Probleme d GbR als Grundstückseigentümer
Rechtsfähigk't d GbR BGH 01
Grundbuchsfähigkeit als natürliche Konsequenz BGH 08
führte z Einf d 899a BGB/47 II GBO (Gutglaubensvorschrift)
47 II GBO = Pflicht d Gesellschaftereintragung
- BGH wollte die GbR Eintragung ausreichen lassen
899a iVm 892 I 1 erlaubt Auflassung v eingetragenen Gesellschaftern selbst wenn ein Gesellschafterwechsel stattgefunden hat
P Kondiktionsfestigkeit
- KV könnte wg fehlender Vertretungsmacht d alten Gesellschafter nichtig sein -> 177
- eA 899a auf d KV; (-) 899a ist dinglich nicht f SchuldR
- aA Nichtigkeit kann hingenommen werden, GbR hat bei wirtsch Betrachtung kein Interesse an Rückabwicklung
- aA wirksamer KV kraft allg Rechtsscheinshaftung
+ (-) 899a ist spez und verdrängt allg Rechtsscheinshaftung
> (+) vermischt dingl/schuldR
Grundbuchsfähigkeit als natürliche Konsequenz BGH 08
führte z Einf d 899a BGB/47 II GBO (Gutglaubensvorschrift)
47 II GBO = Pflicht d Gesellschaftereintragung
- BGH wollte die GbR Eintragung ausreichen lassen
899a iVm 892 I 1 erlaubt Auflassung v eingetragenen Gesellschaftern selbst wenn ein Gesellschafterwechsel stattgefunden hat
P Kondiktionsfestigkeit
- KV könnte wg fehlender Vertretungsmacht d alten Gesellschafter nichtig sein -> 177
- eA 899a auf d KV; (-) 899a ist dinglich nicht f SchuldR
- aA Nichtigkeit kann hingenommen werden, GbR hat bei wirtsch Betrachtung kein Interesse an Rückabwicklung
- aA wirksamer KV kraft allg Rechtsscheinshaftung
+ (-) 899a ist spez und verdrängt allg Rechtsscheinshaftung
> (+) vermischt dingl/schuldR
Tags: Gesellschaftsrecht, Sachenrecht, Vertreter
Quelle:
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Handeln in fremden Namen / (P) im Namen d Vertretenen
Namenstäuschung oder Identitätstäuschung
Namenstäuschung = Handeln unter fremden Namen
- unerheblich bei Alltagsgeschäften (Geschäft f d es angeht)
- falsa demonstration non nocet
-
Identitätstäuschung = Handeln in fremden Namen
- dem Gegenüber kommt es auf die Identität d Vetragspartners an = Vertrauensbruch d Vertreter
-> 164 analog
bei Ebay diskutieren ob Namens/Identitätstäuschung vorliegt; bei Identitätstäuschung ist ein Vertretungswille nicht erforderlich
-> die übrigen Vertretungsv'ssen müssen vorliegen
Namenstäuschung = Handeln unter fremden Namen
- unerheblich bei Alltagsgeschäften (Geschäft f d es angeht)
- falsa demonstration non nocet
-
Identitätstäuschung = Handeln in fremden Namen
- dem Gegenüber kommt es auf die Identität d Vetragspartners an = Vertrauensbruch d Vertreter
-> 164 analog
bei Ebay diskutieren ob Namens/Identitätstäuschung vorliegt; bei Identitätstäuschung ist ein Vertretungswille nicht erforderlich
-> die übrigen Vertretungsv'ssen müssen vorliegen
Tags: BGB-AT, Vertreter
Quelle:
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179
Vertreter ohne Vertretungsmacht
- Garantiehaftung weil Vertrauen d Vertreters missbraucht wurde
- gilt auch f Boten (analog)
- (-) wenn Unkenntnis nicht vorsätzlich bei Vetreter
V'ssen
- Verweigerung d Genehmigung d Vetretenen
- umfasst nicht Verzögerungsschaden wg verzögerter Genehmigung
- gutgläubiger Dritter
- wenn Erfülllung verlangt wird
+ Vertreter ist nicht Vertragspartner nimmt aber faktisch dessen Stellung sein
+ Erfüllungsanspruch kommt aus Gesetz nicht Vertrag
+ Vertreter haftet f Schlecht/Nichtleistung
- wenn SE verlangt wird
+ umfasst das pos Interesse/Erfüllungsinteresse
+ Vertrauensschaden wenn Vetretene nicht von fehlender VM wusste
- Garantiehaftung weil Vertrauen d Vertreters missbraucht wurde
- gilt auch f Boten (analog)
- (-) wenn Unkenntnis nicht vorsätzlich bei Vetreter
V'ssen
- Verweigerung d Genehmigung d Vetretenen
- umfasst nicht Verzögerungsschaden wg verzögerter Genehmigung
- gutgläubiger Dritter
- wenn Erfülllung verlangt wird
+ Vertreter ist nicht Vertragspartner nimmt aber faktisch dessen Stellung sein
+ Erfüllungsanspruch kommt aus Gesetz nicht Vertrag
+ Vertreter haftet f Schlecht/Nichtleistung
- wenn SE verlangt wird
+ umfasst das pos Interesse/Erfüllungsinteresse
+ Vertrauensschaden wenn Vetretene nicht von fehlender VM wusste
Tags: Schadensersatz, Vertreter
Quelle:
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unbefugte Nutzung eines ebay Accounts
Ist KV zwischen Accountinhaber & Verkäufer entstanden?
