Vertragsstafe wg Nichtleistung in AV d AGB
BAG: grdsl nicht ausgeschlossen
- § 61II ArbGG sieht SE wg Nichtleistung vor
- zusätzliche Absicherung d AG widerspricht nicht 242
+ aber an 307 zu bemessen
- § 61II ArbGG sieht SE wg Nichtleistung vor
- zusätzliche Absicherung d AG widerspricht nicht 242
+ aber an 307 zu bemessen
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Begründetheit Enfristungsklage
1. Präklusion
- § 17 S. 2 TzBfG + § 4 KSchG = 3 Wochen
2. Formelle Unwirksamkeit = Schriftformgebot d Befristungsabrede
- § 14 IV TzBfG iVm § 126 BGB
3. materiell-rechtliche Unwirksamkeit
- sachlicher Grund gem § 620 BGB
+ Gründe gem § 14 I 2 TzBfG (nicht abschließend)
> f Kleinbetriebe ist kein sachlicher Grund notwendig; § 23 I 2 KSchG ist nicht anwendbar; auch v Gesetzesbegründung vorgesehen
> aA § 14 II, IIa TzBfG ist abschließend f Befristung ohne sachl Gründe; Größe d Betrieb ist unerheblich; muss immer begründet sein
4. Entbehrlichkeit Befristungsgrund
- § 14 II TzBfG < 24 Monate
5. Auswirkungen v MuSchG
- § 9 I MuSchG analog
- nicht f ordentliche befristete V
+ MuSchG nur f ordentliche V anwendbar
- EuGH Ausnahme = wenn Weiterbeschäftigung wg Schwangerschaft
- § 17 S. 2 TzBfG + § 4 KSchG = 3 Wochen
2. Formelle Unwirksamkeit = Schriftformgebot d Befristungsabrede
- § 14 IV TzBfG iVm § 126 BGB
3. materiell-rechtliche Unwirksamkeit
- sachlicher Grund gem § 620 BGB
+ Gründe gem § 14 I 2 TzBfG (nicht abschließend)
> f Kleinbetriebe ist kein sachlicher Grund notwendig; § 23 I 2 KSchG ist nicht anwendbar; auch v Gesetzesbegründung vorgesehen
> aA § 14 II, IIa TzBfG ist abschließend f Befristung ohne sachl Gründe; Größe d Betrieb ist unerheblich; muss immer begründet sein
4. Entbehrlichkeit Befristungsgrund
- § 14 II TzBfG < 24 Monate
5. Auswirkungen v MuSchG
- § 9 I MuSchG analog
- nicht f ordentliche befristete V
+ MuSchG nur f ordentliche V anwendbar
- EuGH Ausnahme = wenn Weiterbeschäftigung wg Schwangerschaft
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Arglistige Täuschung im ArbR - § 123
- Anfechtung d AG
- iRd Arglist prüfen ob ein R zur Lüge bestand
- bei Anfechtung ist BetrR nicht hinzuziehen
+ BetrR nur bei Kündigung; Anfechtung =/ Kdg; Kdg ist anderes GestaltungsR
- kein Schriftformgebot bei Anfechtung
- Lüge rechtswidrig?
+ Lüge rechtsmäßig iSd AGG
> aber § 8 AGG beachten (Lüge über Schwangerschaft ist rechtsmäßig)
- Kausalität Täuschung - Vertragsschluss
- Arglist d AN bzgl Lüge; nicht Bedeutung d Lüge, nur Motivation
- Auschluss nach § 242 mgl
- Frist § 124
- iRd Arglist prüfen ob ein R zur Lüge bestand
- bei Anfechtung ist BetrR nicht hinzuziehen
+ BetrR nur bei Kündigung; Anfechtung =/ Kdg; Kdg ist anderes GestaltungsR
- kein Schriftformgebot bei Anfechtung
- Lüge rechtswidrig?
+ Lüge rechtsmäßig iSd AGG
> aber § 8 AGG beachten (Lüge über Schwangerschaft ist rechtsmäßig)
- Kausalität Täuschung - Vertragsschluss
- Arglist d AN bzgl Lüge; nicht Bedeutung d Lüge, nur Motivation
- Auschluss nach § 242 mgl
- Frist § 124
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Anfechtung wg Irrtum - 119 (ArbR)
- Motivirrtum gilt im ArbR
- Grund muss nicht angegeben werden
- Kündigungsfrist d § 626 II wird auf "unverzüglich" angewandt = 2 Wochen
- Grund muss nicht angegeben werden
- Kündigungsfrist d § 626 II wird auf "unverzüglich" angewandt = 2 Wochen
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Wirkung d Anfechtung im ArbR
- grdsl ex-tunc; aber im ArbR ex nunc = faktischer AV
- Ausnahme (Rspr) = wenn ArbVerh in der Zwischenzeit außer Vollzug gesetzt
+ dann wirkt die Anfechtung ab dem Moment d Außervollzugsetzens
> keine Zahlung nach EFzG
- nach alter Rspr = Erkrankung =/ Ausservollzugsetzen
- nach neuer Rspr = Erkrankung = Ausservollzugsetzen
+ wg Anfechtung kein Wertungsverstoss gegen 242
- Ausnahme (Rspr) = wenn ArbVerh in der Zwischenzeit außer Vollzug gesetzt
+ dann wirkt die Anfechtung ab dem Moment d Außervollzugsetzens
> keine Zahlung nach EFzG
- nach alter Rspr = Erkrankung =/ Ausservollzugsetzen
- nach neuer Rspr = Erkrankung = Ausservollzugsetzen
+ wg Anfechtung kein Wertungsverstoss gegen 242
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Mglkt d Änderungskündigung
I. Einverständliche Änderung - § 313 I
II. DirektionsR d AG - § 106 GewO
III. Änderungskündigung
1. Hinnahme d AN
2. Ablehnung d AN=Änderungskündigungsschutzklage
- Änderung unter Vorbehalt - § 2 KSchG
- SozWdrkt d Änderungskdg
II. DirektionsR d AG - § 106 GewO
III. Änderungskündigung
1. Hinnahme d AN
2. Ablehnung d AN=Änderungskündigungsschutzklage
- Änderung unter Vorbehalt - § 2 KSchG
- SozWdrkt d Änderungskdg
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Grundschema Erfolgsaussichten ArbR Klage
1. Zulässigkeit
a) ordnungsgem Klageerhebung
b) Rechtswegszuständigkeit
c) örtl Zuständigkeit
d) Klagearten + besondere V'ssen
2. obj Klagehäufung
3. Begründetheit
a) ordnungsgem Klageerhebung
b) Rechtswegszuständigkeit
c) örtl Zuständigkeit
d) Klagearten + besondere V'ssen
2. obj Klagehäufung
3. Begründetheit
Tags: Arbeitsrecht, ZPO
