manipulierter error in persona (durch Hintermann)
keine Entlastung d Werkzeugs bei gleichwertigem error
hL 25 (+); fehlende Entlastung unbeachtlich, konkrete Tat ist dem Hintermann praktisch vollständig anzulasten
eA Nebentäterschaft; Ausnutzen eines fremden Verbrechensplans f eigene Interessen + Tatbeitrag durch Manipulation
aA nur Anstiftung durch die Manipulation
hL 25 (+); fehlende Entlastung unbeachtlich, konkrete Tat ist dem Hintermann praktisch vollständig anzulasten
eA Nebentäterschaft; Ausnutzen eines fremden Verbrechensplans f eigene Interessen + Tatbeitrag durch Manipulation
aA nur Anstiftung durch die Manipulation
Tags: mittelbare Täterschaft
Quelle:
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Hintermann Strafbarkeit wenn kein Strafbarkeitsmangel d Werkzeugs vorliegt
Rspr/BGH (Katzenkönig)
Abgrenzung v mittelbaren Täterschaft/Teilnahme ist eine offene Wertungsfrage
- durch Täterwillen getragene obj Tatherrschaft beim Hintermann;
- Art und Schwere d Irrtums
- 25 (+) wenn bewusst hervorgerufener Irrtum + gewollte Steuerung d Geschehens
hL Lehre v Verantwortungsprinzips
- 25 (-) bei volldeliktisch Handelndem Täter
- dann aber 26 (+)
Abgrenzung v mittelbaren Täterschaft/Teilnahme ist eine offene Wertungsfrage
- durch Täterwillen getragene obj Tatherrschaft beim Hintermann;
- Art und Schwere d Irrtums
- 25 (+) wenn bewusst hervorgerufener Irrtum + gewollte Steuerung d Geschehens
hL Lehre v Verantwortungsprinzips
- 25 (-) bei volldeliktisch Handelndem Täter
- dann aber 26 (+)
Tags: Anstiftung, mittelbare Täterschaft, Theorien
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Irrtum über Strafbarkeitsmangel beim Hintermann
Hintermann denkt Werkzeug würde schuldhaft handeln
(subj ist auf Anstiftung gedacht, aber Werkzeug handelt schuldlos)
hM 26 (+) vollendet + vorsätzlich beim Hintermann
- obj ist zwar 25 (+) aber Tatherrschaftswille ist (-)
- subj ist 26 (+) => Gesamtstr f 26 (+)
Hintermann denkt Werkzeug würde schuldlos sein, Werkzeug ist aber schuldfähig
hM 26 (+)
- obj Anstiftung; subj zwar versuchter 25 aber Anstiftervorsatz ist als Minus zum Tatherrschaftsbewusstsein in diesem enthalten
(subj ist auf Anstiftung gedacht, aber Werkzeug handelt schuldlos)
hM 26 (+) vollendet + vorsätzlich beim Hintermann
- obj ist zwar 25 (+) aber Tatherrschaftswille ist (-)
- subj ist 26 (+) => Gesamtstr f 26 (+)
Hintermann denkt Werkzeug würde schuldlos sein, Werkzeug ist aber schuldfähig
hM 26 (+)
- obj Anstiftung; subj zwar versuchter 25 aber Anstiftervorsatz ist als Minus zum Tatherrschaftsbewusstsein in diesem enthalten
Tags: Abgrenzung, Anstiftung, mittelbare Täterschaft
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Irrtum über fehlendem Vorsatz beim Angestifteten
Hintermann denkt Werkzeug handelt vorsätzlich, Werkzeug handelt ohne Vorsatz
MM 26 (+)
(-) Problem vorsätzliche Haupttat fehlt = Umgehung d Gesetzeswortlaut
Hintermann denkt Werkzeug hätte keinen Vorsatz, Vorsatz ist aber vorhanden
Rspr 25 (+) wg animus auctoris
hL 26 (+) weil Anstifter wesensgleiches Minus darstellt
MM 26 (+)
(-) Problem vorsätzliche Haupttat fehlt = Umgehung d Gesetzeswortlaut
Hintermann denkt Werkzeug hätte keinen Vorsatz, Vorsatz ist aber vorhanden
