Tanken an SB-Tankstelle ohne Bezahlung
eA
Diebstahl 242
(+) soweit die Angestellten keine Kenntnis von dem Tankenden nehmen
aA
Unterschlagung 246
hRspr
Betrug 263
(+) soweit der Tankende konkludent den Eindruck bei den Angestellten erweckt dass er bereit ist den Kaufpreis zu zahlen = konkludenten Täuschung über die Zahlungsbereitschaft
- P wäre als Sachbetrug zu bewerten, dann fehlt aber das Verfügungsbewusstsein Urteil im Volltext lesen
Diebstahl 242
(+) soweit die Angestellten keine Kenntnis von dem Tankenden nehmen
aA
Unterschlagung 246
hRspr
Betrug 263
(+) soweit der Tankende konkludent den Eindruck bei den Angestellten erweckt dass er bereit ist den Kaufpreis zu zahlen = konkludenten Täuschung über die Zahlungsbereitschaft
- P wäre als Sachbetrug zu bewerten, dann fehlt aber das Verfügungsbewusstsein Urteil im Volltext lesen
Tags: Abgrenzung, Betrug, Diebstahl, Rechtsprechung
Quelle:
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Irrtum über Strafbarkeitsmangel beim Hintermann
Hintermann denkt Werkzeug würde schuldhaft handeln
(subj ist auf Anstiftung gedacht, aber Werkzeug handelt schuldlos)
hM 26 (+) vollendet + vorsätzlich beim Hintermann
- obj ist zwar 25 (+) aber Tatherrschaftswille ist (-)
- subj ist 26 (+) => Gesamtstr f 26 (+)
Hintermann denkt Werkzeug würde schuldlos sein, Werkzeug ist aber schuldfähig
hM 26 (+)
- obj Anstiftung; subj zwar versuchter 25 aber Anstiftervorsatz ist als Minus zum Tatherrschaftsbewusstsein in diesem enthalten
(subj ist auf Anstiftung gedacht, aber Werkzeug handelt schuldlos)
hM 26 (+) vollendet + vorsätzlich beim Hintermann
- obj ist zwar 25 (+) aber Tatherrschaftswille ist (-)
- subj ist 26 (+) => Gesamtstr f 26 (+)
Hintermann denkt Werkzeug würde schuldlos sein, Werkzeug ist aber schuldfähig
hM 26 (+)
- obj Anstiftung; subj zwar versuchter 25 aber Anstiftervorsatz ist als Minus zum Tatherrschaftsbewusstsein in diesem enthalten
Tags: Abgrenzung, Anstiftung, mittelbare Täterschaft
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Irrtum über fehlendem Vorsatz beim Angestifteten
Hintermann denkt Werkzeug handelt vorsätzlich, Werkzeug handelt ohne Vorsatz
MM 26 (+)
(-) Problem vorsätzliche Haupttat fehlt = Umgehung d Gesetzeswortlaut
Hintermann denkt Werkzeug hätte keinen Vorsatz, Vorsatz ist aber vorhanden
Rspr 25 (+) wg animus auctoris
hL 26 (+) weil Anstifter wesensgleiches Minus darstellt
MM 26 (+)
(-) Problem vorsätzliche Haupttat fehlt = Umgehung d Gesetzeswortlaut
Hintermann denkt Werkzeug hätte keinen Vorsatz, Vorsatz ist aber vorhanden
Rspr 25 (+) wg animus auctoris
hL 26 (+) weil Anstifter wesensgleiches Minus darstellt
Tags: Abgrenzung, Anstiftung, mittelbare Täterschaft
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Abgrenzung dolus eventualis/Fahrlässigkeit
dolus eventualis
- Erfolgseintritt wird für ernsthaft möglich gehalten
- Täter handelt dennoch so
- Erfolg wird billigend in Kauf genommen
Fahrlässigkeit
- Erfolgseintritt wird für möglich gehalten
- ernsthaftes Vertrauen des Täters das Erfolg dennoch nicht eintritt
Abwägungskriterien
- Gefährlichkeit d Handlung & Wert d Rechtsguts (BGH)