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Zulässigkeit ArbR Klage
1. Rechtsweg
- § 2 I, 48 ArbGG iVm § 17 GVG
2. örtliche Zuständigkeit
- § 46 ArbGG, 12,13 oder 29 ZPO bzw 48 I ArbGG
3. Feststellungsinteresse
- 46 II ArbGG, 495, 256 ZPO
- hier Präklusion gem 4,7,13 I S. 2 KSchG als mittelbares Interesse
4. Klageerweiterung
- mgl gem 46 II ArbGG iVm 495,263,267 ZPO
- auch f obj Klagehäufung
- § 2 I, 48 ArbGG iVm § 17 GVG
2. örtliche Zuständigkeit
- § 46 ArbGG, 12,13 oder 29 ZPO bzw 48 I ArbGG
3. Feststellungsinteresse
- 46 II ArbGG, 495, 256 ZPO
- hier Präklusion gem 4,7,13 I S. 2 KSchG als mittelbares Interesse
4. Klageerweiterung
- mgl gem 46 II ArbGG iVm 495,263,267 ZPO
- auch f obj Klagehäufung
Tags: Arbeitsrecht, ZPO
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Begründetheit KSch Klage
ist begründet soweit die Kündigung nicht wirksam war
I. Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung
1. Präklusion = 3 Wochen = 13 I S. 2; 4, 7 KSchG
2. Ausschlussfristen d 626 II BG B
- 2 Wochen nach Kenntnis d Kdggrundes
II. Wirksamkeit einer ordentlichen Kdg
- Umdeutung generell nach § 140 BGB mgl; bedingt aber hilfsweise Anhörung d BetrR
1. Prälöusion = 3 Wochen = 13 I S. 2; 4, 7 KSchG
2. Anhörung d BetrR
3. Nichtigkeit gem § 134 BGB, § 7 II ArbGG
4. Sozialwidrigkeit d Kdg gem 1 II KSchG
a) KSchG anwendbar = > 6 Monate (§ 1I) & > 5 AN (§ 23 I 2, 3)
b) verhaltens/Personenbedingte Kdg
c) Kündigung als ultima ratio = Vorrang d Abmahnung/sonstiger Alternativen
I. Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung
1. Präklusion = 3 Wochen = 13 I S. 2; 4, 7 KSchG
2. Ausschlussfristen d 626 II BG B
- 2 Wochen nach Kenntnis d Kdggrundes
II. Wirksamkeit einer ordentlichen Kdg
- Umdeutung generell nach § 140 BGB mgl; bedingt aber hilfsweise Anhörung d BetrR
1. Prälöusion = 3 Wochen = 13 I S. 2; 4, 7 KSchG
2. Anhörung d BetrR
3. Nichtigkeit gem § 134 BGB, § 7 II ArbGG
4. Sozialwidrigkeit d Kdg gem 1 II KSchG
a) KSchG anwendbar = > 6 Monate (§ 1I) & > 5 AN (§ 23 I 2, 3)
b) verhaltens/Personenbedingte Kdg
c) Kündigung als ultima ratio = Vorrang d Abmahnung/sonstiger Alternativen
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Klageerhebung ArbR
1. Klageform
- Schriftlich = § 46 II ArbGG iVm § 495, 253 V ZPO
2. Parteifähigkeit
- § 50 I ZPO = Rechtsfähigkeit; § 10 ArbGG= auch Gewerkschaften/Arbeitgeberverbände
3 Prozfähigkeit
- § 46 II ArbGG Vm § 51 ff ZPO
4. Postulationsfähigkeit
- § 11 I ArbGG; eigene Vertretung in 1. Instanz/anwaltlich in höheren Instanzen
- Schriftlich = § 46 II ArbGG iVm § 495, 253 V ZPO
2. Parteifähigkeit
- § 50 I ZPO = Rechtsfähigkeit; § 10 ArbGG= auch Gewerkschaften/Arbeitgeberverbände
3 Prozfähigkeit
- § 46 II ArbGG Vm § 51 ff ZPO
4. Postulationsfähigkeit
- § 11 I ArbGG; eigene Vertretung in 1. Instanz/anwaltlich in höheren Instanzen
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Rechtswegszuständigkeit ArbR + Definition AN
ArbGer gem § 46 I ArbGG für die in § 2 I-IV ArbGG genannten Materien zuständig, relevant vA § 2 I Nr. 3a/b
Rechtsstreitigkeiten aus dem ArbVerh (a) oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines ArbVerh (b) zwischen AG-AN
AN = § 5 I ArbGG
- privR ArbV/weisungsgebunden/persönliche Abhängigkeit/Dienstleistung/von Dritten bestimme Arbeitsorganisation
+ keine Beamte, Handelsvertreter § 5 III ArbGG
+ freie Mitarbeiter § 84 I 2 HGB; Abstellen auf pers Abhängigkeit
- § 2 I Nr. 3a ArbGG umfasst Ansprüche (Lohn/Urlaub/Weihnachtsgeld)
- § 2 I Nr. 3b ArbGG umfasst Feststellungsanträge
Rechtsstreitigkeiten aus dem ArbVerh (a) oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines ArbVerh (b) zwischen AG-AN
AN = § 5 I ArbGG
- privR ArbV/weisungsgebunden/persönliche Abhängigkeit/Dienstleistung/von Dritten bestimme Arbeitsorganisation
+ keine Beamte, Handelsvertreter § 5 III ArbGG
+ freie Mitarbeiter § 84 I 2 HGB; Abstellen auf pers Abhängigkeit
- § 2 I Nr. 3a ArbGG umfasst Ansprüche (Lohn/Urlaub/Weihnachtsgeld)
- § 2 I Nr. 3b ArbGG umfasst Feststellungsanträge
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Örtliche Zuständigkeit ArbR
- § 46 II ArbGG iVm ZPO (12, 13 bzw 12, 17 ZPO)
- gew Niederlassung - § 21 ZPO
- Erfüllungsort § 29 ZPO = Ort d Arbeitsstätte (BAG)
- gew Arbeitsort - § 48 Ia ArbGG
- gew Niederlassung - § 21 ZPO
- Erfüllungsort § 29 ZPO = Ort d Arbeitsstätte (BAG)
- gew Arbeitsort - § 48 Ia ArbGG
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Feststellungsklagen ArbR
- Feststellungsinteresse
- bei § 4 KSchG automat um Präklusion (§ 7 KSchG) zu verhindern
- bei § 4 KSchG automat um Präklusion (§ 7 KSchG) zu verhindern
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Klagehäufung ArbR
- obj = § 46 II ArbGG iVm § 260 ZPO
- evtl Klagehäufung - Hilfsantrag bei Unterleiegen mit Hauptantrag
+ Zulässigkeit Hauptantrag/Begründetheit
+ Bedingungseintritt
+ Zulässigkeit/Begründetheit Hilfsantrag
- evtl Klagehäufung - Hilfsantrag bei Unterleiegen mit Hauptantrag
+ Zulässigkeit Hauptantrag/Begründetheit
+ Bedingungseintritt
+ Zulässigkeit/Begründetheit Hilfsantrag
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Präklusion gem § 7 KSchG
