Bereicherungsabsicht
- die Absicht d Opfer nur zu schädigen ist nicht ausreichend
- darüber hinaus muss die Absicht bestehen sich oder einem Dritten die Vorteile der Tat zuzuführen
- soweit diese nicht besteht ist die reine Schädigung beim Opfer ein Unterfall d Denkzettel Problematik
- darüber hinaus muss die Absicht bestehen sich oder einem Dritten die Vorteile der Tat zuzuführen
- soweit diese nicht besteht ist die reine Schädigung beim Opfer ein Unterfall d Denkzettel Problematik
Tags: Erpressung, Hehlerei, Raub, räuberische Erpressung, Vorsatz
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Abgrenzung dolus eventualis/Fahrlässigkeit
dolus eventualis
- Erfolgseintritt wird für ernsthaft möglich gehalten
- Täter handelt dennoch so
- Erfolg wird billigend in Kauf genommen
Fahrlässigkeit
- Erfolgseintritt wird für möglich gehalten
- ernsthaftes Vertrauen des Täters das Erfolg dennoch nicht eintritt
Abwägungskriterien
- Gefährlichkeit d Handlung & Wert d Rechtsguts (BGH)
- Erfolgseintritt wird für mgl. gehalten = Eventualvorsatz (Möglichkeitstheorie)
- nicht adäquates Risiko = Eventualvorsatz (Risikotheorie)
- gleichgültig ob Erfolg eintritt = Eventualvorsatz (Gleichgültigkeitstheorie)
- Theorien gelten als nicht bestimmt genug; subj Elemente werden nicht berücksichtigt
- bewusste Fahrlässigkeit wird nicht erklärt; als möglich gesehen
- Erfolgseintritt wird für ernsthaft möglich gehalten
- Täter handelt dennoch so
- Erfolg wird billigend in Kauf genommen
Fahrlässigkeit
- Erfolgseintritt wird für möglich gehalten
- ernsthaftes Vertrauen des Täters das Erfolg dennoch nicht eintritt
Abwägungskriterien
- Gefährlichkeit d Handlung & Wert d Rechtsguts (BGH)
- Erfolgseintritt wird für mgl. gehalten = Eventualvorsatz (Möglichkeitstheorie)
- nicht adäquates Risiko = Eventualvorsatz (Risikotheorie)
- gleichgültig ob Erfolg eintritt = Eventualvorsatz (Gleichgültigkeitstheorie)
- Theorien gelten als nicht bestimmt genug; subj Elemente werden nicht berücksichtigt
- bewusste Fahrlässigkeit wird nicht erklärt; als möglich gesehen
Tags: Abgrenzung, AT, Fahrlässigkeit, Theorien, Vorsatz
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Anstiftervorsatz bei vorhandenem mitt. Täterschaftsvorsatz
e. A. (-)
hM (+)
- Anstiftervorsatz ist als wesensgleiches Minus im Vorsatz zur mittelbaren Täterschaft enthalten
- führt zum Erst-Recht- Schluss
- gilt nicht für Aussagedelikte, § 160
hM (+)
- Anstiftervorsatz ist als wesensgleiches Minus im Vorsatz zur mittelbaren Täterschaft enthalten
- führt zum Erst-Recht- Schluss
- gilt nicht für Aussagedelikte, § 160
Tags: Anstiftung, mittelbare Täterschaft, Vorsatz
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Sachirrtum
Def.:
Täter nimmt irrig Umstände an, bei derem tatsächlichen Vorliegen der konkrete Tatbestand nicht erfüllt wäre.
führt zum vorsatzausschliessendem Irrtum gem. § 16
Täter nimmt irrig Umstände an, bei derem tatsächlichen Vorliegen der konkrete Tatbestand nicht erfüllt wäre.
führt zum vorsatzausschliessendem Irrtum gem. § 16
Tags: Definition, Irrtum, Vorsatz
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Subsumtionsirrtum
- kein Sachirrtum über den tatsächlichen Sachverhalt sondern ein Irrtum über die rechtliche Subsumtion
keinerlei Auswirkungen auf den Vorsatz =/ Vorsatzirrtum gem. § 16
Begründung
Wenn Sachverhalt bekannt und gewollt ist ist auch Vorsatz gegeben. Wenn die rechtliche Würdigung dem Täter bekannt sein müsste, könnten Delikte nur von Juristen begangen werden.