- Erfolgseintritt wird für mgl. gehalten = Eventualvorsatz (Möglichkeitstheorie)
- nicht adäquates Risiko = Eventualvorsatz (Risikotheorie)
- gleichgültig ob Erfolg eintritt = Eventualvorsatz (Gleichgültigkeitstheorie)
- Theorien gelten als nicht bestimmt genug; subj Elemente werden nicht berücksichtigt
- bewusste Fahrlässigkeit wird nicht erklärt; als möglich gesehen
- Erfolgseintritt wird für ernsthaft möglich gehalten
- Täter handelt dennoch so
- Erfolg wird billigend in Kauf genommen
Fahrlässigkeit
- Erfolgseintritt wird für möglich gehalten
- ernsthaftes Vertrauen des Täters das Erfolg dennoch nicht eintritt
Abwägungskriterien
- Gefährlichkeit d Handlung & Wert d Rechtsguts (BGH)
- Erfolgseintritt wird für mgl. gehalten = Eventualvorsatz (Möglichkeitstheorie)
- nicht adäquates Risiko = Eventualvorsatz (Risikotheorie)
- gleichgültig ob Erfolg eintritt = Eventualvorsatz (Gleichgültigkeitstheorie)
- Theorien gelten als nicht bestimmt genug; subj Elemente werden nicht berücksichtigt
- bewusste Fahrlässigkeit wird nicht erklärt; als möglich gesehen
Tags: Abgrenzung, AT, Fahrlässigkeit, Theorien, Vorsatz
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Dreiecksbetrug
Verfügender - Getäuschter = identisch
Getäuschter - Geschädigter = können unterschiedlich sein
statt Dreiecksbetrug auch an Diebstahl in mittelbarer Täterschaft denken, Prüfung mit 263 beginnen
- Dritter als gutgläubiges Werkzeug -> 242,25
- Dritter als Verfügender dessen Verfügung dem Opfer zugerechnet wird -> 263 in Form des Dreiecksbetruges
Beim Dreiecksbetrug vertritt der Dritte den Vermögensinhaber (als Repäsentant) führt dann zur Zurechnung der Verfügung soweit Dritter im Rahmen der Verfügungsberechtigung bleibt
MM = reine Ermächtigungs/Befugnistheorie
263 (+) nur wenn Verfügender ermächtigt war
hM = Lagertheorie
tatsächliche Verfügungsgewalt +
besonderes Näheverh zw Verfügenden-Vermögen
- Obhutsbeziehung zur Sache ergibt sich aus Lagerstellung zum Opfer
Getäuschter - Geschädigter = können unterschiedlich sein
statt Dreiecksbetrug auch an Diebstahl in mittelbarer Täterschaft denken, Prüfung mit 263 beginnen
- Dritter als gutgläubiges Werkzeug -> 242,25
- Dritter als Verfügender dessen Verfügung dem Opfer zugerechnet wird -> 263 in Form des Dreiecksbetruges
Beim Dreiecksbetrug vertritt der Dritte den Vermögensinhaber (als Repäsentant) führt dann zur Zurechnung der Verfügung soweit Dritter im Rahmen der Verfügungsberechtigung bleibt
MM = reine Ermächtigungs/Befugnistheorie
263 (+) nur wenn Verfügender ermächtigt war
hM = Lagertheorie
tatsächliche Verfügungsgewalt +
besonderes Näheverh zw Verfügenden-Vermögen
- Obhutsbeziehung zur Sache ergibt sich aus Lagerstellung zum Opfer
Tags: Abgrenzung, Betrug, Diebstahl, Meinungsstreit, mittelbare Täterschaft
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Ankufen/ Sich-Verschaffen <-> Absatz & -hilfe
Erwerbshehlerei | Absatzhehlerei |
- eigenes Interesse | - Interesse des Vortäters |
- Interesse eines Dritten (/= Vortäter) |
Tags: Abgrenzung, Hehlerei
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Abgrenzung error in persona und aberratio ictus
