff BGB).
B. Preußisches allgemeines Landrecht: Baufreiheit
C. Bis 19 Jhrd.: Einschränkung durch " Polizeyrecht", dann Kreuzbergurteil (Baupolizey ist nicht für Wohfahrtspflege zuständig).
D. 1875: Fluchtliniengesetz; 1918: Preußisches Wohungsgesetz; 1936: Baugestaltungsordnung und Bauregelungsverordnung; 1960: BBauGB; 1986 BauGB; 1998: Neufassung; 20.07.04: EAG Bau aufgrund der Plan-UP Richtlinie.
Öffentliches Baurecht: Alle Rechtsvorschriften, die die Zulässigkeit und Grenzen sowie die Ordnung und Förderung der baulichen Nutzung des Bodens treffen.
Privates Baurecht: relget die Bebauung und Unterhaltung eines Bauwerks im Hinblick auf Einzelpersonen (zB § 903 ff BGB).
Tags: Öffentlliches Recht/Baurecht/Grundlagen des Baurechts
Quelle:
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Baurecht: Grundlagen des Baurechts
Welches sind die wesentlichen Rechtsquellen des Baurechts? In wessen Zuständigkeit fällt das Baurecht?
Was versteht man unter Bauplanungs- was unter Bauordungsrecht?
Welches sind die wesentlichen Rechtsquellen des Baurechts? In wessen Zuständigkeit fällt das Baurecht?
Was versteht man unter Bauplanungs- was unter Bauordungsrecht?
Rechtsquellen: BauGB (Bauplanungsrecht); BauNVO (Grundlage § 2 V BauGB); ROG (Raumordnungsgesetz); NBauO (Bauordnungsrecht); sonstige anlagenbezogene Vorschriften aus Bundes- oder Landesrecht (zB BImSchG, Nds DenkmalschutzG, Nds Deichgesetz, Nds WasserG)
Zuständigkeit: Baurechtlicher Teilbereich nach Art 74 I Nr 18 GG dem Bund zugeordnet (konkurrierende Gesetzgebung/ "Baurechtsgutachten" des BVerfG). Hiervon umfasst ist jedoch nur das Bauplanungsrecht. Weiterhin hat der Bund die Rahmengesetzgebungskompetenz (Art. 75 I Nr. 4 GG) für die Raumplanung. Übrige Teile sind gemäß Art 70 GG Ländersache.
I. Öffentliches Baurecht = Bauplaungs- und Bauordnungsrecht
II. Bauplanungsrecht (Flächenbezogen): Allgemeines (§§ 1-135c BauGB); besonderes Städtebaurecht (§§ 136-191 BauGB)
III. Bauordungsrecht (Objektbezogen): Gefahrenabwehr (§§ 1 I, 17 I NBauO); Gestaltungspflege (§§ 1 III, 14 I, 49, 53, 54 NBauO); Wahrung ökologischer und sozialer Standards (§§ 1 II, 14 IV, 42 II, 44, 47 VI, 47b, 56 I Nr. 7, 8 NBauO).
Zuständigkeit: Baurechtlicher Teilbereich nach Art 74 I Nr 18 GG dem Bund zugeordnet (konkurrierende Gesetzgebung/ "Baurechtsgutachten" des BVerfG). Hiervon umfasst ist jedoch nur das Bauplanungsrecht. Weiterhin hat der Bund die Rahmengesetzgebungskompetenz (Art. 75 I Nr. 4 GG) für die Raumplanung. Übrige Teile sind gemäß Art 70 GG Ländersache.
I. Öffentliches Baurecht = Bauplaungs- und Bauordnungsrecht
II. Bauplanungsrecht (Flächenbezogen): Allgemeines (§§ 1-135c BauGB); besonderes Städtebaurecht (§§ 136-191 BauGB)
III. Bauordungsrecht (Objektbezogen): Gefahrenabwehr (§§ 1 I, 17 I NBauO); Gestaltungspflege (§§ 1 III, 14 I, 49, 53, 54 NBauO); Wahrung ökologischer und sozialer Standards (§§ 1 II, 14 IV, 42 II, 44, 47 VI, 47b, 56 I Nr. 7, 8 NBauO).
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Quelle:
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Baurecht: Grundlagen des Baurechts
Was besagt der Grundsatz der Baufreiheit? Gibt es einen Bauanspruch?
Eine weitere Ausgestaltung der Baufreiheit ist der Bestandschutz. Was versteht man hierrunter?
Was besagt der Grundsatz der Baufreiheit? Gibt es einen Bauanspruch?
Eine weitere Ausgestaltung der Baufreiheit ist der Bestandschutz. Was versteht man hierrunter?
RGL: Art 14 I GG iVm 2 I GG - Bestandschutz des Eigentums iVm der Handlungsfreiheit - Recht zur baulichen Nutzung von Eigentum (wenn nicht Eigentümer nur Art 2 I GG)
Bauanspruch: § 75 I NBauO - Gebundene Entscheidung (ist zu erteilen" - Präventies Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). § 75 I NBauO bildet ein subjektives Recht iSd § 42 II VwGO, wenn das Vorhaben den öffentlich rechtlichen Vorschriften nciht widerspricht.
Rechtsanspruch des Dritten: Grds kein Rechtsanspruch, Ausnahme: Baugenehmigung verletzt subjektiv öffentlichen Rechte der Dritten aufgrund einer nachbarschützenden Vorschriften.
Bestandschutz gewährt status quo einer zu irgendeinen Zeitpunkt genehmigungsfähigen Anlage (passiver Bestandsschutz). Erhaltungsmaßnahmen sind aber zulässig, soweit die identität des Bauwerks erhalten bleibt. (P) BVerfG früher: Auch aktiver Bestandschutz (Anspruch auf Genehmigung von Folgemaßnahmen zur funktionsgerechten Nutzung). Heute (-), da Richterrecht (Gewaltenteilung).
Bauanspruch: § 75 I NBauO - Gebundene Entscheidung (ist zu erteilen" - Präventies Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). § 75 I NBauO bildet ein subjektives Recht iSd § 42 II VwGO, wenn das Vorhaben den öffentlich rechtlichen Vorschriften nciht widerspricht.
Rechtsanspruch des Dritten: Grds kein Rechtsanspruch, Ausnahme: Baugenehmigung verletzt subjektiv öffentlichen Rechte der Dritten aufgrund einer nachbarschützenden Vorschriften.
Bestandschutz gewährt status quo einer zu irgendeinen Zeitpunkt genehmigungsfähigen Anlage (passiver Bestandsschutz). Erhaltungsmaßnahmen sind aber zulässig, soweit die identität des Bauwerks erhalten bleibt. (P) BVerfG früher: Auch aktiver Bestandschutz (Anspruch auf Genehmigung von Folgemaßnahmen zur funktionsgerechten Nutzung). Heute (-), da Richterrecht (Gewaltenteilung).
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Baurecht: Grundlagen des Baurechts
Ist die Baufreiheit einschränkbar?
Wie ist die Rechtsnatur einer Genehmigung einzuordnen?
Ist die Baufreiheit einschränkbar?
Wie ist die Rechtsnatur einer Genehmigung einzuordnen?
Art 14 I 2 GG. Inhalt und Schranken durch Gesetz. Einschränkungen Bauplanungsrecht: § 30 ff BauGB (Zulässigkeitsvoraussetzungen); Veränderungssperre, § 14 I BauGB; Zurückhalten des Bauvorhabens (sog Planungsinstrumente: Ausfluss des Art 14 II GG). Weniger Relevant: Vorkaufsrecht, § 24 f. BauGB; Beschränkungen im Sanierungsgebiet, § 144 BauGB; Baugebot, § 176 BauGB.
Einschränkungen Bauplanugsrecht: Zur Gefahrenabwehr oder Gestaltungspflege iRd Verhältnismäßigkeit.
Aufhebung durch Enteignung: Art 14 III GG - zum Wohle der Allgemeinheit zulässig (nur durch Gesetz "Legalenteignung oder aufgrund eines Gesetzes "Administrativenteignung"). ZB § 85 ff BauGB; § 1NEG (subsidiär).
1) gebunder VA; 2) dinglicher VA (Rechtnachfolge, § 75 VI NBauO); 3) feststellender VA bzgl. Baurechtmäßigkeit; 4) gestaltender VA bzgl präventiven Bauverbots (§ 78 I 1 NBauO); 5) mitwirkungsbedürftiger VA (§ 71 I NBauO); (P) Reformatio in peus; isolierte Anfechtung; 6) formbedürftiger VA, § 75 II NBauO; begünstigend für Bauwerber; belastend für Nachbarn.
Einschränkungen Bauplanugsrecht: Zur Gefahrenabwehr oder Gestaltungspflege iRd Verhältnismäßigkeit.
Aufhebung durch Enteignung: Art 14 III GG - zum Wohle der Allgemeinheit zulässig (nur durch Gesetz "Legalenteignung oder aufgrund eines Gesetzes "Administrativenteignung"). ZB § 85 ff BauGB; § 1NEG (subsidiär).
1) gebunder VA; 2) dinglicher VA (Rechtnachfolge, § 75 VI NBauO); 3) feststellender VA bzgl. Baurechtmäßigkeit; 4) gestaltender VA bzgl präventiven Bauverbots (§ 78 I 1 NBauO); 5) mitwirkungsbedürftiger VA (§ 71 I NBauO); (P) Reformatio in peus; isolierte Anfechtung; 6) formbedürftiger VA, § 75 II NBauO; begünstigend für Bauwerber; belastend für Nachbarn.
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Baurecht: Die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung
Wie ist die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung zu prüfen?
Wie ist die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung zu prüfen?
Baugenehmigung gemäß § 75 NBauO
A. RGL § 75 NBauO (gebundene Entscheidung, Art 14 I GG/ RM durch Nachschieben von Bedingungen möglich, § 36 VwVfG)
B. RM der Genehmigung
I. Genehmigungsbedürftigkeit: § 68 ff, 2 I NBauO (§ 69a NBauO)
II. Genehmigungsfähigkeit:
1) Formelle RM: Zuständigkeit (§§ 63, 65 NBauO); Verfahren ((P) Beteildigung, § 72 NBauO); Form ( § 75 III NBauO)
2) Materielle RM, §§ 75 NBauO, 2 X
a) Vereinbarkeit Bauplanungsrecht: aa) § 29 BauGB; bb) § 30 BauGB - beplanter Innenbereich (ggf Ausnahmen, Befreiungen, § 31 BauGB)/ § 34 BauGB - unbeplanter Innenbereich/ § 35 BauGB - Außenbereich/ subsidiär: § 33 BauGB, bei Planaufstellung; cc) Einvernehmen der Gemeinde, § 36 BauGB.
b) Vereinbarkeit Bauordnungsrecht: Insb § 1 NBauO (Gefährdungs- und Belästigungsverbot); §§ 1 III, 53 NBauO (Verunstaltungsverbot); § 7 ff NBauO (Grenzabstände); §§ 47 ff NBauO (Stellplätze)
c) Vereinbarkeit sonstige Normen (Baunebenrecht: StrG, BImSchG usw): Keine Konzentrationwirkung
A. RGL § 75 NBauO (gebundene Entscheidung, Art 14 I GG/ RM durch Nachschieben von Bedingungen möglich, § 36 VwVfG)
B. RM der Genehmigung
I. Genehmigungsbedürftigkeit: § 68 ff, 2 I NBauO (§ 69a NBauO)
II. Genehmigungsfähigkeit:
1) Formelle RM: Zuständigkeit (§§ 63, 65 NBauO); Verfahren ((P) Beteildigung, § 72 NBauO); Form ( § 75 III NBauO)
2) Materielle RM, §§ 75 NBauO, 2 X
a) Vereinbarkeit Bauplanungsrecht: aa) § 29 BauGB; bb) § 30 BauGB - beplanter Innenbereich (ggf Ausnahmen, Befreiungen, § 31 BauGB)/ § 34 BauGB - unbeplanter Innenbereich/ § 35 BauGB - Außenbereich/ subsidiär: § 33 BauGB, bei Planaufstellung; cc) Einvernehmen der Gemeinde, § 36 BauGB.
b) Vereinbarkeit Bauordnungsrecht: Insb § 1 NBauO (Gefährdungs- und Belästigungsverbot); §§ 1 III, 53 NBauO (Verunstaltungsverbot); § 7 ff NBauO (Grenzabstände); §§ 47 ff NBauO (Stellplätze)
c) Vereinbarkeit sonstige Normen (Baunebenrecht: StrG, BImSchG usw): Keine Konzentrationwirkung
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Baurecht: Die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung
Wann ist ein Baumaßnahme genehmigungsbedürftig?
Wann ist ein Baumaßnahme genehmigungsbedürftig?
§ 68 I NBauO: Baumaßnahmen bedürfen grds einer Genehmigung
Baumaßnahme sind die Errichtung, Änderung, Beseitigung, Nutzungsänderung, instandhaltung und der Abbruch baulicher Anlagen oder Teilen davon, § 2 V NBauO.
Bauliche Anlage: mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus bauproduktin und Bauteilen hergestellte Anlagen, § 2 I 1 NBauO (nicht zwangsweise auf Dauer). Beachte: Nicht Anlage iSv § 29 BauGB. Ausnahmen in § 3 I NBauO.
Ausnahmen: §§ 68 II, 69-70, 82, 84 NBauO gemäß § 68 I NBauO (materielles Baurecht aber einzuhalten, § 69 VI 1 NBauO).
1) § 68 II NBauO: Konzentrationswirkung (formell oder materiell) durch Genehmigung (§§ 4, 13 BImSchG) oder Planfeststellung (vgl. §§ 74, 75 VwVfG). Nicht bei parallelen Verfaheren.
2) § 69 NBauO: Genehmigungsfreie Maßnahmen nach Anhang zur NBauO (bei mehreren Funktionen müssen alle erfüllt sein).
3) § 69a NBauO: Genehmigungsfreie Wohngebäude;
4) § 70 und 82 NBauO: Öffentliche Vorhaben;
5) § 84 NBauO: Fliegende Bauten (Ausführungsgenehmigung, Abs IV - X)
Baumaßnahme sind die Errichtung, Änderung, Beseitigung, Nutzungsänderung, instandhaltung und der Abbruch baulicher Anlagen oder Teilen davon, § 2 V NBauO.
Bauliche Anlage: mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus bauproduktin und Bauteilen hergestellte Anlagen, § 2 I 1 NBauO (nicht zwangsweise auf Dauer). Beachte: Nicht Anlage iSv § 29 BauGB. Ausnahmen in § 3 I NBauO.
Ausnahmen: §§ 68 II, 69-70, 82, 84 NBauO gemäß § 68 I NBauO (materielles Baurecht aber einzuhalten, § 69 VI 1 NBauO).
1) § 68 II NBauO: Konzentrationswirkung (formell oder materiell) durch Genehmigung (§§ 4, 13 BImSchG) oder Planfeststellung (vgl. §§ 74, 75 VwVfG). Nicht bei parallelen Verfaheren.
2) § 69 NBauO: Genehmigungsfreie Maßnahmen nach Anhang zur NBauO (bei mehreren Funktionen müssen alle erfüllt sein).
