Angst v Entdeckung als Zwang im Rücktritt
ist f die Freiwilligkeit nur v Belang soweit es d Täter überhaupt auf die Heimlichkeit d Tat ankam
- weiterhin ist zu bewerten ob eine Entdeckung überhaupt zu befürchten ist
- weiterhin ist zu bewerten ob eine Entdeckung überhaupt zu befürchten ist
Tags: Rücktritt
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Schemata Rücktritt
I. TB
II. Rewi
III. Schuld
IV. Rücktritt gem. § 24
1. kein subj fehlgeschlagener Versuch
2. Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch
3. Rücktrittsverhalten
a) Tataufgabe gem. § 24 I S. 1, Var. 1
b) Verhindern des TB-Erfolgs - § 24 I S. 1, Var. 2
c) Ernsthaftes Bemühen - § 24 I S. 2
4. Freiwilligkeit
II. Rewi
III. Schuld
IV. Rücktritt gem. § 24
1. kein subj fehlgeschlagener Versuch
2. Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch
3. Rücktrittsverhalten
a) Tataufgabe gem. § 24 I S. 1, Var. 1
b) Verhindern des TB-Erfolgs - § 24 I S. 1, Var. 2
c) Ernsthaftes Bemühen - § 24 I S. 2
4. Freiwilligkeit
Tags: Rücktritt
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V'ssen Tataufgabe iSd § 24 I S. 2
- unbeendeter Versuch (subj nach Tätervorstellung)
- kein fehlgeschlagener Versuch (subj nach Tätervorstellung)
- Freiwilligkeit
- kein fehlgeschlagener Versuch (subj nach Tätervorstellung)
- Freiwilligkeit
Tags: Rücktritt
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Rücktritt vom untauglichen Versuch
- Rücktritt ist solange möglich soweit der Täter nicht erkennt dass Untauglichkeit vorliegt -> ab Erkenntnis liegt in Tätervorstellung ein fehlgeschlagener Versuch vor = Rücktritt nicht mehr mgl
- davor sind normale Rücktrittsregeln anwendbar
- bei beendeten Versuchen nur § 24 I 2; Verhinderungskausalität ist fehlt
- davor sind normale Rücktrittsregeln anwendbar
- bei beendeten Versuchen nur § 24 I 2; Verhinderungskausalität ist fehlt
Tags: Rücktritt
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Begründung Rücktrittsprivileg
hM Rücktritt ist persönlicher Strafaufhebungsgrund (IV.)
absolute MM Rücktritt ist Entschuldigung (III.)
kriminalpolitische Theorie = goldene Brücke für den Täter
Schulderfüllungstheorie = Schuld wird erlassen wenn TB nicht erfüllt wird
Verdienstlichkeitstheorie = Verdienst des Täters den Erfolg zu verhindern (honorierfähige Umkehrleistung)
Strafzwecktheorie = Täter der zurück tritt ist weniger gefährlich für die Allgemeinheit (hM)
absolute MM Rücktritt ist Entschuldigung (III.)
kriminalpolitische Theorie = goldene Brücke für den Täter
Schulderfüllungstheorie = Schuld wird erlassen wenn TB nicht erfüllt wird
Verdienstlichkeitstheorie = Verdienst des Täters den Erfolg zu verhindern (honorierfähige Umkehrleistung)
Strafzwecktheorie = Täter der zurück tritt ist weniger gefährlich für die Allgemeinheit (hM)
Tags: Rücktritt, Theorien
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Denkzettel Problematik
Problematik der Rücktrittslehre
Täter erreicht Zwischenziele tritt aber vor Vollendung des eigentlichen Tatbestandes zurück
nach MRspr. und hL kann ein Rücktritt nicht mehr vollzogen werden, da der Täter nach Erreichung des Zwischenziels bereits die Tat aus seiner Sicht beendet hat. Eine honorierfähige Umkehrleistung durch den Täter ist nicht mehr möglich.
nach hRspr. geht von einem unbeendeten Versuch aus = Rücktritt weiterhin möglich. Täter mit dolus eventualis wird einem dolus directus Täter schlechter gestellt, aus Opferschutzgründen sei dies nicht nachvollziehbar. Denkzettel ist normalerweise aussertatbestandlich, insofern ist das Erreichen von ausertatbestandlichen Zielen kein Faktor für einen tatbestandsabhängigen Rücktritt.
Täter erreicht Zwischenziele tritt aber vor Vollendung des eigentlichen Tatbestandes zurück
nach MRspr. und hL kann ein Rücktritt nicht mehr vollzogen werden, da der Täter nach Erreichung des Zwischenziels bereits die Tat aus seiner Sicht beendet hat. Eine honorierfähige Umkehrleistung durch den Täter ist nicht mehr möglich.
nach hRspr. geht von einem unbeendeten Versuch aus = Rücktritt weiterhin möglich. Täter mit dolus eventualis wird einem dolus directus Täter schlechter gestellt, aus Opferschutzgründen sei dies nicht nachvollziehbar. Denkzettel ist normalerweise aussertatbestandlich, insofern ist das Erreichen von ausertatbestandlichen Zielen kein Faktor für einen tatbestandsabhängigen Rücktritt.
Tags: Rücktritt, Theorien
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Aufgabe iSd Rücktritts
frühere Rspr.