error in persona sind Angriffs- und Verletzungsobjekt identisch; nur der Täter irrt sich über die Identität dessen
bei aberratio ictus fallen Angriffs- und Verletzungsobjekt auseinander und der Täter erkennt dies
Angriffsobjekt = Vorsatzobjekt konkretisiert zum Zeitpunkt der Tathandlung
Grenzfälle:
Autobombe trifft den Falschen (analog Gift/Falle)
- (MM) Angriffs- und Verletzungsobjekt sind nicht identisch
+ zum Zt.punkt des Bombenlegens ist Vorsatz auf Angriffsobjekt gerichtet -> aberratio ictus
- (hM) Angriffs- und Verletzungsobjekt sind identisch
+ bei Bomben/Fallen/Gift weiss der Täter nicht wer der tatsächliche Verletzte sein wird, Täter weiss nur dass der Nächste das Verletzungsobjekt sein wird (Angriffsobjekt wird abstrakt bestimmt) -> error in persona
- aberratio ictus wird vertreten wenn erst der Über-Nächste verletzt wird
bei aberratio ictus fallen Angriffs- und Verletzungsobjekt auseinander und der Täter erkennt dies
Angriffsobjekt = Vorsatzobjekt konkretisiert zum Zeitpunkt der Tathandlung
Grenzfälle:
Autobombe trifft den Falschen (analog Gift/Falle)
- (MM) Angriffs- und Verletzungsobjekt sind nicht identisch
+ zum Zt.punkt des Bombenlegens ist Vorsatz auf Angriffsobjekt gerichtet -> aberratio ictus
- (hM) Angriffs- und Verletzungsobjekt sind identisch
+ bei Bomben/Fallen/Gift weiss der Täter nicht wer der tatsächliche Verletzte sein wird, Täter weiss nur dass der Nächste das Verletzungsobjekt sein wird (Angriffsobjekt wird abstrakt bestimmt) -> error in persona
- aberratio ictus wird vertreten wenn erst der Über-Nächste verletzt wird
Tags: Abgrenzung, AT, Irrtum
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Beteiligungsminus bei Mittäterschaft
liegt vor wenn einer der Beteiligten weniger leistet als die Anderen -> Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme
hL Tatherrschaftslehre (materiell-objektive Theorie)
- Beteiligter handelt mit Tatherrschaft
+ Tatherrschaft ist das vom Vorsatz umfasste in den Händen Halten des TB-mäßigen Ablaufs
> enger Tatherrschaftsbegriff (MM)=Taten iSd StGB; Mitbeherrschen d deliktischen Handlung
>weiter Tatherrschaftsbegriff (hM)=größerer sozialer/gesellschaftlicher Zusammenhang; soziales Geschehen oder gesellschaftliches Vorkommnis -> auch untergeordnete Beteiligte können Tatherrschaft begründen
=> jeder Tatbeitrag kann Tatherrschaft begründen soweit der Täter das soziale Geschehen/die Organisationsstruktur trotz des Beteiligungsminus beherrschen konnte; Kompensation d Minus
- Kompensation (+) wenn
+ Beteiligte ist in Planung einbezogen + Mitsprache
+ Gleichberechtigter Partner/Freunde
+ Beuteteilung (besonderes Interesse am Erfolg)
+ Beteiligter als Zentralgestalt
+ werdende Betrachtung als Werk d Beteiligten
a.A. Rspr - subj. Theorie (anhand obj. Kriterien)
- Animusformel: Täter ist derjenige der die Tat als eigene will (Animus autori); Teilnehmer der die Tat als fremde will (Animus socii)
+ ob ein Beteiligter den Täterwillen aufweist ist unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände wertend zu ermitteln
> wesentliche Anhaltspunkte für Täterwillen sind