3) § 69a NBauO: Genehmigungsfreie Wohngebäude;
4) § 70 und 82 NBauO: Öffentliche Vorhaben;
5) § 84 NBauO: Fliegende Bauten (Ausführungsgenehmigung, Abs IV - X)
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Baurecht: Die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung
Was ist Sinn und Zweck von § 69a NBauO? Bestehen trotz Genehmigungsfreiheit Pflichten für den Bauherren? Wie können sich Dritte gegen ein Genehmigungsfreies Wohgebäude schützen?
Was ist Sinn und Zweck von § 69a NBauO? Bestehen trotz Genehmigungsfreiheit Pflichten für den Bauherren? Wie können sich Dritte gegen ein Genehmigungsfreies Wohgebäude schützen?
Sinn und Zweck: Verwaltungsabbau; Verfahrensbeschleunigung
Pflichten: Erklärung, dass § 69a I NBauO vorliegt und das Vorhaben dem öffentlichen Baurecht entspricht, § 69a III NBauO.
Folge: § 69a IV, I Nr. 2 NBauo - Gemeinde bestätigt, dass Erschließung gesicher ist und vorläufige Untersagung (§ 15 I 2 BauGB) nicht beantragt wird (keine Prüfung). (P) Keine Veränderungssperre: Kann nicht zurückgestellt werden (§ 15 I 1 BauGB), da keine Genehmigung erforderlich. Aber § 15 I 2 - vorläufige Untersagung.
Weitere Folgen: Beginn des Baus vor Bestätigung/ Anlage genehmigungspflichtet - Bau formell illegal. Anlage nicht mit öffentlichen Baurecht vereinbar - Bau materiell illegal. Daher § 69a: Genehmigungsverfahren möglich.
(P) Drittschutz: Keine Anhörung, aber § 72 I 2 NBauO; Kein VA, daher Anspruch auf Einschreiten nur bei Ermessensreduktion auf Null; Rechtsschutz nur über § 123 VwGO.
Beachte: Qualifizierter B - Plan erforderlich; Schutz über § 69a X.
Pflichten: Erklärung, dass § 69a I NBauO vorliegt und das Vorhaben dem öffentlichen Baurecht entspricht, § 69a III NBauO.
Folge: § 69a IV, I Nr. 2 NBauo - Gemeinde bestätigt, dass Erschließung gesicher ist und vorläufige Untersagung (§ 15 I 2 BauGB) nicht beantragt wird (keine Prüfung). (P) Keine Veränderungssperre: Kann nicht zurückgestellt werden (§ 15 I 1 BauGB), da keine Genehmigung erforderlich. Aber § 15 I 2 - vorläufige Untersagung.
Weitere Folgen: Beginn des Baus vor Bestätigung/ Anlage genehmigungspflichtet - Bau formell illegal. Anlage nicht mit öffentlichen Baurecht vereinbar - Bau materiell illegal. Daher § 69a: Genehmigungsverfahren möglich.
(P) Drittschutz: Keine Anhörung, aber § 72 I 2 NBauO; Kein VA, daher Anspruch auf Einschreiten nur bei Ermessensreduktion auf Null; Rechtsschutz nur über § 123 VwGO.
Beachte: Qualifizierter B - Plan erforderlich; Schutz über § 69a X.
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Baurecht: Die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung
Wann ist ein Bauvorhaben genehmigungsfähig?
Wann ist ein Bauvorhaben genehmigungsfähig?
Vorüberlegung: Behörde an Erteilung gebunden? ZB Anspruch auf Zusicherung, § 38 VwVfG; Anspruch aus öff rechtl Vertrag, §§ 54 ff VwVfG; Bindungswirkung des Vorbescheids, § 74 NBauO; Bindungswirkung der Teilbaugenehmigung, § 76 NBauO.
Formelle RM:
a) Zuständigkeit (§§ 65 III, 63 I 1 NBauO);
b) Verfahren (§§ 71 I, II, 73 I NBauO); Beteiligung, § 36 BauGB
(P) VA-Qualität von Mitwirkungsakten: Reglungscharakter (-) bei bloßer "Anhörung" oder "Beteiligung", (+) bei "Zustimmung", "im Einvernehmen" oder "auf Vorschlag". Außenwirkung (+) bei "inkongruenten Prüfungsbereich" (Entscheidungsspielraum bzgl bestimmer Entscheidungen).
(P) Vorprüfung der Erfolgsaussichten andere Genehmigungen
c) Beteiligung der Nachbarn, § 72 NBauO: aa) Einsichtnahme in den Bauentwurf; Stellungnahme § 72 II NBauO; Beachte: Präklusion (formell: Einwendungen in einem Verfaheren unberücksichtig/ materiell: Einwendungen in alle Verfahren unberücksichtigt)
Folge: Wenn keine andere Entscheidung möglich, § 46 VwVfG. Bei Ermessenfehlern, § 45 I Nr. 3 VwVfG (Beachte § 44a)
d) Form: § 75 III NBauO
Formelle RM:
a) Zuständigkeit (§§ 65 III, 63 I 1 NBauO);
b) Verfahren (§§ 71 I, II, 73 I NBauO); Beteiligung, § 36 BauGB
(P) VA-Qualität von Mitwirkungsakten: Reglungscharakter (-) bei bloßer "Anhörung" oder "Beteiligung", (+) bei "Zustimmung", "im Einvernehmen" oder "auf Vorschlag". Außenwirkung (+) bei "inkongruenten Prüfungsbereich" (Entscheidungsspielraum bzgl bestimmer Entscheidungen).
(P) Vorprüfung der Erfolgsaussichten andere Genehmigungen
c) Beteiligung der Nachbarn, § 72 NBauO: aa) Einsichtnahme in den Bauentwurf; Stellungnahme § 72 II NBauO; Beachte: Präklusion (formell: Einwendungen in einem Verfaheren unberücksichtig/ materiell: Einwendungen in alle Verfahren unberücksichtigt)
Folge: Wenn keine andere Entscheidung möglich, § 46 VwVfG. Bei Ermessenfehlern, § 45 I Nr. 3 VwVfG (Beachte § 44a)
d) Form: § 75 III NBauO
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Baurecht: Die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung
Kann die Baubehörde bei nicht konzentrieten Genehmigungen vorweg für andere Behörden entscheiden?
Wann ist eine Baugenehmigung materiell rechtmäßig? Sind private Hindernisse bei der Baugenehmigung zu berücksichtigen?
Welches sind die relavanten Normen aus dem Naturschutzrecht und dem Naturschutzgesetz?
Kann die Baubehörde bei nicht konzentrieten Genehmigungen vorweg für andere Behörden entscheiden?
Wann ist eine Baugenehmigung materiell rechtmäßig? Sind private Hindernisse bei der Baugenehmigung zu berücksichtigen?
Welches sind die relavanten Normen aus dem Naturschutzrecht und dem Naturschutzgesetz?
1) Grds Vorrang der Fachbehörden.
2) Schlußpunkttheorie: Baugenehmigung ist Schlusspunkt des Verfahrens. Vorprüfung darf nur bei Ablehnung erfolgen. Sonst ist auf Entscheidung der Fachbehörde zu warten. Argumente: Wortlaut §§ 75 I, 78 I NBauO)
3) Seperationsmetode: Eine Vorprüfung darf nicht stattfinden. Eine Genehmigung darf erst ergehen, wenn alle Voraussetzungen hierfür vorliegen. Argumente: Getrennte Verfahren.
4) Modifizierte Schlusspunkttheorie (hM): Genehmigung unter aufschiebender Bedingung möglich, § 36 II Nr. 2 VwVfG. Beachte: Frist § 77 S. 1 NBauO. Kann aber verlängert werden.
§§ 75 I, 2 X NBauO: Wenn die Baumaßnahme zum Zeitpunkt des Genehmigungsantrages dem öffentlichen Baurecht entspricht (Baupanungs- und Bauordnungsrecht, sonstige Rechte).
Private Hinderenisse sind nicht zu berücksitigen (Ausnahme: Sinnloser Bauantrag
BNatSchG: §§ 1, 2, 6, 10, 11, 18 - 21 (bei § 35 BauGB), 34, 37, 58, 59, 60, 61
Nds NatSchG: §§ 1, 2, 3, 7, 10-12, 15a, 16, 24, 49 ff, 53, 54-55, 60 ff, 63
2) Schlußpunkttheorie: Baugenehmigung ist Schlusspunkt des Verfahrens. Vorprüfung darf nur bei Ablehnung erfolgen. Sonst ist auf Entscheidung der Fachbehörde zu warten. Argumente: Wortlaut §§ 75 I, 78 I NBauO)
3) Seperationsmetode: Eine Vorprüfung darf nicht stattfinden. Eine Genehmigung darf erst ergehen, wenn alle Voraussetzungen hierfür vorliegen. Argumente: Getrennte Verfahren.
4) Modifizierte Schlusspunkttheorie (hM): Genehmigung unter aufschiebender Bedingung möglich, § 36 II Nr. 2 VwVfG. Beachte: Frist § 77 S. 1 NBauO. Kann aber verlängert werden.
§§ 75 I, 2 X NBauO: Wenn die Baumaßnahme zum Zeitpunkt des Genehmigungsantrages dem öffentlichen Baurecht entspricht (Baupanungs- und Bauordnungsrecht, sonstige Rechte).
Private Hinderenisse sind nicht zu berücksitigen (Ausnahme: Sinnloser Bauantrag
BNatSchG: §§ 1, 2, 6, 10, 11, 18 - 21 (bei § 35 BauGB), 34, 37, 58, 59, 60, 61
Nds NatSchG: §§ 1, 2, 3, 7, 10-12, 15a, 16, 24, 49 ff, 53, 54-55, 60 ff, 63
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Baurecht: Die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung
Unter welchen Voraussetzungen kann eine Baugenehmigung aufgehoben werde?
Unter welchen Voraussetzungen kann eine Baugenehmigung aufgehoben werde?
Möglich durch: Ausgangs- und Widerspruchsbehörde.
1) Ab Erlaß des VA bis Widerspruch: Ausgangsbhörde, § 48, 49 VwGO
2) Ab Widerspruch bis Abhilfeentscheidung: Ausgangsbehörde, Abhilfe § 72 VwGO, Zweitbescheid §§ 48, 49, ggf 50 VwGO
3) Ab negativer Abhilfeentscheidung bis Widerspruchbescheid: Doppelzuständigkeit (h.M.) - Ausgangsbehörde, Abhilfe § 73 VwGO, Zweitbescheid §§ 48, 49, ggf 50 VwGO/ Wdspr Behörde, § 73 VwGO oder Ausnahme: Selbsteintritt, § 65 VI NBauO
4) Ab Widerspruchsbescheid bis Klage: Bzgl AusgangsVA = Ausgangsbehörde, §§ 48, 49, ggf 50 VwGO
5) Ab Klageerhebung bis Bestandskraft: Bzgl AusgangsVA = Ausgangsbehörde, §§ 48, 49, ggf 50 VwGO
6) Ab Bestandskraft: Ausgangsbehörde, §§ 48, 49 VwGO
1) Ab Erlaß des VA bis Widerspruch: Ausgangsbhörde, § 48, 49 VwGO
2) Ab Widerspruch bis Abhilfeentscheidung: Ausgangsbehörde, Abhilfe § 72 VwGO, Zweitbescheid §§ 48, 49, ggf 50 VwGO
3) Ab negativer Abhilfeentscheidung bis Widerspruchbescheid: Doppelzuständigkeit (h.M.) - Ausgangsbehörde, Abhilfe § 73 VwGO, Zweitbescheid §§ 48, 49, ggf 50 VwGO/ Wdspr Behörde, § 73 VwGO oder Ausnahme: Selbsteintritt, § 65 VI NBauO
4) Ab Widerspruchsbescheid bis Klage: Bzgl AusgangsVA = Ausgangsbehörde, §§ 48, 49, ggf 50 VwGO
5) Ab Klageerhebung bis Bestandskraft: Bzgl AusgangsVA = Ausgangsbehörde, §§ 48, 49, ggf 50 VwGO
6) Ab Bestandskraft: Ausgangsbehörde, §§ 48, 49 VwGO
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Baurecht: Bauplanungsrecht
Welche verschiedenen Planbereiche gibt es?
Wann liegt ein qualifizierter Bebauungsplan vor?
Was ist ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil, was ein unbeplanter Außenbereich?
Welche verschiedenen Planbereiche gibt es?
Wann liegt ein qualifizierter Bebauungsplan vor?
Was ist ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil, was ein unbeplanter Außenbereich?
Geltungsbereich eines B - Plans: 1) Qualifizierter, § 30 I BauGB/ BauNVO; 2) Vorhabenbezogener, § 30 II ;3) Einfacher, §§ 30 III iVm 34, 35. Innerhalb zusammenhängender, bebauter Ortteile, § 34 BauGB. Außenbereich, § 35 BauGB
Qualifizierter Bebauungsplan: Durch Satzung (§ 10 BauGB) werden Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen festgesetz.
Art der baulichen Nutzung - §§ 1-15 BauNVO. Durch Festsetzung werden gem § 1 III 2 BauNVO die §§ 2-14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans. Beachte auch §§ 12 BauNVO
Maß der baulichen Nutzung - §§ 16-21, 23 BauNVO (Verkerhsflächen durch § 9 I Nr. 11 BauGB).
§ 34 BauGB: Gebiet ist nicht mehr vom B-Plan umfasst, hat aber eigentständiges Gewicht und vermittelt einen Eindruck der Geschlossenheit.
§ 35 bauGB: Wenn kein im Zusammenhang bebeauter Ortsteil. Beachte: § 33 BauGB durch Planaufstellung.
Qualifizierter Bebauungsplan: Durch Satzung (§ 10 BauGB) werden Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen festgesetz.
Art der baulichen Nutzung - §§ 1-15 BauNVO. Durch Festsetzung werden gem § 1 III 2 BauNVO die §§ 2-14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans. Beachte auch §§ 12 BauNVO
Maß der baulichen Nutzung - §§ 16-21, 23 BauNVO (Verkerhsflächen durch § 9 I Nr. 11 BauGB).
§ 34 BauGB: Gebiet ist nicht mehr vom B-Plan umfasst, hat aber eigentständiges Gewicht und vermittelt einen Eindruck der Geschlossenheit.
§ 35 bauGB: Wenn kein im Zusammenhang bebeauter Ortsteil. Beachte: § 33 BauGB durch Planaufstellung.
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Baurecht: Bauplanungsrecht
Was ist eine Anlage im Sinne von § 29 I BauGB?
Wie ist ein qualifizierter Bebauungsplan zu prüfen?
Was ist eine Anlage im Sinne von § 29 I BauGB?
Wie ist ein qualifizierter Bebauungsplan zu prüfen?
Beachte: Anlage nach § 2 I NBauO nicht auf BauGB anwendbar
Anlage: Anlage die in einer auf Dauer gedachten Wiese künstlich mit dem Erdboden verbunden ist und eine bodenrechtliche Relevanz aufweist (aus Sicht des Eigentümers und § 1 VI BauGB).