- finigiert wirksame Kündigung
- Klageerhebung innerhalb 3 Wochen
- unabhängig von Betriebsgröße
- gilt f ordentliche/ausserordentliche
- Frist nach § 46 II ArbGG; § 222 ZPO; § 186 BGB
- Teil d Begründetheit
- Ausnahmen in § 5 KSchG
- Klageerhebung innerhalb 3 Wochen
- unabhängig von Betriebsgröße
- gilt f ordentliche/ausserordentliche
- Frist nach § 46 II ArbGG; § 222 ZPO; § 186 BGB
- Teil d Begründetheit
- Ausnahmen in § 5 KSchG
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Schema Begründetheit Kündigung
1. ordentliche
- wirksame Erklärung - § 174 BGB + BGB AT
- Kündigungsfrist gem § 622
- Sozialwürdigkeit bei Anwendbarkeit KSchG
- Anhörung Betriebsrat (§ 102 BetrVfG)
- besonderer Schutz (§ 9 MuSchG; § 613a IV 1 BGB etc)
2. ausserordentliche
- wirksame Erklärung - § 174 BGB + BGB AT
- Frist nach § 626 III BGB
- wichtiger Grund - § 626 I BGB
- Betriebsrat - § 102 BetrVfG
- besonderer Schutz (§ 9 MuSchG; § 613a IV 1 BGB etc)
- wirksame Erklärung - § 174 BGB + BGB AT
- Kündigungsfrist gem § 622
- Sozialwürdigkeit bei Anwendbarkeit KSchG
- Anhörung Betriebsrat (§ 102 BetrVfG)
- besonderer Schutz (§ 9 MuSchG; § 613a IV 1 BGB etc)
2. ausserordentliche
- wirksame Erklärung - § 174 BGB + BGB AT
- Frist nach § 626 III BGB
- wichtiger Grund - § 626 I BGB
- Betriebsrat - § 102 BetrVfG
- besonderer Schutz (§ 9 MuSchG; § 613a IV 1 BGB etc)
Tags: Arbeitsrecht
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fehlerhafter Vertrag
auch faktischer Vertrag, findet häufiger Anwendung beim fehlerhaften GesV oder ArbV
V'ssen
- fehlerhaftes Rechtsverh
- Erfüllung gilt für die Vergangenheit; Unwirksamkeit für die Zukunft
- muss in Vollzug gesetzt sein
- kein Verstoß gegen Treu & Glauben d Invollzugsetzen
- kein Verstoß gegen gesetl. Verbote (hier Sittenwidrigkeit; Minderjährigenschutz ansprechen)
V'ssen
- fehlerhaftes Rechtsverh
- Erfüllung gilt für die Vergangenheit; Unwirksamkeit für die Zukunft
- muss in Vollzug gesetzt sein
- kein Verstoß gegen Treu & Glauben d Invollzugsetzen
- kein Verstoß gegen gesetl. Verbote (hier Sittenwidrigkeit; Minderjährigenschutz ansprechen)
Tags: Arbeitsrecht, AT, Gesellschaftsrecht
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Prognoseprinzip bei der Kündigung
- negative Prognose über das Weiterbestehen d Arbeitsverh mit konkretem AN
+ Emmily BAG: keine absolute Vertrauensstörung
- gilt für ordentliche & ausserordentliche Kündigungen
+ Emmily BAG: keine absolute Vertrauensstörung
- gilt für ordentliche & ausserordentliche Kündigungen
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3-Wochenfrist bei Feststellungsklage (ArbR)
§ 4 KSchG 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim ArbGer
gilt sowohl für ordentliche Kündigungen (§ 4 KSchG) als auch für ausserordentliche (§ 13 KSchG)
die 3 Wochenfrist muss in der Begründetheit geprüft werden, keine Zulässigkeitsvoraussetzung
mittelbar kann sie im Feststellungsinteresse geprüft werden
gilt sowohl für ordentliche Kündigungen (§ 4 KSchG) als auch für ausserordentliche (§ 13 KSchG)
die 3 Wochenfrist muss in der Begründetheit geprüft werden, keine Zulässigkeitsvoraussetzung
mittelbar kann sie im Feststellungsinteresse geprüft werden
Tags: Arbeitsrecht
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erleichterte Kündigung bei Kleinbetrieben
§ 23 I S. 3 HS. 2 KSchG
Alle AN müssen > 5 sein damit diese in den Kündigungschutz nach KSchG fallen, die 5 müssen Alt-Arbeitnehmer sein (vor 31.12.03); soweit Neu-AN dabei sind werden diese nicht in die 5 hineingezählt
Alle AN müssen > 5 sein damit diese in den Kündigungschutz nach KSchG fallen, die 5 müssen Alt-Arbeitnehmer sein (vor 31.12.03); soweit Neu-AN dabei sind werden diese nicht in die 5 hineingezählt
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Altersdiskriminierung im ArbR
§ 622 II S. 2 (erleichterte Kündigung für jüngere Arbeitnehmer) wird iRd europarechten Auslegung (Altersdiskriminierungs RL) nicht angewandt
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AGG (allg)
Verbot der Diskriminierungen
Behinderung/Krankheit = dauerhaft/vorübergehend (§ 1 AGG)
Nichtigkeit von diskriminierenden Massnahmen = § 7 II AGG iVm § 134 BGB
Arbeitsklima muss den in § 1 AGG genannten Zielen entsprechen = Mobbingverbot = § 12 AGG
Behinderung/Krankheit = dauerhaft/vorübergehend (§ 1 AGG)
Nichtigkeit von diskriminierenden Massnahmen = § 7 II AGG iVm § 134 BGB
Arbeitsklima muss den in § 1 AGG genannten Zielen entsprechen = Mobbingverbot = § 12 AGG
Tags: Arbeitsrecht
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3-Wochenfrist bei Feststellungsklage (ArbR)
§ 4 KSchG 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim ArbGer
gilt sowohl für ordentliche Kündigungen (§ 4 KSchG) als auch für ausserordentliche (§ 13 KSchG)
die 3 Wochenfrist muss in der Begründetheit geprüft werden, keine Zulässigkeitsvoraussetzung
mittelbar kann sie im Feststellungsinteresse geprüft werden
gilt sowohl für ordentliche Kündigungen (§ 4 KSchG) als auch für ausserordentliche (§ 13 KSchG)
die 3 Wochenfrist muss in der Begründetheit geprüft werden, keine Zulässigkeitsvoraussetzung
