disponible Rechtsgüter und Einwilligung
- alle Rechtsgüter sind disponibel außer Allgemeingüter + Leben
- Verfügungsberechtigt ist der alleinige Inhaber der Rechte
- Einnwillgungsfähigkeit ergibt sich aus der geistigen Reife
- keine erheblichen Willensmängel = keine Täuschung/Drohung
- Erklärung vor der Tat
- subj RF-Element
+ Handeln d Täters in Kenntnis d Einwilligung
- Verfügungsberechtigt ist der alleinige Inhaber der Rechte
- Einnwillgungsfähigkeit ergibt sich aus der geistigen Reife
- keine erheblichen Willensmängel = keine Täuschung/Drohung
- Erklärung vor der Tat
- subj RF-Element
+ Handeln d Täters in Kenntnis d Einwilligung
Tags: Einverständnis
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fehlendes subj RF Element bei Einwilligung
ist ein umgekehrter ETBI
+ die objektiven V'ssen der Einwilligung liegen vor
Versuchslösung (MM)
- nur der Versuch ist anzuprüfen, Erfolgsunrecht d Täters wird durch die objektiv vorhandenen Voraussetzungen der Einwilligung kompensiert
Vollendungslösung (Rspr/Lit)
- bei fehlendem subj RF-Element ist Vollendung (+)
Arg
- Täter hat TB erfüllt; Kompensation kann nicht stattfinden
- Versuchslsg widerspricht d Differenzierung v RF<->TB
- eine Berücksichtigung findet aber im Strafrahmen statt bei der eine Minderung duchgeführt werden kann
+ die objektiven V'ssen der Einwilligung liegen vor
Versuchslösung (MM)
- nur der Versuch ist anzuprüfen, Erfolgsunrecht d Täters wird durch die objektiv vorhandenen Voraussetzungen der Einwilligung kompensiert
Vollendungslösung (Rspr/Lit)
- bei fehlendem subj RF-Element ist Vollendung (+)
Arg
- Täter hat TB erfüllt; Kompensation kann nicht stattfinden
- Versuchslsg widerspricht d Differenzierung v RF<->TB
- eine Berücksichtigung findet aber im Strafrahmen statt bei der eine Minderung duchgeführt werden kann
Tags: Einverständnis, Irrtum
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tatbestandsausschliessendes Einverständnis
Einverständnis ist rein tatsächlicher Natur
- muss nicht dem Täter ggü erklärt werden
- Täter muss keine Kenntnis davon haben
+ dann aber Versuch prüfen
- Täuschung schliesst das Einverständnis nicht grundsätzlich aus
+ allerdings muss das Einverständnis freiwillig erfolgen, wenn das Opfer keine Wahlmöglichkeit hatte ist keine Freiwilligkeit anzunehmen
[vgl. Beschlagnahme-Fall]
- wird als Unterbrechung d obj Zurechenbarkeit verstanden; rechtfertigende Einwilligung ist rechtfertigend
- muss nicht dem Täter ggü erklärt werden
- Täter muss keine Kenntnis davon haben
+ dann aber Versuch prüfen
- Täuschung schliesst das Einverständnis nicht grundsätzlich aus
+ allerdings muss das Einverständnis freiwillig erfolgen, wenn das Opfer keine Wahlmöglichkeit hatte ist keine Freiwilligkeit anzunehmen
[vgl. Beschlagnahme-Fall]
- wird als Unterbrechung d obj Zurechenbarkeit verstanden; rechtfertigende Einwilligung ist rechtfertigend
Tags: Abgrenzung, Einverständnis
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Author: Moon84
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht
Published: 14.05.2010
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