Wirksamkeitsv'ssen Testament
1. Testierfähigkeit - 2229, 2275
2. höchstpersönlich - 2064, 2274
3. Form - 2231, 2276
4. Testierwille
- Auslegung über 133 (subj); Zielsetzung
- sekundär über 2066-2077, 2087, 2097, 2102, 2269, 2270
5. keine Aufhebung
- Widerruf/Anfechtung/Rücktritt
+ Anfechtung nach 2078-2083 f Dritte denen die Aufhebung zugute kommt
+ einseitige Verfügungen sind immer widerrufbar
+ wechselseitige Verfügungen = Lebzeiten 2271 I, 2296; Tod 2271 II (-) es sei denn gleichzeitige Ausschlagung
Unterschrift 2274 = Abschluss/Identitätsfunktion
- Angabe v Vor+Nachname nicht zwingend erforderlich, allgemein gebräuchliche Spitz/Künstlernamen z Identifizierung ausreichend
2. höchstpersönlich - 2064, 2274
3. Form - 2231, 2276
4. Testierwille
- Auslegung über 133 (subj); Zielsetzung
- sekundär über 2066-2077, 2087, 2097, 2102, 2269, 2270
5. keine Aufhebung
- Widerruf/Anfechtung/Rücktritt
+ Anfechtung nach 2078-2083 f Dritte denen die Aufhebung zugute kommt
+ einseitige Verfügungen sind immer widerrufbar
+ wechselseitige Verfügungen = Lebzeiten 2271 I, 2296; Tod 2271 II (-) es sei denn gleichzeitige Ausschlagung
Unterschrift 2274 = Abschluss/Identitätsfunktion
- Angabe v Vor+Nachname nicht zwingend erforderlich, allgemein gebräuchliche Spitz/Künstlernamen z Identifizierung ausreichend
Tags: Erbrecht
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gutgläubiger Erwerb kraft Erbschein/vom Erben
- Anwendung von 935 möglich
+ durch Erbe geht neben Eigentum auch Besitz über (857)
- wenn Erbschein vorliegt ist gutgläubigr Erwerb möglich
+ Vermutung aus 2365 bzw. 2366
+ durch Erbe geht neben Eigentum auch Besitz über (857)
- wenn Erbschein vorliegt ist gutgläubigr Erwerb möglich
+ Vermutung aus 2365 bzw. 2366
Tags: Erbrecht, Sachenrecht
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Erben Stämme
1. Abkömmlinge 1924
2. Eltern und deren Abkömmlinge - 1925
3. Großeltern und deren - 1926
4. Urgroßeltern und deren - 1928
Gleichstellung v ehel-nichtehel Kindern
2. Eltern und deren Abkömmlinge - 1925
3. Großeltern und deren - 1926
4. Urgroßeltern und deren - 1928
Gleichstellung v ehel-nichtehel Kindern
Tags: Erbrecht, Familienrecht
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Erbanteil Ehefrau gesetzl. Güterstand
- Zugewinngemeinschaft = 1363
a) Erbrechtliche Lösung
1/4 aus 1931 (ErbR 1/4) + 1/4 aus 1931 III iVm 1371 I (güterR 1/4)
b) güterrechtliche Lösung
1371 II, III iVm 1378 I + Pflichtteil (1/8) aus 1931 I, 2303 I
+ 1932; Ehegattenerbe des gemeinschaftlichen Hausrats; SchR Anspr d Ehegatten gegen andere Erben ohne Ausgleichspflicht
+ erfordert Ausschlagung/Enterbung bzgl Rest
a) Erbrechtliche Lösung
1/4 aus 1931 (ErbR 1/4) + 1/4 aus 1931 III iVm 1371 I (güterR 1/4)
b) güterrechtliche Lösung
