Probleme d GbR als Grundstückseigentümer
Rechtsfähigk't d GbR BGH 01
Grundbuchsfähigkeit als natürliche Konsequenz BGH 08
führte z Einf d 899a BGB/47 II GBO (Gutglaubensvorschrift)
47 II GBO = Pflicht d Gesellschaftereintragung
- BGH wollte die GbR Eintragung ausreichen lassen
899a iVm 892 I 1 erlaubt Auflassung v eingetragenen Gesellschaftern selbst wenn ein Gesellschafterwechsel stattgefunden hat
P Kondiktionsfestigkeit
- KV könnte wg fehlender Vertretungsmacht d alten Gesellschafter nichtig sein -> 177
- eA 899a auf d KV; (-) 899a ist dinglich nicht f SchuldR
- aA Nichtigkeit kann hingenommen werden, GbR hat bei wirtsch Betrachtung kein Interesse an Rückabwicklung
- aA wirksamer KV kraft allg Rechtsscheinshaftung
+ (-) 899a ist spez und verdrängt allg Rechtsscheinshaftung
> (+) vermischt dingl/schuldR
Grundbuchsfähigkeit als natürliche Konsequenz BGH 08
führte z Einf d 899a BGB/47 II GBO (Gutglaubensvorschrift)
47 II GBO = Pflicht d Gesellschaftereintragung
- BGH wollte die GbR Eintragung ausreichen lassen
899a iVm 892 I 1 erlaubt Auflassung v eingetragenen Gesellschaftern selbst wenn ein Gesellschafterwechsel stattgefunden hat
P Kondiktionsfestigkeit
- KV könnte wg fehlender Vertretungsmacht d alten Gesellschafter nichtig sein -> 177
- eA 899a auf d KV; (-) 899a ist dinglich nicht f SchuldR
- aA Nichtigkeit kann hingenommen werden, GbR hat bei wirtsch Betrachtung kein Interesse an Rückabwicklung
- aA wirksamer KV kraft allg Rechtsscheinshaftung
+ (-) 899a ist spez und verdrängt allg Rechtsscheinshaftung
> (+) vermischt dingl/schuldR
Tags: Gesellschaftsrecht, Sachenrecht, Vertreter
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Doppelwirkung d Verjährungshemmung
- Erhebung d Klage gegen d Gesellschaft hemmt Verjährung auch gegen die Gesellschafter
- bei Erhebung d Klage gegen Gesellschafter wirkt nur gegen Gesellschafter nicht gegen gegen Gesellschaft (str.)
- bei Erhebung d Klage gegen Gesellschafter wirkt nur gegen Gesellschafter nicht gegen gegen Gesellschaft (str.)
Tags: Gesellschaftsrecht, ZPO
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fehlerhafter Vertrag
auch faktischer Vertrag, findet häufiger Anwendung beim fehlerhaften GesV oder ArbV
V'ssen
- fehlerhaftes Rechtsverh
- Erfüllung gilt für die Vergangenheit; Unwirksamkeit für die Zukunft
- muss in Vollzug gesetzt sein
- kein Verstoß gegen Treu & Glauben d Invollzugsetzen
- kein Verstoß gegen gesetl. Verbote (hier Sittenwidrigkeit; Minderjährigenschutz ansprechen)
V'ssen
- fehlerhaftes Rechtsverh
- Erfüllung gilt für die Vergangenheit; Unwirksamkeit für die Zukunft
- muss in Vollzug gesetzt sein
- kein Verstoß gegen Treu & Glauben d Invollzugsetzen
- kein Verstoß gegen gesetl. Verbote (hier Sittenwidrigkeit; Minderjährigenschutz ansprechen)
Tags: Arbeitsrecht, AT, Gesellschaftsrecht
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Rechtsfähigkeit von Vereinen
- soweit eingetragen = § 21 BGB
- wenn nicht eingetragen = § 54 BGB = Verweisung auf 705 ff. BGB
+ verfassungskonforme Auslegung nicht mgl; daher Anwendung des VereinsR nach dem BGB