Rspr 25 (+) wg animus auctoris
hL 26 (+) weil Anstifter wesensgleiches Minus darstellt
Tags: Abgrenzung, Anstiftung, mittelbare Täterschaft
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Tatbeitrag iSd 25 II
- Ausführungshandlungen sind immer Tatbeiträge
P Vorbereitungshandlungen
formal-objektive Theorie
(+) wenn Beteiligung an TB- Ausführungshandlung
subj Theorie
(+) wenn Täter mit Tatwillen einen kausalen fördernden Beitrag unternimmt (auch Vorbereitung/Planung)
Tatherrschaftslehre
(+) wenn alle Mittäter an der Tat beteiligt sind
- obj Tatbeitrag hat funktionale Bedeutung
- für Vorbereitung/Planung = tatfördernd = Tatbeitrag
+ Ortsanwesenheit nicht erforderlich
+ Ausgleichung d Beteiligungsminus mgl
> Kriterien Beuteteilung/Risikoteilung/Planungs-/MitspracheR
+MM setzt Mitwirkung im Ausführungsstadium vor ansonsten 26 (+)
P Vorbereitungshandlungen
formal-objektive Theorie
(+) wenn Beteiligung an TB- Ausführungshandlung
subj Theorie
(+) wenn Täter mit Tatwillen einen kausalen fördernden Beitrag unternimmt (auch Vorbereitung/Planung)
Tatherrschaftslehre
(+) wenn alle Mittäter an der Tat beteiligt sind
- obj Tatbeitrag hat funktionale Bedeutung
- für Vorbereitung/Planung = tatfördernd = Tatbeitrag
+ Ortsanwesenheit nicht erforderlich
+ Ausgleichung d Beteiligungsminus mgl
> Kriterien Beuteteilung/Risikoteilung/Planungs-/MitspracheR
+MM setzt Mitwirkung im Ausführungsstadium vor ansonsten 26 (+)
Tags: mittelbare Täterschaft
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Selbstschädigung beim Opfer (Werkzeug gegen sich selbst)
P Abgrenzung zur Anstiftung (straflose freiwillige Einwilligun)
- Personenidentität Opfer/Werkzeug
- Abgrenzungskriterien
+ Freiwilligkeit/Verantwortlichkeit/Eigenbeschluss der Selbstschädigung (Werkzeug gegen sich selbst)
eA Orientierung an rechtfertigender Einwilligung
- wenn Einwilligung nicht mgl (fehlende Einsichtsfähigkeit etc) -> mittelb Täterschaft
Rspr Einzelfallbewertung; überlegenes Wissen/Täuschung muss berücksichtigt werden
hL Orientierung an Eigenverantwortlichkeit; wäre Opfer straflos wenn es Dritten geschädigt hätte => (-) straflos => (+) mittelbare Täterschaft
Sonderfall: qualifikationsloses- doloses Werkzeug
hM = 348/266 etc 25 (+) überlegene Stellung d Position d Amts des Hintermannes
- Personenidentität Opfer/Werkzeug
- Abgrenzungskriterien
+ Freiwilligkeit/Verantwortlichkeit/Eigenbeschluss der Selbstschädigung (Werkzeug gegen sich selbst)
eA Orientierung an rechtfertigender Einwilligung
- wenn Einwilligung nicht mgl (fehlende Einsichtsfähigkeit etc) -> mittelb Täterschaft
Rspr Einzelfallbewertung; überlegenes Wissen/Täuschung muss berücksichtigt werden
hL Orientierung an Eigenverantwortlichkeit; wäre Opfer straflos wenn es Dritten geschädigt hätte => (-) straflos => (+) mittelbare Täterschaft
Sonderfall: qualifikationsloses- doloses Werkzeug
hM = 348/266 etc 25 (+) überlegene Stellung d Position d Amts des Hintermannes
Tags: mittelbare Täterschaft, Theorien
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Auswirkungen error in persona d Werkzeugs (§ 25)
hL: unbeachtlicher wirkt wie aberratio f mittelbaren