Ausnahme bei normativen TB-Merkmalen beachten
kann aber im Rahmen der Schuld Auswirkungen haben
keinerlei Auswirkungen auf den Vorsatz =/ Vorsatzirrtum gem. § 16
Begründung
Wenn Sachverhalt bekannt und gewollt ist ist auch Vorsatz gegeben. Wenn die rechtliche Würdigung dem Täter bekannt sein müsste, könnten Delikte nur von Juristen begangen werden.
Ausnahme bei normativen TB-Merkmalen beachten
kann aber im Rahmen der Schuld Auswirkungen haben
Tags: Irrtum, Vorsatz
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Subsumtionsirrtum im Hinblick auf normative TB-Merkmale
An sich ein normaler Subsumtionsirrtum, keinerlei Auswirkungen auf den Vorsatz.
Ausnahme bei normativen TB-Merkmalen (z. B. "fremd"=ZR)
- diese liegen vor wenn ein TB-Merkmale rechtliche Wertungen beinhalten
- bei normativen TB-Merkmalen existiert (für Laien) kein Unterschied zwischen Sach- und Sumsumtionsirrtum
- normatives TB-Merkmal besteht an sich nur aus der rechtlichen Bewertung -> Täter muss "rechtliche Kenntnis" haben = Paralellwertung in der Laiensphäre
Ausnahme bei normativen TB-Merkmalen (z. B. "fremd"=ZR)
- diese liegen vor wenn ein TB-Merkmale rechtliche Wertungen beinhalten
- bei normativen TB-Merkmalen existiert (für Laien) kein Unterschied zwischen Sach- und Sumsumtionsirrtum
- normatives TB-Merkmal besteht an sich nur aus der rechtlichen Bewertung -> Täter muss "rechtliche Kenntnis" haben = Paralellwertung in der Laiensphäre
Tags: AT, Irrtum, Vorsatz
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umgekehrter Irrtum auf TB-Ebene/untauglicher Versuch
obj. TB (-) + Vorsatz (+)
- Täter irrt über Tatumstände
- Täter irrt zu zu seinen Lasten, wenn der vorgestellte Sachverhalt vorliegen würde wäre der TB durch den Täter erfüllt
(z. B. Täter schiesst auf totes Opfer und denkt es würde leben)
In so einem Fall auf den Versuch abstellen
Im subjektiven TB unter Vorsatz den Irrtum ansprechen
- Abgrenzung zu Wahndelikt
- entgegen der Vorstellung des Täters konnte der TB objektiv nicht erfüllt werden
Def.: Täter nimmt irrig Umstände an bei deren wirklichen Vorliegen der TB erfüllt wäre
- Begründung der Strafbarkeit des untauglichen Versuchs
+ Umkehrschluss aus 23 III (gesetzl. Begründung)
+ Bestrafung der Betätigung des rechtsfeindlichen Willens; Betätigung wird durch das unmittelbare Ansetzen gekennzeichnet
- Täter irrt über Tatumstände
- Täter irrt zu zu seinen Lasten, wenn der vorgestellte Sachverhalt vorliegen würde wäre der TB durch den Täter erfüllt
(z. B. Täter schiesst auf totes Opfer und denkt es würde leben)
In so einem Fall auf den Versuch abstellen
Im subjektiven TB unter Vorsatz den Irrtum ansprechen
- Abgrenzung zu Wahndelikt
- entgegen der Vorstellung des Täters konnte der TB objektiv nicht erfüllt werden
Def.: Täter nimmt irrig Umstände an bei deren wirklichen Vorliegen der TB erfüllt wäre
- Begründung der Strafbarkeit des untauglichen Versuchs
+ Umkehrschluss aus 23 III (gesetzl. Begründung)
+ Bestrafung der Betätigung des rechtsfeindlichen Willens; Betätigung wird durch das unmittelbare Ansetzen gekennzeichnet
Tags: Irrtum, Versuch, Vorsatz
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umgekehrter Subsumtionsirrtum/Wahndelikt + normative TB-Merkmale
Wie den untauglichen Versuch im Versuch prüfen.