mittelbar kann sie im Feststellungsinteresse geprüft werden
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Prognoseprinzip bei der Kündigung
- negative Prognose über das Weiterbestehen d Arbeitsverh mit konkretem AN
+ Emmily BAG: keine absolute Vertrauensstörung
- gilt für ordentliche & ausserordentliche Kündigungen
+ Emmily BAG: keine absolute Vertrauensstörung
- gilt für ordentliche & ausserordentliche Kündigungen
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mittelbare Drittwirkung des AGG
- Ausfüllen von § 138/134/242 BGB und von unbestimmten Rechtsbegriffen im KSchG (sittenwidrig/treuwidrig/sozialwidrig etc)
- AGG ist nicht direkt anwendbar auf Kündigungen (vgl. § 2 IV AGG)
- AGG ist nicht direkt anwendbar auf Kündigungen (vgl. § 2 IV AGG)
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Umdeutung einer Kündigung
§ 140 BGB
Nichtige ausserordentliche Kündigung wird in eine wirksame ordentliche Kündigung umgedeutet
Ordentliche Kündigung als Minus zur Ausserordentlichen
Nichtige ausserordentliche Kündigung wird in eine wirksame ordentliche Kündigung umgedeutet
Ordentliche Kündigung als Minus zur Ausserordentlichen
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Übertragbarkeit/Abgeltung von Urlaub (Schema)
§ 7 IV BUrlG
Beendigung des ArbVerh
Beendigung muss kausale Ursache der Verhinderung des Urlaubs sein
Umfang:
- Wie viel Urlaub hättte der AN am Tag der Abgeltung wenn das ArbVerh noch bestehen würde?
Beendigung des ArbVerh
Beendigung muss kausale Ursache der Verhinderung des Urlaubs sein
Umfang:
- Wie viel Urlaub hättte der AN am Tag der Abgeltung wenn das ArbVerh noch bestehen würde?
Tags: Arbeitsrecht
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Verlängerung eines befristeten ArbVerh
§ 14 II S. 1 TzBfG
- in Abgrenzung zu § 14 II S. 2 muss die Verlängerung bis zum Fristablauf des zu verlängernden Arbeitsverhältnisses erfolgen
- keine Änderung des ArbV im Zuge der Verlängerung
+ BAG: Auch nicht zu Gunsten des AN
- Verlängerung bedarf der Schriftform § 14 IV TzBfG
- in Abgrenzung zu § 14 II S. 2 muss die Verlängerung bis zum Fristablauf des zu verlängernden Arbeitsverhältnisses erfolgen
- keine Änderung des ArbV im Zuge der Verlängerung
+ BAG: Auch nicht zu Gunsten des AN
- Verlängerung bedarf der Schriftform § 14 IV TzBfG
Tags: Arbeitsrecht
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Entfristungsklage
§ 17 TzBfG
Klage gerichtet auf die Unwirksamkeit der Befristung in einem ArbV; Feststellung dass ein unbefristeter Arbeitsvertrag vorliegt
- Klagefrist = 3 Wochen nach Beendigung d ArbVerh
+ kann auch vor der Beendigung des ArbVerh erfolgen; Wortlaut "spätestens" (hM)
Klage gerichtet auf die Unwirksamkeit der Befristung in einem ArbV; Feststellung dass ein unbefristeter Arbeitsvertrag vorliegt
- Klagefrist = 3 Wochen nach Beendigung d ArbVerh
+ kann auch vor der Beendigung des ArbVerh erfolgen; Wortlaut "spätestens" (hM)
Tags: Arbeitsrecht
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Rechtfertigungen im AGG
§ 8 I soweit Benachteiligung wegen arbeitsspezifischen Gründen erfolgt
gilt nicht für Schwangere
- Schanwegere werden ggü Nicht-Schwangeren benachteiligt
- EugH/BAG Rspr. Frage nach der Schwangerschaft ist bereits unzulässig
- Diese Problematik war bereits vor dem In-Kraft-Treten des AGG durch Rspr. des BAG gefestigt -> Schwangere dürfen durch das AGG nicht in eine schlechtere rechtliche Lage gebracht werden als davor
gilt nicht für Schwangere
- Schanwegere werden ggü Nicht-Schwangeren benachteiligt
- EugH/BAG Rspr. Frage nach der Schwangerschaft ist bereits unzulässig
- Diese Problematik war bereits vor dem In-Kraft-Treten des AGG durch Rspr. des BAG gefestigt -> Schwangere dürfen durch das AGG nicht in eine schlechtere rechtliche Lage gebracht werden als davor
Tags: Arbeitsrecht
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Anfechtung eines Dienstvertrages durch den Arbeitgeber
- durch arglistige Täuschung
- Täuschungshandlung und Täuschungsvorsatz
- Arglistig
+ rechtswidrige Täuschung
+ eine Täuschung ist nicht rechtswidrig soweit ein Recht zur Lüge bestand; wenn eine unzulässige Frage gestellt wurde
> unzulässige Fragen:
>> fehlende Arbeitsplatzrelevanz (Frage nach letztem Gehalt, Frage nach nicht-einschlägigen Vorstrafen)
>> diskriminierende Fragen (§ 7 I AGG; grundrechtswidrige Fragen)
>> hier prüfen ob Fragen gem. § 8 I AGG gerechtfertigt sind
- Täuschungshandlung und Täuschungsvorsatz
- Arglistig
+ rechtswidrige Täuschung
+ eine Täuschung ist nicht rechtswidrig soweit ein Recht zur Lüge bestand; wenn eine unzulässige Frage gestellt wurde
> unzulässige Fragen:
>> fehlende Arbeitsplatzrelevanz (Frage nach letztem Gehalt, Frage nach nicht-einschlägigen Vorstrafen)
>> diskriminierende Fragen (§ 7 I AGG; grundrechtswidrige Fragen)
>> hier prüfen ob Fragen gem. § 8 I AGG gerechtfertigt sind
Tags: Arbeitsrecht
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Verhältnis von Anfechtung und ausserordentlicher Kündigung
Verdrängung der Anfechtung durch die ausserordentliche Kündigun?