- Angriffs /= Verletzungsobj bei aberratio; Tathandlung ist der Verursachungsbeitrag zu dem Moment war Angriffsobj nicht das irrtümliche v Vordermann getroffene Verletzungsobj; mitt Täter hat das Opfer konkretisiert
- Es darf kein Unterschied zw menschlischem/mechanischem Werkzeug gemacht werden
vordringliche Meinung:vermittelnde Theorie
- Differenzierung ob Werkzeug den Weisungen folgt
- Anweisung (+)= error f Hintermann
- Anweisung (-) = aberratio ictus
- Angriffs /= Verletzungsobj bei aberratio; Tathandlung ist der Verursachungsbeitrag zu dem Moment war Angriffsobj nicht das irrtümliche v Vordermann getroffene Verletzungsobj; mitt Täter hat das Opfer konkretisiert
- Es darf kein Unterschied zw menschlischem/mechanischem Werkzeug gemacht werden
vordringliche Meinung:vermittelnde Theorie
- Differenzierung ob Werkzeug den Weisungen folgt
- Anweisung (+)= error f Hintermann
- Anweisung (-) = aberratio ictus
Tags: Meinungsstreit, mittelbare Täterschaft, Theorien, TuT
Quelle:
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Dreiecksbetrug
Verfügender - Getäuschter = identisch
Getäuschter - Geschädigter = können unterschiedlich sein
statt Dreiecksbetrug auch an Diebstahl in mittelbarer Täterschaft denken, Prüfung mit 263 beginnen
- Dritter als gutgläubiges Werkzeug -> 242,25
- Dritter als Verfügender dessen Verfügung dem Opfer zugerechnet wird -> 263 in Form des Dreiecksbetruges
Beim Dreiecksbetrug vertritt der Dritte den Vermögensinhaber (als Repäsentant) führt dann zur Zurechnung der Verfügung soweit Dritter im Rahmen der Verfügungsberechtigung bleibt
MM = reine Ermächtigungs/Befugnistheorie
263 (+) nur wenn Verfügender ermächtigt war
hM = Lagertheorie
tatsächliche Verfügungsgewalt +
besonderes Näheverh zw Verfügenden-Vermögen
- Obhutsbeziehung zur Sache ergibt sich aus Lagerstellung zum Opfer
Getäuschter - Geschädigter = können unterschiedlich sein
statt Dreiecksbetrug auch an Diebstahl in mittelbarer Täterschaft denken, Prüfung mit 263 beginnen
- Dritter als gutgläubiges Werkzeug -> 242,25
- Dritter als Verfügender dessen Verfügung dem Opfer zugerechnet wird -> 263 in Form des Dreiecksbetruges
Beim Dreiecksbetrug vertritt der Dritte den Vermögensinhaber (als Repäsentant) führt dann zur Zurechnung der Verfügung soweit Dritter im Rahmen der Verfügungsberechtigung bleibt
MM = reine Ermächtigungs/Befugnistheorie
263 (+) nur wenn Verfügender ermächtigt war
hM = Lagertheorie
tatsächliche Verfügungsgewalt +
besonderes Näheverh zw Verfügenden-Vermögen
- Obhutsbeziehung zur Sache ergibt sich aus Lagerstellung zum Opfer
Tags: Abgrenzung, Betrug, Diebstahl, Meinungsstreit, mittelbare Täterschaft
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Anstiftervorsatz bei vorhandenem mitt. Täterschaftsvorsatz
e. A. (-)
hM (+)
- Anstiftervorsatz ist als wesensgleiches Minus im Vorsatz zur mittelbaren Täterschaft enthalten
- führt zum Erst-Recht- Schluss
- gilt nicht für Aussagedelikte, § 160
hM (+)
- Anstiftervorsatz ist als wesensgleiches Minus im Vorsatz zur mittelbaren Täterschaft enthalten
- führt zum Erst-Recht- Schluss
- gilt nicht für Aussagedelikte, § 160
Tags: Anstiftung, mittelbare Täterschaft, Vorsatz
Quelle:
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Versuchsbeginn f mittelbare Täterschaft
(MM) Gesamtlösung