Im Vorsatz
- Irrtum ansprechen und abgrenzen zum untauglichen Versuch
- Wahndelikt ist ein umgekehrter Subsumtionsirrtum
+ Täter unterliegt einem Rechtsirrtum zu seinen Lasten = Täter denkt fälschlicherweise sein Verhalten würde einen TB erfüllen
- umgekehrter Subsumtionsirrtum ist kein Sachirrtum, Irrtum über die rechtliche Folge des Handelns
Vorsatz ist hier (-) ein Wahndelikt ist straflos
Ausnahme bei normativen TB-Merkmale
- Ein Irrtum über normative TB-Merkmale machen aus dem ursprünglichen Wahndelikt einen untauglichen Versuch, in diesem Fall ist die Strafbarkeit wieder gegeben.
- Umkerhprinzip der Irrtümer
Im Vorsatz
- Irrtum ansprechen und abgrenzen zum untauglichen Versuch
- Wahndelikt ist ein umgekehrter Subsumtionsirrtum
+ Täter unterliegt einem Rechtsirrtum zu seinen Lasten = Täter denkt fälschlicherweise sein Verhalten würde einen TB erfüllen
- umgekehrter Subsumtionsirrtum ist kein Sachirrtum, Irrtum über die rechtliche Folge des Handelns
Vorsatz ist hier (-) ein Wahndelikt ist straflos
Ausnahme bei normativen TB-Merkmale
- Ein Irrtum über normative TB-Merkmale machen aus dem ursprünglichen Wahndelikt einen untauglichen Versuch, in diesem Fall ist die Strafbarkeit wieder gegeben.
- Umkerhprinzip der Irrtümer
Tags: AT, Irrtum, Vorsatz
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TB Irrtümer - Überblick
Sachirrtum = Tatbestandsirrtum
- Täter irrt über den Sachverhalt
= vorsatzausschliessender Irrtum nach § 16
umgekehrter Tatbestandsirrtum = untauglicher Versuch
- Täter irrt über den Sachverhalt zu seinen Ungunsten
- wird im Versuchsaufbau gepüft
= Vorsatz wird bejaht + begründet Strafbarkeit iVm unmittelbarem Ansetzen
Subsumtionsirrtum = Rechtsirrtum
- Täter irrt über Rechtsfolgen zu seinen Lasten
= Vorsatz besteht über den Sachverhalt = Vorsatz (+)
Ausnahme normative TB-Merkmale = Vorsatz (-)
umgekehrter Subsumtionsirrtum = Wahndelikt
- Täter irrt über Umfang/Bestand eines TB
- im Versuchsaufbau prüfen
= Vorsatz (-)
Ausnahme normative TB-Merkmale = Vorsatz (+)
Umkehrprinzip der Irrtümer
- Täter irrt über den Sachverhalt
= vorsatzausschliessender Irrtum nach § 16
umgekehrter Tatbestandsirrtum = untauglicher Versuch
- Täter irrt über den Sachverhalt zu seinen Ungunsten
- wird im Versuchsaufbau gepüft
= Vorsatz wird bejaht + begründet Strafbarkeit iVm unmittelbarem Ansetzen
Subsumtionsirrtum = Rechtsirrtum
- Täter irrt über Rechtsfolgen zu seinen Lasten
= Vorsatz besteht über den Sachverhalt = Vorsatz (+)
Ausnahme normative TB-Merkmale = Vorsatz (-)
umgekehrter Subsumtionsirrtum = Wahndelikt
- Täter irrt über Umfang/Bestand eines TB
- im Versuchsaufbau prüfen
= Vorsatz (-)
Ausnahme normative TB-Merkmale = Vorsatz (+)
Umkehrprinzip der Irrtümer
Tags: AT, Irrtum, Vorsatz
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Author: Moon84
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht
Published: 14.05.2010
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