>> Grad d eigenen Interesse am Erfolg d Tat
>> Umfang d Tatbeteiligung
>> sowie Tatherrschaft oder Willen zur Tatherrschaft
= identisch zur Tatherrschaftslehre
hL Tatherrschaftslehre (materiell-objektive Theorie)
- Beteiligter handelt mit Tatherrschaft
+ Tatherrschaft ist das vom Vorsatz umfasste in den Händen Halten des TB-mäßigen Ablaufs
> enger Tatherrschaftsbegriff (MM)=Taten iSd StGB; Mitbeherrschen d deliktischen Handlung
>weiter Tatherrschaftsbegriff (hM)=größerer sozialer/gesellschaftlicher Zusammenhang; soziales Geschehen oder gesellschaftliches Vorkommnis -> auch untergeordnete Beteiligte können Tatherrschaft begründen
=> jeder Tatbeitrag kann Tatherrschaft begründen soweit der Täter das soziale Geschehen/die Organisationsstruktur trotz des Beteiligungsminus beherrschen konnte; Kompensation d Minus
- Kompensation (+) wenn
+ Beteiligte ist in Planung einbezogen + Mitsprache
+ Gleichberechtigter Partner/Freunde
+ Beuteteilung (besonderes Interesse am Erfolg)
+ Beteiligter als Zentralgestalt
+ werdende Betrachtung als Werk d Beteiligten
a.A. Rspr - subj. Theorie (anhand obj. Kriterien)
- Animusformel: Täter ist derjenige der die Tat als eigene will (Animus autori); Teilnehmer der die Tat als fremde will (Animus socii)
+ ob ein Beteiligter den Täterwillen aufweist ist unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände wertend zu ermitteln
> wesentliche Anhaltspunkte für Täterwillen sind
>> Grad d eigenen Interesse am Erfolg d Tat
>> Umfang d Tatbeteiligung
>> sowie Tatherrschaft oder Willen zur Tatherrschaft
= identisch zur Tatherrschaftslehre
Tags: Abgrenzung, Meinungsstreit, Mittäterschaft, mittelbare Täterschaft, Theorien
Quelle:
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Gift/Fallen Fälle (Versuchsbeginn)
hL = Alternativformel
Versuchsbeginn (+) wenn konkrete Rechtsgutgefährdung oder der Eintritt des Erfolgs nicht mehr in Täterhand steht
hRspr = Abstellen auf die Erwartungen d Täters
wenn das Opfer mit Sicherheit erwartet wird/mit Sicherheit die notwendige eigene Handlung durchführt ist Beginn (+) wenn der Täter die Tathandlungen abgeschlossen hat
wenn Opfer mit Wahrscheinlichkeit erwartet wird/mit Wahrscheinlichkeit die eigene Handlung vornimmt ist Beginn (+) wenn das Opfer auch tatsächlich erscheint/handelt
Versuchsbeginn (+) wenn konkrete Rechtsgutgefährdung oder der Eintritt des Erfolgs nicht mehr in Täterhand steht
hRspr = Abstellen auf die Erwartungen d Täters
wenn das Opfer mit Sicherheit erwartet wird/mit Sicherheit die notwendige eigene Handlung durchführt ist Beginn (+) wenn der Täter die Tathandlungen abgeschlossen hat
wenn Opfer mit Wahrscheinlichkeit erwartet wird/mit Wahrscheinlichkeit die eigene Handlung vornimmt ist Beginn (+) wenn das Opfer auch tatsächlich erscheint/handelt
Tags: Abgrenzung, Meinungsstreit, Versuch
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verlorene Gegenstände (Bewertung Diebstahl/Unterschlagung)
an verlorenen Gegenstände besteht kein Gewahrsam
-> Gewahrsamsbruch nicht möglich -> 242 (-)
-> solange Zueignungswillen (-) -> 246 (-)
- der "Unterschlagende" könnte auch nur den Willen haben die Sache aufzuheben und