erst wenn Tatmittler unmittelbar ansetzt
- es kann nicht sein dass Hintermann vor Vordermann zu der Tat unmittelbar ansetzen kann
- Hintermann/Tatmittler begehen nicht gemeinschaftlich die Tat
(MM) Einzellösung
Versuchsbegrinn liegt mit Beginn d Einwirkung vor
- Beginn ist abh v Verhalten d mitt Täters
+ P übermäßige Vorverlagerung d Versuchsbeginns, zu d Zt besteht keine konkrete Rechtsgutgefährdung
(hM) modifizierte Einzellösung
- Versuchsbeginn wenn RG konkret gefährdet ist oder Hintermann das Geschehen nicht mehr in der Hand hat
+ wenn Hintermann Kontrolle behält kann er den Zeitpunkt d RG Gefährdung selbst bestimmen
erst wenn Tatmittler unmittelbar ansetzt
- es kann nicht sein dass Hintermann vor Vordermann zu der Tat unmittelbar ansetzen kann
- Hintermann/Tatmittler begehen nicht gemeinschaftlich die Tat
(MM) Einzellösung
Versuchsbegrinn liegt mit Beginn d Einwirkung vor
- Beginn ist abh v Verhalten d mitt Täters
+ P übermäßige Vorverlagerung d Versuchsbeginns, zu d Zt besteht keine konkrete Rechtsgutgefährdung
(hM) modifizierte Einzellösung
- Versuchsbeginn wenn RG konkret gefährdet ist oder Hintermann das Geschehen nicht mehr in der Hand hat
+ wenn Hintermann Kontrolle behält kann er den Zeitpunkt d RG Gefährdung selbst bestimmen
Tags: mittelbare Täterschaft, Versuch
Quelle:
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Beteiligungsminus bei Mittäterschaft
liegt vor wenn einer der Beteiligten weniger leistet als die Anderen -> Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme
hL Tatherrschaftslehre (materiell-objektive Theorie)
- Beteiligter handelt mit Tatherrschaft
+ Tatherrschaft ist das vom Vorsatz umfasste in den Händen Halten des TB-mäßigen Ablaufs
> enger Tatherrschaftsbegriff (MM)=Taten iSd StGB; Mitbeherrschen d deliktischen Handlung
>weiter Tatherrschaftsbegriff (hM)=größerer sozialer/gesellschaftlicher Zusammenhang; soziales Geschehen oder gesellschaftliches Vorkommnis -> auch untergeordnete Beteiligte können Tatherrschaft begründen
=> jeder Tatbeitrag kann Tatherrschaft begründen soweit der Täter das soziale Geschehen/die Organisationsstruktur trotz des Beteiligungsminus beherrschen konnte; Kompensation d Minus
- Kompensation (+) wenn
+ Beteiligte ist in Planung einbezogen + Mitsprache
+ Gleichberechtigter Partner/Freunde
+ Beuteteilung (besonderes Interesse am Erfolg)
+ Beteiligter als Zentralgestalt
+ werdende Betrachtung als Werk d Beteiligten
a.A. Rspr - subj. Theorie (anhand obj. Kriterien)
- Animusformel: Täter ist derjenige der die Tat als eigene will (Animus autori); Teilnehmer der die Tat als fremde will (Animus socii)
+ ob ein Beteiligter den Täterwillen aufweist ist unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände wertend zu ermitteln
> wesentliche Anhaltspunkte für Täterwillen sind
>> Grad d eigenen Interesse am Erfolg d Tat
>> Umfang d Tatbeteiligung
>> sowie Tatherrschaft oder Willen zur Tatherrschaft
= identisch zur Tatherrschaftslehre
hL Tatherrschaftslehre (materiell-objektive Theorie)
- Beteiligter handelt mit Tatherrschaft
+ Tatherrschaft ist das vom Vorsatz umfasste in den Händen Halten des TB-mäßigen Ablaufs
> enger Tatherrschaftsbegriff (MM)=Taten iSd StGB; Mitbeherrschen d deliktischen Handlung