1) Rechtswirksamer B-Plan: (-), wenn Plan aufgrund schwere Mängel nichtig. Folge: Gebiet gem §§ 34, 35 BauGB
2) Qualifizierter B-Plan: (+) bei Mindestfestsetzung (einfache B-Pläne können sich ergänzen). Sonst § 30 III BauGB.
3) Gesicherte Erschließung: § 123 ff. BauGB
4) Kein Widerspruch zur Festsetzung des B-Plans: §§ 2 - 14 BauNVO. Unzulässigkeit im Einzelfall nach § 15 I BauNVO.
5) Ausnahmen, § 31 I BauGB: Im B-Plan vorgesehn (§ 1 III 2 BauNVO - Bestandteil, wenn Gemeinde nicht von § 1 IV-X BauNVO Gebrauch macht). .
6) Befreiung, § 31 II BauGB: Nicht im B-Plan vorgesehn (bei Allgemeinwohl oder vertretbarer Abweichung vom Städtebau oder offenbar beabsichtige Härte + Planung nicht berührt und Abweichung mit Nachbar- und öffentlichen Interessen vertetbar).
§ 36 BauGB: Ermessen der Behörde in beiden Fällen, aber Einvernehmen Gemeinde + Bestimmtheit.
Anlage: Anlage die in einer auf Dauer gedachten Wiese künstlich mit dem Erdboden verbunden ist und eine bodenrechtliche Relevanz aufweist (aus Sicht des Eigentümers und § 1 VI BauGB).
1) Rechtswirksamer B-Plan: (-), wenn Plan aufgrund schwere Mängel nichtig. Folge: Gebiet gem §§ 34, 35 BauGB
2) Qualifizierter B-Plan: (+) bei Mindestfestsetzung (einfache B-Pläne können sich ergänzen). Sonst § 30 III BauGB.
3) Gesicherte Erschließung: § 123 ff. BauGB
4) Kein Widerspruch zur Festsetzung des B-Plans: §§ 2 - 14 BauNVO. Unzulässigkeit im Einzelfall nach § 15 I BauNVO.
5) Ausnahmen, § 31 I BauGB: Im B-Plan vorgesehn (§ 1 III 2 BauNVO - Bestandteil, wenn Gemeinde nicht von § 1 IV-X BauNVO Gebrauch macht). .
6) Befreiung, § 31 II BauGB: Nicht im B-Plan vorgesehn (bei Allgemeinwohl oder vertretbarer Abweichung vom Städtebau oder offenbar beabsichtige Härte + Planung nicht berührt und Abweichung mit Nachbar- und öffentlichen Interessen vertetbar).
§ 36 BauGB: Ermessen der Behörde in beiden Fällen, aber Einvernehmen Gemeinde + Bestimmtheit.
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Wie ist die Zulässigkeit eines vorhabenbezogenen und eines einfachen Bauplans zu prüfen?
Wann ist ein Bauvorhaben nach § 34 I BauGB zulässig
Wie ist die Zulässigkeit eines vorhabenbezogenen und eines einfachen Bauplans zu prüfen?
Wann ist ein Bauvorhaben nach § 34 I BauGB zulässig
1) § 30 II BauGB: § 12 BauGB. Einfacher Bebauungsplan, der einem qualifizierten Bauplan gleichgestellt wird. § 12 III BauGB nicht an § 9 BauGB iVm BauNVO gebunden. Daher kein Widerspruch zur Festsetzung + Erschließung gesichert.
2) § 30 III BauGB: Wenn Anforderungen an qualifizierten B- Plan nicht erreicht werden. Festsetzungen sind zu berücksichtigen (ggf Ergänzung nach §§ 34, 35 BauGB - dann aber Einvernehmen der Gemeinde gem § 36 BauGb erforderlich).
1) Im Zusammenhang bebauter Ortsteil: Organisch gewachsener Siedlungskomplex mit eigenständigen Gewicht + Eindruck der Geschlossenheit. Beachte: § 34 IV BauGB
2) Nicht § 34 II BauGB
3) Einfügung in nähere Umgebung: Keine Uniformität, aber Harmonie bzgl Bebauung.
4) Keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange:
5) Erschließung gesichtert:
6) Keine schädl Auswirkungen, § 34 III BauGB: Fernwirkung (bei anderen Gemeinden usw)
7) Einvernehmen der Gemeinde, § 36 BauGB
2) § 30 III BauGB: Wenn Anforderungen an qualifizierten B- Plan nicht erreicht werden. Festsetzungen sind zu berücksichtigen (ggf Ergänzung nach §§ 34, 35 BauGB - dann aber Einvernehmen der Gemeinde gem § 36 BauGb erforderlich).
1) Im Zusammenhang bebauter Ortsteil: Organisch gewachsener Siedlungskomplex mit eigenständigen Gewicht + Eindruck der Geschlossenheit. Beachte: § 34 IV BauGB
2) Nicht § 34 II BauGB
3) Einfügung in nähere Umgebung: Keine Uniformität, aber Harmonie bzgl Bebauung.
4) Keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange:
5) Erschließung gesichtert:
6) Keine schädl Auswirkungen, § 34 III BauGB: Fernwirkung (bei anderen Gemeinden usw)
7) Einvernehmen der Gemeinde, § 36 BauGB
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Was ist im Verhältnis von § 34 I und II BauGB zu beachten?
Wann ist eine Anlage im Außenbereich zulässig?
Was ist im Verhältnis von § 34 I und II BauGB zu beachten?
Wann ist eine Anlage im Außenbereich zulässig?
§ 34 II BauGB ist bzgl Art der Nutzung spezieller, ist also vorzuziehen, wenn kein B-Plan vorliegt, die gegend aber typischer Weise der BauNVO entspricht (kein Einfügen erforderlich).
Außenbereich, § 35 BauGB: Alles was nicht § 34 BauGB ist.
1) Grundsatz: Keine Bebauung
2) § 35 I BauGB: a) Privilegiertes Vorhaben nach § 35 I BauGB (insb Nr. 2, 3 ,4); b) Keine entgegenstehenden öff Belange; c) Erschließung gesichert; d) Einvernehmen, § 36 BauGB - Folge: Gebundene Entscheidung.
3) § 35 II BauGB: a) Nicht privilegierte Vorhaben: b) Keine Beeinträchtigung öff Belange, Abs III; c) Erschließung gesichert; d) Einvernehmen, § 36 BauGB - Folge: Trotz "Können" Gebundene Entscheidung, da Art 14 GG (aktiver Bestandsschutz).
4) § 35 III BauGB: typische Fälle öff. Belange (nicht normiert: Rücksichtnahme; Planungsabsicht, Abstimmungsgebot, § 2 II BauGB). Vorhaben haben Abwägungsvorsprung. Nachteile können aber nicht durch Vorteile kompensiert werden.
5) § 35 IV BauGB: Normierte Fälle des aktiven Bestandschutzes.
Außenbereich, § 35 BauGB: Alles was nicht § 34 BauGB ist.
1) Grundsatz: Keine Bebauung
2) § 35 I BauGB: a) Privilegiertes Vorhaben nach § 35 I BauGB (insb Nr. 2, 3 ,4); b) Keine entgegenstehenden öff Belange; c) Erschließung gesichert; d) Einvernehmen, § 36 BauGB - Folge: Gebundene Entscheidung.
3) § 35 II BauGB: a) Nicht privilegierte Vorhaben: b) Keine Beeinträchtigung öff Belange, Abs III; c) Erschließung gesichert; d) Einvernehmen, § 36 BauGB - Folge: Trotz "Können" Gebundene Entscheidung, da Art 14 GG (aktiver Bestandsschutz).
4) § 35 III BauGB: typische Fälle öff. Belange (nicht normiert: Rücksichtnahme; Planungsabsicht, Abstimmungsgebot, § 2 II BauGB). Vorhaben haben Abwägungsvorsprung. Nachteile können aber nicht durch Vorteile kompensiert werden.
5) § 35 IV BauGB: Normierte Fälle des aktiven Bestandschutzes.
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Wann ist ein Betrieb gemäß § 35 I BauGB Nr. 3 ortsgebunden?
Wann dient ein Betrieb gemäß § 35 I Nr. 1 BauGB?
Nenne Beispiele für zugelassene und nicht zugelassen Bauvorhaben gem § 35 I Nr. 4 BauGB?
Was sind § 35 I und II BauGB für Verbotsnormen?
Wann ist ein Betrieb gemäß § 35 I BauGB Nr. 3 ortsgebunden?
Wann dient ein Betrieb gemäß § 35 I Nr. 1 BauGB?
Nenne Beispiele für zugelassene und nicht zugelassen Bauvorhaben gem § 35 I Nr. 4 BauGB?
Was sind § 35 I und II BauGB für Verbotsnormen?
Wenn die Anlage auch äußerlich erkennbar den Betrieb zugeordnet ist.
Wenn aufgrund geographischer oder geologischer Besonderheiten nur dort gebaut werden kann (zB Seinbruch).
Grds nur Belange die im Außenbereich ausgeführt werden sollen, also nirgendwo anders ausgeführt werden können (restriktive Auslegung: " soll").
Zulässig: a) wegen besonderer Anforderungen der umgebung = Aussichtstürme, Autokinos usw; b) wegen nachteiliger Wirkung auf die Umwelt = Teirkörperbeseitiung, Massentierhaltung, Sprengstofffabrik; c) wegen besonderer Zweckbestimmung = Jagdhütten. Beachte: WKA, Nr. 5
Nicht zulässig: Hotels usw;Eroholungs und Bildungstätten.
(P) § 35 I BauGB = präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
§ 35 I BauGB = repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt
Wenn aufgrund geographischer oder geologischer Besonderheiten nur dort gebaut werden kann (zB Seinbruch).
Grds nur Belange die im Außenbereich ausgeführt werden sollen, also nirgendwo anders ausgeführt werden können (restriktive Auslegung: " soll").
Zulässig: a) wegen besonderer Anforderungen der umgebung = Aussichtstürme, Autokinos usw; b) wegen nachteiliger Wirkung auf die Umwelt = Teirkörperbeseitiung, Massentierhaltung, Sprengstofffabrik; c) wegen besonderer Zweckbestimmung = Jagdhütten. Beachte: WKA, Nr. 5
Nicht zulässig: Hotels usw;Eroholungs und Bildungstätten.
(P) § 35 I BauGB = präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
§ 35 I BauGB = repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt
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Wann liegt ein Bebauungsplan in Vorbereitung vor?
Woran erkennt man typischer Weise an einer Klausur, das ein Bebauungsplan in Vorbereitung zu prüfen ist?
Wann bedarf es dem Einvernehmen der Gemeinden gemäß § 36 BauGB?
Wann liegt ein Bebauungsplan in Vorbereitung vor?
Woran erkennt man typischer Weise an einer Klausur, das ein Bebauungsplan in Vorbereitung zu prüfen ist?
Wann bedarf es dem Einvernehmen der Gemeinden gemäß § 36 BauGB?
Vorhaben gemäß § 33 BauGB
1) Keine Zulässigkeit nach §§ 30, 34, 35 BauGB
2) Planungsbeschluß für B - Plan gefasst, § 2 I 2 BauGB
3) Formelle Planreife, § 33 I Nr. 2 - 4
3) Materielle Planreife, § 33 I Nr. 2 - 4: (+), wenn nur formelle Voraussetzungen fehlen.
5) Gemeindliches Einvernehmen, § 36 BauGB
6) RF:: § 33 I BauGB = gebundene Entscheidung, bei Vorabzulassung, §§ 33 II, III BauGB (wenn formelle Planreife nicht vorliegt = Ermessen)
Gemeinde hat Aufstellungsbeschluß gefasst und der Antragssteller erkennt die Festsetzung des künfigen B-Plans für sich uund seine Rechtsnachfolger an.
§ 30 I, II BauGB: Qual./vorhabenbezogener B-Plan: Nur bei § 31
§ 30 III iVm §§ 34, 35 BauGB: Einvernehmen erfoderlich
§§ 33, 34, 35 BauGB: Einvernehmen eroferderlich
Beachte: Nicht erfoderlich, wenn Gemeinde für Baugenehmigungen zuständig. Fiktion: § 36 II 2 BauGB; § 36 II 3 BauGB.
1) Keine Zulässigkeit nach §§ 30, 34, 35 BauGB
2) Planungsbeschluß für B - Plan gefasst, § 2 I 2 BauGB
3) Formelle Planreife, § 33 I Nr. 2 - 4
3) Materielle Planreife, § 33 I Nr. 2 - 4: (+), wenn nur formelle Voraussetzungen fehlen.
5) Gemeindliches Einvernehmen, § 36 BauGB
6) RF:: § 33 I BauGB = gebundene Entscheidung, bei Vorabzulassung, §§ 33 II, III BauGB (wenn formelle Planreife nicht vorliegt = Ermessen)
Gemeinde hat Aufstellungsbeschluß gefasst und der Antragssteller erkennt die Festsetzung des künfigen B-Plans für sich uund seine Rechtsnachfolger an.
§ 30 I, II BauGB: Qual./vorhabenbezogener B-Plan: Nur bei § 31
§ 30 III iVm §§ 34, 35 BauGB: Einvernehmen erfoderlich
§§ 33, 34, 35 BauGB: Einvernehmen eroferderlich
Beachte: Nicht erfoderlich, wenn Gemeinde für Baugenehmigungen zuständig. Fiktion: § 36 II 2 BauGB; § 36 II 3 BauGB.
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Baurecht: Bauplanungsrecht
Wie kann eine Gemeinde gegen bauplanungsrechtliche Vorhaben der Behörde vorgehen?
Was bewirkt eine Veränderungssperre und wie ist sie zu prüfen?
Wie kann eine Gemeinde gegen bauplanungsrechtliche Vorhaben der Behörde vorgehen?
Was bewirkt eine Veränderungssperre und wie ist sie zu prüfen?
1) Nur bei Verweigerung des Einvernehmens
2) Drittanfechtungsklage, wenn Gemeinde in ihren Rechten aus § 36 BauGB verletzt ist. Handelt die Baubehörde gemäß § 36 II 3 BauGB iVm § 1a EinfVO- BauGB, muss die Gemeinde die Klage auf rw der Maßnahme stützen. (RM, Frist, Anhörung). Kein § 46 VwVfG, da Maßnahme als relativer VA in das Verwaltungsrecht der Gemeinde eingreift. (P) Ist Ersetzung eine Verfahrenshandlung iSd § 44a VwGO: E.A.: (+) Da Ersetzungsverfahren sonst im Gegensatz zur Drittanfechtung ein Widerspruchsvefahren durchzuführen ist. H.M.: (-), da selbstständiger VA. Daher isolierte Anfechtung möglich. Beachte: Hier ist Rechtsschutz möglich.