- Rspr (-)
+ Anfechtung ist Vernichtung eines unwirksamen SchV; freie Willensbildung ist entscheidend
+ ausserordentliche Kündigung ist die Kündigung eines wirksam zustande gekommenen Geschäfts
- Anfechtung erfordert keine Form- und Verfahrensvorschriften (Betriebsrat/Schriftform)
- Frist von 124 und 626 II BGB gehen auseinander
+ Arglistige Täuschung des AN ist nicht schutzwürdig durch die Vorschrift des § 626 II
gilt für Anfechtung nach § 123 I
Anfechtung nach 119 II
- V'ssen nach 119 II (+)
- Unverzüglichkeit iSd § 121
+ Wirkung des 626 II; unverzüglich als unbestimmter Rechtsbegriff wird durch die 2-Wochen Frist aus § 626 II aufgefüllt
- Rspr (-)
+ Anfechtung ist Vernichtung eines unwirksamen SchV; freie Willensbildung ist entscheidend
+ ausserordentliche Kündigung ist die Kündigung eines wirksam zustande gekommenen Geschäfts
- Anfechtung erfordert keine Form- und Verfahrensvorschriften (Betriebsrat/Schriftform)
- Frist von 124 und 626 II BGB gehen auseinander
+ Arglistige Täuschung des AN ist nicht schutzwürdig durch die Vorschrift des § 626 II
gilt für Anfechtung nach § 123 I
Anfechtung nach 119 II
- V'ssen nach 119 II (+)
- Unverzüglichkeit iSd § 121
+ Wirkung des 626 II; unverzüglich als unbestimmter Rechtsbegriff wird durch die 2-Wochen Frist aus § 626 II aufgefüllt
Tags: Anfechtung, Arbeitsrecht
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Wirkung der Anfechtung eines ArbV
Fiktion des fehlerhaften Arbeitsvertrages
V'ssen
- Einigung gem. § 611 dass aufgrund Nichtigkeit vernichtet wird
- Vollzug des Arbeitsverhältnisses
- keine zwischenzeitliche endgültige Ausservollzugsetzung des ArbVerh
+ ab dem Tag d endgültigen Ausservollzugsetzung kann keine Rückabwicklung erfolgen (=Fiktion (-))
- kein Verstoss gegen höherrangige Wertung
+ Kinder, Geschäftsunfähige -> Verstoss von Schutznormen
Rechtsfolge für die Vergangenheit = wirksam
- ab der endgültigen Ausservollzugsetzung -> auflösbar durch formlose Kündigung; durch Ausservollzugsetzung endet die Fiktion
V'ssen
- Einigung gem. § 611 dass aufgrund Nichtigkeit vernichtet wird
- Vollzug des Arbeitsverhältnisses
- keine zwischenzeitliche endgültige Ausservollzugsetzung des ArbVerh
+ ab dem Tag d endgültigen Ausservollzugsetzung kann keine Rückabwicklung erfolgen (=Fiktion (-))
- kein Verstoss gegen höherrangige Wertung
+ Kinder, Geschäftsunfähige -> Verstoss von Schutznormen
Rechtsfolge für die Vergangenheit = wirksam
- ab der endgültigen Ausservollzugsetzung -> auflösbar durch formlose Kündigung; durch Ausservollzugsetzung endet die Fiktion
Tags: Anfechtung, Arbeitsrecht
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DirektionsR des Arbeitgeber
§ 106 GewO
obj. V'ssen
- keine anderweitige Regelung = Vorliegen einer Lücke im Vertrag (Schichteinteilung; Kleidungsvorschriften etc.)
subj. V'ssen
- billiges Ermessen - unbestimmter Rechtsbegriff (obj Drittwirkung von GrundR beachten)
obj. V'ssen
- keine anderweitige Regelung = Vorliegen einer Lücke im Vertrag (Schichteinteilung; Kleidungsvorschriften etc.)
subj. V'ssen
- billiges Ermessen - unbestimmter Rechtsbegriff (obj Drittwirkung von GrundR beachten)
Tags: Arbeitsrecht
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Änderungskündigung
idR als unbedingte Kündigung + neues Angebot zur Fortsetzung des ArbVerh mit neuen Konditionen zu verstehen (§ 2 KSchG)
Tags: Arbeitsrecht
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Änderungskündigungsschutzklage
§ 2 KSchG, § 4 S. 2 KSchG
Annahme unter Vorbehalt (Ausnahme zu 150 II BGB)
Vorbehalt = gerichtl. Feststellung der sozialen Verträglichkeit der Änderung = § 4 S. 2 KSchG
- Feststellungsklage auf Unwirksamkeit der Änderungen
- unwirksame Änderung = § 8 KSchG = Wiederherstellung der ursprgl. Bedingungen
- wirksame Änderung = Vorbehalt (-) = Änderungen wirken
Sollte keine Klage erfolgen erlischt der Vorbehalt gem. § 7, 2. HS.
