Haftung für Verbindlichkeiten bei Fortführung (Firma)
§ 25 HGB
- Vorliegen eines Handelsgeschäfts
- Handelsgeschäft unter Lebenden (=/ Erbe)
- Fortführung der Firma (Kontinuität nach Außen)
Mängel im Übernahmevertrag unerheblich (Schutz des Geschäftsverkehrs)
Unzulässigkeit der Firma unerheblich
auch Erwerb auf Zeit
Rechtsfolge ist gesetzlicher Schuldbeitritt (str.) für alle (Alt-)Verbindlichkeiten
Ausnahmen:
- Verzicht der Haftung ist ins HR eingetragen = 25 II HGB
- 25 I 2 HGB beachten; Forderungsübergang nur bei Zustimmung; BGH sagt kraft Gesetz
- Schuldnerschutz = 407 BGB analog (OLG Rspr)
- Vorliegen eines Handelsgeschäfts
- Handelsgeschäft unter Lebenden (=/ Erbe)
- Fortführung der Firma (Kontinuität nach Außen)
Mängel im Übernahmevertrag unerheblich (Schutz des Geschäftsverkehrs)
Unzulässigkeit der Firma unerheblich
auch Erwerb auf Zeit
Rechtsfolge ist gesetzlicher Schuldbeitritt (str.) für alle (Alt-)Verbindlichkeiten
Ausnahmen:
- Verzicht der Haftung ist ins HR eingetragen = 25 II HGB
- 25 I 2 HGB beachten; Forderungsübergang nur bei Zustimmung; BGH sagt kraft Gesetz
- Schuldnerschutz = 407 BGB analog (OLG Rspr)
Tags: Abtretung, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht
Quelle:
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Übertragung einer Vormerkung
- erfolgt durch Abtretung des Übereignungsanspruchs
- benötigt keine erneute Eintragung ins Grundbuch
- analoge Anwendung von § 401, Vormerkung als akzessorisches Nebenrecht
Gutgläubiger Erwerb von Vormerkungen ist str.
- hM (-) für Vormerkungen besteht kein Rechtsschein; Übertragung nach 401 ist gesetzlich nicht rechtsgeschäftlich
- Rspr (+) mittelbares Rechtsgeschäft existiert weiterhin (Abtretung der Forderung); vgl. mit Hypothek
+ Kritik an Rspr: Es fehlt am Publizitätsakt; bei der Hypothek existiert die Briefübergabe; fehlt bei der Vormerkung
- 892, 893 analog (hM)
- benötigt keine erneute Eintragung ins Grundbuch
- analoge Anwendung von § 401, Vormerkung als akzessorisches Nebenrecht
Gutgläubiger Erwerb von Vormerkungen ist str.
- hM (-) für Vormerkungen besteht kein Rechtsschein; Übertragung nach 401 ist gesetzlich nicht rechtsgeschäftlich
- Rspr (+) mittelbares Rechtsgeschäft existiert weiterhin (Abtretung der Forderung); vgl. mit Hypothek
+ Kritik an Rspr: Es fehlt am Publizitätsakt; bei der Hypothek existiert die Briefübergabe; fehlt bei der Vormerkung
- 892, 893 analog (hM)
Tags: Abtretung, Sachenrecht
Quelle:
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Abtretung (allg.)
- 398
- Abtretung ist Verfügungsgeschäft
- Verfügungsberechtigung (Gläubiger) ist zu prüfen
- kein gutgläubiger Erwerb möglich
+ kein Rechtsscheinsträger (Besitz) möglich
+ Ausnahme 405 Urkunde
- Abtretungen zukünftiger Forderungen mgl, soweit Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt ist
- Verfügungsverbote gem. 399 möglich (Ausnahme zu 137)
- 404 Einwendungen werden als Einreden verstanden
- 408 Prioriätsprinzip bei Abtretungen; nicht bei Kettenabtretungen
- Abtretung ist Verfügungsgeschäft
- Verfügungsberechtigung (Gläubiger) ist zu prüfen
- kein gutgläubiger Erwerb möglich
+ kein Rechtsscheinsträger (Besitz) möglich
+ Ausnahme 405 Urkunde
- Abtretungen zukünftiger Forderungen mgl, soweit Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt ist
- Verfügungsverbote gem. 399 möglich (Ausnahme zu 137)
- 404 Einwendungen werden als Einreden verstanden
- 408 Prioriätsprinzip bei Abtretungen; nicht bei Kettenabtretungen
Tags: Abtretung
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Kartensatzinfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Zivilrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010
Schlagwörter Karten:
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