Veränderungssperre, §§ 14, 16 ff. BauGB (Schutz vor Bauvohaben während Planphase)
I. RGL: § 14 BauGB
II. Formelle RM: 1) Zuständigkeit (Verbands-, § 14 und Organzuständigkeit, § 40 I Nr. 5 NGO; 2) Verfahren (Satzung, § 16 I BauGB, Bekanntgabe, §§16 II, 10 III 4 BauGB)
III. Materielle RM: 1) Aufstellungsbeschluss, § 14 I, 2 I 2 BauGB; 2) Erforderlichkeit, § 14 I BauGB; 3) zulässiger Inhalt, § 14 I BauGB)
IV. RF: Bauverbot aub inkrafttreten (Genehmigung)
2) Drittanfechtungsklage, wenn Gemeinde in ihren Rechten aus § 36 BauGB verletzt ist. Handelt die Baubehörde gemäß § 36 II 3 BauGB iVm § 1a EinfVO- BauGB, muss die Gemeinde die Klage auf rw der Maßnahme stützen. (RM, Frist, Anhörung). Kein § 46 VwVfG, da Maßnahme als relativer VA in das Verwaltungsrecht der Gemeinde eingreift. (P) Ist Ersetzung eine Verfahrenshandlung iSd § 44a VwGO: E.A.: (+) Da Ersetzungsverfahren sonst im Gegensatz zur Drittanfechtung ein Widerspruchsvefahren durchzuführen ist. H.M.: (-), da selbstständiger VA. Daher isolierte Anfechtung möglich. Beachte: Hier ist Rechtsschutz möglich.
Veränderungssperre, §§ 14, 16 ff. BauGB (Schutz vor Bauvohaben während Planphase)
I. RGL: § 14 BauGB
II. Formelle RM: 1) Zuständigkeit (Verbands-, § 14 und Organzuständigkeit, § 40 I Nr. 5 NGO; 2) Verfahren (Satzung, § 16 I BauGB, Bekanntgabe, §§16 II, 10 III 4 BauGB)
III. Materielle RM: 1) Aufstellungsbeschluss, § 14 I, 2 I 2 BauGB; 2) Erforderlichkeit, § 14 I BauGB; 3) zulässiger Inhalt, § 14 I BauGB)
IV. RF: Bauverbot aub inkrafttreten (Genehmigung)
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Baurecht: Bauplanungsrecht
Wie ist eine Zurückstellung als Zulassungsbeschränkung eines Bauvorhabens zu prüfen?
Eine Verunstaltung des Landschaftbildes soll nicht privilegiert werden. Wann liegt eine solche vor?
Wo ist der städtebauliche Vertrag, wo der Erschließungsvertrag geregelt? Was versteht man darunter?
Was versteht man unter einer "splittersiedlung"?
Wie ist eine Zurückstellung als Zulassungsbeschränkung eines Bauvorhabens zu prüfen?
Eine Verunstaltung des Landschaftbildes soll nicht privilegiert werden. Wann liegt eine solche vor?
Wo ist der städtebauliche Vertrag, wo der Erschließungsvertrag geregelt? Was versteht man darunter?
Was versteht man unter einer "splittersiedlung"?
Zurückstellung, § 15 I 1 BauGB
1) Vorraussetzungen für Veränderungssperre liegen vor und Sperre ist nicht beschlossen
2) Zurückstellung zur B-Plansicherung erforderlich
3) Bei genehmigungsfreien Vorhaben: Vorläufige Untersagung, § 15 I 2 BauGB
Landschaft verunstaltet, wenn für den durchschnittlich gebildeten, offen ästätischen betrachter ohne weiteres Erkennbare Störung des Gesamtbildes vorliegt.
Städtebaulicher Vertrag (insb § 11 BauGB) = ör Vertrag, gem. § 54 ff VwVfG. Insb Bauplanungsverträge; Folgekostenverträge; Erschließungsvertrag, § 124 BauGB – ör Vertrag,§ 54 ff VwVfG - Erschließungslast wird auf privaten übertragen.
35 BauGB (vgl III 7): Zusammenhangslose oder unorgansiche Streubebauung.
1) Vorraussetzungen für Veränderungssperre liegen vor und Sperre ist nicht beschlossen
2) Zurückstellung zur B-Plansicherung erforderlich
3) Bei genehmigungsfreien Vorhaben: Vorläufige Untersagung, § 15 I 2 BauGB
Landschaft verunstaltet, wenn für den durchschnittlich gebildeten, offen ästätischen betrachter ohne weiteres Erkennbare Störung des Gesamtbildes vorliegt.
Städtebaulicher Vertrag (insb § 11 BauGB) = ör Vertrag, gem. § 54 ff VwVfG. Insb Bauplanungsverträge; Folgekostenverträge; Erschließungsvertrag, § 124 BauGB – ör Vertrag,§ 54 ff VwVfG - Erschließungslast wird auf privaten übertragen.
35 BauGB (vgl III 7): Zusammenhangslose oder unorgansiche Streubebauung.
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Baurecht: Bauordnungsrecht
Welche Rechtswirkung hat eine Baugenehmigung?
Was ist ein Bauvorbescheid? Welche Wirkung hat er?
Welche Rechtswirkung hat eine Baugenehmigung?
Was ist ein Bauvorbescheid? Welche Wirkung hat er?
I. Feststellenden und verfügenden Teil: Vereinbarkeit mit Baurecht und Aufhebung des präventieven Bauverbots für Bauwerk und Nutzung.
II. VA mit Doppelwirkung: Begünstigend für Bauherren, belastend für Nachbarn.
III. VA mit Schutzwirkung:Formelle RM + Unterstellen der materiellen RM (VA muss nach §§ 48, 49 VwVfG zurückgenommen werden. UU rückwirkend. Beachte: Frist, § 77 S. 1 NBauO).
I. Bauvorbescheid, § 74 NBauO: Vorgezogene verbindliche Entscheidung über Teilfragen einer späteren Baugenehmigung, gebundene Entscheidung. Unterfall: Bebauungsgenehmigung meint Entscheidung über bauplanungrechtliche Zulässigkeit.
II. Zweck: Planungssicherheit des Bauherren.
III. Wirkung: Kein Recht zum Bauen. (P) Vorbescheid bindent? E.A.: Vorbescheid = Zusage iSd § 38 VwVfG - erleichterte Rücknahme, § 38 III VwVfG. H.M.: Vorbescheid = feststellender VA (Wortlaut Sinn und Zweck) - Rücknahme ,§§ 48, 49 VwVfG/ Nachbar muss ggf Bauvorbescheid anfechten.
II. VA mit Doppelwirkung: Begünstigend für Bauherren, belastend für Nachbarn.
III. VA mit Schutzwirkung:Formelle RM + Unterstellen der materiellen RM (VA muss nach §§ 48, 49 VwVfG zurückgenommen werden. UU rückwirkend. Beachte: Frist, § 77 S. 1 NBauO).
I. Bauvorbescheid, § 74 NBauO: Vorgezogene verbindliche Entscheidung über Teilfragen einer späteren Baugenehmigung, gebundene Entscheidung. Unterfall: Bebauungsgenehmigung meint Entscheidung über bauplanungrechtliche Zulässigkeit.
II. Zweck: Planungssicherheit des Bauherren.
III. Wirkung: Kein Recht zum Bauen. (P) Vorbescheid bindent? E.A.: Vorbescheid = Zusage iSd § 38 VwVfG - erleichterte Rücknahme, § 38 III VwVfG. H.M.: Vorbescheid = feststellender VA (Wortlaut Sinn und Zweck) - Rücknahme ,§§ 48, 49 VwVfG/ Nachbar muss ggf Bauvorbescheid anfechten.
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Baurecht: Bauordnungsrecht
Was ist eine Teilbaugenehmigung, welche Wirkung hat diese?
Wie sind Teilbaugenehmigung und Bauvorbescheid abzugrenzen?
Was ist eine Teilbaugenehmigung, welche Wirkung hat diese?
Wie sind Teilbaugenehmigung und Bauvorbescheid abzugrenzen?
I. Teilbaugenehmigung, § 76 NBauO: Genehmigung eines Teils der Bauausführung, Ermessensentscheidung.
II. Zweck: Beschleunigung des Bauvorhabens
III. Wirkung: 1) Feststellender Teil bzgl des gesamten Vorhabens, das grds als genehmigungsfähig festgestellt wird: 2) Verfügender Teil bzgl des zugelassenden Bauabschnitt (Nachbar muss schon anfechten, auch wenn er noch nicht beieinträchtigt ist. 3) Durchbrechende der Bindungswirkung: Teilgenehmigung, §§ 48, 49 VwVfG/ § 76 II NBauO; Nachträgliche Anforderungen zulässig, wenn Genehmigung nicht fehlerhaft erteilt wurde.
(P) Abgrenzung: Bauvorbescheid: Nimmt Teil der Genehmigung vorweg, Gebundene Entscheidung. Bauherr darf nicht bauen. Teilgenehmigung: Über Genehmigung eines Bauteils wird abschließend entschieden. Ermessensentscheidung. Teil darf errichtet werden.
II. Zweck: Beschleunigung des Bauvorhabens
III. Wirkung: 1) Feststellender Teil bzgl des gesamten Vorhabens, das grds als genehmigungsfähig festgestellt wird: 2) Verfügender Teil bzgl des zugelassenden Bauabschnitt (Nachbar muss schon anfechten, auch wenn er noch nicht beieinträchtigt ist. 3) Durchbrechende der Bindungswirkung: Teilgenehmigung, §§ 48, 49 VwVfG/ § 76 II NBauO; Nachträgliche Anforderungen zulässig, wenn Genehmigung nicht fehlerhaft erteilt wurde.
(P) Abgrenzung: Bauvorbescheid: Nimmt Teil der Genehmigung vorweg, Gebundene Entscheidung. Bauherr darf nicht bauen. Teilgenehmigung: Über Genehmigung eines Bauteils wird abschließend entschieden. Ermessensentscheidung. Teil darf errichtet werden.
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Baurecht: Bauordnungsrecht
Welche Normen müssen bei der Vereinbarkeit mit materiellen Bauplanungsrecht zu prüfen? Gibt es eine Generalklausel wie im Gefahrenabwehrrecht?
Was ist Verunstaltung im Sinne der NBauO? Was ist bei der Prüfung der Baugestaltung zu beachten?
Welche Normen müssen bei der Vereinbarkeit mit materiellen Bauplanungsrecht zu prüfen? Gibt es eine Generalklausel wie im Gefahrenabwehrrecht?
Was ist Verunstaltung im Sinne der NBauO? Was ist bei der Prüfung der Baugestaltung zu beachten?
§§ 1, 5 - 23, 30 - 56 NBauO + Rechtsverordnungen aufgrund dieser Vorschriften. § 1 NBauO ist hierbei keine Generalermächtigung, da die NBauO die Gefahren im Gegensatz zum SOG weiter ausformuliert. Aber Maßnahmen gemäß § 89 iVm § 1 NBauO möglich.
§§ 1 I, III, 53 NBauO
Definition: Zustand, der das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht bloß beeinträchtigt, sondern Verletzt. Maßstab ist hierbei der " gebildete Durchschnittsmensch".
Beachte: Gestaltungspflege auch im Bauplanungsrecht. Abgrenzung nach Flächen- und Objektsbezogenheit.
Beachte: Verunstaltungsverbot = Inhalts- und Schrankenbestimmung des Art 14 GG. Aber Grundrechtrelevante Interessenkollision mit Art 5 GG möglich = baurecht Schranke nach Art 5 III 1 GG (Grundrechte Dritter, Art 2 II, 20a GG bei Landschaftsbild).
§§ 1 I, III, 53 NBauO
Definition: Zustand, der das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht bloß beeinträchtigt, sondern Verletzt. Maßstab ist hierbei der " gebildete Durchschnittsmensch".
Beachte: Gestaltungspflege auch im Bauplanungsrecht. Abgrenzung nach Flächen- und Objektsbezogenheit.
Beachte: Verunstaltungsverbot = Inhalts- und Schrankenbestimmung des Art 14 GG. Aber Grundrechtrelevante Interessenkollision mit Art 5 GG möglich = baurecht Schranke nach Art 5 III 1 GG (Grundrechte Dritter, Art 2 II, 20a GG bei Landschaftsbild).
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Baurecht: Bauordnungsrecht
Kann die Gemeinde auch Bauvorschriften über die §§ 14, 49, 53 NBauO hinaus erlassen?
Können Werbeflächen verunstalten?
Welche ordnungsrechtlichen Vorraussetzungen sind an soziale und ökologische Standards bezüglich eines Bauvorhabens zu stellen?
Kann die Gemeinde auch Bauvorschriften über die §§ 14, 49, 53 NBauO hinaus erlassen?
Können Werbeflächen verunstalten?
Welche ordnungsrechtlichen Vorraussetzungen sind an soziale und ökologische Standards bezüglich eines Bauvorhabens zu stellen?
Ja, § 97, 98 NBauO.
I. Bauliche Anlage. § 2 I Nr. 2 NBauO und § 49 NBauO.
II. § 53 NBauO daher (+)
III. Beachte: § 49 VI, VII NBauO; Ggf sonstige Genehmigungen erforderlich (§ 33 StVO, § 18 NStrG/ § 9 FStrG).
I. Kreuzbergurteil: Soziale und ökologische Standards sind als Teil der Wohlfahrtspflege dem allgemeinen Ordnungsrecht entzogen, müssen daher normiert werden.
II. Beispiele: Wohungsmindeststandards, §§ 44, 35 NBauO; Bepflanzung und Freiflächen, § 14 NBauO; Abwasserbeseitigung, § 42 II NBauO; § 1 I 2 NBauO
III. Wichtiger Fall: Stellplatzpflicht, § 47 ff. NBauO: 1) Grds mit Art 14 GG vereinbar, da Inhaltsbestimmung gem Abs. I 2. 2) Umfang nach Prognose der Behörde, Ermessen bzgl der Maßnahme. 3) Bei Dispens, § 47a NBauO = Geldleistung. Voraussetzungen: Homogene Gruppe; besondere Sachnähe; gruppennützlicher Zweck.
I. Bauliche Anlage. § 2 I Nr. 2 NBauO und § 49 NBauO.
II. § 53 NBauO daher (+)
III. Beachte: § 49 VI, VII NBauO; Ggf sonstige Genehmigungen erforderlich (§ 33 StVO, § 18 NStrG/ § 9 FStrG).
I. Kreuzbergurteil: Soziale und ökologische Standards sind als Teil der Wohlfahrtspflege dem allgemeinen Ordnungsrecht entzogen, müssen daher normiert werden.
II. Beispiele: Wohungsmindeststandards, §§ 44, 35 NBauO; Bepflanzung und Freiflächen, § 14 NBauO; Abwasserbeseitigung, § 42 II NBauO; § 1 I 2 NBauO
III. Wichtiger Fall: Stellplatzpflicht, § 47 ff. NBauO: 1) Grds mit Art 14 GG vereinbar, da Inhaltsbestimmung gem Abs. I 2. 2) Umfang nach Prognose der Behörde, Ermessen bzgl der Maßnahme. 3) Bei Dispens, § 47a NBauO = Geldleistung. Voraussetzungen: Homogene Gruppe; besondere Sachnähe; gruppennützlicher Zweck.
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Baurecht: Bauordnungsmaßnahmen
Wie ist die Rechtmäßigkeit einer Baumaßnahme zu prüfen?
Wie ist die Rechtmäßigkeit einer Baumaßnahme zu prüfen?