1371 II, III iVm 1378 I + Pflichtteil (1/8) aus 1931 I, 2303 I
+ 1932; Ehegattenerbe des gemeinschaftlichen Hausrats; SchR Anspr d Ehegatten gegen andere Erben ohne Ausgleichspflicht
+ erfordert Ausschlagung/Enterbung bzgl Rest
Tags: Erbrecht, Familienrecht
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Erbanteil d Kinder
1924 I, IV
- ehel. Kinder 1924 I, IV
- volle Erbenstellung nach 1924 I, IV auch für nicht-ehel. gem. 1589
- ehel. Kinder 1924 I, IV
- volle Erbenstellung nach 1924 I, IV auch für nicht-ehel. gem. 1589
Tags: Erbrecht, Familienrecht
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Bestimmung eines Alleinerben bei verbleibendem Erbgut
- 2088
- soweit bei der Bestimmung eines Alleinerben nicht alle Vermögensteile an den Alleinerben vermacht sind sollen die anderen Erben den Pflichtteil erben
- Alle Erben werden aber zunächst Miteigentümer (Gesamthandseigentum) der Erbmasse, keine dingliche Wirkung zugunsten des Alleinerben
- Testament = stellt die Teilungsanordnung an die Gemeinschaft dar, kann durch einen einstimmigen Beschluss aufgehoben werden, Festlegung der Erbquote durch Testament
- soweit bei der Bestimmung eines Alleinerben nicht alle Vermögensteile an den Alleinerben vermacht sind sollen die anderen Erben den Pflichtteil erben
- Alle Erben werden aber zunächst Miteigentümer (Gesamthandseigentum) der Erbmasse, keine dingliche Wirkung zugunsten des Alleinerben
- Testament = stellt die Teilungsanordnung an die Gemeinschaft dar, kann durch einen einstimmigen Beschluss aufgehoben werden, Festlegung der Erbquote durch Testament
Tags: Erbrecht
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Erbvertrag
- 2274 ff.
- zweiseitiger Vertrag zw. Erblasser-Erbe
+ Verfügung d Erblassers/Annahme d Erben; ist keine schuldR Verpflichtung
+ muss zweiseitig sein ansonsten nur Testament
- Erbvertrag macht früheres Testament unwirksam - 2289 I 1
- späteres Testament erfordert Zustimmung des begünstigten Erben; keine Unwirksamkeit des Erbvertrags - 2289 I 2, 2291
- muss notariell unter gleichzeitiger Anwesenheit geschlossen werden - 2276
- Rücktrittsvorbehalt - 2293
+ Rücktritt bei Verfehlung mgl. (restriktiv) - 2294
- Anfechtung nach 2281 auch durch Erblasser mgl.
+ Anfechtung nach Massgabe §§ 2278, 2279
- zweiseitiger Vertrag zw. Erblasser-Erbe
+ Verfügung d Erblassers/Annahme d Erben; ist keine schuldR Verpflichtung
+ muss zweiseitig sein ansonsten nur Testament
- Erbvertrag macht früheres Testament unwirksam - 2289 I 1
- späteres Testament erfordert Zustimmung des begünstigten Erben; keine Unwirksamkeit des Erbvertrags - 2289 I 2, 2291
- muss notariell unter gleichzeitiger Anwesenheit geschlossen werden - 2276
- Rücktrittsvorbehalt - 2293
+ Rücktritt bei Verfehlung mgl. (restriktiv) - 2294
- Anfechtung nach 2281 auch durch Erblasser mgl.