- wenn nicht eingetragen = § 54 BGB = Verweisung auf 705 ff. BGB
+ verfassungskonforme Auslegung nicht mgl; daher Anwendung des VereinsR nach dem BGB
Tags: BGB-AT, Gesellschaftsrecht
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366 HGB analog auf Vertretungsmacht
MM
- (+) ähnliche Interessenlage
hM
- (-) andere Situation
- Käufer hätte Vertretungsmacht hinterfragen können
- 366 HGB wirkt nur auf das dingliche Geschäft = Verpflichtungsgeschäft ist nicht kondiktionsfest
- (+) ähnliche Interessenlage
hM
- (-) andere Situation
- Käufer hätte Vertretungsmacht hinterfragen können
- 366 HGB wirkt nur auf das dingliche Geschäft = Verpflichtungsgeschäft ist nicht kondiktionsfest
Tags: BGB-AT, Gesellschaftsrecht
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Anwendung GbR Recht für nicht-ehel.+Ehe
- restriktiv für Ehepaare, nur soweit es über den Wohn-/Unterkunftszweck beim Hausbau hinausgeht
- bei nicht-ehel. LG grdsl. (+); aber muss ausdrücklich abgeschlossen werden; Rechtsbindungswille muss vorliegen
- bei nicht-ehel. LG grdsl. (+); aber muss ausdrücklich abgeschlossen werden; Rechtsbindungswille muss vorliegen
Tags: Familienrecht, Gesellschaftsrecht
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GmbH & Co KG
echte = wenn GmbH alleiniger Komplementär ist
HGB ist grdsl. anwendbar (§ 161 HGB)
- Ausnahme in § 177a HGB
+ Kennzeichnungspflicht/Konkursanmeldungspflicht
- GmbH & Co KG wird durch den GmbH Geschäftsführer vertreten (§ 35 GmbHG)
- § 176 HGB ist nicht auf Kommanditisten anwendbar
+ Kommanditistenstellung für natürliche Personen bei Bezeichnung als GmbH & Co KG muss bekannt sein
HGB ist grdsl. anwendbar (§ 161 HGB)
- Ausnahme in § 177a HGB
+ Kennzeichnungspflicht/Konkursanmeldungspflicht
- GmbH & Co KG wird durch den GmbH Geschäftsführer vertreten (§ 35 GmbHG)
- § 176 HGB ist nicht auf Kommanditisten anwendbar
+ Kommanditistenstellung für natürliche Personen bei Bezeichnung als GmbH & Co KG muss bekannt sein
Tags: Gesellschaftsrecht
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fehlerhafte Gesellschaft
1. V'ssen
- Bestehen eines GesV der später unwirksam wurde
- Gesellschaft in Vollzug gesetzt
- Mangel nicht so schwerwiegend in Relation zu wichtigen Einzel- & Allgemeininteressen
+ überragende Nichtigkeit bei Verstoß gegen § 134, 138, 123
+ nicht bei Anfechtung nach 119 II, 119 I (str.)
2. Rechtsfolgen
- für die Vergangenheit gilt die Ges als wirksam
- im Außenverhältnis komplett wirksam
- generell auch im Innenverhältnis
- fehlerhafte Gesellschaft ist eine Wirksamkeitsfiktion (absolute); gilt im Gegensatz zum Rechtsscheins TB nicht nur für Gutgläubige
- für die Zukunft kann es vernichtet werden
+ Auflösungsklage gem. § 133 HGB (OHG/KG), Kündigung § 723 (GbR)
+ nach der Kündigung/Auflösung besteht die Liquidationsgesellschaft (§ 145 ff HGB)
- Bestehen eines GesV der später unwirksam wurde
- Gesellschaft in Vollzug gesetzt
- Mangel nicht so schwerwiegend in Relation zu wichtigen Einzel- & Allgemeininteressen
+ überragende Nichtigkeit bei Verstoß gegen § 134, 138, 123
+ nicht bei Anfechtung nach 119 II, 119 I (str.)