I. RGL: § 89 I bzw § 99 NBauO (auch zwangsweise, § 89 IV NBauO. §§ 64 - 74 SOG); § 20 BImSchG usw
II. Formelle RM: 1) Zuständigkeit, § 63 NBauO; 2) Verfahren (insb § 89 III NBauO/ §§ 45 I Nr.3, § 28 II VwVfG); 3) Form
III. Materielle RM:
1) Bauliche Anlagen, §§ 89 I 1, 2 I NBauO;
2) Widerspruch zum öff Baurecht
a) Beseitigungsverfügung, § 89 I 2 Nr. 4 NBauO: Formelle und materielle BRW
b) Baueinstellungsverfügung, § 89 I 2 Nr. 1 NBauO: Formelle oder materielle BRW
c) (P) Bei Nutzungsuntersagung, § 89 I 2 Nr. 5 NBauO. E.A.: Formelle und materielle BRW; A.A.: Formelle oder materielle BRW; H.M.: Formelle BRW, materielle BRW im Ermessen.
d) Anpassungsverfügung, § 99 II NBauO
3) Verantworitlichkeit des Adressaten, §§ 89 III, 57 ff. NBauO
4) Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen: Bestimmtheit des VA; Möglichkeit der Bauordnungsmaßnahme. (P) Fehlende Duldungsverfügung Dritter.
5) Ermessen
II. Formelle RM: 1) Zuständigkeit, § 63 NBauO; 2) Verfahren (insb § 89 III NBauO/ §§ 45 I Nr.3, § 28 II VwVfG); 3) Form
III. Materielle RM:
1) Bauliche Anlagen, §§ 89 I 1, 2 I NBauO;
2) Widerspruch zum öff Baurecht
a) Beseitigungsverfügung, § 89 I 2 Nr. 4 NBauO: Formelle und materielle BRW
b) Baueinstellungsverfügung, § 89 I 2 Nr. 1 NBauO: Formelle oder materielle BRW
c) (P) Bei Nutzungsuntersagung, § 89 I 2 Nr. 5 NBauO. E.A.: Formelle und materielle BRW; A.A.: Formelle oder materielle BRW; H.M.: Formelle BRW, materielle BRW im Ermessen.
d) Anpassungsverfügung, § 99 II NBauO
3) Verantworitlichkeit des Adressaten, §§ 89 III, 57 ff. NBauO
4) Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen: Bestimmtheit des VA; Möglichkeit der Bauordnungsmaßnahme. (P) Fehlende Duldungsverfügung Dritter.
5) Ermessen
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Baurecht: Bauordnungsmaßnahmen
Was versteht man unter formeller Baurechtswidrigkeit, was unter materieller Baurechtswidrigkeit
Was versteht man unter formeller Baurechtswidrigkeit, was unter materieller Baurechtswidrigkeit
Formelle Baurechtswidrigkeit oder Illegalität: (+), wenn bei genehmigungsbedürftiger Anlage Vorschriften nicht beachtet worden, insb wenn Baugenehmigung nicht erteillt wurde.
Materielle Baurechtswidrigkeit: (+) wenn die Anlage gegen materielle öff rechtliche Bestimmungen verstößt und deshalb nicht Genehmigungsfähig ist. Dies ist der Fall bei Verstoß gegen Bauplanungs-, Bauordnungs oder sonstiges Recht, also wenn die Anlage jetzt oder zu einem früheren Zeitpunkt nicht genehmigungsfähig war.
Folge: Baugenehmigung gem § 43 II VwVfG wirksam. § 48, § 49 VwVfg erforderlich. Materielle RW kann uU durch § 31 II BauGB oder Nebenbestimmungen geheilt werden.
(P) Zeitraum der materiellen Legalität: 1) Passiver Bestandschutz grds wenn Vorhaben a) für einen nicht ganz unwesentlichen Zeitraum; b) zu einem früheren Zeitpunkt materiell rm; c) und funktiongerecht nutzbar. H.M. (+) bei einem Zeitraum von 3 Monaten (§ 75 S. 2 VwGO); A.A.: (+) bei logischer Sekunde nach Baubeginn; A.A.: (+) bei rm Antrag.
Materielle Baurechtswidrigkeit: (+) wenn die Anlage gegen materielle öff rechtliche Bestimmungen verstößt und deshalb nicht Genehmigungsfähig ist. Dies ist der Fall bei Verstoß gegen Bauplanungs-, Bauordnungs oder sonstiges Recht, also wenn die Anlage jetzt oder zu einem früheren Zeitpunkt nicht genehmigungsfähig war.
Folge: Baugenehmigung gem § 43 II VwVfG wirksam. § 48, § 49 VwVfg erforderlich. Materielle RW kann uU durch § 31 II BauGB oder Nebenbestimmungen geheilt werden.
(P) Zeitraum der materiellen Legalität: 1) Passiver Bestandschutz grds wenn Vorhaben a) für einen nicht ganz unwesentlichen Zeitraum; b) zu einem früheren Zeitpunkt materiell rm; c) und funktiongerecht nutzbar. H.M. (+) bei einem Zeitraum von 3 Monaten (§ 75 S. 2 VwGO); A.A.: (+) bei logischer Sekunde nach Baubeginn; A.A.: (+) bei rm Antrag.
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Baurecht: Bauordnungsmaßnahmen
Wie ist die Rechtmäßigkeit einer Abrißverfügung unter gleichzeitiger Aufhebung der Baugenehmigung zu prüfen?
Setzt eine Baunutzungsuntersagung formelle oder materielle Illigalität voraus?
Wie ist die Rechtmäßigkeit einer Abrißverfügung unter gleichzeitiger Aufhebung der Baugenehmigung zu prüfen?
Setzt eine Baunutzungsuntersagung formelle oder materielle Illigalität voraus?
I. RGL: § 89 I Nr. 4 NBauO
II. Formelle RM:
III. Materielle RM: (P) Widerspruch zum öff Baurecht
1) RGL für Aufhebung der Genehmigung: §§ 48, 49 VwVfG
a) RGL: § 75 NBauO
b) Formelle RM
c) Materielle RM
2) Formelle RM
3) Materielle RM: Voraussetzungen § 48 I 2 II - IV/ § 49 II, III VwVfG
E.A.: Ein Verstoß gegen § 68 I NBauO begründet stets ein Widerspruch zum öff Baurecht, daher ist formelle Illegalität ausreichend.
A.A.: Rechtmäßigkeitsmaßstab des § 89 I Nr. 4 ist anzulegen, da Eingirff nahe an Nutzungsuntersagung. Daher auch materielle Illegalität erfoerlich. (Wortlaut § 89 I NBauO)
H.M.: Vermittelnde Auffassung. Materielle Illegalität wird im Ermesssen berücksichtigt. Die Nutzungsuntersagung ist daher ermessensfeherhaft, wenn die materille Illegalität evident ist.
II. Formelle RM:
III. Materielle RM: (P) Widerspruch zum öff Baurecht
1) RGL für Aufhebung der Genehmigung: §§ 48, 49 VwVfG
a) RGL: § 75 NBauO
b) Formelle RM
c) Materielle RM
2) Formelle RM
3) Materielle RM: Voraussetzungen § 48 I 2 II - IV/ § 49 II, III VwVfG
E.A.: Ein Verstoß gegen § 68 I NBauO begründet stets ein Widerspruch zum öff Baurecht, daher ist formelle Illegalität ausreichend.
A.A.: Rechtmäßigkeitsmaßstab des § 89 I Nr. 4 ist anzulegen, da Eingirff nahe an Nutzungsuntersagung. Daher auch materielle Illegalität erfoerlich. (Wortlaut § 89 I NBauO)
H.M.: Vermittelnde Auffassung. Materielle Illegalität wird im Ermesssen berücksichtigt. Die Nutzungsuntersagung ist daher ermessensfeherhaft, wenn die materille Illegalität evident ist.
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Baurecht: Bauordnungsmaßnahmen
Was ist eine Anpassungsverfügung? Wie ist diese von § 76 II 1 NBauO abzugrenzen?
Hat der Nachbar bei erfolgreicher Dirttanfechtung einen Anspruch auf Erteilung einer Abrißverfügung?
Was ist eine Anpassungsverfügung? Wie ist diese von § 76 II 1 NBauO abzugrenzen?
Hat der Nachbar bei erfolgreicher Dirttanfechtung einen Anspruch auf Erteilung einer Abrißverfügung?
§ 99 II, IV NBauO: Anpassung an materiellrechtliche Anforderungen. Beachte: Aufgrund der systematischen Stellung in den Schlussbestimmungen knnte die Norm nur auf Fälle anwendbar sein, die vor Inkrafttreten des Gesetztes vorlagen, allerdings auch andere Anpassungen gemäß § 99 V NBauO möglich (analoge Anwendung bei Änderungen in der NBauO selbst). Folge: Strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung
Voraussetzung: Sicherheit oder Gesundheit sind konkret gefährdet.
Abgrenzung: § 76 II 1 NBauO für neue Vorschriften bei Teilbaugenehmigungen.
(P) Abrißverfügungsanspruch des Dritten: Früher e.A.: Folgenbeseitigungsgedanken. Behörde wird durch Folgenbeseitigungsanspruch gebunden. Aber nur Anspruch des Bürgers und Verst0ß gegen Gesetztesvorbehalt. H.M.: Ermessen der Behörde. Aber idR Abriß einzige fehlerfreie Entscheidung.
Voraussetzung: Sicherheit oder Gesundheit sind konkret gefährdet.
Abgrenzung: § 76 II 1 NBauO für neue Vorschriften bei Teilbaugenehmigungen.
(P) Abrißverfügungsanspruch des Dritten: Früher e.A.: Folgenbeseitigungsgedanken. Behörde wird durch Folgenbeseitigungsanspruch gebunden. Aber nur Anspruch des Bürgers und Verst0ß gegen Gesetztesvorbehalt. H.M.: Ermessen der Behörde. Aber idR Abriß einzige fehlerfreie Entscheidung.
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Baurecht: Bauleitpläne
Welche Arten von Bauleitplänen gibt es?
Welche Art von Bebauungsplan ist immer zunzulässig? Was ist unter einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu verstehen?
Welche Arten von Bauleitplänen gibt es?
Welche Art von Bebauungsplan ist immer zunzulässig? Was ist unter einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu verstehen?
Bauleitpläne
Negativplanung: Bloße Verbote von Vorhaben ist unzulässig.
Vorhabenbezogener B-Plan: (+) bei Vorlage, tatsächlicher Möglichkeit und Durchführungsvertrag mit Gemeinde. Beachte: § 11, §§ 124 ff BauGB.
Flächennutzungplan, §§ 5 ff | Bebauungsplan, §§ 8 ff |
Rechtsakt sui generis (durch Ratsbeschluss) | Satzung, § 10 BauGB |
planerische Zurückhaltung | Konfliktbewältigung |
keine Außenwirkung; kein direkter Rechtsschutz ((P) Konzentrationswirkung) | Normkontrolle, § 47 VwGO |
Vorbereitend, unverbindlich für gesamtes Plangebiet | (S) "Parzellenscharf" auch für Gebietsteile |
Genehmigungsbedürftig, § 6 BauGB | ausnahmsweise genehmigungsbedürftig, § 10 I 1 BauGB |
Negativplanung: Bloße Verbote von Vorhaben ist unzulässig.
Vorhabenbezogener B-Plan: (+) bei Vorlage, tatsächlicher Möglichkeit und Durchführungsvertrag mit Gemeinde. Beachte: § 11, §§ 124 ff BauGB.
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Baurecht: Bauleitpläne
Was ist die Rechtsgrundlage für einen Bebauungsplan? Wie ist dieser formell zu prüfen?
Was ist die Rechtsgrundlage für einen Bebauungsplan? Wie ist dieser formell zu prüfen?
I. RGL, §§ 2, 10 BauGB
II. Formelle RM: 1) Zuständigkeit: Verbandszuständigkeit, § 2 BauGB. Organzuständigkeit, § 40 I Nr. 5 NGO
2) Verfahren:
a) Aufstellungsbeschluss und Bekanntgabe, § 2 I 2 (ggf NGO)
b) Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, § 2 I 2 (sonstige Belange außer § 1 VI Nr. 7 und § 1a BauGB/ ggf. Bewertungfehler, §§ 214, 215 BauGB)
aa) Umweltprüfung, § 2 IV BauGB (insb §§ 1 Vi Nr. 7, § 1a)
bb) Begründung, Umweltbericht, § 2a, 3 II, 9 VIII BauGB
cc) Vorgezogene Öffentlichkeits- (§§ 3 I 1 4a) und Behördenbeteildigung, (§§ 4 I, 4a)
dd) Auslegung und Bekanntgabe der Auslegung, §§ 3 II BauGB, 187 BGB (Auslegung während Dineststunden angemessen/ Auslegung von Gründen § 9 VII BauGB erforderlich)
ee) förmliche Öffentlichkeits-/ Behördenbeteiligung, §§ 3 II, 4 II, 4a
3) Beschluß als Satzung und Bekanntgabe, § 10 I, III
4) Begründung des Beschlusses, § 9 VIII BauGB
5) ggf Genehmigungsverfahren, § 10 II
6) Bekanntmachung, § 10 III (ggf §§ 214 I, 215 BauGB)
II. Formelle RM: 1) Zuständigkeit: Verbandszuständigkeit, § 2 BauGB. Organzuständigkeit, § 40 I Nr. 5 NGO
2) Verfahren:
a) Aufstellungsbeschluss und Bekanntgabe, § 2 I 2 (ggf NGO)
b) Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, § 2 I 2 (sonstige Belange außer § 1 VI Nr. 7 und § 1a BauGB/ ggf. Bewertungfehler, §§ 214, 215 BauGB)
aa) Umweltprüfung, § 2 IV BauGB (insb §§ 1 Vi Nr. 7, § 1a)
bb) Begründung, Umweltbericht, § 2a, 3 II, 9 VIII BauGB
cc) Vorgezogene Öffentlichkeits- (§§ 3 I 1 4a) und Behördenbeteildigung, (§§ 4 I, 4a)
dd) Auslegung und Bekanntgabe der Auslegung, §§ 3 II BauGB, 187 BGB (Auslegung während Dineststunden angemessen/ Auslegung von Gründen § 9 VII BauGB erforderlich)
ee) förmliche Öffentlichkeits-/ Behördenbeteiligung, §§ 3 II, 4 II, 4a
3) Beschluß als Satzung und Bekanntgabe, § 10 I, III
4) Begründung des Beschlusses, § 9 VIII BauGB
5) ggf Genehmigungsverfahren, § 10 II
6) Bekanntmachung, § 10 III (ggf §§ 214 I, 215 BauGB)
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Wie ist die materielle Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans zu prüfen?
Wie ist die materielle Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans zu prüfen?