- Stellvertretungsregeln im Internet grdsl anwendbar
+Analogie zu Handeln im fremden Namen
-> VM/Genehmigung/Anscheins-/Duldungs-VM?
AnscheinsVM
- AGB ebay nur zw ebay-Mitglied nicht zw Verkäufer-Käufer
- V'ssen Anscheins VM (-) = KV (-)
- cic als ähnl Geschäftskontakte (-)
- 122 analog (-)
+ Lehre d "abhanden gekommenen WE" (Putzfrau verschickt Brief d nicht verschickt werden sollte)
+ keine Zweckveranlassung/Risikoerhöhung d eigentlichen Inhaber d Accounts
> 179 I/III 2 und Privilegierung f Kinder achten
- Stellvertretungsregeln im Internet grdsl anwendbar
+Analogie zu Handeln im fremden Namen
-> VM/Genehmigung/Anscheins-/Duldungs-VM?
AnscheinsVM
- AGB ebay nur zw ebay-Mitglied nicht zw Verkäufer-Käufer
- V'ssen Anscheins VM (-) = KV (-)
- cic als ähnl Geschäftskontakte (-)
- 122 analog (-)
+ Lehre d "abhanden gekommenen WE" (Putzfrau verschickt Brief d nicht verschickt werden sollte)
+ keine Zweckveranlassung/Risikoerhöhung d eigentlichen Inhaber d Accounts
> 179 I/III 2 und Privilegierung f Kinder achten
Tags: Schuldrecht, Vertreter
Quelle:
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Missbrauch d Vertretungsmacht (des Dritten)
V'ssen
- Dritter kennt/musste erkennen das Vetreter seine Vertretungsmacht überschreitet
= Vertretene wird nicht gebunden
wirkt auch bei unbegrenzter Vertretungsmacht wenn Vertreter zum Nachteil des Vertretenen handelt und dies evident für den Dritten ist
- Dritter kennt/musste erkennen das Vetreter seine Vertretungsmacht überschreitet
= Vertretene wird nicht gebunden
wirkt auch bei unbegrenzter Vertretungsmacht wenn Vertreter zum Nachteil des Vertretenen handelt und dies evident für den Dritten ist
Tags: AT, Vertreter
Quelle:
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V'ssen Stellvertretung
1. Abgabe eigener WE (im Gegesatz zum Boten)
2. Vertretungsmacht
- rechtsgeschäftlich (VM § 167 BGB, Prokura, § 49 HGB; § 54 HGB)
- Gesetz - zB 1629,
- organschaftlich - § 26 II BGB, 125 I HGB, 35 I GmbHG
- Rechtsschein (§ 170-173 Anscheins/Duldungs)
3. Handeln im Namen d Vertreters
- Ausnahme: offenes/verdecktes Geschäft f den es angeht; 1357 Ehegatten+Bedarfsdeckung
- wenn nicht Handeln im Namen d Vertreters vorliegt = Namenstäuschung/Identitätstäuschung
+ bei Namenstäuschung kann ein Fall v Geschäft f d es angeht vorliegen
+ bei Identitätstäuschung geht es dem Dritten um die Identität d Vertretenen
> wenn kein Handeln im Namen d Vertreters vorliegt dann § 164 analog; Vertretungswillen ist enbehrlich
2. Vertretungsmacht
- rechtsgeschäftlich (VM § 167 BGB, Prokura, § 49 HGB; § 54 HGB)
- Gesetz - zB 1629,
- organschaftlich - § 26 II BGB, 125 I HGB, 35 I GmbHG
- Rechtsschein (§ 170-173 Anscheins/Duldungs)
3. Handeln im Namen d Vertreters
- Ausnahme: offenes/verdecktes Geschäft f den es angeht; 1357 Ehegatten+Bedarfsdeckung
- wenn nicht Handeln im Namen d Vertreters vorliegt = Namenstäuschung/Identitätstäuschung
+ bei Namenstäuschung kann ein Fall v Geschäft f d es angeht vorliegen
+ bei Identitätstäuschung geht es dem Dritten um die Identität d Vertretenen
> wenn kein Handeln im Namen d Vertreters vorliegt dann § 164 analog; Vertretungswillen ist enbehrlich
Tags: BGB-AT, Vertreter
Quelle:
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Vertreter ohne Vertretungsmacht
- Vertreter überschreitet sein rechtliches Können