+ Anfechtung nach Massgabe §§ 2278, 2279
Tags: Erbrecht
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Nacherbe
- Nacherbe erwirbt ein AnwanrtschaftsR
- 2113 I Verfügungsbeschränkungen f Vorerbe
- gutgläubiger Erwerb v Vorerben mgl
- 2113 I Verfügungsbeschränkungen f Vorerbe
- gutgläubiger Erwerb v Vorerben mgl
Tags: Erbrecht
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Vermächtnis
=/ Erbe =/ Verfügung
- reine Zuwendung eines Vermögensvorteils
- Bevorteilte hat schuldR Anspruch
- "vermachen" = Indiz (nicht bei juristischen Laien)
+ Auslegungsregelung in 2087
- einzelne Sache = Vermächtnis / Bruchteil = Erbe
+ nur Indizwirkung
- Herausgabeanspruch = 2174
- reine Zuwendung eines Vermögensvorteils
- Bevorteilte hat schuldR Anspruch
- "vermachen" = Indiz (nicht bei juristischen Laien)
+ Auslegungsregelung in 2087
- einzelne Sache = Vermächtnis / Bruchteil = Erbe
+ nur Indizwirkung
- Herausgabeanspruch = 2174
Tags: Erbrecht
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ErbR Vokabular
Erbeinsetzung
- ganzes Vermögen/Bruchteil - 2087
Vermächtnis
- einzelner Gegenstand
- schuldR Anspruch d Begünstigenden
Vor-/Nacherbe
- zeitlich nacheinanderfolgende Erben
Ersatzerbschaft
- Ersatz wenn Betroffener wegfällt
Auflage
- Verpflichtung d Erben
Vorausvermächtnis
- Erbe erhält einen Gegenstand vorneweg + zusätzlich seine Quote
Teilungsanordnung
- innerhalb d Nachlassverteilung erhält ein Erbe einen bestimmten Gegenstand
- ganzes Vermögen/Bruchteil - 2087
Vermächtnis
- einzelner Gegenstand
- schuldR Anspruch d Begünstigenden
Vor-/Nacherbe
- zeitlich nacheinanderfolgende Erben
Ersatzerbschaft
- Ersatz wenn Betroffener wegfällt
Auflage
- Verpflichtung d Erben
Vorausvermächtnis
- Erbe erhält einen Gegenstand vorneweg + zusätzlich seine Quote
Teilungsanordnung
- innerhalb d Nachlassverteilung erhält ein Erbe einen bestimmten Gegenstand
Tags: Erbrecht
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Ausschlagung d Erbschaft
1942, 1944
< 6 Wochen
- ggü Nachlassgericht
- bei Annahme ist Ausschlagung nicht mehr mgl
+ dann aber Anfechtung
< 6 Wochen
- ggü Nachlassgericht
- bei Annahme ist Ausschlagung nicht mehr mgl
+ dann aber Anfechtung
Tags: Erbrecht
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Herausgabeanspruch d Erben
2018 f , 2029
Erbe -> Erbschaftsbesitzer
- dogmatische Ähnlichkeit z EBV
Erbe -> Erbschaftsbesitzer
- dogmatische Ähnlichkeit z EBV
Tags: Erbrecht, Sachenrecht
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Pflichtteil
2303
- 1/2 d gesetzl Teils
- schuldR Anspruch
- Befriedigung aus schuldenfreiem Nachlass
- Verjährung nach 3 Jahren 2332
- 1/2 d gesetzl Teils
- schuldR Anspruch
- Befriedigung aus schuldenfreiem Nachlass
- Verjährung nach 3 Jahren 2332
Tags: Erbrecht
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Wirksamkeitsv'ssen Erbvertrag
1. wirksamer Erbvertrag
- persönlicher Abschluss vor Notar
- höchstpersönlich durch Erblasser / Vertreter für Erben mgl. - 2274
- Geschäftsfähiger Erblasser - 2275 / Erbe = 104 ff
- Testierwille d Erblassers
- Form gem. 2276 I
- Bindung gem. 2289 I nur wenn vertragsgemäß iSd 2278 =/ 2299 einseitige Verfügungen (dann Widerruf nach 2253 mgl)
- persönlicher Abschluss vor Notar
- höchstpersönlich durch Erblasser / Vertreter für Erben mgl. - 2274
- Geschäftsfähiger Erblasser - 2275 / Erbe = 104 ff
- Testierwille d Erblassers
- Form gem. 2276 I
- Bindung gem. 2289 I nur wenn vertragsgemäß iSd 2278 =/ 2299 einseitige Verfügungen (dann Widerruf nach 2253 mgl)
Tags: Erbrecht
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Erbrechtliche Anfechtung
- Anfechtungsgrund - 2078, 2079 (2078 umfasst Motivirrtum)
- Anfechtungserklärung - 2081 - ggü Nachlassgericht
- Anfechtungsfrist - 2082 - Jahresfrist