III. Materielle RM
1) Erforderlichkeit der Planung, § 1 III (Beurteilungsspielraum)
a) "Sobald erforderlich", wenn die Planung vernüftiger Weise geboten ist, um die bauliche Entwicklung durch die vorherige Planung zu orden (strenge Maßstäbe)
b) "Soweit erforderlich", wenn der B - Plan wenigstens diejenigen Festsetzungen enthält, die zur Bewältigung vorhandener oder ausgelöster städtebaulicher Konflikte notwendig sind. (S) Gebot planrechtlicher Konfliktbewätigung
2) Entwicklungsgebot, § 8 II 1 BauGB (Ausnahme: § 8 II 2 III, IV) - ggf §§ 214 II, 215 BauGB
3) Ggf Abstimmung zu anderen Planungen, § 2 II (ROG/ interkommunales Abstimmungsgebot; Vorrang des F - Plans, § 38; Anpassungsgebot; § 1 IV BauGB, § 4 I 1 ROG
4) NC der zulässigen Festsetzungen § 9 I -VII BauGB
5) Abwägung, §§ 2 III, 1 VI, VII BauGB: Ggf Gebot der Konfliktbewältigung/ Abwägungsdisproportionalität
IV. RF bei beachtlichen Fehlern: Teiweise unwirksam, § 47 V 2 VwGO; Heilbar durch ergänzendes Verfahren, § 214 IV BauGB.
1) Erforderlichkeit der Planung, § 1 III (Beurteilungsspielraum)
a) "Sobald erforderlich", wenn die Planung vernüftiger Weise geboten ist, um die bauliche Entwicklung durch die vorherige Planung zu orden (strenge Maßstäbe)
b) "Soweit erforderlich", wenn der B - Plan wenigstens diejenigen Festsetzungen enthält, die zur Bewältigung vorhandener oder ausgelöster städtebaulicher Konflikte notwendig sind. (S) Gebot planrechtlicher Konfliktbewätigung
2) Entwicklungsgebot, § 8 II 1 BauGB (Ausnahme: § 8 II 2 III, IV) - ggf §§ 214 II, 215 BauGB
3) Ggf Abstimmung zu anderen Planungen, § 2 II (ROG/ interkommunales Abstimmungsgebot; Vorrang des F - Plans, § 38; Anpassungsgebot; § 1 IV BauGB, § 4 I 1 ROG
4) NC der zulässigen Festsetzungen § 9 I -VII BauGB
5) Abwägung, §§ 2 III, 1 VI, VII BauGB: Ggf Gebot der Konfliktbewältigung/ Abwägungsdisproportionalität
IV. RF bei beachtlichen Fehlern: Teiweise unwirksam, § 47 V 2 VwGO; Heilbar durch ergänzendes Verfahren, § 214 IV BauGB.
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Baurecht: Bauleitpläne
Ist ein Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 I 2 BauGB Wirksamkeitsvoraussetzung für ein Bebauungsplan?
Was ist bezüglich der Beteiligung von BEhörden und Öffentlichkeit zu beachten?
In welchen Fällen besteht keine Planrechtfertigung?
Der Bebaungsplan soll in seiner Grundzielsätzung dem Flächennutzungsplan entsprechen. Auf welchen Zeitpunkt ist hierbei abzustellen? Sind Abweichungen möglich?
Wonach richtet sich das Verfahren im Rahmen des interkommunalen Abstimmungsgebotes? Was gibt es bezügglich der Systematik des § 2 BauGB zu beachten?
Ist ein Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 I 2 BauGB Wirksamkeitsvoraussetzung für ein Bebauungsplan?
Was ist bezüglich der Beteiligung von BEhörden und Öffentlichkeit zu beachten?
In welchen Fällen besteht keine Planrechtfertigung?
Der Bebaungsplan soll in seiner Grundzielsätzung dem Flächennutzungsplan entsprechen. Auf welchen Zeitpunkt ist hierbei abzustellen? Sind Abweichungen möglich?
Wonach richtet sich das Verfahren im Rahmen des interkommunalen Abstimmungsgebotes? Was gibt es bezügglich der Systematik des § 2 BauGB zu beachten?
Keine Wirksamkeitsvoraussetzung, da nach BauGB nicht zwingend vorgeschrieben
Materielle Präklusion: Gem § 4a VI BauGB gilt eine 1 - Monatsfrist, § 3 II 1 bzw § 4 II 2 BauGB. Aber nur wenn Gemeinde die Stellungnahme nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und der Inhalt für die rm des B - Plans nicht von Bedeutung ist, § 4 VI 1 BauGB.
a) Planung hat kein nachvollziehbares Konzept;
b) B - Plan ist überflüssig, da Nutzungen ohnehin zulässig wären;
c) Festsetzungen lassen sich tatsächlich nicht umsetzen;
d) Festsetzungen liegen nur im privaten Interesse
Zeitpunkt des Inkrafttretens des B-Plans. Abweichungen vom F-Plan sind zulässig, solange die Grundzielsetzung erhalten bleibt
Verfahren: § 4 BauGB
Systematik: § 2 sollte Verfahrensvorgaben enthalten, § 1 und § 1a sollte materiell rechtliche Forderungen enthalten.
Materielle Präklusion: Gem § 4a VI BauGB gilt eine 1 - Monatsfrist, § 3 II 1 bzw § 4 II 2 BauGB. Aber nur wenn Gemeinde die Stellungnahme nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und der Inhalt für die rm des B - Plans nicht von Bedeutung ist, § 4 VI 1 BauGB.
a) Planung hat kein nachvollziehbares Konzept;
b) B - Plan ist überflüssig, da Nutzungen ohnehin zulässig wären;
c) Festsetzungen lassen sich tatsächlich nicht umsetzen;
d) Festsetzungen liegen nur im privaten Interesse
Zeitpunkt des Inkrafttretens des B-Plans. Abweichungen vom F-Plan sind zulässig, solange die Grundzielsetzung erhalten bleibt
Verfahren: § 4 BauGB
Systematik: § 2 sollte Verfahrensvorgaben enthalten, § 1 und § 1a sollte materiell rechtliche Forderungen enthalten.
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Baurecht: Bauleitpläne
Welche Gemeinden sind von den Nachbarbegriff im Sinne von § 2 II BauGB umfasst?
Welche Probleme stellen sich regelmäßig bei sogenannten "Factory-Outelt-Center" Fällen?
Können Nutzungen auf Zeit im Bebauungsplan festgesetzt werden? Welchen Vorteil würde so eine Festsetzung bieten?
Welche Interessen sind im Rahmen eines Bebauungsplan gegeneinander abzuwägen? Welche Gewichtung haben die einzeleden Belange?
Welche Gemeinden sind von den Nachbarbegriff im Sinne von § 2 II BauGB umfasst?
Welche Probleme stellen sich regelmäßig bei sogenannten "Factory-Outelt-Center" Fällen?
Können Nutzungen auf Zeit im Bebauungsplan festgesetzt werden? Welchen Vorteil würde so eine Festsetzung bieten?
Welche Interessen sind im Rahmen eines Bebauungsplan gegeneinander abzuwägen? Welche Gewichtung haben die einzeleden Belange?
Alle Gemeinden, die durch das Vorhaben tangeirt sind. Insoweit gewährt § 2 II BauGB subjektiven Drittschutz, da sich Nachbargemeinden auf Raumordung und Auswirkung auf ihr Versorgungsgebiet berufen können. Daher gehen Zumutbarkeitserwägungen nicht zu Lasten der Gemeinden.
Eingriff in die Wettbewerbs- und Existenzfähigkeit der wirtschaftlichen Struktur anderer Gemeinden. Insoweit sind andere Gemeinden als Dritte tangeirt.
Ja, § 9 II BauGB. Vorteil: Kein Änderungsverfahren erforderlich.
Abwägungsgebot, § 1 VI, VII BauGB
1) öffentliche Belange untereinander (vgl Beispiele Abs VI)
2) öffentliche und Private Belange gegeneinander
3) private Interessen untereinander
Die Interessen sich grds gleichgewichtig, wenn spezielle Regeln nichts anderes vorschreiben (zB Umweltrecht).
Eingriff in die Wettbewerbs- und Existenzfähigkeit der wirtschaftlichen Struktur anderer Gemeinden. Insoweit sind andere Gemeinden als Dritte tangeirt.
Ja, § 9 II BauGB. Vorteil: Kein Änderungsverfahren erforderlich.
Abwägungsgebot, § 1 VI, VII BauGB
1) öffentliche Belange untereinander (vgl Beispiele Abs VI)
2) öffentliche und Private Belange gegeneinander
3) private Interessen untereinander
Die Interessen sich grds gleichgewichtig, wenn spezielle Regeln nichts anderes vorschreiben (zB Umweltrecht).
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Baurecht: Bauleitpläne
In welche Stufen lässt sich die Bauleitplanung grob einteilen? Welcher systematische Wechsel hat im Rahmen des Abwägungsvorgangs aufgrund europäischer Einflüsse stattgefunden?
Nicht jeder Verstoß führt zur Rechtswidirgkeit eines Bebeauungsplans. Wie ist zu prüfen, ob ein Fehler beachtlich ist?
In welche Stufen lässt sich die Bauleitplanung grob einteilen? Welcher systematische Wechsel hat im Rahmen des Abwägungsvorgangs aufgrund europäischer Einflüsse stattgefunden?
Nicht jeder Verstoß führt zur Rechtswidirgkeit eines Bebeauungsplans. Wie ist zu prüfen, ob ein Fehler beachtlich ist?
Stufen: 1) Ermittlung relevanter Belange; 2) Bewertung/ Gewicht der Belange; 3) Abwägung.
Wechsel von materiell - rechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensbezogenen Elementen des Ermittelns und Bewertens. Daher: Fehler der ersten beiden Stufen formell, der dritten Stufe materiell.
I. Fehler nach § 5 ff bzw 8 ff BauGB beachtlich nach § 214
1) Verfahrens- + Formfehler in Abs I Nr 1 - 4: Beachtelich, wenn keine Unbeachtlichkeitsregel greift
2) Verfahrens- + Formfehler, nicht in Abs I Nr 1 - 4: Unbeachtlich
3) Verfahrens- + Formfehler außerhalb des BauGB: Beachtlich
4) Entwicklungsfehler, Abs II: Unbeachtlich, wenn Nr 1 - 4
5) Abwägungsfehler, Abs III: Beachtlich, wenn offensichtlich und Einfluss auf Ergebnis
6) Verstoß gegen sonstige Vorschriften des BauGB: Immer beachtlich
II. Wenn Fehler grds beachtlich ist: § 215 I (wegen Zeitablaufs unbeachtlich geworden - wenn (+), dann § 215 unbeachtlich)
III. oder: § 214 IV (kann der Fehler behoben werden?)
Wechsel von materiell - rechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensbezogenen Elementen des Ermittelns und Bewertens. Daher: Fehler der ersten beiden Stufen formell, der dritten Stufe materiell.
I. Fehler nach § 5 ff bzw 8 ff BauGB beachtlich nach § 214
1) Verfahrens- + Formfehler in Abs I Nr 1 - 4: Beachtelich, wenn keine Unbeachtlichkeitsregel greift
2) Verfahrens- + Formfehler, nicht in Abs I Nr 1 - 4: Unbeachtlich
3) Verfahrens- + Formfehler außerhalb des BauGB: Beachtlich
4) Entwicklungsfehler, Abs II: Unbeachtlich, wenn Nr 1 - 4
5) Abwägungsfehler, Abs III: Beachtlich, wenn offensichtlich und Einfluss auf Ergebnis
6) Verstoß gegen sonstige Vorschriften des BauGB: Immer beachtlich
II. Wenn Fehler grds beachtlich ist: § 215 I (wegen Zeitablaufs unbeachtlich geworden - wenn (+), dann § 215 unbeachtlich)
III. oder: § 214 IV (kann der Fehler behoben werden?)
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Baurecht: Bauleitpläne
Welche Verfahrensfehler sind denkbar? Wo ist die Unbeachtlichkeit in der Prüfung anzuspreche?
Kann sich die Gemeinde vorab bezüglich eines Bebauungsplans verpflichten?
Welche Verfahrensfehler sind denkbar? Wo ist die Unbeachtlichkeit in der Prüfung anzuspreche?
Kann sich die Gemeinde vorab bezüglich eines Bebauungsplans verpflichten?
1) Ermittlungsdefiziet (früher Abwägungsdefizit): Relevante Belange wurden nicht ermittelt.
2) Bewertungsausfall (früher Abwägungsausfall): Abwägung der Belange hat überhaupt nicht stattgefunden.
3) Bewertungsfehleinschätzung (früher Abwägungsfehleinschätzung): Belang wird in seiner Bedeutung verkannt.
Prüfung: Nach einschlägien Fehler oder am Ende.
(P) Vorabbindung der Verwaltung: Grds Ermittlungsdefiziet, da Abwägung vorweggenommen wird. Anderesseits möchte Gemeinde Investitionen fördern.
BVerG (Flachglasentscheidung): Vorabbindung möglich wenn a) Vorwegnahme sachlich gerechtfertigt war; b) Vorwegnahme ordnungsgemäß beschlossen wurde; c) Vorentscheidung über den planerischen Inhalt selbst ohne Abwägungsfehler ist (antizipierte Abwägung). Beachte: Unzuständigkeit eines Organs ist kein Verfahrensfehler.
2) Bewertungsausfall (früher Abwägungsausfall): Abwägung der Belange hat überhaupt nicht stattgefunden.
3) Bewertungsfehleinschätzung (früher Abwägungsfehleinschätzung): Belang wird in seiner Bedeutung verkannt.
Prüfung: Nach einschlägien Fehler oder am Ende.
(P) Vorabbindung der Verwaltung: Grds Ermittlungsdefiziet, da Abwägung vorweggenommen wird. Anderesseits möchte Gemeinde Investitionen fördern.
BVerG (Flachglasentscheidung): Vorabbindung möglich wenn a) Vorwegnahme sachlich gerechtfertigt war; b) Vorwegnahme ordnungsgemäß beschlossen wurde; c) Vorentscheidung über den planerischen Inhalt selbst ohne Abwägungsfehler ist (antizipierte Abwägung). Beachte: Unzuständigkeit eines Organs ist kein Verfahrensfehler.
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Wann ist ein Mangel offensichtlich? Wann hat dieser auf das Ergebnis des Verfahrens einfluss?
Welcher unbeachtliche Entwicklungsfehelr ist besonders wichtig?
Wann ist § 214 III 2 2. Hs. BauGB anzuwenden? Wie ist das Verhältnis zu § 214 I 1 Nr. 1 BauGB?
Wann ist ein Mangel offensichtlich? Wann hat dieser auf das Ergebnis des Verfahrens einfluss?
Welcher unbeachtliche Entwicklungsfehelr ist besonders wichtig?
Wann ist § 214 III 2 2. Hs. BauGB anzuwenden? Wie ist das Verhältnis zu § 214 I 1 Nr. 1 BauGB?
Offensichtlich umfasst alles was zur äußeren Seite gehört. Also keine planerischen Motive, sondern alles was zur Zusammenstellung des Abwägungsmaterials gehört.
Einfluss auf Verfahren (+), wenn die Möglichkeit einer anderen Planung bei Berücksichtigung besteht.
§ 214 II Nr 3 BauGB: F -Plan unwirksam wegen Verfahrens- oder Formfehlern.
(P) Sind nur Verfahrens- und Formfehler nach BauGB gemeint?: In § 214 I Nr 1 BauGB wird auf dieses Gesetzbuch abgestellt. in Nr 3 gibt es eine solche Einschränkung nicht.
§ 214 III 2 2. Hs BauGB: Mängel des Abwägungsvorgangs. Zeitpunkt: Sach- und Rechtslage zur Beschlussfassung.
