Verhältnis von Anfechtung und ausserordentlicher Kündigung
Verdrängung der Anfechtung durch die ausserordentliche Kündigun?
- Rspr (-)
+ Anfechtung ist Vernichtung eines unwirksamen SchV; freie Willensbildung ist entscheidend
+ ausserordentliche Kündigung ist die Kündigung eines wirksam zustande gekommenen Geschäfts
- Anfechtung erfordert keine Form- und Verfahrensvorschriften (Betriebsrat/Schriftform)
- Frist von 124 und 626 II BGB gehen auseinander
+ Arglistige Täuschung des AN ist nicht schutzwürdig durch die Vorschrift des § 626 II
gilt für Anfechtung nach § 123 I
Anfechtung nach 119 II
- V'ssen nach 119 II (+)
- Unverzüglichkeit iSd § 121
+ Wirkung des 626 II; unverzüglich als unbestimmter Rechtsbegriff wird durch die 2-Wochen Frist aus § 626 II aufgefüllt
- Rspr (-)
+ Anfechtung ist Vernichtung eines unwirksamen SchV; freie Willensbildung ist entscheidend
+ ausserordentliche Kündigung ist die Kündigung eines wirksam zustande gekommenen Geschäfts
- Anfechtung erfordert keine Form- und Verfahrensvorschriften (Betriebsrat/Schriftform)
- Frist von 124 und 626 II BGB gehen auseinander
+ Arglistige Täuschung des AN ist nicht schutzwürdig durch die Vorschrift des § 626 II
gilt für Anfechtung nach § 123 I
Anfechtung nach 119 II
- V'ssen nach 119 II (+)
- Unverzüglichkeit iSd § 121
+ Wirkung des 626 II; unverzüglich als unbestimmter Rechtsbegriff wird durch die 2-Wochen Frist aus § 626 II aufgefüllt
Tags: Anfechtung, Arbeitsrecht
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Wirkung der Anfechtung eines ArbV
Fiktion des fehlerhaften Arbeitsvertrages
V'ssen
- Einigung gem. § 611 dass aufgrund Nichtigkeit vernichtet wird
- Vollzug des Arbeitsverhältnisses
- keine zwischenzeitliche endgültige Ausservollzugsetzung des ArbVerh
+ ab dem Tag d endgültigen Ausservollzugsetzung kann keine Rückabwicklung erfolgen (=Fiktion (-))
- kein Verstoss gegen höherrangige Wertung
+ Kinder, Geschäftsunfähige -> Verstoss von Schutznormen
Rechtsfolge für die Vergangenheit = wirksam
- ab der endgültigen Ausservollzugsetzung -> auflösbar durch formlose Kündigung; durch Ausservollzugsetzung endet die Fiktion
V'ssen
- Einigung gem. § 611 dass aufgrund Nichtigkeit vernichtet wird
- Vollzug des Arbeitsverhältnisses
- keine zwischenzeitliche endgültige Ausservollzugsetzung des ArbVerh
+ ab dem Tag d endgültigen Ausservollzugsetzung kann keine Rückabwicklung erfolgen (=Fiktion (-))
- kein Verstoss gegen höherrangige Wertung
+ Kinder, Geschäftsunfähige -> Verstoss von Schutznormen
Rechtsfolge für die Vergangenheit = wirksam
- ab der endgültigen Ausservollzugsetzung -> auflösbar durch formlose Kündigung; durch Ausservollzugsetzung endet die Fiktion
Tags: Anfechtung, Arbeitsrecht
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Täuschung d Verkäufer
Konkurrenz v GewährleistungsR/cic/Anfechtung
Fristsetzung wg Täuschung entbehrlich (=Unzumutbarkeit)
- auch bei arglistigem Verschweigen
280 iVm 311
- eA bestehen nebeneinander
- aA Gewährleistung sperrt cic
- vermittelndeA grdsl Gewährleistung; cic Ausnahme
+ bei Arglist/Vorsatz Schutzwürdigkeit d Verkäufers (-)
+ kein Interesse an Nacherfüllung = 434 nicht abschließend
> cic ist anwendbar bei vorvertraglicher Pflichtverletzung
Anfechtung - 123 I
- eA (-) weil R z 2. Andienung abgeschnitten wird
- aA (+) wg Arglist/Täuschung hat Verkäufer R z 2. Andienung verloren
Anfechtung - 119 II
- eA (-) wg R z 2. Andienung, nicht gleicher Schutzrahmen wie 123 I -> ab Gefahrübergang ausgeschlossen
- vor Gefahrübergang mgl
Fristsetzung wg Täuschung entbehrlich (=Unzumutbarkeit)
- auch bei arglistigem Verschweigen
280 iVm 311
- eA bestehen nebeneinander
- aA Gewährleistung sperrt cic
- vermittelndeA grdsl Gewährleistung; cic Ausnahme
+ bei Arglist/Vorsatz Schutzwürdigkeit d Verkäufers (-)
+ kein Interesse an Nacherfüllung = 434 nicht abschließend
> cic ist anwendbar bei vorvertraglicher Pflichtverletzung
Anfechtung - 123 I
- eA (-) weil R z 2. Andienung abgeschnitten wird
- aA (+) wg Arglist/Täuschung hat Verkäufer R z 2. Andienung verloren
Anfechtung - 119 II
- eA (-) wg R z 2. Andienung, nicht gleicher Schutzrahmen wie 123 I -> ab Gefahrübergang ausgeschlossen
- vor Gefahrübergang mgl
Tags: Anfechtung, Kaufrecht
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Anfechtung d Vollmacht u Auswirkungen auf Verträge mit Dritten
Gesetz:
- Bei der Anfechtung der Vollmacht werden die Verträge die aufgrund der Vollmacht geschlossen werden ebenfalls nichtig.
hM
Anfechtung der Vollmacht bedeutet eigentlich Anfechtung des aufgrund der Vollmacht getätigten Rechtsgeschäftes = analoge Anwendung von § 143 II und Vertretene haftet analog gem. § 122 dem Vertragspartner
MM
Anfechtung sei unmöglich
Arg.
- Aus der Wertung von § 166 I
- ungerechtfertigter Vorteil des Anfechtenden
Arg überzeugen nicht durch die analoge Anwendung von § 122 auf den Anfechtenden
- Bei der Anfechtung der Vollmacht werden die Verträge die aufgrund der Vollmacht geschlossen werden ebenfalls nichtig.
hM
Anfechtung der Vollmacht bedeutet eigentlich Anfechtung des aufgrund der Vollmacht getätigten Rechtsgeschäftes = analoge Anwendung von § 143 II und Vertretene haftet analog gem. § 122 dem Vertragspartner
MM
Anfechtung sei unmöglich
Arg.
- Aus der Wertung von § 166 I
- ungerechtfertigter Vorteil des Anfechtenden
Arg überzeugen nicht durch die analoge Anwendung von § 122 auf den Anfechtenden
Tags: Anfechtung, Vertreter
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Author: Moon84
Main topic: Jura
Topic: Zivilrecht
Published: 14.05.2010
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