2. Rechtsfolgen
- für die Vergangenheit gilt die Ges als wirksam
- im Außenverhältnis komplett wirksam
- generell auch im Innenverhältnis
- fehlerhafte Gesellschaft ist eine Wirksamkeitsfiktion (absolute); gilt im Gegensatz zum Rechtsscheins TB nicht nur für Gutgläubige
- für die Zukunft kann es vernichtet werden
+ Auflösungsklage gem. § 133 HGB (OHG/KG), Kündigung § 723 (GbR)
+ nach der Kündigung/Auflösung besteht die Liquidationsgesellschaft (§ 145 ff HGB)
Tags: Gesellschaftsrecht
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Stationen einer GmbH
Vorgründungsgesellschaft
- ist einer OHG/GbR gleichzusetzen
- gesonderte Vermögensübertragung ist notwendig
nach Errichtung & notarieller Beurkundung = Vor-GmbH
- Haftung § 11 II GmbHG
- Parteifähig
- teilrechtsfähig
+ rechtsfähig nach BGH
+ Gesellschaftsform sui generis
- gdrsl. Anwendung des GmbHG (Grundsatz der Identitätsgleichheit)
Entstehung = Eintragung ins HandelsReg = GmbH
- Haftung nach § 13 II GmbHG
- Parteifähig
- Rechtsfähig § 13 I GmbHG
- ist einer OHG/GbR gleichzusetzen
- gesonderte Vermögensübertragung ist notwendig
nach Errichtung & notarieller Beurkundung = Vor-GmbH
- Haftung § 11 II GmbHG
- Parteifähig
- teilrechtsfähig
+ rechtsfähig nach BGH
+ Gesellschaftsform sui generis
- gdrsl. Anwendung des GmbHG (Grundsatz der Identitätsgleichheit)
Entstehung = Eintragung ins HandelsReg = GmbH
- Haftung nach § 13 II GmbHG
- Parteifähig
- Rechtsfähig § 13 I GmbHG
Tags: Gesellschaftsrecht
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unechte Vor-GmbH
- notarielle Beurkundung des GesV
- Eintragung ist nicht geplant/Eintragungswille fällt weg
=> unechte Vor-GmbH -> Haftung nach PersonengesellschaftsR = § 128 HGB analog = unbeschränkt
- Haftung nach PersonengesellschaftsR für Verbindlichkeiten nach Aufgabe der Eintragung, auch rückwirkend
- auch für Verbindlichkeiten der Vor-GmbH
Haftung des Geschäftsführers (str.)
- e. A. Haftung nach 11 II GmbHG bleibt bestehen
- a. A. Hatung nach Personengesellschaft überlagert die Geschäftsführerhaftung nach 11 II GmbHG
- Eintragung ist nicht geplant/Eintragungswille fällt weg
=> unechte Vor-GmbH -> Haftung nach PersonengesellschaftsR = § 128 HGB analog = unbeschränkt
- Haftung nach PersonengesellschaftsR für Verbindlichkeiten nach Aufgabe der Eintragung, auch rückwirkend
- auch für Verbindlichkeiten der Vor-GmbH
Haftung des Geschäftsführers (str.)
- e. A. Haftung nach 11 II GmbHG bleibt bestehen
- a. A. Hatung nach Personengesellschaft überlagert die Geschäftsführerhaftung nach 11 II GmbHG
Tags: Gesellschaftsrecht
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Fortführungsklausel Gesellschaft
- erlaubt die Fortführung der Gesellschaft nach Tod/Abgang eines Gesellschafters
- 727 I BGB
- 727 I BGB
Tags: Gesellschaftsrecht
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Tod eines Gesellschafters
BGB-Ges/GbR = Auflösung (§ 727 BGB)
OHG -> Ausscheiden eines Gesellschafters (131 III Nr. HGB)
-Zuwachsen des Anteils an Übrige (§ 738 BGB)
- Anspruch auf Herausgabe d Gegenstände + Wert d Anteils (1922 iVm 738 BGB für die Erben)
Erbrechtliche Nachfolgeklausel = Erbe tritt automat. in Ges ein
- gilt auch für Miterben; in dem Fall müssen andere Miterben ausgezahlt werden