(P) Verhältnis: § 214 III subsidiär. Ausnahme § 214 III 2 2. Hs. Folge: § 214 I 1 Nr. 1 = Formelle RM; (S) bei materieller RM, ob Abwägungsvorgang geprüft werden muss.
EA: (+), da Abwägung und Bewertung nur erste Auswahlentscheidung.
AA: (-), da Wortlaut; Abwägunsvorgang und Verfahren sind "zwei Seiten einer Medallie".
Einfluss auf Verfahren (+), wenn die Möglichkeit einer anderen Planung bei Berücksichtigung besteht.
§ 214 II Nr 3 BauGB: F -Plan unwirksam wegen Verfahrens- oder Formfehlern.
(P) Sind nur Verfahrens- und Formfehler nach BauGB gemeint?: In § 214 I Nr 1 BauGB wird auf dieses Gesetzbuch abgestellt. in Nr 3 gibt es eine solche Einschränkung nicht.
§ 214 III 2 2. Hs BauGB: Mängel des Abwägungsvorgangs. Zeitpunkt: Sach- und Rechtslage zur Beschlussfassung.
(P) Verhältnis: § 214 III subsidiär. Ausnahme § 214 III 2 2. Hs. Folge: § 214 I 1 Nr. 1 = Formelle RM; (S) bei materieller RM, ob Abwägungsvorgang geprüft werden muss.
EA: (+), da Abwägung und Bewertung nur erste Auswahlentscheidung.
AA: (-), da Wortlaut; Abwägunsvorgang und Verfahren sind "zwei Seiten einer Medallie".
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Baurecht: Bauleitpläne
Bei welchen Fehlern ist der Abwägungsvorgang nach § 214 III 2, 2. Hs. BauGB besonders zu prüfen?
Nenne Beispiele für materielle Fehler nach BauGB, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen!
Bei welchen Fehlern ist der Abwägungsvorgang nach § 214 III 2, 2. Hs. BauGB besonders zu prüfen?
Nenne Beispiele für materielle Fehler nach BauGB, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen!
I. Abwägungsdisproportionalität: Der Ausgleich zwischen zwei Belangen ist mißlungen, steht außer Verhältnis zur objektiven Gewichtung der Belange
II. (P) Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung: Wirtschaftliche und Soziale Folgeprobleme müssen durch Festsetzung gelöst sein. Konflikte sollen wenn möglichnicht entstehen oder gemindert werden.
III. (P) Verstoß gegen das Gebot der Trennung unverträglicher Nutzungen: Beachtung von Immessions- (Luftbelastung usw) und Emmissionsschutz (Anlagenausstoß usw). Folge: Abwägung mit besnoderen Gewicht.
Beachte: § 3124 III 2, 2. Hs BauGB bezieht sich nur auf Abwägungsvorgang.
§ 1 III BauGB: Nicht erforderliche Planung; § 1 IV BauGB: Verstoß gegen Raumordnung; § 2 II BauGB: Verstoß gegen interkommunales Abstimmungsgebot; § 9 I BauGB: Keine zulässige Festsetzung
II. (P) Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung: Wirtschaftliche und Soziale Folgeprobleme müssen durch Festsetzung gelöst sein. Konflikte sollen wenn möglichnicht entstehen oder gemindert werden.
III. (P) Verstoß gegen das Gebot der Trennung unverträglicher Nutzungen: Beachtung von Immessions- (Luftbelastung usw) und Emmissionsschutz (Anlagenausstoß usw). Folge: Abwägung mit besnoderen Gewicht.
Beachte: § 3124 III 2, 2. Hs BauGB bezieht sich nur auf Abwägungsvorgang.
§ 1 III BauGB: Nicht erforderliche Planung; § 1 IV BauGB: Verstoß gegen Raumordnung; § 2 II BauGB: Verstoß gegen interkommunales Abstimmungsgebot; § 9 I BauGB: Keine zulässige Festsetzung
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Baurecht: Bauleitpläne
Was ist die Folge von § 215 BauGB?
Für welche Fehler ist ein ergänzendes Verfahren möglich? Ist die Heilung rückwirkend?
Was ist die Folge von § 215 BauGB?
Für welche Fehler ist ein ergänzendes Verfahren möglich? Ist die Heilung rückwirkend?
Unbeachtlichkeit von Verfahrens und Formfehlern nach § 214 BauGB, Verstößen gegen das Entwicklungsgebot und Fehler beim Abwägungsvorgang. Folge: Materielle Präklusion nach 2 Jahren. Wird bei Inkrafttreten des Plans nicht darauf hingewiesen, bleibt es nach § 215 II bei der Beachtlichkeit nach § 214 BauGB.
(P) Ewigkeitsmängel: Fehler nach § 214 I Nr 4 BauGB ausgeschlossen; Fehlerhafte Abwägungsergebnisse und Verstoß gegen sonstige materielle Vorschriften ausgeschlossen.
Alle Fehler nach § 214 f + sonstige Fehler, § 214 IV BauGB
(P) Zulässigkeit der Rückwirkung: Ex tunc oder ex nunc?
EA: Nicht mit Rückwirkungsverbot vereinbar.
AA: Rückwirkung zulässig, da unechte Rückwirkung. Daher kein Vertrauensschutz.
BVerG füher: Keine Heilung bei schweren Fehlern mit Ausirkung Abwägungsentscheidung oder Plancharakter.
Beachte: Zumindest in Bezug auf Gesetzgebungskompetenz der Länder ist § 214 IV problematisch.
(P) Ewigkeitsmängel: Fehler nach § 214 I Nr 4 BauGB ausgeschlossen; Fehlerhafte Abwägungsergebnisse und Verstoß gegen sonstige materielle Vorschriften ausgeschlossen.
Alle Fehler nach § 214 f + sonstige Fehler, § 214 IV BauGB
(P) Zulässigkeit der Rückwirkung: Ex tunc oder ex nunc?
EA: Nicht mit Rückwirkungsverbot vereinbar.
AA: Rückwirkung zulässig, da unechte Rückwirkung. Daher kein Vertrauensschutz.
BVerG füher: Keine Heilung bei schweren Fehlern mit Ausirkung Abwägungsentscheidung oder Plancharakter.
Beachte: Zumindest in Bezug auf Gesetzgebungskompetenz der Länder ist § 214 IV problematisch.
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Baurecht: Bauleitpläne
Wie lässt sich der Begriff der Rückwirkung unterscheiden?
Wie lässt sich der Begriff der Rückwirkung unterscheiden?
Echte Rückwirkung (zweiter Senat: Rückbewirung von Rechtsfolgen): Norm knüpft an einen Sachverhalt an, der bereits in der Vergangenheit abgeschlosssen ist. Folge: Grds unzulässig. Ausnahmen: Rückwirkung war zu erwarten; übergeordnetes Allgemeinwohl; lediglich begünstigende Reglung.
Unechte Rückwirkung (zweiter Senat: Tatbestandliche Rückanknüpfung): Norm knüpft an Sachverhalt an, welcher in der Vergangenheit begang und noch andauert. Folge: Grds zulässig. Ausnahme: Überwiegender Vertrauensschutz.
Unechte Rückwirkung (zweiter Senat: Tatbestandliche Rückanknüpfung): Norm knüpft an Sachverhalt an, welcher in der Vergangenheit begang und noch andauert. Folge: Grds zulässig. Ausnahme: Überwiegender Vertrauensschutz.
Tags: Öffentlliches Recht/Baurecht/Bauleitpläne
Quelle:
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Baurecht: Rechtsschutz
Welche Rechtsschutzmöglichkeiten hat der Bauherr?
Welche Rechtsschutzmöglichkeiten hat der Bauherr?
I. Verpflichtungsbegehren: Verpflichtungskklage gem § 42 I 2. Alt VwGO nach erfolglosen Widerspruch, § 68 VwGO. Beachte: IdR kein § 123 VwGO, da Vorwegnahme der Haupsache. Gemeinde ist bei EInvernehmen notwendig beizuladen, § 65 II VwGO. Gegen Nachbarn besteht keine Pflicht, da diese erst durch Genehmigung tangiert sind.
II. Feststellungbegehren: ZB genehmigungsfrei, § 43 I VwGO
III. Anfechtungsbegehren: Bei Eingriffsmaßnahmen nach erfolglosen Widerspruch, § 42 I 1. At VwGO.
IV. Wiederherstellung der Aufschiebenden Wirkung: Wenn Bauaufsichtmaßnahme für sofort vollziebar erklärt wird, § 80 II Nr 4 VwGO, § 80 V 1 2. Alt VwGO. Beachte: Bei Bauaussetzung überwiegt das Vollzugsinteresse idR, bei Abrißmaßnahmen nicht.
V. Zeitpunkt für die Beurteilung der RM: Sach- und Rechtslage während des Verfahrens. 1) Klage begründet, wenn Rechtslage sich bis zur letzten mündlichen Verhandlung zugunsten des Klägers geändert hat. 2) Klage unbegründet, wenn Rechtslage sich bis zur letzten mündlichen Verhandlung zulasten des Klägers ändert. Folge: Umstellen zur FFK. 3) Bei Anfechtungsklage, Abstellen auf letzte Behördenentscheidung (Widerspruch). Immer zugunsten des Klägers.
II. Feststellungbegehren: ZB genehmigungsfrei, § 43 I VwGO
III. Anfechtungsbegehren: Bei Eingriffsmaßnahmen nach erfolglosen Widerspruch, § 42 I 1. At VwGO.
IV. Wiederherstellung der Aufschiebenden Wirkung: Wenn Bauaufsichtmaßnahme für sofort vollziebar erklärt wird, § 80 II Nr 4 VwGO, § 80 V 1 2. Alt VwGO. Beachte: Bei Bauaussetzung überwiegt das Vollzugsinteresse idR, bei Abrißmaßnahmen nicht.
V. Zeitpunkt für die Beurteilung der RM: Sach- und Rechtslage während des Verfahrens. 1) Klage begründet, wenn Rechtslage sich bis zur letzten mündlichen Verhandlung zugunsten des Klägers geändert hat. 2) Klage unbegründet, wenn Rechtslage sich bis zur letzten mündlichen Verhandlung zulasten des Klägers ändert. Folge: Umstellen zur FFK. 3) Bei Anfechtungsklage, Abstellen auf letzte Behördenentscheidung (Widerspruch). Immer zugunsten des Klägers.
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Baurecht: Rechtsschutz
Welche Rechtsschutzmöglichkeiten stehen dem Nachbarn zu?
Welche Rechtsschutzmöglichkeiten stehen dem Nachbarn zu?
I. Anfechtungsbegehren: § 42 I 1. Alt VwGO
II. Vorläufiger Rechtsschutz:
1) Im Immissionsrecht:
a) Suspensiveffekt, § 80 I 2 VwGO
b) Angriffslast beim Betreiber
c) Angriffsmöglichkeiten des Bauherrn: § 80a I Nr 1 VwGO bei Behörde; § 80a III VwGO bei VG.
d) Wehmöglichkeiten des Nachbarn: Bei § 80a I Nr 1 VwGO = § 80a III VwGO; bei § 80a III VwGO = § 80 VII beim VG oder § 146 ff VwGO beim OVG.
2) Im Baurecht:
a) Kein Supensiveffekt, § 80 II Nr 3 VwGO, § 212a BauGB
b) Angriffslast beim Nachbarn
c) Angriffsmöglichkeiten des Nachbarn: § 80a I Nr 2 VwGO bei Behörde. § 80a III VwGO bei VG
d) Wehmöglichkeiten des Bauherrn: Bei § 80a I Nr 2 VwGO = § 80a III VwGO; bei § 80a III VwGO = § 80 VII beim VG oder § 146 ff VwGO beim OVG.
III. Sonstiges: Verpflichtungsbegehren (§ 42 I 2. Alt oder § 123 VwGO); ALK; Normkontrollantrag; (§§ 1004, 906, 823 I BGB)
II. Vorläufiger Rechtsschutz:
1) Im Immissionsrecht:
a) Suspensiveffekt, § 80 I 2 VwGO
b) Angriffslast beim Betreiber
c) Angriffsmöglichkeiten des Bauherrn: § 80a I Nr 1 VwGO bei Behörde; § 80a III VwGO bei VG.
d) Wehmöglichkeiten des Nachbarn: Bei § 80a I Nr 1 VwGO = § 80a III VwGO; bei § 80a III VwGO = § 80 VII beim VG oder § 146 ff VwGO beim OVG.
2) Im Baurecht:
a) Kein Supensiveffekt, § 80 II Nr 3 VwGO, § 212a BauGB
b) Angriffslast beim Nachbarn
c) Angriffsmöglichkeiten des Nachbarn: § 80a I Nr 2 VwGO bei Behörde. § 80a III VwGO bei VG
d) Wehmöglichkeiten des Bauherrn: Bei § 80a I Nr 2 VwGO = § 80a III VwGO; bei § 80a III VwGO = § 80 VII beim VG oder § 146 ff VwGO beim OVG.
III. Sonstiges: Verpflichtungsbegehren (§ 42 I 2. Alt oder § 123 VwGO); ALK; Normkontrollantrag; (§§ 1004, 906, 823 I BGB)
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Baurecht: Rechtsschutz
Wann ist ein Nachbar, welcher gegen eine Baugenehmigung vorgeht, klagebefugt?
Ist das BImSchG drittschützend?
Können Art 14 GG Drittschutz entfalten?
Wann ist ein Nachbar, welcher gegen eine Baugenehmigung vorgeht, klagebefugt?
Ist das BImSchG drittschützend?
Können Art 14 GG Drittschutz entfalten?
Möglichkeitstheorie: Wenn der Klägers möglicherweise in seine Rechten verletzt ist. Hierbei reicht die Rechtwidirgkeit der Baugenehmigung aber nicht aus. Vielmehr muss der Antragssteller geltent machen, in einem ihm subjektiv schützenden Recht verletzt zu sein (Ausschluss von Popularklagen). Ob ein Gesetz drittschützend ist, ist anhand der Schutznormtheorie zu bestimmen.
Schutznortheorie: Eine Norm ist nachbarschützend, wenn sie neben dem Schutz der Allgemeinheit auch zumindest den Schutz der Interessen eines Dritten bezweckt (in Zulässigkeit Ansprechen, in Begründetheit auslegen).
Ja. Wichtige Normen: §§ 3 I, 5 I Nr 1, 17 I 2; §§ 24, 22 iVm § 3 I und § 25 BImSchG.
Art 14 GG: Frühere Rspr: (+), aber nur subsidiär und bei schweren Fällen unerträgliche Betroffenheit. BVerG: Drittschutz ist Ausgestaltung des Eigentums, unterliegt damit ausschließlich dem Gesetzgeber. daher kein Anspruch aus Art. 14 GG.
Schutznortheorie: Eine Norm ist nachbarschützend, wenn sie neben dem Schutz der Allgemeinheit auch zumindest den Schutz der Interessen eines Dritten bezweckt (in Zulässigkeit Ansprechen, in Begründetheit auslegen).
Ja. Wichtige Normen: §§ 3 I, 5 I Nr 1, 17 I 2; §§ 24, 22 iVm § 3 I und § 25 BImSchG.