- 246 (+) sobald der Täter die Sache wirtschaftlich nutzt
-> Gewahrsamsbruch nicht möglich -> 242 (-)
-> solange Zueignungswillen (-) -> 246 (-)
- der "Unterschlagende" könnte auch nur den Willen haben die Sache aufzuheben und
- 246 (+) sobald der Täter die Sache wirtschaftlich nutzt
Tags: Abgrenzung, Diebstahl, Unterschlagung
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Mindesvoraussetzung der Freiwilligkeit (Betrug/Erpressung/räuberische Erpressung)
- Verfügungsbewusstsein des Opfer
+ konkretes Bewusstsein über die verfügende Sache (Kriterium von hL + Rspr)
- Wahlmöglichkeit über den Gewahrsamsverlust
+ Freiwilligkeit im Übrigen
+ konkretes Bewusstsein über die verfügende Sache (Kriterium von hL + Rspr)
- Wahlmöglichkeit über den Gewahrsamsverlust
+ Freiwilligkeit im Übrigen
Tags: Abgrenzung, Betrug, Raub, räuberische Erpressung
Quelle:
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Abgrenzung Dreiecksbetrug / Diebstahl in mittelbarer Täterschaft
- Abgrenzung erfolgt über die Person des Getäuschten
+ wenn Getäuschter gutgläubig als Werkzeug genutzt wird -> 242, 25
+ Zurechnung des Handeln des Getäuschten zum Geschädigten (Zurechnung der Vermögensverfügung) -> Dreiecksbetrug, 263
+ wenn Getäuschter gutgläubig als Werkzeug genutzt wird -> 242, 25
+ Zurechnung des Handeln des Getäuschten zum Geschädigten (Zurechnung der Vermögensverfügung) -> Dreiecksbetrug, 263
Tags: Abgrenzung, Betrug, Diebstahl
Quelle:
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Verhältnis 263/253
263 = unbewusste Selbstschädigung
253 = bewusste Selbstschädigung
Zusammenfallen von 263/253
1. Fallgruppe
Idealkonkurrenz; 263/253 stehen nebeneinander; Täter hätte Drohung oder Täuschung unabhängig voneinander einsetzen können
2. Fallgruppe
Täuschung ist Basis der Drohung
TB-Lösung
wenn Täuschung Basis von Drohung ist entfällt TB 263
- Drohungshandlung =/ Täuschungshandlung
+ Täuschung geht in Drohung auf, Überlagerung
- Kausalität zwischen Irrtum und Verfügung
+ fehlt wenn es aufgrund Drohung geschieht
- Erpressung = bewusste Selbtschädigung; Betrug = unbewusste Selbstschädigung; bei Drohung =/ 263 TB
+ bei der Drohung liegt eine bewusste Selbstschädigung vor = Vermögensschaden (-)
Konkurrenz-Lösung
Beim Zusammentreffen von 263 und 253 sind beide TB erfüllt aber 263 tritt im Rahmen der Konkurrenz zurück
Argumente gegen TB-Lösung
- Trotz Überlagerung ist Täuschung immer noch existent; Überlagerung ist irrelevant
- Kausalität besteht nach condicio-sine-qua-non
- Zweckverfehlung stellt auch einen wirtschaftlichen Schaden dar, bei einer Drohung die auf einer Täuschung basiert ist eine Zweckerreichung nicht möglich (wichtigstes Argument)
Streit muss an jeder der entsprechenden TB Merkmalen geführt werden; danach dadurch 263 bejahen und und dann in der Konkurrenz zurücktreten lassen
253 = bewusste Selbstschädigung
Zusammenfallen von 263/253
1. Fallgruppe
Idealkonkurrenz; 263/253 stehen nebeneinander; Täter hätte Drohung oder Täuschung unabhängig voneinander einsetzen können
2. Fallgruppe
Täuschung ist Basis der Drohung
TB-Lösung