- Umwandlung zur Eintrittsklausel möglich (Eintrittsklausel als Minus zur Nachfolgeklausel)
Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel = Nachfolger tritt in die Gesellschaft ein und muss den GesV neu unterzeichnen
Eintrittsklausel = Nachfolger bekommt das WahlR in die Gesellschaft einzutreten
OHG -> Ausscheiden eines Gesellschafters (131 III Nr. HGB)
-Zuwachsen des Anteils an Übrige (§ 738 BGB)
- Anspruch auf Herausgabe d Gegenstände + Wert d Anteils (1922 iVm 738 BGB für die Erben)
Erbrechtliche Nachfolgeklausel = Erbe tritt automat. in Ges ein
- gilt auch für Miterben; in dem Fall müssen andere Miterben ausgezahlt werden
- Umwandlung zur Eintrittsklausel möglich (Eintrittsklausel als Minus zur Nachfolgeklausel)
Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel = Nachfolger tritt in die Gesellschaft ein und muss den GesV neu unterzeichnen
Eintrittsklausel = Nachfolger bekommt das WahlR in die Gesellschaft einzutreten
Tags: Erbrecht, Gesellschaftsrecht
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Gesellschafter als Kaufleute
BGH
- persönliche unbeschränkte Haftung
- unternehmerische Tätigkeit für die Gesellschaft
=> beide V'ssen müssen kumulativ vorliegen
Kritik Lit.:
- BGH übersieht die Trennung von Gesamthand und Gesellschaftern; Gesellschaft ist Kaufmann nicht die Gesellschafter
- Kommanditisten/GmbH-Gesellschafter/stille Gesellschafter =/ Kaufleute
- Komplementär/OHG-Gesellschafter = Kaufleute (unter V'ssen)
- persönliche unbeschränkte Haftung
- unternehmerische Tätigkeit für die Gesellschaft
=> beide V'ssen müssen kumulativ vorliegen
Kritik Lit.:
- BGH übersieht die Trennung von Gesamthand und Gesellschaftern; Gesellschaft ist Kaufmann nicht die Gesellschafter
- Kommanditisten/GmbH-Gesellschafter/stille Gesellschafter =/ Kaufleute
- Komplementär/OHG-Gesellschafter = Kaufleute (unter V'ssen)
Tags: Gesellschaftsrecht, Handelsrecht
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Haftung für Verbindlichkeiten bei Fortführung (Firma)
§ 25 HGB
- Vorliegen eines Handelsgeschäfts
- Handelsgeschäft unter Lebenden (=/ Erbe)
- Fortführung der Firma (Kontinuität nach Außen)
Mängel im Übernahmevertrag unerheblich (Schutz des Geschäftsverkehrs)
Unzulässigkeit der Firma unerheblich
auch Erwerb auf Zeit
Rechtsfolge ist gesetzlicher Schuldbeitritt (str.) für alle (Alt-)Verbindlichkeiten
Ausnahmen:
- Verzicht der Haftung ist ins HR eingetragen = 25 II HGB
- 25 I 2 HGB beachten; Forderungsübergang nur bei Zustimmung; BGH sagt kraft Gesetz
- Schuldnerschutz = 407 BGB analog (OLG Rspr)
- Vorliegen eines Handelsgeschäfts
- Handelsgeschäft unter Lebenden (=/ Erbe)
- Fortführung der Firma (Kontinuität nach Außen)
Mängel im Übernahmevertrag unerheblich (Schutz des Geschäftsverkehrs)
Unzulässigkeit der Firma unerheblich
auch Erwerb auf Zeit
Rechtsfolge ist gesetzlicher Schuldbeitritt (str.) für alle (Alt-)Verbindlichkeiten
Ausnahmen:
- Verzicht der Haftung ist ins HR eingetragen = 25 II HGB
- 25 I 2 HGB beachten; Forderungsübergang nur bei Zustimmung; BGH sagt kraft Gesetz
- Schuldnerschutz = 407 BGB analog (OLG Rspr)
Tags: Abtretung, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht
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Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmannes
