179
Vertreter ohne Vertretungsmacht
- Garantiehaftung weil Vertrauen d Vertreters missbraucht wurde
- gilt auch f Boten (analog)
- (-) wenn Unkenntnis nicht vorsätzlich bei Vetreter
V'ssen
- Verweigerung d Genehmigung d Vetretenen
- umfasst nicht Verzögerungsschaden wg verzögerter Genehmigung
- gutgläubiger Dritter
- wenn Erfülllung verlangt wird
+ Vertreter ist nicht Vertragspartner nimmt aber faktisch dessen Stellung sein
+ Erfüllungsanspruch kommt aus Gesetz nicht Vertrag
+ Vertreter haftet f Schlecht/Nichtleistung
- wenn SE verlangt wird
+ umfasst das pos Interesse/Erfüllungsinteresse
+ Vertrauensschaden wenn Vetretene nicht von fehlender VM wusste
- Garantiehaftung weil Vertrauen d Vertreters missbraucht wurde
- gilt auch f Boten (analog)
- (-) wenn Unkenntnis nicht vorsätzlich bei Vetreter
V'ssen
- Verweigerung d Genehmigung d Vetretenen
- umfasst nicht Verzögerungsschaden wg verzögerter Genehmigung
- gutgläubiger Dritter
- wenn Erfülllung verlangt wird
+ Vertreter ist nicht Vertragspartner nimmt aber faktisch dessen Stellung sein
+ Erfüllungsanspruch kommt aus Gesetz nicht Vertrag
+ Vertreter haftet f Schlecht/Nichtleistung
- wenn SE verlangt wird
+ umfasst das pos Interesse/Erfüllungsinteresse
+ Vertrauensschaden wenn Vetretene nicht von fehlender VM wusste
Tags: Schadensersatz, Vertreter
Quelle:
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Fliesenfall (EuGH)
P muss iRd GewährleistungsR auch Ausbau&Einbaukosten tragen
EuGH
- Verbrauchsgut das gutgläubig vom Verbraucher eingebaut wurde muss durch/auf Kosten des Verkäufers ausgebautwerden und neues eingebaut werden
- nach dt R keine Pflicht wenn unverschuldeter Mangel
- UnionsR wollte Unentgeltlichkeit f Verbraucher
+ Verbraucher soll ohne Risiko sein GewährleistungsR ausüben können
+ wenn er dies nur mit Kosten ausüben kann, wäre er wirtschaftlich nicht an der Ausübung interessiert
+ kein ungerechtes Ergebnis; Kosten sind kausale Folge d Schlechtlieferung d Verkäufers
> Käufer hat schuldlos die Sache eingebaut (=/Pflichtverletzung); Verkäufer hat mangelhafte Sache geliefert (auch wenn unverschuldet dennoch Pflichtverletzung)
+ ob Verkäufer zum Einbau verpflichtet ist, ist irrelevant
P exzessive Einbaukosten bei verhältnismäßig niedrigem Kaufwert
EuGH
- Verbrauchsgut das gutgläubig vom Verbraucher eingebaut wurde muss durch/auf Kosten des Verkäufers ausgebautwerden und neues eingebaut werden
- nach dt R keine Pflicht wenn unverschuldeter Mangel
- UnionsR wollte Unentgeltlichkeit f Verbraucher
+ Verbraucher soll ohne Risiko sein GewährleistungsR ausüben können
+ wenn er dies nur mit Kosten ausüben kann, wäre er wirtschaftlich nicht an der Ausübung interessiert
+ kein ungerechtes Ergebnis; Kosten sind kausale Folge d Schlechtlieferung d Verkäufers
> Käufer hat schuldlos die Sache eingebaut (=/Pflichtverletzung); Verkäufer hat mangelhafte Sache geliefert (auch wenn unverschuldet dennoch Pflichtverletzung)
+ ob Verkäufer zum Einbau verpflichtet ist, ist irrelevant
P exzessive Einbaukosten bei verhältnismäßig niedrigem Kaufwert
Tags: Kaufrecht, Schadensersatz
Quelle:
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Schadensersatz Ausführungsverschulden (GoA)
677, 280 (berechtigt); 678 (unberechtigt)
Pflicht aus 677 - Interesse/Wille d GH
- Ermittlung analog nach 683
+ Interesse höher als Wille (=/ 683)
- Verschulden grdsl nach 276
+ bei Willen GH ist Erkennbarkeit erforderlich (=/ 683)
+ Privilegierung bei 680 (Gefahrenabwehr)
> Gefahr f Rechtsgut steht bevor
> gilt nach Sinn & Zweck auch f Scheingefahr
>> Gefahrabwendung nicht erforderlich
> gilt nicht gegen Dritte nur gegen GH