Annahme unter Vorbehalt (Ausnahme zu 150 II BGB)
Vorbehalt = gerichtl. Feststellung der sozialen Verträglichkeit der Änderung = § 4 S. 2 KSchG
- Feststellungsklage auf Unwirksamkeit der Änderungen
- unwirksame Änderung = § 8 KSchG = Wiederherstellung der ursprgl. Bedingungen
- wirksame Änderung = Vorbehalt (-) = Änderungen wirken
Sollte keine Klage erfolgen erlischt der Vorbehalt gem. § 7, 2. HS.
Tags: Arbeitsrecht
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Arbeitsrechtliche Problem beim Betriebsübergang
Def. Betrieb:
- wirtschaftliche Einheit
- Arbeitgeber mit materiellen/immateriellen Betriebsmitteln das arbeitstechnische Zwecke verfolgt
Übergang durch Rechtsgeschäft
- weiter Begriff; nicht kraft Gesetz (Erbe 1922)
- Rechtsgeschäft muss nicht wirksam sein
Betriebsübergang
- Übergang des Leistungsapparats/befugnis
- Übergang der AG-Befugnis
- Austausch der OHG/KG Gesellschafter stellt keinen Übergang dar
- Wahrung der wirstschaftlichen Identität (7 Punkte)
+ Art d Unternehmens (Waren/Dienstleistung)
+ Übergang materieller Betriebsmittel
+ Übergang + Wert d immateriellen Betriebsmittel
+ Übernahme d Hauptbelegschaft
+ Übergang d Kundschaft
+ Ähnlichkeit d Tätigkeiten vor/nach Übergang
+ Dauer der Unterbrechung der Geschäftsfähigkeit
Kein Betriebsübergang
- Änderung des Betriebskonzepts
- Eingliederung in bestehende Erwerbsorganisation
- Outsourcing = reine Funktionsnachfolge
Widerspruch d AN - § 613a VI
- 1-Monatsfrist nach Unterrichtung gem. § 613a V
- individuelle Wirkung; Betriebsübergang wirkt nicht gegen den widersprechenden AN; AN bleibt beim bisherigen Betrieb angestellt
- Unterrichtung muss hinreichend klar sein
- macht keinen Sinn bei vollständigem Übergang
- Widerspruch wirkt ex-tunc
RF = altes ArbVerh bleibt bestehen = kann dazu führen dass betriebdsbedingte Kdg ausgesprochen wird
- wirtschaftliche Einheit
- Arbeitgeber mit materiellen/immateriellen Betriebsmitteln das arbeitstechnische Zwecke verfolgt
Übergang durch Rechtsgeschäft
- weiter Begriff; nicht kraft Gesetz (Erbe 1922)
- Rechtsgeschäft muss nicht wirksam sein
Betriebsübergang
- Übergang des Leistungsapparats/befugnis
- Übergang der AG-Befugnis
- Austausch der OHG/KG Gesellschafter stellt keinen Übergang dar
- Wahrung der wirstschaftlichen Identität (7 Punkte)
+ Art d Unternehmens (Waren/Dienstleistung)
+ Übergang materieller Betriebsmittel
+ Übergang + Wert d immateriellen Betriebsmittel
+ Übernahme d Hauptbelegschaft
+ Übergang d Kundschaft
+ Ähnlichkeit d Tätigkeiten vor/nach Übergang
+ Dauer der Unterbrechung der Geschäftsfähigkeit
Kein Betriebsübergang
- Änderung des Betriebskonzepts
- Eingliederung in bestehende Erwerbsorganisation
- Outsourcing = reine Funktionsnachfolge
Widerspruch d AN - § 613a VI
- 1-Monatsfrist nach Unterrichtung gem. § 613a V
- individuelle Wirkung; Betriebsübergang wirkt nicht gegen den widersprechenden AN; AN bleibt beim bisherigen Betrieb angestellt
- Unterrichtung muss hinreichend klar sein
- macht keinen Sinn bei vollständigem Übergang
- Widerspruch wirkt ex-tunc
RF = altes ArbVerh bleibt bestehen = kann dazu führen dass betriebdsbedingte Kdg ausgesprochen wird
Tags: Arbeitsrecht
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Haftungsprivilegierung AN
- § 276 gilt nicht gegen AN, vgl § 619a
- Haftungsprivilegierung abgeleitet aus
+ Betriebsrisiko (eA)
+ modifiziert § 276 f AN (hM)
> abgestellt wird auf den Schadenseintritt
Nicht mit innerbetrieblichen Schadensausgleich verwechseln
- Haftungsprivilegierung abgeleitet aus
+ Betriebsrisiko (eA)
+ modifiziert § 276 f AN (hM)
> abgestellt wird auf den Schadenseintritt
Nicht mit innerbetrieblichen Schadensausgleich verwechseln
Tags: Arbeitsrecht
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Gratifikationen (ArbR)
- 13. Monatsgehalt ist synallagmatisch (einklagbar)
- Betriebstreue =/ Synallgma =/ Schenkung
+ eigene rechtl Grundlage
- Mischcharakter = echte Gratifikation
+ BetrVereinbarung/Tarif/betrÜbung/EinzelV
+ Satzungstheorie (einseitig)/Vertragstheorie (Annahme d AN)
+ 3 malige wiederholte Zahlung begründet Übung
- Betriebstreue =/ Synallgma =/ Schenkung
+ eigene rechtl Grundlage
- Mischcharakter = echte Gratifikation
+ BetrVereinbarung/Tarif/betrÜbung/EinzelV
+ Satzungstheorie (einseitig)/Vertragstheorie (Annahme d AN)
+ 3 malige wiederholte Zahlung begründet Übung
Tags: Arbeitsrecht
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innerbetrieblicher Schadensausgleich
leicht (AN 0/AG 100) - mittel (AN 50/AG 50) - grob (AN 100/AG 0)
- bezüglich der Fahrlässigkeit
bei betrieblicher Tätigkeit
- Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit ist relevanter Faktor für die Schadensverteilung
- bezüglich der Fahrlässigkeit
bei betrieblicher Tätigkeit
- Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit ist relevanter Faktor für die Schadensverteilung
Tags: Arbeitsrecht, Schadensersatz
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SEA des AG gegen AN
280 I, 611
1. Schuldverh = 611
2. Pflichtverletzung
- Leistungspflichtverletzung (aus Vertrag)
- Schutzpflichtverletzung (241)
- Abgrenzen; auch Verletzung beider Pflichten mgl.
