Rechtsfolgen d wirksamen Prozessvergleich
- Beendigung d Rechtsstreits
+ nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos analog 269 III ZPO
- dem Vergleich erwächst keine Rechtskraft
+ aber erneute Klage ist unzulässig wenn Vergleich hinreichend bestimmt ist -> RSB (-)
- wenn Vergleich mangelhaft -> Klage zulässig
- Vollstreckungstitel 794 I Nr 1 ZPO
+ 767 II ZPO gilt nicht
- Vollstreckungsabwehrklage nach 767 ZPO mgl
+ ist begründend soweit Einwendungen im materiellR Sinn vorliegen und nicht präkludiert iSd 767 II, III ZPO
+ dürfen nur nach d Schluss d letzten mdl Verh Verhandlungen aufgetreten sein
> gilt nicht f ProzVergleich weil dieser nicht Rechtskraft erlangt
- Kosten nach 98 ZPO
- Wirksamkeit d Vergleichs d ursprl Gericht festzustellen
+ nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos analog 269 III ZPO
- dem Vergleich erwächst keine Rechtskraft
+ aber erneute Klage ist unzulässig wenn Vergleich hinreichend bestimmt ist -> RSB (-)
- wenn Vergleich mangelhaft -> Klage zulässig
- Vollstreckungstitel 794 I Nr 1 ZPO
+ 767 II ZPO gilt nicht
- Vollstreckungsabwehrklage nach 767 ZPO mgl
+ ist begründend soweit Einwendungen im materiellR Sinn vorliegen und nicht präkludiert iSd 767 II, III ZPO
+ dürfen nur nach d Schluss d letzten mdl Verh Verhandlungen aufgetreten sein
> gilt nicht f ProzVergleich weil dieser nicht Rechtskraft erlangt
- Kosten nach 98 ZPO
- Wirksamkeit d Vergleichs d ursprl Gericht festzustellen
Tags: Schuldrecht, ZPO, Zwangsvollstreckung
Quelle:
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Übersicht der Zwangsvollstreckung (Anhand Vollstreckungsobjekte)
Geld | Herausgabe | Vertretbare Handlungen | Unterlassung | Willenserklärung | |
803-882 | 883-886 | 887 | 888,890 | 894 | |
Pfändung & Verwertung; durch Gerichtsvollzieher | Wegnahme; durch Gerichtsvollzieher | Vollstreckung durch Ersatzvornahme; Gericht 1. Instanz | Zwangsgeld; Gericht 1. Instanz | durch Rechtskraft des Urteils; Fiktion | |
bewegl. 808 f, unbewegl. 864 f. | 883 ersetzt Übergabe; 894 ersetzt Einigung iSd 929 BGB |
soweit der Vollstreckungsschuldner nicht anzeigt, das das Eigentum an der vollstreckten Sache nicht bei ihm sondern bei einem anderen liegt stellt dies eine Pflichtverletzung dar
Tags: ZPO, Zwangsvollstreckung
Quelle:
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Vollstreckungsv'ssen + Hindernisse
allgemeine
1) Titel - Urteil oder § 794 ZPO
2) Klausel - Vollstreckungsgenehmigung durch Gericht
3) Zustellung - der Vollstreckbarkeitsanordnung an den Beklagten
4) Antrag - muss erfolgen, nicht von Amts wegen
besondere
sind abhängig von von Vollstreckungsart/-ziel
Hindernisse
- Parteivereinbarungen
- Vollstreckungsgegenklagen
- Fälle des § 775 ZPO
- § 811 ZPO
1) Titel - Urteil oder § 794 ZPO
2) Klausel - Vollstreckungsgenehmigung durch Gericht
3) Zustellung - der Vollstreckbarkeitsanordnung an den Beklagten
4) Antrag - muss erfolgen, nicht von Amts wegen
besondere
sind abhängig von von Vollstreckungsart/-ziel
Hindernisse
- Parteivereinbarungen
- Vollstreckungsgegenklagen
- Fälle des § 775 ZPO
- § 811 ZPO
Tags: ZPO, Zwangsvollstreckung
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Kartensatzinfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Zivilrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010
Schlagwörter Karten:
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