- bei Anfechtung durch Dritte keine Anfechtung mgl. soweit das AnfechtungR des Erblassers erloschen ist - 2285
- Anfechtungsberechtigung - 2080 - unmittelbarer Bevorteilte bei erfolgreicher Anfechtung
- Anfechtungserklärung - 2081 - ggü Nachlassgericht
- Anfechtungsfrist - 2082 - Jahresfrist
- bei Anfechtung durch Dritte keine Anfechtung mgl. soweit das AnfechtungR des Erblassers erloschen ist - 2285
- Anfechtungsberechtigung - 2080 - unmittelbarer Bevorteilte bei erfolgreicher Anfechtung
Tags: Erbrecht
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Ehegattentestament
- Zwitter zwischen Testament/Erbvertrag
- gesetzl. Vermutung bei wechselbezüglichen Verfügungen (vertragsgem. 2278) gem. 2270
- Rücktritt gem. 2271 mgl unter Massgabe der 2296
+ notariell beurkundete Widerrufserklärung ggü anderem Ehegatten
- nach dem Tod eines Ehegatten hat das Ehegattentestament ähnliche Wirkung wie ein Erbvertrag
+ Anfechtung 2281 analog, 2078 analog
+ Ausschlagung 2271 II 1, 1944 ff
+ Aufhebung 2271 II 2
- gesetzl. Vermutung bei wechselbezüglichen Verfügungen (vertragsgem. 2278) gem. 2270
- Rücktritt gem. 2271 mgl unter Massgabe der 2296
+ notariell beurkundete Widerrufserklärung ggü anderem Ehegatten
- nach dem Tod eines Ehegatten hat das Ehegattentestament ähnliche Wirkung wie ein Erbvertrag
+ Anfechtung 2281 analog, 2078 analog
+ Ausschlagung 2271 II 1, 1944 ff
+ Aufhebung 2271 II 2
Tags: Erbrecht, Familienrecht
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Berliner Testament
2269
- Streit ob Dritte Nacherben (Ehegatte als Vorerben) oder Dritte als Schlusserbe (Ehegatte als Vollerbe)
- Vermutung des 2269 I = Dritte als Schlusserbe
+ Einheitslösung 2269 I = Pflichtteile bleiben bestehen
+ Trennungslösung (Nacherbe) = Pflichtteil fällt weg
- Streit ob Dritte Nacherben (Ehegatte als Vorerben) oder Dritte als Schlusserbe (Ehegatte als Vollerbe)
- Vermutung des 2269 I = Dritte als Schlusserbe
+ Einheitslösung 2269 I = Pflichtteile bleiben bestehen
+ Trennungslösung (Nacherbe) = Pflichtteil fällt weg
Tags: Erbrecht
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Tod eines Gesellschafters
BGB-Ges/GbR = Auflösung (§ 727 BGB)
OHG -> Ausscheiden eines Gesellschafters (131 III Nr. HGB)
-Zuwachsen des Anteils an Übrige (§ 738 BGB)
- Anspruch auf Herausgabe d Gegenstände + Wert d Anteils (1922 iVm 738 BGB für die Erben)
Erbrechtliche Nachfolgeklausel = Erbe tritt automat. in Ges ein
- gilt auch für Miterben; in dem Fall müssen andere Miterben ausgezahlt werden
- Umwandlung zur Eintrittsklausel möglich (Eintrittsklausel als Minus zur Nachfolgeklausel)
Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel = Nachfolger tritt in die Gesellschaft ein und muss den GesV neu unterzeichnen
Eintrittsklausel = Nachfolger bekommt das WahlR in die Gesellschaft einzutreten
OHG -> Ausscheiden eines Gesellschafters (131 III Nr. HGB)
-Zuwachsen des Anteils an Übrige (§ 738 BGB)
- Anspruch auf Herausgabe d Gegenstände + Wert d Anteils (1922 iVm 738 BGB für die Erben)
Erbrechtliche Nachfolgeklausel = Erbe tritt automat. in Ges ein
- gilt auch für Miterben; in dem Fall müssen andere Miterben ausgezahlt werden
- Umwandlung zur Eintrittsklausel möglich (Eintrittsklausel als Minus zur Nachfolgeklausel)
Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel = Nachfolger tritt in die Gesellschaft ein und muss den GesV neu unterzeichnen
Eintrittsklausel = Nachfolger bekommt das WahlR in die Gesellschaft einzutreten
Tags: Erbrecht, Gesellschaftsrecht
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Author: Moon84
Main topic: Jura
Topic: Zivilrecht
Published: 14.05.2010
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Vertreter (13)
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Widerruf (1)
ZPO (36)
Zurechnung (2)