Art 14 GG: Frühere Rspr: (+), aber nur subsidiär und bei schweren Fällen unerträgliche Betroffenheit. BVerG: Drittschutz ist Ausgestaltung des Eigentums, unterliegt damit ausschließlich dem Gesetzgeber. daher kein Anspruch aus Art. 14 GG.
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Baurecht: Rechtsschutz
Welche drittschützende Normen gibt es im Bauplanungsrecht?
Welche drittschützende Normen gibt es im Bauplanungsrecht?
I. § 30 BauGB ivm Festsetzung im B - Plan: BVerG früher: Drittschutz muss expliziet im B - Plan genannt sein, da Wille des Erlassorgans eintscheident ist. HM heute: Drittschutz aus §§ 2 -15 BauNVO bei Gebietsfestsetzungen, da einerseits das Baurecht beschränkt, anderseits vor Anlagen anderer geschützt wird. (S) Bau- und bodenrechtliche Schicksaalsgemeinschaft; Schutz vor Gebietsverfremdung. Bei anderen Festsetzungen abgrenzen nach Art der Nutzung (Drittschutz) oder Maß (Belange der Planung). Ausnahme: Verträgliche Nutzung.
II. § 30 BauGB iVm dem Gebot zur Rücksichtnahmen: Grds objektives Recht, da unbestimmter Personenkreis. Aber drittschützend, wenn Person qualifiziert (schwere des Eingriffs/ Schwelle des § 15 I BauNVO) und indivdualisierbar betroffen ist. Das Recht muss sich aber aus einer Norm ergeben.
III. § 31 I BauGB: (+), wenn Ausnahme von festgelegten Drittschutz abweicht; § 31 II BauGB iVm Rücksichtnahmen: "nachbar Interessen"; § 34 I BauGB iVm Rücksichtnahme: "einfügt"; § 34 II iVm BauNVO als Planersatz; § 35 BauGB: Für Eigentümer privilegierter Vorhaben (Gebietscharakter muss erhalten bleiben); § 35 III BauGB iVm Rücksichtnahmen: "Öff Belange"
II. § 30 BauGB iVm dem Gebot zur Rücksichtnahmen: Grds objektives Recht, da unbestimmter Personenkreis. Aber drittschützend, wenn Person qualifiziert (schwere des Eingriffs/ Schwelle des § 15 I BauNVO) und indivdualisierbar betroffen ist. Das Recht muss sich aber aus einer Norm ergeben.
III. § 31 I BauGB: (+), wenn Ausnahme von festgelegten Drittschutz abweicht; § 31 II BauGB iVm Rücksichtnahmen: "nachbar Interessen"; § 34 I BauGB iVm Rücksichtnahme: "einfügt"; § 34 II iVm BauNVO als Planersatz; § 35 BauGB: Für Eigentümer privilegierter Vorhaben (Gebietscharakter muss erhalten bleiben); § 35 III BauGB iVm Rücksichtnahmen: "Öff Belange"
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Baurecht: Rechtsschutz
Welche drittschützende Normen gibt es im Bauordnungsrecht?
Kann auch eine Zusicherung nach § 38 VwVfG Dirttschutz begründen?
Wann kommt ein Dirttschutz nach Art 2 II GG in betracht?
In welchen drei Schritten hat die Drittschutzprüfung zu erfolgen?
Welche drittschützende Normen gibt es im Bauordnungsrecht?
Kann auch eine Zusicherung nach § 38 VwVfG Dirttschutz begründen?
Wann kommt ein Dirttschutz nach Art 2 II GG in betracht?
In welchen drei Schritten hat die Drittschutzprüfung zu erfolgen?
I. Grds keine drittschützenden Normen, da Gesetzeszweck der Schutz der Allgemeinheit ist.
II. Ableitung aus § 72 II und 86 NBauO: Dirttschutz für § 7 ff expliziet genannt. § 86 I Nr 1 nennt zudem "nachbarschaftliche Interessen.
III. Generalklausel § 1 I NBauO: Subsidäar, aber Anwendbar, wenn Rechtsgüter der Nachbarn geschützt werden sollen.
IV. §§ 89 I, 99 II NBauO: Aufgrund des Ermessens sind auch Interessen des öff Nachbarrechts zu berücksichtigen.
Ja, ein Abwehranspruch aufgrund einer Zusage besteht.
Wenn körperliche Unversehrtheit tangiert ist. ZB bei Immessionen.
I. Drittschützende Norm benennen
II. Wird der Kläger durch die Norm geschützt?
III. Wurde drittschützende Norm verletzt?
II. Ableitung aus § 72 II und 86 NBauO: Dirttschutz für § 7 ff expliziet genannt. § 86 I Nr 1 nennt zudem "nachbarschaftliche Interessen.
III. Generalklausel § 1 I NBauO: Subsidäar, aber Anwendbar, wenn Rechtsgüter der Nachbarn geschützt werden sollen.
IV. §§ 89 I, 99 II NBauO: Aufgrund des Ermessens sind auch Interessen des öff Nachbarrechts zu berücksichtigen.
Ja, ein Abwehranspruch aufgrund einer Zusage besteht.
Wenn körperliche Unversehrtheit tangiert ist. ZB bei Immessionen.
I. Drittschützende Norm benennen
II. Wird der Kläger durch die Norm geschützt?
III. Wurde drittschützende Norm verletzt?
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Wann muss abgegrenzt werden, ob das betroffene Grundstück betroffen ist?
Wer ist bauchrechtlich betroffener Nachbar? Sind auch Mieter betroffen? Ergeben sich Unterschiede zum immissionsrechtlichen Nachbarbegriff?
Wie können Rechte des Nachbarn erlöschen?
Wann muss abgegrenzt werden, ob das betroffene Grundstück betroffen ist?
Wer ist bauchrechtlich betroffener Nachbar? Sind auch Mieter betroffen? Ergeben sich Unterschiede zum immissionsrechtlichen Nachbarbegriff?
Wie können Rechte des Nachbarn erlöschen?
Wenn dies nicht schon in bei der drittschützenden Wirkung angesprochen wurde. ZB bei § 30 I BauGB - Gebietsfestsetzungen entfaltet Dirttschutz unabhänig von einer konkreten Betroffenheit
I. Nachbar ist derjenige, der Eigentum oder ein eigentumsgleiches Recht an einem Grundstück hat.
II. Keine Nachbarn sind obligatorische Benutzer wie besitzer. Diese müssen zivilrechtlich gegen den Eigentümer vorgehen, welchem ein öff rechtlicher Anspruch zusteht. Ausnahme: Eingriff in Art 2 II GG.
III. Immisionsrechtlicher Nachbarbegriff: Dinglich berechtigte + Personenkreis welcher im Dunstkreis der Anlage zumindest eine gewisse Dauer verkehrt.
I. Verzicht (direkt oder konkludent)
II. Verwirkung bei lägeren Untätigbleiben tortz Kenntnis
III. Rechtsmißbrauch wenn Klägergrundstück rw genutzt wird
IV. (P) Erkaufte Klagebefugnis: Rechtsmissbräuchlich, wenn Grundstück nur zu Klagezwecken gekauft.
I. Nachbar ist derjenige, der Eigentum oder ein eigentumsgleiches Recht an einem Grundstück hat.
II. Keine Nachbarn sind obligatorische Benutzer wie besitzer. Diese müssen zivilrechtlich gegen den Eigentümer vorgehen, welchem ein öff rechtlicher Anspruch zusteht. Ausnahme: Eingriff in Art 2 II GG.
III. Immisionsrechtlicher Nachbarbegriff: Dinglich berechtigte + Personenkreis welcher im Dunstkreis der Anlage zumindest eine gewisse Dauer verkehrt.
I. Verzicht (direkt oder konkludent)
II. Verwirkung bei lägeren Untätigbleiben tortz Kenntnis
III. Rechtsmißbrauch wenn Klägergrundstück rw genutzt wird
IV. (P) Erkaufte Klagebefugnis: Rechtsmissbräuchlich, wenn Grundstück nur zu Klagezwecken gekauft.
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Baurecht: Rechtsschutz
Auf welchen Zeitpunkt ist bei der Drittklage eines Nachbarn abzustellen?
Kann eine Gemeinde Rechtsschutz gegen ein anderes Bauvorhaben haben?
Wie kann gegen Bebauungspläne vorgegangen werden?
Auf welchen Zeitpunkt ist bei der Drittklage eines Nachbarn abzustellen?
Kann eine Gemeinde Rechtsschutz gegen ein anderes Bauvorhaben haben?
Wie kann gegen Bebauungspläne vorgegangen werden?
Bei Anfechtungsklage: Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.Bei Änderung zulasten des Bauherrn - Klage des Nachbarn unbegründet. Bei Änderung zugunsten des Bauherrn - Abstellen auf neue Rechtslage (prozessökonomisch). Klage des Nachbarn unbegründet. Beachte: Rücknahme der Gehnehmigung während des Widerspruchverfahrens - Ermmessen auf Null reduziert, wenn Drittwiderspruch zulässig und begründet.
a) Wenn Einvernehmen (§ 36 II 3 BauGB) = Widerspruch oder Anfechtungsklage
b) Bei Rechtsverletzung, Art 28 II GG = Drittanfechtungklage.
c) Bei Eingirffen des Gesetzgebers = Kommunale Verfassungsbeschwerde, Art 93 I Nr 4b GG iVm §§ 91 ff BVerGG
B - Pläne: § 47 I Nr 1 VwGO, § 246 II oder § 10 BauGB.
a) Wenn Einvernehmen (§ 36 II 3 BauGB) = Widerspruch oder Anfechtungsklage
b) Bei Rechtsverletzung, Art 28 II GG = Drittanfechtungklage.
c) Bei Eingirffen des Gesetzgebers = Kommunale Verfassungsbeschwerde, Art 93 I Nr 4b GG iVm §§ 91 ff BVerGG
B - Pläne: § 47 I Nr 1 VwGO, § 246 II oder § 10 BauGB.
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Baurecht: Rechtsschutz
Wie ist eine Norkontrolle gemäß § 47 VwGO in bezüglich einer Satzung aufzubauen?
Wie ist eine Norkontrolle gemäß § 47 VwGO in bezüglich einer Satzung aufzubauen?
A. Zulässigkeit
I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO ("iRd Gerichtsbarkeit")
II. Statthafte Antragsart: 1) Nr. 1: Satzung nach BauGB (B - Plan und Veränderungssperre); 2) Nr. 1 entsprechend: Darstellungen im F - Plan mit Wirkung des § 35 III S. 3 BauGB; 3) Nr. 2: Normen unterhalb LandesG, soweit das Landesrecht nichts anderes vorsieht
III. Antragsbefungnis, § 47 II NGO: Geltenmachung einer Rechtsgutverletzung: H.M.: Auch § 1 VII BauGB; Beachte: Behörden müssen nur mit Norm befasst sein.
IV. sonstiges insb RSB
V. Landesrechtlicher Vorbehalt, § 47 III VwGO
VI. Frist, § 47 II VwGO, VII. Gegner, § 47 II 2 VwGO
VII. Anwaltliche Vertretung, § 67 I 2 VwGO
B. Begründetheit: (+), wenn Norm unwirksam ist, also beachtliche formelle und materielle Mängel hat (keine obj RV)
I. RGL: ZB § 8 Nr. 2 NGO oder § 10 BauGB - § 6 NGO
II. Formelle RM: Zuständigkeit, Verfahren, Form, Verkündung.
III. Materielle RM: TB/ Kein Verstoß gegen hr Recht (GR, Rückwirkungsverbot, Bestimmtheit)/ Ordnunggemäßes Ausüben des Satzunggebers/ § 6 IV NGO, §§ 214 ff BauGB.
I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO ("iRd Gerichtsbarkeit")
II. Statthafte Antragsart: 1) Nr. 1: Satzung nach BauGB (B - Plan und Veränderungssperre); 2) Nr. 1 entsprechend: Darstellungen im F - Plan mit Wirkung des § 35 III S. 3 BauGB; 3) Nr. 2: Normen unterhalb LandesG, soweit das Landesrecht nichts anderes vorsieht
III. Antragsbefungnis, § 47 II NGO: Geltenmachung einer Rechtsgutverletzung: H.M.: Auch § 1 VII BauGB; Beachte: Behörden müssen nur mit Norm befasst sein.
IV. sonstiges insb RSB
V. Landesrechtlicher Vorbehalt, § 47 III VwGO
VI. Frist, § 47 II VwGO, VII. Gegner, § 47 II 2 VwGO
VII. Anwaltliche Vertretung, § 67 I 2 VwGO
B. Begründetheit: (+), wenn Norm unwirksam ist, also beachtliche formelle und materielle Mängel hat (keine obj RV)
I. RGL: ZB § 8 Nr. 2 NGO oder § 10 BauGB - § 6 NGO
II. Formelle RM: Zuständigkeit, Verfahren, Form, Verkündung.
III. Materielle RM: TB/ Kein Verstoß gegen hr Recht (GR, Rückwirkungsverbot, Bestimmtheit)/ Ordnunggemäßes Ausüben des Satzunggebers/ § 6 IV NGO, §§ 214 ff BauGB.
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Baurecht: Grundzüge der Enteignung
Wo ist die Enteigung im BauGB geregelt?
Welches ist der häufigste Fall der Enteignung? An welchen Zweck ist diese gebunden? Was ist die Folge einer rechtwidrigen Enteigung?
Wann ist eine Enteigung zulässig?
Wie ist zu entschädigen?
Wo ist die Enteigung im BauGB geregelt?
Welches ist der häufigste Fall der Enteignung? An welchen Zweck ist diese gebunden? Was ist die Folge einer rechtwidrigen Enteigung?
Wann ist eine Enteigung zulässig?
Wie ist zu entschädigen?
§ 85 - § 92 BauGB: Zulässigkeitsvoraussetzungen
§ 93 - § 103 BauGB: Entschädigung
§ 104 - § 122 BauGB: Enteignungsverfahren
§ 85 BauGB - Enteignung zur städtebaulichen Nutzung
Folge einer rw Enteigung: § 102 BauGB - Rückübereignungsanspruch.
§ 87 BauGB: a) Wohl der Allgemeinheit, § 87 I - Ineressenabwägung; b) Enteigung = ultima ratio, § 87 I; c) Bemühen um freiwilligen Erwerb, § 87 II 1; d) Verwendung innerhalb angemessener Frist, § 87 II 2; e) sonstige Voraussetzugen im Einzelfall, § 87 III. Rechtschutz: § 227 BauGB
§ 93 BauGB: Sach- und Folgeschäden
§ 93 - § 103 BauGB: Entschädigung
§ 104 - § 122 BauGB: Enteignungsverfahren
§ 85 BauGB - Enteignung zur städtebaulichen Nutzung
Folge einer rw Enteigung: § 102 BauGB - Rückübereignungsanspruch.
§ 87 BauGB: a) Wohl der Allgemeinheit, § 87 I - Ineressenabwägung; b) Enteigung = ultima ratio, § 87 I; c) Bemühen um freiwilligen Erwerb, § 87 II 1; d) Verwendung innerhalb angemessener Frist, § 87 II 2; e) sonstige Voraussetzugen im Einzelfall, § 87 III. Rechtschutz: § 227 BauGB
§ 93 BauGB: Sach- und Folgeschäden
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