wenn Täuschung Basis von Drohung ist entfällt TB 263
- Drohungshandlung =/ Täuschungshandlung
+ Täuschung geht in Drohung auf, Überlagerung
- Kausalität zwischen Irrtum und Verfügung
+ fehlt wenn es aufgrund Drohung geschieht
- Erpressung = bewusste Selbtschädigung; Betrug = unbewusste Selbstschädigung; bei Drohung =/ 263 TB
+ bei der Drohung liegt eine bewusste Selbstschädigung vor = Vermögensschaden (-)
Konkurrenz-Lösung
Beim Zusammentreffen von 263 und 253 sind beide TB erfüllt aber 263 tritt im Rahmen der Konkurrenz zurück
Argumente gegen TB-Lösung
- Trotz Überlagerung ist Täuschung immer noch existent; Überlagerung ist irrelevant
- Kausalität besteht nach condicio-sine-qua-non
- Zweckverfehlung stellt auch einen wirtschaftlichen Schaden dar, bei einer Drohung die auf einer Täuschung basiert ist eine Zweckerreichung nicht möglich (wichtigstes Argument)
Streit muss an jeder der entsprechenden TB Merkmalen geführt werden; danach dadurch 263 bejahen und und dann in der Konkurrenz zurücktreten lassen
Tags: Abgrenzung, Betrug, Erpressung
Quelle:
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Verhältnis 253, 255 - 249
hL - Exklusivitätsverhältnis - TB-Lösung
Erpressung als bewusste Selbstschädigung schließt Raub als unmittelbare Fremdschädigung bereits
tatbestandlich aus
- Erpressung erfordert Verfügung
- Abgrenzung erfolgt über die Freiwilligkeit im Übrigen, insbesondere die Wahlmöglichkeit
- innere Willensrichtung des Opfers entscheidend
BGH - Spezialitätsverhältnis - Konkurrenzlösung
- jede Opferreaktion ist ausreichend
- jeder Raub ist gleichzeitig eine räuberische Erpressung
- Raub liegt nur bei einer Wegnahme vor
+ darüber entscheidet das äußere Erscheinungsbild von Nehmen/Geben
+ Erpressung bleibt als AuffangTB bestehen
+ Zurücktreten im Rahmen der Konkurrenz
Argumente hL
- Strafrahmen 255/249 ist gleich = einer der Delikte ist überflüssig
- Wegnahmebegriff in 242/263 ist nicht identisch wie in 255/249
- BGH unterläuft die Privilegierung des ohne Zueignungsabsicht Handelnden (wichtigstes Argument)
Erpressung als bewusste Selbstschädigung schließt Raub als unmittelbare Fremdschädigung bereits
tatbestandlich aus
- Erpressung erfordert Verfügung
- Abgrenzung erfolgt über die Freiwilligkeit im Übrigen, insbesondere die Wahlmöglichkeit
- innere Willensrichtung des Opfers entscheidend
BGH - Spezialitätsverhältnis - Konkurrenzlösung
- jede Opferreaktion ist ausreichend
- jeder Raub ist gleichzeitig eine räuberische Erpressung
- Raub liegt nur bei einer Wegnahme vor
+ darüber entscheidet das äußere Erscheinungsbild von Nehmen/Geben
+ Erpressung bleibt als AuffangTB bestehen
+ Zurücktreten im Rahmen der Konkurrenz
Argumente hL
- Strafrahmen 255/249 ist gleich = einer der Delikte ist überflüssig
- Wegnahmebegriff in 242/263 ist nicht identisch wie in 255/249
- BGH unterläuft die Privilegierung des ohne Zueignungsabsicht Handelnden (wichtigstes Argument)
Tags: Abgrenzung, Erpressung, Raub
Quelle:
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Sachverschaffung durch Täuschung
In einem solchen Fall liegen die TB Merkmale von Sachbetrug und von Trickdiebstahl vor.