- Geschäft ist schwebend unwirksam - § 177
- Geschäft ist schwebend unwirksam - § 177
Tags: Vertreter
Quelle:
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Missbrauch d Vertretungsmacht
- Vertreter missachtet rechtliches Dürfen aus dem Innenverh
- Geschäft ist wirksam Abstraktheit d Vollmacht
- Ausnahmen
+ Kollusion; Vertreter + Vertragspartner wirken zusammen um den Vertretenen zu schädigen (§ 138)
+ Evidenz liegt f Vertragspartner vor = § 242 BGH/§ 177 analog (hL)
- Geschäft ist wirksam Abstraktheit d Vollmacht
- Ausnahmen
+ Kollusion; Vertreter + Vertragspartner wirken zusammen um den Vertretenen zu schädigen (§ 138)
+ Evidenz liegt f Vertragspartner vor = § 242 BGH/§ 177 analog (hL)
Tags: Vertreter
Quelle:
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§ 1357 BGB (Allg. + Schema)
Einschränkung in Abs. III bei Getrenntleben
Mitverpflichtung des anderen Ehegatten
- im Gegenzug erhält Anderer auch Abwehrrechte aus dem SchV (417 I 1 analog)
- Anfechtung kann nur v getäuschten ausgeübt werden
Schema
1. Anwendbarkeit
2. Offenkundigkeitsprinzip muss nicht beachtet werden (Verpflichtungsermächtigung)
3. zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt
4. Angemessenheit iSd § 1357
- durchschnittliche Verbrauchsgegenstände und Erwerb derselben ist ohne vorherige Verständigung üblich
5. Widerspruch zwischen Gläubigerschutz/Verbraucherschutz
- hM Unanwendbarkeit § 1357f. im Abzahlungskauf
+ anderer Ehegatter /= nicht Vertragspartner
+ Widerrufsbelehrung läuft nicht ggü den Ehegatten = unbeschränktes WiderrufsR (355 IV)
Mitverpflichtung des anderen Ehegatten
- im Gegenzug erhält Anderer auch Abwehrrechte aus dem SchV (417 I 1 analog)
- Anfechtung kann nur v getäuschten ausgeübt werden
Schema
1. Anwendbarkeit
2. Offenkundigkeitsprinzip muss nicht beachtet werden (Verpflichtungsermächtigung)
3. zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt
4. Angemessenheit iSd § 1357
- durchschnittliche Verbrauchsgegenstände und Erwerb derselben ist ohne vorherige Verständigung üblich
5. Widerspruch zwischen Gläubigerschutz/Verbraucherschutz
- hM Unanwendbarkeit § 1357f. im Abzahlungskauf
+ anderer Ehegatter /= nicht Vertragspartner
+ Widerrufsbelehrung läuft nicht ggü den Ehegatten = unbeschränktes WiderrufsR (355 IV)
Tags: Familienrecht, Vertreter
Quelle:
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Anfechtung d Vollmacht u Auswirkungen auf Verträge mit Dritten
Gesetz:
- Bei der Anfechtung der Vollmacht werden die Verträge die aufgrund der Vollmacht geschlossen werden ebenfalls nichtig.
hM
Anfechtung der Vollmacht bedeutet eigentlich Anfechtung des aufgrund der Vollmacht getätigten Rechtsgeschäftes = analoge Anwendung von § 143 II und Vertretene haftet analog gem. § 122 dem Vertragspartner
MM
Anfechtung sei unmöglich
Arg.
- Aus der Wertung von § 166 I
- ungerechtfertigter Vorteil des Anfechtenden
Arg überzeugen nicht durch die analoge Anwendung von § 122 auf den Anfechtenden
- Bei der Anfechtung der Vollmacht werden die Verträge die aufgrund der Vollmacht geschlossen werden ebenfalls nichtig.
hM
Anfechtung der Vollmacht bedeutet eigentlich Anfechtung des aufgrund der Vollmacht getätigten Rechtsgeschäftes = analoge Anwendung von § 143 II und Vertretene haftet analog gem. § 122 dem Vertragspartner
MM
Anfechtung sei unmöglich
Arg.