>> Freistellung nach 257 mgl
> 680 auch gegen konkurrierende DelR Ansprüche
- Umfang grsl ausführungsbedingte Schäden
Pflicht aus 677 - Interesse/Wille d GH
- Ermittlung analog nach 683
+ Interesse höher als Wille (=/ 683)
- Verschulden grdsl nach 276
+ bei Willen GH ist Erkennbarkeit erforderlich (=/ 683)
+ Privilegierung bei 680 (Gefahrenabwehr)
> Gefahr f Rechtsgut steht bevor
> gilt nach Sinn & Zweck auch f Scheingefahr
>> Gefahrabwendung nicht erforderlich
> gilt nicht gegen Dritte nur gegen GH
>> Freistellung nach 257 mgl
> 680 auch gegen konkurrierende DelR Ansprüche
- Umfang grsl ausführungsbedingte Schäden
Tags: GoA, Schadensersatz
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SEA Übernahmeverschulden
678 - unberechtigt
Haftungsverschärfung/setzt bereits bei fehlerhafter Übernahme an
- GF haftet für primären Vermögensschaden
- haftungsbegründender Vermögensschaden muss nicht v Verschulden umfasst sein
V'ssen
- unberechtigte GoA
- Verschulden bzgl Übernahme/entgegenstehenden Willen
- 680 (str)
- Umfang alle kausalen Schäden + zufälligerr Schaden die nicht entstanden wären hätte GF nicht Geschäft übernommen
- Auswirkungen d Genehmigung ( 684 S. 2) auf 678
+ e.A. SEA gem 678 entfällt
+ a.A. (hM) 678 + 677/280 bleibt bestehen
> 684 S. 2 fingiert nur den Willen f Aufwendungsersatz
Haftungsverschärfung/setzt bereits bei fehlerhafter Übernahme an
- GF haftet für primären Vermögensschaden
- haftungsbegründender Vermögensschaden muss nicht v Verschulden umfasst sein
V'ssen
- unberechtigte GoA
- Verschulden bzgl Übernahme/entgegenstehenden Willen
- 680 (str)
- Umfang alle kausalen Schäden + zufälligerr Schaden die nicht entstanden wären hätte GF nicht Geschäft übernommen
- Auswirkungen d Genehmigung ( 684 S. 2) auf 678
+ e.A. SEA gem 678 entfällt
+ a.A. (hM) 678 + 677/280 bleibt bestehen
> 684 S. 2 fingiert nur den Willen f Aufwendungsersatz
Tags: GoA, Schadensersatz
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Nebenpflichten gem 681
- Anzeigepflicht
- Auskunftspflicht
- Herausgabepflicht
- bei Verletzung = 677, 681, 280
- Auskunftspflicht
- Herausgabepflicht
- bei Verletzung = 677, 681, 280
Tags: GoA, Schadensersatz
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Pflicht z ordnungsgem Rückgabe d Mietsache
241 II oder 241 I
eA - 241 II Theorie d reinen Rückgabe
- besteht bereits während d MietVerh und entsteht nicht erst mit Rückgabepflicht (=Schutz/Obhut)
- 280 I, 241 II
aA - 241 I Theorie d ordnungsgem Rückgabe
- Rückgabepflicht beinhaltet mangelfreie Rückgabe
-> 280 I, III, 281/283
eA - 241 II Theorie d reinen Rückgabe
- besteht bereits während d MietVerh und entsteht nicht erst mit Rückgabepflicht (=Schutz/Obhut)
- 280 I, 241 II
aA - 241 I Theorie d ordnungsgem Rückgabe
- Rückgabepflicht beinhaltet mangelfreie Rückgabe
-> 280 I, III, 281/283
Tags: Miete, Schadensersatz
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innerbetrieblicher Schadensausgleich
leicht (AN 0/AG 100) - mittel (AN 50/AG 50) - grob (AN 100/AG 0)
- bezüglich der Fahrlässigkeit
bei betrieblicher Tätigkeit
- Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit ist relevanter Faktor für die Schadensverteilung
- bezüglich der Fahrlässigkeit
bei betrieblicher Tätigkeit
- Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit ist relevanter Faktor für die Schadensverteilung
Tags: Arbeitsrecht, Schadensersatz
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SEA des AG gegen AN
280 I, 611
1. Schuldverh = 611
2. Pflichtverletzung
- Leistungspflichtverletzung (aus Vertrag)
- Schutzpflichtverletzung (241)
- Abgrenzen; auch Verletzung beider Pflichten mgl.