>weiter Tatherrschaftsbegriff (hM)=größerer sozialer/gesellschaftlicher Zusammenhang; soziales Geschehen oder gesellschaftliches Vorkommnis -> auch untergeordnete Beteiligte können Tatherrschaft begründen
=> jeder Tatbeitrag kann Tatherrschaft begründen soweit der Täter das soziale Geschehen/die Organisationsstruktur trotz des Beteiligungsminus beherrschen konnte; Kompensation d Minus
- Kompensation (+) wenn
+ Beteiligte ist in Planung einbezogen + Mitsprache
+ Gleichberechtigter Partner/Freunde
+ Beuteteilung (besonderes Interesse am Erfolg)
+ Beteiligter als Zentralgestalt
+ werdende Betrachtung als Werk d Beteiligten
a.A. Rspr - subj. Theorie (anhand obj. Kriterien)
- Animusformel: Täter ist derjenige der die Tat als eigene will (Animus autori); Teilnehmer der die Tat als fremde will (Animus socii)
+ ob ein Beteiligter den Täterwillen aufweist ist unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände wertend zu ermitteln
> wesentliche Anhaltspunkte für Täterwillen sind
>> Grad d eigenen Interesse am Erfolg d Tat
>> Umfang d Tatbeteiligung
>> sowie Tatherrschaft oder Willen zur Tatherrschaft
= identisch zur Tatherrschaftslehre
Tags: Abgrenzung, Meinungsstreit, Mittäterschaft, mittelbare Täterschaft, Theorien
Quelle:
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Delikte mit überschießender Innentendenz
- subj. TB hat eine weitere Komponente die über den Vorsatz bzgl. d obj TB hinausgeht (Bereicherungsabsicht/Zueignungsabsicht/Täuschungsabsicht/Schädigungsabsicht etc.)
- keine Zurechnung der besonderen Absichten, muss gesondert geprüft werden
- keine Zurechnung der besonderen Absichten, muss gesondert geprüft werden
Tags: Mittäterschaft, mittelbare Täterschaft
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Grundregeln Mittäterschaft
Nur Handlungen können über 25 zugerechnet werden
- nicht Täterqualifikationen (Sonderdelikte)
- keine Zurechnung von TB Merkmalen
Prüfungsaufbau wird nicht durch Mittäterschaft/mittelbare Täterschaft beeinflusst
Eigenhändige Delikte können nicht zugerechnet; Täter kann bei solchen nur derjenige sein der diese eigenhändig unmittelbar vornimmt = Zurechnung(-)
- Aussagedelikte, Meineid etc. - 153, 154/Verkehrsdelikte - 315c, 316/Vollrausch - 323a
- nicht Täterqualifikationen (Sonderdelikte)
- keine Zurechnung von TB Merkmalen
Prüfungsaufbau wird nicht durch Mittäterschaft/mittelbare Täterschaft beeinflusst
Eigenhändige Delikte können nicht zugerechnet; Täter kann bei solchen nur derjenige sein der diese eigenhändig unmittelbar vornimmt = Zurechnung(-)
- Aussagedelikte, Meineid etc. - 153, 154/Verkehrsdelikte - 315c, 316/Vollrausch - 323a
Tags: AT, Grundregeln, Mittäterschaft, mittelbare Täterschaft
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Kartensatzinfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010
Schlagwörter Karten:
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Mittäterschaft (8)
mittelbare Täterschaft (13)
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Schemata (7)
Schuld (2)
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Tatbestand (6)
Theorien (23)
TuT (8)
Unterlassung (1)
Unterschlagung (6)
Urkunde (12)
Verkehr (6)
Versuch (9)
Vorsatz (9)