- Aus der Wertung von § 166 I
- ungerechtfertigter Vorteil des Anfechtenden
Arg überzeugen nicht durch die analoge Anwendung von § 122 auf den Anfechtenden
Tags: Anfechtung, Vertreter
Quelle:
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Rechtsscheinsvollmacht
Duldung
- Vertretener kennt dass "Vertreter" als solcher handelt
- unternimmt nichts dagegen
- Duldung insoweit die Vertretung und muss sie sich gegen sich wirken lassen
Anschein
- Vertretetener kennt nicht Handeln aber bei pflichtgemäßen Verhalten hätte es vermieted werden können
- schützenswerter Dritter
- in gewisser Häufigkeit
erfordert beides einen gutgläubigen Dritten, Kollusion ist ausgeschlossen
RF
Vollmachtsfiktion
- Vertretener kennt dass "Vertreter" als solcher handelt
- unternimmt nichts dagegen
- Duldung insoweit die Vertretung und muss sie sich gegen sich wirken lassen
Anschein
- Vertretetener kennt nicht Handeln aber bei pflichtgemäßen Verhalten hätte es vermieted werden können
- schützenswerter Dritter
- in gewisser Häufigkeit
erfordert beides einen gutgläubigen Dritten, Kollusion ist ausgeschlossen
RF
Vollmachtsfiktion
Tags: AT, Vertreter
Quelle:
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Zurechnungsregeln für Vertreter
164 - Willenserklärungen
166 - gilt f alle Vertreter
- Wissenszurechnung
- § 166 II gilt bei VM + Weisungsgebundenheit
- Unkenntnis d Vertreters schützt nicht d Vertretenen wenn dieser Kenntnis hatte oder haben müsste
278 - Verschulden
Besonderes
Gespaltene Arglist
- mehrere organschaftliche Vertreter
- Kenntnis eines Mangels bei einem d Vertreter der jur Personen zugerehcnet soweit ein Anlass f die Speicherung d Wissens bestand
- gilt auch soweit d Vertreter bereits ausgeschieden ist (Organtheorie; ständiger Wechsel)
166 - gilt f alle Vertreter
- Wissenszurechnung
- § 166 II gilt bei VM + Weisungsgebundenheit
- Unkenntnis d Vertreters schützt nicht d Vertretenen wenn dieser Kenntnis hatte oder haben müsste
278 - Verschulden
Besonderes
Gespaltene Arglist
- mehrere organschaftliche Vertreter
- Kenntnis eines Mangels bei einem d Vertreter der jur Personen zugerehcnet soweit ein Anlass f die Speicherung d Wissens bestand
- gilt auch soweit d Vertreter bereits ausgeschieden ist (Organtheorie; ständiger Wechsel)
Tags: Vertreter, Zurechnung
Quelle:
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Kollusion
Vertreter & Dritter agieren gemeinsam z Nachteil d Vertretenen
-> 138 = RG nichtig
- nicht anwendbar wenn Vertreter & Dritter nicht bewußt zum Nachteil arbeiten
- Ausnahme: Vertreter will d vertraglichen Anspruch (242/177 BGH/Lit)
-> 138 = RG nichtig
- nicht anwendbar wenn Vertreter & Dritter nicht bewußt zum Nachteil arbeiten
- Ausnahme: Vertreter will d vertraglichen Anspruch (242/177 BGH/Lit)
Tags: BGB-AT, Vertreter
Quelle:
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Kartensatzinfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Zivilrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010
Schlagwörter Karten:
Alle Karten (405)
Abgrenzung (4)
Abtretung (3)
Anfechtung (4)
Arbeitsrecht (52)
AT (7)
Bereicherungsrecht (28)
BGB-AT (32)
BGB-ATB (1)
Definition (4)
Deliktsrecht (16)
Erbrecht (18)
Familienrecht (20)
Gefährderhaftung (1)
Gesellschaftsrecht (24)
GoA (23)
Handelsrecht (17)
Kaufrecht (13)
Leasing (1)
Miete (8)
Minderung (1)
Pfand (2)
Rechtsgeschäft (1)
Rechtssprechung (3)
Sachenrecht (66)
Schadensersatz (17)
Schema (10)
Schuldrecht (59)
Unmöglichkeit (2)
Verschulden (4)
Vertreter (13)
Verzug (1)
Widerruf (1)
ZPO (36)
Zurechnung (2)