28 HGB
- Neugründung eines Kaufmannes + Kommanditisten/Gesellschafters zur KG/OHG
- keine Fortführung der Firma notwendig
28 HGB analog
- Eintritt in Kleingewerbe
28 HGB analog (str.)
- Einbringung nicht-kaufmännischen Betriebs in neue GbR
+ (BGH/OLG): gilt zumindest nicht für mandatsbezogene Pflichtverletzungen = 28 (-) für mandatsbezogene Pflichtverletzungen; vgl. Wertung von 130 HGB;
+ a.A. (hL) 28 immer (-) für GbR; GbR kann nichts im HR eintragen; Widerspruch mit 28 II
- Neugründung eines Kaufmannes + Kommanditisten/Gesellschafters zur KG/OHG
- keine Fortführung der Firma notwendig
28 HGB analog
- Eintritt in Kleingewerbe
28 HGB analog (str.)
- Einbringung nicht-kaufmännischen Betriebs in neue GbR
+ (BGH/OLG): gilt zumindest nicht für mandatsbezogene Pflichtverletzungen = 28 (-) für mandatsbezogene Pflichtverletzungen; vgl. Wertung von 130 HGB;
+ a.A. (hL) 28 immer (-) für GbR; GbR kann nichts im HR eintragen; Widerspruch mit 28 II
Tags: Gesellschaftsrecht, Handelsrecht
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Drittgläubigerbeziehung eines Geselllschafters
Ein Gesellschafter tritt als Drittgläubiger an die Gesellschaft heran
110 HGB ist nicht anwendbar sondern 128 HGB
Treueverpflichtung ist zu beachten
- Anspruch gegen Mitgesellschafter ist subsidiär zum Anspruch gegen die Gesellschaft
- Der Anspruch gegen die Mitgesellschafter wird anteilig gekürzt
110 HGB ist nicht anwendbar sondern 128 HGB
Treueverpflichtung ist zu beachten
- Anspruch gegen Mitgesellschafter ist subsidiär zum Anspruch gegen die Gesellschaft
- Der Anspruch gegen die Mitgesellschafter wird anteilig gekürzt
Tags: Gesellschaftsrecht
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Wertberechnung Kommanditisteneinlage
objektiver Wert muss angesetzt werden (wenn nicht = Gläubigerbenachteiligung)
Darlehen sind keine Einlage
- Wert des Eigenkapitals des Unternehmens wird nicht erhöht
- Erlass eines Darlehens stellt Einlage dar
+ Ausnahme: wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig ist, kurz davorsteht
Darlehen sind keine Einlage
- Wert des Eigenkapitals des Unternehmens wird nicht erhöht
- Erlass eines Darlehens stellt Einlage dar
+ Ausnahme: wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig ist, kurz davorsteht
Tags: Gesellschaftsrecht
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Unbeschränkte Kommanditistenhaftung
unter den V'ssen 176 HGB
- Geschäftsbeginn vor Eintragung
- Begründung von Verbindlichkeiten vor Eintragung
- Zustimmung des Kommanditisten zum Geschäftsbeginn
- keine Kenntnis des Gläubigers von der Kommandistenstellung (=Gutgläubigkeit)
dient zugunsten des potentiellen Geschäftspartners
- nicht für deliktische Ansprüche (niemand lässt sich im Vertrauen auf das Handelsregister überfahren)
- nicht anwendbar für GmbH & Co KG
+ dann ist klar dass GmbH haftungsbeschränkt ist
=> in solchen Fällen reguläre Kommanditistenhaftung
- Geschäftsbeginn vor Eintragung
- Begründung von Verbindlichkeiten vor Eintragung
- Zustimmung des Kommanditisten zum Geschäftsbeginn
- keine Kenntnis des Gläubigers von der Kommandistenstellung (=Gutgläubigkeit)
dient zugunsten des potentiellen Geschäftspartners
- nicht für deliktische Ansprüche (niemand lässt sich im Vertrauen auf das Handelsregister überfahren)
- nicht anwendbar für GmbH & Co KG
+ dann ist klar dass GmbH haftungsbeschränkt ist
=> in solchen Fällen reguläre Kommanditistenhaftung
Tags: Gesellschaftsrecht
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Kommanditistenhaftung nach Austritt
- 172 IV 1 HGB iVm 160 I S 1 HGB
- bis 5 Jahre nach Austritt
- soweit die Einlage wieder zurückbezahlt wurde
- bis 5 Jahre nach Austritt
- soweit die Einlage wieder zurückbezahlt wurde
Tags: Gesellschaftsrecht
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Kommanditistenhaftung bei Gewinnausschüttung
- nach § 172 IV S. 2
- Anrechnung von Gewinnentnahme + Verzicht auf den Kommanditistenanteil
- muss immer unter der Haftsumme bleiben andernfalls wird eine beschränkte Haftung über die noch bestehende Einlage begründet
- Anrechnung von Gewinnentnahme + Verzicht auf den Kommanditistenanteil
- muss immer unter der Haftsumme bleiben andernfalls wird eine beschränkte Haftung über die noch bestehende Einlage begründet
Tags: Gesellschaftsrecht
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GbR als Grundstückseigentümer
- BGH: immer mgl.