3. Vertretenmüssen
- 280 I 2 gilt nicht; vgl. 619a (keine Vermutung; Beweislastumkehr für AN)
- hier nicht innerbetrieblichen Ausgleich und 276 ansprechen
- AN haften für den Schadenseintritt gequotelt nicht für Verfahrenswissen
4. Kausaler Schaden
5. Schadenshöhe
- 254 direkt bei echtem Mitverschulden des AG
- 254 analog durch Grundsätze zum innerbetrieblichen Schadensausglich
+ Gefahrgeneightheit ist nicht ausschlaggebend aber Abwägungskriterium
+ Ausschlaggebend ist ob Tätigkeit betrieblich veranlasst wart
+ Grad des auf die Herbeiführung des Schadens gerichtetes Verhaltens
> leicht AN 0 - mittel AN 50 - Vorsatz AN 100
>> grob grundsl. 100 es sei denn AG unterlässt Schadensabwehr/-minderungsmassnahmen oder besonders hohe Schadenssumme
>> Deckelung auf ca. 3 Brutto Monatsgehälter
> je gefahrgeneigter die Arbeit desto höher die AG Quote; Einzelfallwertung
1. Schuldverh = 611
2. Pflichtverletzung
- Leistungspflichtverletzung (aus Vertrag)
- Schutzpflichtverletzung (241)
- Abgrenzen; auch Verletzung beider Pflichten mgl.
3. Vertretenmüssen
- 280 I 2 gilt nicht; vgl. 619a (keine Vermutung; Beweislastumkehr für AN)
- hier nicht innerbetrieblichen Ausgleich und 276 ansprechen
- AN haften für den Schadenseintritt gequotelt nicht für Verfahrenswissen
4. Kausaler Schaden
5. Schadenshöhe
- 254 direkt bei echtem Mitverschulden des AG
- 254 analog durch Grundsätze zum innerbetrieblichen Schadensausglich
+ Gefahrgeneightheit ist nicht ausschlaggebend aber Abwägungskriterium
+ Ausschlaggebend ist ob Tätigkeit betrieblich veranlasst wart
+ Grad des auf die Herbeiführung des Schadens gerichtetes Verhaltens
> leicht AN 0 - mittel AN 50 - Vorsatz AN 100
>> grob grundsl. 100 es sei denn AG unterlässt Schadensabwehr/-minderungsmassnahmen oder besonders hohe Schadenssumme
>> Deckelung auf ca. 3 Brutto Monatsgehälter
> je gefahrgeneigter die Arbeit desto höher die AG Quote; Einzelfallwertung
Tags: Arbeitsrecht, Schadensersatz
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Leistungen die AN während der Arbeit erlangt
667 analog
gilt für Gutscheine; Prämien; Provisionen; Meilen etc.
gilt für Gutscheine; Prämien; Provisionen; Meilen etc.
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Rechtfertigungen im AGG
§ 8 I soweit Benachteiligung wegen arbeitsspezifischen Gründen erfolgt
gilt nicht für Schwangere
- Schanwegere werden ggü Nicht-Schwangeren benachteiligt
- EugH/BAG Rspr. Frage nach der Schwangerschaft ist bereits unzulässig
- Diese Problematik war bereits vor dem In-Kraft-Treten des AGG durch Rspr. des BAG gefestigt -> Schwangere dürfen durch das AGG nicht in eine schlechtere rechtliche Lage gebracht werden als davor
gilt nicht für Schwangere
- Schanwegere werden ggü Nicht-Schwangeren benachteiligt
- EugH/BAG Rspr. Frage nach der Schwangerschaft ist bereits unzulässig
- Diese Problematik war bereits vor dem In-Kraft-Treten des AGG durch Rspr. des BAG gefestigt -> Schwangere dürfen durch das AGG nicht in eine schlechtere rechtliche Lage gebracht werden als davor
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Behindertenschutz im ArbR
Zustimmung der Kündigung durch Integrationsamt
- § 85 SGB IX iVm § 134 = Unwirksam ohne
- Unwirksamkeit muss geltendgemacht werden
- gilt auch für eine ausserordentliche Kündigung - § 91 SGB IX
+ muss iVm § 91 V SGB IX gelesen werden
+ ausserordentliche Kündigung auch nach Verstreichen d. 2 Wochenfrist gem. § 91 II SGB IX; AG kann unverzügliche Kündigung gem. § 626 II BGB aussprechen
> unverzüglich 121 BGB - ohne schuldhaftes Zögern
- Ausnahmen in § 90 SGB IX (min. 6 Monate)
- § 85 SGB IX iVm § 134 = Unwirksam ohne
- Unwirksamkeit muss geltendgemacht werden
- gilt auch für eine ausserordentliche Kündigung - § 91 SGB IX
+ muss iVm § 91 V SGB IX gelesen werden
+ ausserordentliche Kündigung auch nach Verstreichen d. 2 Wochenfrist gem. § 91 II SGB IX; AG kann unverzügliche Kündigung gem. § 626 II BGB aussprechen
> unverzüglich 121 BGB - ohne schuldhaftes Zögern
- Ausnahmen in § 90 SGB IX (min. 6 Monate)
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nichtige Kündigung (ArbR)
- z. B. nach § 9 MuSchG oder BetrVfG
- muss mit § 138 zitiert werden
- § 9 III MuSchG ist entgegen dem Wortlaut keine nachträgliche Genehmigung der Kündigung sondern eine Zustimmung und wird somit als erneute Kündigung verstanden
- muss mit § 138 zitiert werden
- § 9 III MuSchG ist entgegen dem Wortlaut keine nachträgliche Genehmigung der Kündigung sondern eine Zustimmung und wird somit als erneute Kündigung verstanden
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Definition Freiberufler
Dienste höherer Art
höchstpersönliche Erbringung
- benötigt besondere Ausbildung
höchstpersönliche Erbringung
- benötigt besondere Ausbildung
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§ 2 IV AGG
