Störender Hoheitsträger
Grundsatz = Jeder OrdnungsBeh wird nur in ihrem Bereicht tätig es sei denn das Gesetz ermächtigt Handeln in einem anderen Kompetenzbereicht
- Ausnahme = OrdnungsBeh hat besondere Sachkenntnis in einem Bereich (Bspl.: Immissionsschutz)
- Vollzugsmaßnahmen sind dennoch immer von der eigentlich zuständigen Behörde zu vollstrecken
- wenn Hoheitsträger PrivR agiert kommt es zu keinem Kompetenzstreis da kompetenzausschliessende Norm im PrivR nicht gegeben ist
- Ausnahme = OrdnungsBeh hat besondere Sachkenntnis in einem Bereich (Bspl.: Immissionsschutz)
- Vollzugsmaßnahmen sind dennoch immer von der eigentlich zuständigen Behörde zu vollstrecken
- wenn Hoheitsträger PrivR agiert kommt es zu keinem Kompetenzstreis da kompetenzausschliessende Norm im PrivR nicht gegeben ist
Tags: Kommunalrecht, Ordnungsrecht
Quelle:
Quelle:
Kartensatzinfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Öffentliches Recht
Veröffentlicht: 14.05.2010
Schlagwörter Karten:
Alle Karten (347)
Baurecht (38)
Bebauungsplan (1)
Beseitigung (2)
BVerfG (18)
Case-Law (1)
Definition (5)
Europarecht (20)
FFK (3)
Kommunalrecht (28)
Meinungsstreit (1)
Nachbarschutz (5)
Ordnungsrecht (1)
Partei (2)
Polizeirecht (69)
Probleme (1)
Problemfälle (1)
Rechtssprechung (3)
Schema (6)
Schemata (2)
Staatshaftung (24)
Staatsrecht (24)
Verfassungsrecht (92)
Versuch (1)
Verwaltungsverfahren (34)
Vollstreckung (1)