gemeinsamer/getrennter Aufbau (Mittäterschaft)
getrennter Aufbau
- wesentliche Alleinausführung
+ Vorbereitung d Andere
-> mit Tatnächstem im normalen Aufbau beginnen
-> Tatentfernte prüfen und hier Zurechnung 25 II prüfen
gemeinsamer Aufbau
- Arbeitsteilige Begehung d Deliktes
- gemeinsame Prüfung v allen Beteiligten
- wesentliche Alleinausführung
+ Vorbereitung d Andere
-> mit Tatnächstem im normalen Aufbau beginnen
-> Tatentfernte prüfen und hier Zurechnung 25 II prüfen
gemeinsamer Aufbau
- Arbeitsteilige Begehung d Deliktes
- gemeinsame Prüfung v allen Beteiligten
Tags: Mittäterschaft
Quelle:
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gemeinsamer Tatentschluss/-Plan iSd 25 II
gewolltes und bewusstes Zusamenwirken
subj Theorie
Täter muss die vollendete Tat als eigene (zusammen mit anderen) gewollt haben
Tatherrschaftslehre
Tatherrschaftsbewusstsein, Verbundenheit durch gemeinsamen Tatentschuss, Übernahme von wesentl Teilaufgabe, Mittragen d Verantwortung f die Gesamttat
Rspr subj Theorie anhand obj Merkmale = TH-Lehre
Zeitpunkt d Tatplans/-entschluss grdsl vor Tat
P Entschluss entsteht während der tat; neuer Täter kommt hinzu;
- grdsl mgl aber Zurechnung von abgeschlossenem Beiträgen zum Neu-Täter?
- hM: Zurechnung v Tatbeitragen mgl wenn Billigung + Kenntnis vorliegen aber keine Zurechnung v abgeschlossenem TB inkl Quali
- MM: Zurechnung (-) Billigung + Kenntnis begründet keine Verantwortung f d strafR Handeln in d Vergangenheit
subj Theorie
Täter muss die vollendete Tat als eigene (zusammen mit anderen) gewollt haben
Tatherrschaftslehre
Tatherrschaftsbewusstsein, Verbundenheit durch gemeinsamen Tatentschuss, Übernahme von wesentl Teilaufgabe, Mittragen d Verantwortung f die Gesamttat
Rspr subj Theorie anhand obj Merkmale = TH-Lehre
Zeitpunkt d Tatplans/-entschluss grdsl vor Tat
P Entschluss entsteht während der tat; neuer Täter kommt hinzu;
- grdsl mgl aber Zurechnung von abgeschlossenem Beiträgen zum Neu-Täter?
- hM: Zurechnung v Tatbeitragen mgl wenn Billigung + Kenntnis vorliegen aber keine Zurechnung v abgeschlossenem TB inkl Quali
- MM: Zurechnung (-) Billigung + Kenntnis begründet keine Verantwortung f d strafR Handeln in d Vergangenheit
Tags: Mittäterschaft, Theorien
Quelle:
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Versuchsbeginn bei Mittäterschaft
(MM) Einzellösung
- bei jedem Mittäter wird einzeln bewertet ob er unmittelbar zur Tat angesetzt hat
(hM) Gesamtlösung
- alle Mittäter treten einheitlich in das Versuchsstadium ein wenn einer von ihnen gem. § 22 unmittelbar angesetzt hat
- einheitlich weil die Mittäter gemeinschaftlich handeln
+ andere Täter müssen sich die Zurechnung ihrer Mittäter gefallen lassen
- bei jedem Mittäter wird einzeln bewertet ob er unmittelbar zur Tat angesetzt hat
(hM) Gesamtlösung
- alle Mittäter treten einheitlich in das Versuchsstadium ein wenn einer von ihnen gem. § 22 unmittelbar angesetzt hat
- einheitlich weil die Mittäter gemeinschaftlich handeln
+ andere Täter müssen sich die Zurechnung ihrer Mittäter gefallen lassen
Tags: Mittäterschaft, Versuch
Quelle:
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Definition Mittäterschaft
25 II
Def. RG: bewusstes und gewolltes Zusammenwirken Mehrerer
- gemeinsame Tatbegehung aufgrund gemeinsamen Tatentschlusses
+ gemeinsamer Tatentschluss = Vereinbarung zwischen den Tatbeteiligten
+ gemeinsame Tatbegehung = bei arbeitsteiliger Leistung der Beteiligten ist es indiziert
Def. RG: bewusstes und gewolltes Zusammenwirken Mehrerer
- gemeinsame Tatbegehung aufgrund gemeinsamen Tatentschlusses
+ gemeinsamer Tatentschluss = Vereinbarung zwischen den Tatbeteiligten
+ gemeinsame Tatbegehung = bei arbeitsteiliger Leistung der Beteiligten ist es indiziert
Tags: AT, Mittäterschaft
Quelle:
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Beteiligungsminus bei Mittäterschaft
liegt vor wenn einer der Beteiligten weniger leistet als die Anderen -> Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme
hL Tatherrschaftslehre (materiell-objektive Theorie)
- Beteiligter handelt mit Tatherrschaft
+ Tatherrschaft ist das vom Vorsatz umfasste in den Händen Halten des TB-mäßigen Ablaufs
> enger Tatherrschaftsbegriff (MM)=Taten iSd StGB; Mitbeherrschen d deliktischen Handlung
>weiter Tatherrschaftsbegriff (hM)=größerer sozialer/gesellschaftlicher Zusammenhang; soziales Geschehen oder gesellschaftliches Vorkommnis -> auch untergeordnete Beteiligte können Tatherrschaft begründen
=> jeder Tatbeitrag kann Tatherrschaft begründen soweit der Täter das soziale Geschehen/die Organisationsstruktur trotz des Beteiligungsminus beherrschen konnte; Kompensation d Minus