- Streit ob § 2 IV AGG europarechtswidrig ist
- nach § 2 IV AGG ist auf Kdg nicht d AGG anwendbar
- nach BAG soll neben KSchG nicht eine neuer Bestandsschutz geschaffen werden
-> führt zu keinen vollständigem Anwendungsausschluss d AGG (vgl § 2 I Nr 2 AGG)
- aber größtenteils Ausschluss aber mittelbar in der SozWidrigkeit anwendbar
- nach § 2 IV AGG ist auf Kdg nicht d AGG anwendbar
- nach BAG soll neben KSchG nicht eine neuer Bestandsschutz geschaffen werden
-> führt zu keinen vollständigem Anwendungsausschluss d AGG (vgl § 2 I Nr 2 AGG)
- aber größtenteils Ausschluss aber mittelbar in der SozWidrigkeit anwendbar
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Sozialwidrigkeit
- normalerweise ist kein Kdggrund erforderlich
+ nur wenn KSchG anwendbar ist erfordert es eine Prüfung d SozWidgkt
- Unterscheidung zw betriebs-/Personen-/Verhaltensgründe
+ bei verhaltensbedingten = Abmahnung notwendig (ultima ratio; Verhänderung theoret mgl)
+ personenbedingte = Abmahnung nicht erforderlich, macht keinen Sinn da keine Änderung erfolgen kann
+ iRd ultima ration Grds nach Alternativen suchen
> innerbetriebliche Umsetzung
+ nur wenn KSchG anwendbar ist erfordert es eine Prüfung d SozWidgkt
- Unterscheidung zw betriebs-/Personen-/Verhaltensgründe
+ bei verhaltensbedingten = Abmahnung notwendig (ultima ratio; Verhänderung theoret mgl)
+ personenbedingte = Abmahnung nicht erforderlich, macht keinen Sinn da keine Änderung erfolgen kann
+ iRd ultima ration Grds nach Alternativen suchen
> innerbetriebliche Umsetzung
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Anspruch § 3 EFzG
1. AN
2. arbeitsunfähig krank
3. kein Verschulden iSd § 3 EFzG
- nicht normaler Maßstab d § 276 BGB
- unverantwortliche Selbstgefährdung oder grober Verstoß gegen eigene Interessen
4. Krankheit ist alleiniger Umstand d Arbeitsausfalls
2. arbeitsunfähig krank
3. kein Verschulden iSd § 3 EFzG
- nicht normaler Maßstab d § 276 BGB
- unverantwortliche Selbstgefährdung oder grober Verstoß gegen eigene Interessen
4. Krankheit ist alleiniger Umstand d Arbeitsausfalls
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Anspruch Urlaubsentgeltung
§ 7 IV BUrlG
- Beendigung d ArbVerh
1. Ermittlung Urlaubstage d aktuellen Jahres
2. Surrogat d Zahlung nur für Tage d letzten Jahres
- Verfall d Anspruchs auf Urlaubstage
+ neuere BAG Rspr Abgeltungsanspruch ist Geldanspruch = regelmäßige Verjährung; Aufgabe der Surrogattheorie
aber bei Verfall mgl Verweis auf SEA aus 280 I, III, 283 iVm 287 S.2 gegen AG
- Beendigung d ArbVerh
1. Ermittlung Urlaubstage d aktuellen Jahres
2. Surrogat d Zahlung nur für Tage d letzten Jahres
- Verfall d Anspruchs auf Urlaubstage
+ neuere BAG Rspr Abgeltungsanspruch ist Geldanspruch = regelmäßige Verjährung; Aufgabe der Surrogattheorie
aber bei Verfall mgl Verweis auf SEA aus 280 I, III, 283 iVm 287 S.2 gegen AG
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geringwertiger Diebstahl als wichtiger Kündigungsgrund
- grdsl ist Diebstahl wichtiger Grund
+ strafrechtlich muss keine Reaktion erfolgt sein
+ fRspr = auch geringer Diebstahl ist Grund
+ hRspr = Interessenabwägung im Einzelfall
+ aA Wert d Gegenstandes/hM Wert unerheblich
- Prüfung ob das Vertrauensverh zw AG/AN nachhaltig gestört ist
+ Kriterien sind u.a. Beschäftigungsdauer/Vertrauensperson
- iRd ultima ratio Prinzip auf die Alternative d Abmahnung eingehen
+ strafrechtlich muss keine Reaktion erfolgt sein
+ fRspr = auch geringer Diebstahl ist Grund
+ hRspr = Interessenabwägung im Einzelfall
+ aA Wert d Gegenstandes/hM Wert unerheblich
- Prüfung ob das Vertrauensverh zw AG/AN nachhaltig gestört ist
+ Kriterien sind u.a. Beschäftigungsdauer/Vertrauensperson
- iRd ultima ratio Prinzip auf die Alternative d Abmahnung eingehen
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Weiterbeschäftigungsanspruch
- abgeleitet aus 611,613 iVm 242
+ 242 wird durch Art 1,2 GG ausgefüllt
- nicht direkt aus 611,613,615
+ Regelung in § 102 V BetrVG indiziert WBA
- muss gegen schutzwürdige Interessen d AG abgewogen werden
- (str) ob es den Anspruch auch während d Kündigungsprozesses gilt
+ fBAG = nur zZt in der ArbVerh unangefochten besteht
+ hBAG ) offensichtlich unwirksame Kdg -> WBA (+)
+ 242 wird durch Art 1,2 GG ausgefüllt
- nicht direkt aus 611,613,615
+ Regelung in § 102 V BetrVG indiziert WBA
- muss gegen schutzwürdige Interessen d AG abgewogen werden
- (str) ob es den Anspruch auch während d Kündigungsprozesses gilt
+ fBAG = nur zZt in der ArbVerh unangefochten besteht
+ hBAG ) offensichtlich unwirksame Kdg -> WBA (+)
Tags: Arbeitsrecht
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Kartensatzinfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Zivilrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010
Schlagwörter Karten:
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