142
unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- dient der Sicherung v ZR Ansprüchen/Schutz v priv BeweissicherungsR -> Individualdelikt (trotz Stellung in Straftaten gegen d öff Ordnung)
- hL echtes Unterlassungsdelikt / aA "verkappte" Unterlassung
- Sonderdelikt = Täter sind Unfallbeteiligte
TB
- Unfall im Straßenverkehr
+ plötzlich eintretendes Ereignis im öff Straßenverkehr
- Unfallbeiteilgter iSd 142 V - mitursächlich am Unfall
- Sich-Entfernen v Unfallort / Verletzung d Wartepflicht z Identitätsfeststellung
+ Vollendung mit Entfernung
- Vorsatz + Rewi + Schuld (Alkohol)
- tätige Reue 142 IV beachten - 24 Std
- dient der Sicherung v ZR Ansprüchen/Schutz v priv BeweissicherungsR -> Individualdelikt (trotz Stellung in Straftaten gegen d öff Ordnung)
- hL echtes Unterlassungsdelikt / aA "verkappte" Unterlassung
- Sonderdelikt = Täter sind Unfallbeteiligte
TB
- Unfall im Straßenverkehr
+ plötzlich eintretendes Ereignis im öff Straßenverkehr
- Unfallbeiteilgter iSd 142 V - mitursächlich am Unfall
- Sich-Entfernen v Unfallort / Verletzung d Wartepflicht z Identitätsfeststellung
+ Vollendung mit Entfernung
- Vorsatz + Rewi + Schuld (Alkohol)
- tätige Reue 142 IV beachten - 24 Std
Tags: Verkehr
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Fahrzeuginsassen einer Trunkenheitsfahrt
fRspr
- Gefährdung hat bereits mit dem Beginn der Fahrt begonnen
hM/hRspr
- konkrete Gefährdung erst mit kritischer Verkehrssituation
Arg hM
- keine klare Grenze zw abstrakter/konkreter Gefährdung
- Gefährdung hat bereits mit dem Beginn der Fahrt begonnen
hM/hRspr
- konkrete Gefährdung erst mit kritischer Verkehrssituation
Arg hM
- keine klare Grenze zw abstrakter/konkreter Gefährdung
Tags: Verkehr
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Einwilligung bei 315c
BGH = Einwilligung (-)
- 315c schützt in erster Linie d Straßenverkehr = Allgemeingut = Einwilligung (-)
- 315c ist im 28. Abschnitt d StGB unter "gemeingefährliche Straftaten"
hL = Einwilligung (+)
- IndividualRG bilden Schwerpunkt bei 315c hierzu ist eine Einwilligung möglich
- vgl v 315c <-> 316 (316 ist unstr Allgemeinschutz)
- 315c hat Strafe v max 5 Jahren und unterscheidet sich nur v 316 weil IndividualRG beinhaltet sind
-> Schwerpunkt = IndividualRG
- bei IndividualRG ist Einwilligung unstreitig mgl
- 315c schützt in erster Linie d Straßenverkehr = Allgemeingut = Einwilligung (-)
- 315c ist im 28. Abschnitt d StGB unter "gemeingefährliche Straftaten"
hL = Einwilligung (+)
- IndividualRG bilden Schwerpunkt bei 315c hierzu ist eine Einwilligung möglich
- vgl v 315c <-> 316 (316 ist unstr Allgemeinschutz)
- 315c hat Strafe v max 5 Jahren und unterscheidet sich nur v 316 weil IndividualRG beinhaltet sind
-> Schwerpunkt = IndividualRG
- bei IndividualRG ist Einwilligung unstreitig mgl
Tags: Verkehr
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TB 315c I Nr 1
- Fahrzeug im Straßenverkehr führen
+ Straßenverkehr = öff Verkehr, auf Wegen die jedermann oder allg bestimmbaren Gruppen offen stehen
+ führen = in Bewegung setzen = eigenhändiges Del
- Untüchtigkeit gem Nr 1 a/b
- konkrete Gefährdung + RWK Zusammenhang
- Vorsatz + Abs III
+ Straßenverkehr = öff Verkehr, auf Wegen die jedermann oder allg bestimmbaren Gruppen offen stehen
+ führen = in Bewegung setzen = eigenhändiges Del
- Untüchtigkeit gem Nr 1 a/b
- konkrete Gefährdung + RWK Zusammenhang
- Vorsatz + Abs III
Tags: Verkehr
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Fahruntüchtigkeit
absolute = 1,1 Promille = im Prozess unwiderlegbar
relative = 0,3 Promille = weitere Beweisanzeichen sind notwendig
- subj/obj Umstände + Ausfallerscheinungen
-> 316 (+); aber 316 subsidiär zu 315c
relative = 0,3 Promille = weitere Beweisanzeichen sind notwendig
- subj/obj Umstände + Ausfallerscheinungen
-> 316 (+); aber 316 subsidiär zu 315c
Tags: Verkehr
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Eintritt konkrete Gefährdung iSd § 315c
taugliches Gefährdungsobjekt
- Leib/Leben/fremde Sache v erheblichem Wert (> 750)
konkrete Gefahr
- Geschehensablauf der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden bei Gefährdungsobjekt führt
RWK-Zusammenhang ("dadurch")
- Gefährdung ist gerade wegen der Tathandlung entstanden
Ausnahmen(hM)
- v Täter gefahrener Wagen ist kein taugliches Gefährdungsobjekt
+ Tatmittel kann nicht gleichzeitig Gefährdungsobjekt sein
- Tatbeteiligte sind nicht v 315c geschützt
+ Beteiligter steht auf Seite d Tatmittels; 315c dient aber dem Schutz d Unbeteiligten
+ unsinnig einen mgl Teilnehmer v 315c durch diesen zu schützen
- Leib/Leben/fremde Sache v erheblichem Wert (> 750)
konkrete Gefahr
- Geschehensablauf der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden bei Gefährdungsobjekt führt
RWK-Zusammenhang ("dadurch")
- Gefährdung ist gerade wegen der Tathandlung entstanden
Ausnahmen(hM)
- v Täter gefahrener Wagen ist kein taugliches Gefährdungsobjekt
+ Tatmittel kann nicht gleichzeitig Gefährdungsobjekt sein
- Tatbeteiligte sind nicht v 315c geschützt
+ Beteiligter steht auf Seite d Tatmittels; 315c dient aber dem Schutz d Unbeteiligten
+ unsinnig einen mgl Teilnehmer v 315c durch diesen zu schützen
Tags: Verkehr
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Author: Moon84
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht
Published: 14.05.2010
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