- Kompensation (+) wenn
+ Beteiligte ist in Planung einbezogen + Mitsprache
+ Gleichberechtigter Partner/Freunde
+ Beuteteilung (besonderes Interesse am Erfolg)
+ Beteiligter als Zentralgestalt
+ werdende Betrachtung als Werk d Beteiligten
a.A. Rspr - subj. Theorie (anhand obj. Kriterien)
- Animusformel: Täter ist derjenige der die Tat als eigene will (Animus autori); Teilnehmer der die Tat als fremde will (Animus socii)
+ ob ein Beteiligter den Täterwillen aufweist ist unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände wertend zu ermitteln
> wesentliche Anhaltspunkte für Täterwillen sind
>> Grad d eigenen Interesse am Erfolg d Tat
>> Umfang d Tatbeteiligung
>> sowie Tatherrschaft oder Willen zur Tatherrschaft
= identisch zur Tatherrschaftslehre
hL Tatherrschaftslehre (materiell-objektive Theorie)
- Beteiligter handelt mit Tatherrschaft
+ Tatherrschaft ist das vom Vorsatz umfasste in den Händen Halten des TB-mäßigen Ablaufs
> enger Tatherrschaftsbegriff (MM)=Taten iSd StGB; Mitbeherrschen d deliktischen Handlung
>weiter Tatherrschaftsbegriff (hM)=größerer sozialer/gesellschaftlicher Zusammenhang; soziales Geschehen oder gesellschaftliches Vorkommnis -> auch untergeordnete Beteiligte können Tatherrschaft begründen
=> jeder Tatbeitrag kann Tatherrschaft begründen soweit der Täter das soziale Geschehen/die Organisationsstruktur trotz des Beteiligungsminus beherrschen konnte; Kompensation d Minus
- Kompensation (+) wenn
+ Beteiligte ist in Planung einbezogen + Mitsprache
+ Gleichberechtigter Partner/Freunde
+ Beuteteilung (besonderes Interesse am Erfolg)
+ Beteiligter als Zentralgestalt
+ werdende Betrachtung als Werk d Beteiligten
a.A. Rspr - subj. Theorie (anhand obj. Kriterien)
- Animusformel: Täter ist derjenige der die Tat als eigene will (Animus autori); Teilnehmer der die Tat als fremde will (Animus socii)
+ ob ein Beteiligter den Täterwillen aufweist ist unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände wertend zu ermitteln
> wesentliche Anhaltspunkte für Täterwillen sind
>> Grad d eigenen Interesse am Erfolg d Tat
>> Umfang d Tatbeteiligung
>> sowie Tatherrschaft oder Willen zur Tatherrschaft
= identisch zur Tatherrschaftslehre
Tags: Abgrenzung, Meinungsstreit, Mittäterschaft, mittelbare Täterschaft, Theorien
Quelle:
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Delikte mit überschießender Innentendenz
- subj. TB hat eine weitere Komponente die über den Vorsatz bzgl. d obj TB hinausgeht (Bereicherungsabsicht/Zueignungsabsicht/Täuschungsabsicht/Schädigungsabsicht etc.)
- keine Zurechnung der besonderen Absichten, muss gesondert geprüft werden
- keine Zurechnung der besonderen Absichten, muss gesondert geprüft werden
Tags: Mittäterschaft, mittelbare Täterschaft
Quelle:
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224 I Nr. 4
mit einem anderen Beteiligten
hM BGH
- meint nicht nur die Mittäterschaft
- umfasst auch anderer Teilnehmer
ML
- gemeinschaftliche Begehung erfordert Mitwirkung eines zweiten Täters
- Einschließen der Teilnehmer ist Verstoss gegen Art 103 II GG
= nur Streitdarstellung wenn Personen an Ort nicht beide Täter sind
hM BGH
- meint nicht nur die Mittäterschaft
- umfasst auch anderer Teilnehmer
ML
- gemeinschaftliche Begehung erfordert Mitwirkung eines zweiten Täters
- Einschließen der Teilnehmer ist Verstoss gegen Art 103 II GG
= nur Streitdarstellung wenn Personen an Ort nicht beide Täter sind
Tags: Mittäterschaft
Quelle:
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Grundregeln Mittäterschaft
Nur Handlungen können über 25 zugerechnet werden
- nicht Täterqualifikationen (Sonderdelikte)
- keine Zurechnung von TB Merkmalen
Prüfungsaufbau wird nicht durch Mittäterschaft/mittelbare Täterschaft beeinflusst
Eigenhändige Delikte können nicht zugerechnet; Täter kann bei solchen nur derjenige sein der diese eigenhändig unmittelbar vornimmt = Zurechnung(-)
- Aussagedelikte, Meineid etc. - 153, 154/Verkehrsdelikte - 315c, 316/Vollrausch - 323a
- nicht Täterqualifikationen (Sonderdelikte)
- keine Zurechnung von TB Merkmalen
Prüfungsaufbau wird nicht durch Mittäterschaft/mittelbare Täterschaft beeinflusst
Eigenhändige Delikte können nicht zugerechnet; Täter kann bei solchen nur derjenige sein der diese eigenhändig unmittelbar vornimmt = Zurechnung(-)
- Aussagedelikte, Meineid etc. - 153, 154/Verkehrsdelikte - 315c, 316/Vollrausch - 323a
Tags: AT, Grundregeln, Mittäterschaft, mittelbare Täterschaft
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Kartensatzinfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010
Schlagwörter Karten:
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