Endgültige Aufgabe der Durchführung des kriminellen Entschlusses = Strafbefreiung
hLit
Abstand von der Ausführungshandlung
hRspr
Aufabe nur (-) wenn auf später verschobene Tat einen einheitlichen Lebenssachverhalt mit dem jetzigen Handeln bildet. (nächste Woche /= einheitlich)
nur möglich bei unbeendetem Versuch
Endgültige Aufgabe der Durchführung des kriminellen Entschlusses = Strafbefreiung
hLit
Abstand von der Ausführungshandlung
hRspr
Aufabe nur (-) wenn auf später verschobene Tat einen einheitlichen Lebenssachverhalt mit dem jetzigen Handeln bildet. (nächste Woche /= einheitlich)
nur möglich bei unbeendetem Versuch
Tags: Rücktritt, Theorien
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Einschränkung beim unbeendeten Versuch
wenn Täter denkt es is noch nichts abgeschlossen kann trotzdem ein beendeter Versuch angenommen werden wenn;
- dem Täter gleichgültig ist ob Taterfolg eintritt
- der Rücktritt erfordert eine Reflexion d Täters über sein eigenes Handeln
+ bei Gleichgültigkeit fehlt es dem Täter an der Distanzierung ggü d Rechtsgutverletzung
+ Aufgabe ist subj geprägt benötigt eine implizite Reflexion
bei Gleichgültigkeit gilt der Versuch als beendet = Aufgabe ist unmöglich
- dem Täter gleichgültig ist ob Taterfolg eintritt
- der Rücktritt erfordert eine Reflexion d Täters über sein eigenes Handeln
+ bei Gleichgültigkeit fehlt es dem Täter an der Distanzierung ggü d Rechtsgutverletzung
+ Aufgabe ist subj geprägt benötigt eine implizite Reflexion
bei Gleichgültigkeit gilt der Versuch als beendet = Aufgabe ist unmöglich
Tags: Rücktritt, Versuch
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Freiwilligkeit iSd Rücktritts
beim untauglichen Versuch ist ein freiwilliger Rücktritt nur möglich soweit der Täter nicht die Untauglichkeit erkannt hat, wenn er erkannt hat liegt ein fehlgeschlagener Versuch vor.
Verbrechervernunft =/ Freiwilligkeit
Emphatie mit dem Opfer = Freiwilligkeit
Freiwillig = autonome Motive = Herr der Entschlüsse
Unfreiwillig = heteronome Motive = Auswirkungen von Dritten die die Entschlusslage des Täters nachteilig beeinflussen
Verbrechervernunft =/ Freiwilligkeit
Emphatie mit dem Opfer = Freiwilligkeit
Freiwillig = autonome Motive = Herr der Entschlüsse
Unfreiwillig = heteronome Motive = Auswirkungen von Dritten die die Entschlusslage des Täters nachteilig beeinflussen
Tags: Definition, Rücktritt
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Erscheinungsformen der Erfolgsqualifikation iVm Versuch
1. versuchte Erfolgsqualifikation
- Grunddelikt (+) + Qualifikation (-)
2. Erfolgsqualifizierter Versuch
- Grunddelikt (-) + Qualifikation (+)
- Strafbarkeit muss auch für das Grunddelikt bestehen (Qualifikation ist nur unselbstständige Verschärfung)
3. doppelter Versuch
- versuchtes Grunddelikt + versuchte Qualifikation
- nicht strafbar (MM)/Strafbarkeit möglich (hM)
Rücktrittsmöglichkeiten
- für versuchte Erfolgsqualifikation immer möglich
- für erfolgsqualifizierter Versuch (MM (-) da bereits wesentliche TB-Merkmale erfüllt sind)/(hM (+) § 24 verlangt Vollendung des GrundTB = Rücktritt bis zur Vollendung möglich)
- Grunddelikt (+) + Qualifikation (-)
2. Erfolgsqualifizierter Versuch
- Grunddelikt (-) + Qualifikation (+)
- Strafbarkeit muss auch für das Grunddelikt bestehen (Qualifikation ist nur unselbstständige Verschärfung)
3. doppelter Versuch
- versuchtes Grunddelikt + versuchte Qualifikation
- nicht strafbar (MM)/Strafbarkeit möglich (hM)
Rücktrittsmöglichkeiten
- für versuchte Erfolgsqualifikation immer möglich
- für erfolgsqualifizierter Versuch (MM (-) da bereits wesentliche TB-Merkmale erfüllt sind)/(hM (+) § 24 verlangt Vollendung des GrundTB = Rücktritt bis zur Vollendung möglich)
Tags: Rücktritt
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Zwang iSd Rücktrittshandlung
Innerer Zwang: Schock/Panik liegt vor bei unwiderstehlichen innerlichen Hemmnissen oder unüberwindbaren seelischem Druck (nicht bei Mitleid mit dem Opfer) (asthenische Effekte)R
Äußerer Zwang: wenn sich der äußerer Sachverhalt in der Tätervorstellung derart vom Täterplan zu seinem Nachteil verändert hat, das mit der weiteren Tatausführung verbundene Risiko vernünftigerweise nicht mehr eingehen will/kann
Gegenteil hierzu: Der Täter der Herr seiner Entschlüsse ist und autonom die Rücktrittshandlung antritt
Äußerer Zwang: wenn sich der äußerer Sachverhalt in der Tätervorstellung derart vom Täterplan zu seinem Nachteil verändert hat, das mit der weiteren Tatausführung verbundene Risiko vernünftigerweise nicht mehr eingehen will/kann
Gegenteil hierzu: Der Täter der Herr seiner Entschlüsse ist und autonom die Rücktrittshandlung antritt
Tags: Rücktritt
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Kartensatzinfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010
Schlagwörter Karten:
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