Zunächst Betrug anprüfen und in der Vermögensverfügung die Abgrenzung zwischen Trickdiebstahl und Sachbetrug prüfen.
Immer Abgrenzung bei Sachverschaffung durch Täuschung
Zunächst Betrug anprüfen und in der Vermögensverfügung die Abgrenzung zwischen Trickdiebstahl und Sachbetrug prüfen.
Immer Abgrenzung bei Sachverschaffung durch Täuschung
Tags: Abgrenzung, Betrug, Diebstahl
Quelle:
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Abgrenzungskriterien Trickdiebstahl/Sachbetrug
Wegnahme = Trickdiebstahl Verfügung = Sachbetrug
Wegnahme = Täterhandeln Verfügung = Geschädigtenhandlung
unmittelbare Fremdschädigung // unmittelbarer Selbstschädigung
- Beide Merkmale schliessen sich gegenseitig aus
- äußeres Erscheinungsbild ist nicht relevant (Akt des Gebens begründet keinen automatischen Sachbetrug)
Element der Freiwilligkeit des Opfers ist das entscheidende Kriterium
1. Element: Verfügungsbewusstsein
Mindestvoraussetzung ist das Bewusstsein der konkreten Vermögensverfügung
- Verfügungsbewusstsein nur beim Sachbetrug notwendig, bei keinem anderen Betrug
2. Element Freiwilligkeit im Übrigen
- Entscheidend ist ob das Opfer eine Wahlmöglichkeit bezüglich der Sachverschaffung hätte
- Nur wenn der Gewahrsamsverlust durch Opferhandeln möglich ist, ist eine freiwillige Handlung anzunehmen (Kassierer hinter Panzerglas (+), Kassierer ohne Panzerglas (-))
- wenn der Gewahrsamsverlust eintreten würde auch ohne das Opfer eintreten würde ist die Freiwilligkeit im Übrigen abzulehnen
Wegnahme = Täterhandeln Verfügung = Geschädigtenhandlung
unmittelbare Fremdschädigung // unmittelbarer Selbstschädigung
- Beide Merkmale schliessen sich gegenseitig aus
- äußeres Erscheinungsbild ist nicht relevant (Akt des Gebens begründet keinen automatischen Sachbetrug)
Element der Freiwilligkeit des Opfers ist das entscheidende Kriterium
1. Element: Verfügungsbewusstsein
Mindestvoraussetzung ist das Bewusstsein der konkreten Vermögensverfügung
- Verfügungsbewusstsein nur beim Sachbetrug notwendig, bei keinem anderen Betrug
2. Element Freiwilligkeit im Übrigen
- Entscheidend ist ob das Opfer eine Wahlmöglichkeit bezüglich der Sachverschaffung hätte
- Nur wenn der Gewahrsamsverlust durch Opferhandeln möglich ist, ist eine freiwillige Handlung anzunehmen (Kassierer hinter Panzerglas (+), Kassierer ohne Panzerglas (-))
- wenn der Gewahrsamsverlust eintreten würde auch ohne das Opfer eintreten würde ist die Freiwilligkeit im Übrigen abzulehnen
Tags: Abgrenzung, Betrug, Diebstahl
Quelle:
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Verborgene Sachen (Verfügungsbewusstsein) Trickdiebstahl/Sachbetrug
MM-Lit.: Opfer hat einen generelles Bewusstsein über den gesamten Inhalt des Kartons (Kassierer-Fälle)
hM-Lit+Rspr.: generelles Bewusstsein ist nicht ausreichend, Verfügungsbewusstsein erstreckt sich nur auf konkrete, bewegliche Sachen
Argumente hM:
- Opfer (Kassierer) wollen nur den Gewahrsamswechsel an konkreten Sachen
- Wertungswiderspruch mit 252 (Täter der Körperverletzung begeht hätte ansonsten nur 223 + 263 begangen nicht, 252)