- Gesetzgebr: zusätzliche Eintragung der Gesellschafter im Grundbuch notwendig (47 II GBO)
P § 899a ermöglicht gutgläubigen Erwerb des Grundstücks von Alt-Gesellschaftern der GbR soweit diese im Grundbuch eingetragen sind und die Neu-Gesellschafter nicht eingetragen sind, Abwicklung mgl. über BereicherungsR soweit das Verpflichtungsgeschäft unwirksam war
- Gesetzgebr: zusätzliche Eintragung der Gesellschafter im Grundbuch notwendig (47 II GBO)
P § 899a ermöglicht gutgläubigen Erwerb des Grundstücks von Alt-Gesellschaftern der GbR soweit diese im Grundbuch eingetragen sind und die Neu-Gesellschafter nicht eingetragen sind, Abwicklung mgl. über BereicherungsR soweit das Verpflichtungsgeschäft unwirksam war
Tags: Bereicherungsrecht, Gesellschaftsrecht, Sachenrecht
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Verschuldenszurechnung in der BGB-Gesellschaft
- hM: heute über § 31 analog
+ dogmatische Ähnlichkeit des Vereins/BGB-Ges (heute sind beide rechtsfähig)
+ gilt für deliktische/vertragliche Ansprüche
- alte Auffassung nach § 278
+ dogmatische Ähnlichkeit des Vereins/BGB-Ges (heute sind beide rechtsfähig)
+ gilt für deliktische/vertragliche Ansprüche
- alte Auffassung nach § 278
Tags: Gesellschaftsrecht, Verschulden
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Haftung der GbR-Gesellschafter
heutige hM = § 128 HGB analog
- alle Gesellschafter haften als Gesamtschuldner
- gilt auch für neue Gesellschafter = § 130 HGB analog
- auch für Alt-Gesellschafter die ausgeschieden sind = § 160 HGB analog
+ bei Fälligkeit vor 5 Jahren vor dem Ausscheiden = keine Haftung
+ innerhalb von 5 Jahren = Gesamtschuld mit Neu-Gesellschaftern
- alle Gesellschafter haften als Gesamtschuldner
- gilt auch für neue Gesellschafter = § 130 HGB analog
- auch für Alt-Gesellschafter die ausgeschieden sind = § 160 HGB analog
+ bei Fälligkeit vor 5 Jahren vor dem Ausscheiden = keine Haftung
+ innerhalb von 5 Jahren = Gesamtschuld mit Neu-Gesellschaftern
Tags: Gesellschaftsrecht
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128 HGB V'ssen
- nach aussen wirksame OHG/KG
- Verbindlichkeit d Gesellschaft (gem § 124 HGB)
- Anspruchsgegner =Gesellschafter
- keine Sozialverpflichtung (Ansprüche eines Gesellschafter aus dem GesV)
- RF
-> pers Haftung mit PrivVermögen/unmittelbare Haftung (Ausnahme Drittgläubigerbeziehung)
-> unbeschränkte/unbeschränkbare Haftung
-> gesamtschuldnerische Haftung aller Gersellschafter (§ 421 f BGB)
- Verbindlichkeit d Gesellschaft (gem § 124 HGB)
- Anspruchsgegner =Gesellschafter
- keine Sozialverpflichtung (Ansprüche eines Gesellschafter aus dem GesV)
- RF
-> pers Haftung mit PrivVermögen/unmittelbare Haftung (Ausnahme Drittgläubigerbeziehung)
-> unbeschränkte/unbeschränkbare Haftung
-> gesamtschuldnerische Haftung aller Gersellschafter (§ 421 f BGB)
Tags: Gesellschaftsrecht
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Kartensatzinfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Zivilrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010
Schlagwörter Karten:
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