[Winkelschleifer-Fall (alte Rspr.), Einkaufswagen-Fall]
hM-Lit+Rspr.: generelles Bewusstsein ist nicht ausreichend, Verfügungsbewusstsein erstreckt sich nur auf konkrete, bewegliche Sachen
Argumente hM:
- Opfer (Kassierer) wollen nur den Gewahrsamswechsel an konkreten Sachen
- Wertungswiderspruch mit 252 (Täter der Körperverletzung begeht hätte ansonsten nur 223 + 263 begangen nicht, 252)
[Winkelschleifer-Fall (alte Rspr.), Einkaufswagen-Fall]
Tags: Abgrenzung, Betrug, Diebstahl
Quelle:
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tatbestandsausschliessendes Einverständnis
Einverständnis ist rein tatsächlicher Natur
- muss nicht dem Täter ggü erklärt werden
- Täter muss keine Kenntnis davon haben
+ dann aber Versuch prüfen
- Täuschung schliesst das Einverständnis nicht grundsätzlich aus
+ allerdings muss das Einverständnis freiwillig erfolgen, wenn das Opfer keine Wahlmöglichkeit hatte ist keine Freiwilligkeit anzunehmen
[vgl. Beschlagnahme-Fall]
- wird als Unterbrechung d obj Zurechenbarkeit verstanden; rechtfertigende Einwilligung ist rechtfertigend
- muss nicht dem Täter ggü erklärt werden
- Täter muss keine Kenntnis davon haben
+ dann aber Versuch prüfen
- Täuschung schliesst das Einverständnis nicht grundsätzlich aus
+ allerdings muss das Einverständnis freiwillig erfolgen, wenn das Opfer keine Wahlmöglichkeit hatte ist keine Freiwilligkeit anzunehmen
[vgl. Beschlagnahme-Fall]
- wird als Unterbrechung d obj Zurechenbarkeit verstanden; rechtfertigende Einwilligung ist rechtfertigend
Tags: Abgrenzung, Einverständnis
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Abgrenzung Diebstahl/Unterschlagung
Diebstahl ist Gewahrsamsbruch und Zueignung
Unterschlagung ist Zueignung ohne Gewahrsamsbruch
Unterschlagung ist Zueignung ohne Gewahrsamsbruch
Tags: Abgrenzung, Diebstahl, Unterschlagung
Quelle:
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Abgrenzung Betrug/Diebstahl
Diebstahl ist die Sachverschaffung durch eigene Zueignung = unmittelbare Fremdschädigung
Betrug ist die Sachverschaffung durch Täuschung = unmittelbare Eigenschädigung
Betrug ist die Sachverschaffung durch Täuschung = unmittelbare Eigenschädigung
Tags: Abgrenzung, Betrug, Diebstahl
Quelle:
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Kartensatzinfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010
Schlagwörter Karten:
Alle Karten (237)
Abgrenzung (20)
Absatzhilfe (2)
Absicht (2)
Anstiftung (16)
AT (20)
Aussage (3)
Aussagedelikte (1)
Bande (5)
Begünstigung (2)
Betrug (14)
Brandstiftung (6)
Definition (24)
Diebstahl (19)
Einbruch (1)
Einverständnis (3)
Erpressung (8)
Fahrlässigkeit (2)
Grundregeln (1)
Hehlerei (13)
Irrtum (14)
Meinungsstreit (17)
Mittäterschaft (8)
Notstand (2)
Notwehr (2)
Qualifikation (3)
Raub (9)
Rechtfertigung (2)
Rechtsprechung (4)
Rechtssprechung (1)
Rücktritt (11)
Scheinwaffe (1)
Schemata (7)
Schuld (2)
StPO (16)
Tatbestand (6)
Theorien (23)
TuT (8)
Unterlassung (1)
Unterschlagung (6)
Urkunde (12)
Verkehr (6)
Versuch (9)
Vorsatz (9)