3. Vertretenmüssen
- 280 I 2 gilt nicht; vgl. 619a (keine Vermutung; Beweislastumkehr für AN)
- hier nicht innerbetrieblichen Ausgleich und 276 ansprechen
- AN haften für den Schadenseintritt gequotelt nicht für Verfahrenswissen
4. Kausaler Schaden
5. Schadenshöhe
- 254 direkt bei echtem Mitverschulden des AG
- 254 analog durch Grundsätze zum innerbetrieblichen Schadensausglich
+ Gefahrgeneightheit ist nicht ausschlaggebend aber Abwägungskriterium
+ Ausschlaggebend ist ob Tätigkeit betrieblich veranlasst wart
+ Grad des auf die Herbeiführung des Schadens gerichtetes Verhaltens
> leicht AN 0 - mittel AN 50 - Vorsatz AN 100
>> grob grundsl. 100 es sei denn AG unterlässt Schadensabwehr/-minderungsmassnahmen oder besonders hohe Schadenssumme
>> Deckelung auf ca. 3 Brutto Monatsgehälter
> je gefahrgeneigter die Arbeit desto höher die AG Quote; Einzelfallwertung
1. Schuldverh = 611
2. Pflichtverletzung
- Leistungspflichtverletzung (aus Vertrag)
- Schutzpflichtverletzung (241)
- Abgrenzen; auch Verletzung beider Pflichten mgl.
3. Vertretenmüssen
- 280 I 2 gilt nicht; vgl. 619a (keine Vermutung; Beweislastumkehr für AN)
- hier nicht innerbetrieblichen Ausgleich und 276 ansprechen
- AN haften für den Schadenseintritt gequotelt nicht für Verfahrenswissen
4. Kausaler Schaden
5. Schadenshöhe
- 254 direkt bei echtem Mitverschulden des AG
- 254 analog durch Grundsätze zum innerbetrieblichen Schadensausglich
+ Gefahrgeneightheit ist nicht ausschlaggebend aber Abwägungskriterium
+ Ausschlaggebend ist ob Tätigkeit betrieblich veranlasst wart
+ Grad des auf die Herbeiführung des Schadens gerichtetes Verhaltens
> leicht AN 0 - mittel AN 50 - Vorsatz AN 100
>> grob grundsl. 100 es sei denn AG unterlässt Schadensabwehr/-minderungsmassnahmen oder besonders hohe Schadenssumme
>> Deckelung auf ca. 3 Brutto Monatsgehälter
> je gefahrgeneigter die Arbeit desto höher die AG Quote; Einzelfallwertung
Tags: Arbeitsrecht, Schadensersatz
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gestörte Gesamtschuld
Ein Gesamtschuldner ist dem Gläubiger nicht (mehr) haftbar -> 2. Gesamtschuldner der zahlt kann den 1. nicht in Regress nehmen
BGH Lsg: Bei Enthaftung gem. § 1664 muss der Zweitschädiger dies hinnehmen (Familienfrieden); gesetzliche Enthaftung war gesetzgeberischer Wille
Medicus Lsg: 1664 negiert den Anspruch gegen die Eltern; Gesamtschuld entsteht nicht; Kürzung des Anspruchs Geschädigter-übrig gebliebener Schädiger gem. 840, 426
3. Lsg: fingierte Gesamtschuld so dass Regressanspruch zwischen Gesamtschuldnern zur Anwendung kommt (wird bei vertraglichen Privilegierungen genutzt; kein Vertrag zu Lasten Dritter)
BGH Lsg: Bei Enthaftung gem. § 1664 muss der Zweitschädiger dies hinnehmen (Familienfrieden); gesetzliche Enthaftung war gesetzgeberischer Wille
Medicus Lsg: 1664 negiert den Anspruch gegen die Eltern; Gesamtschuld entsteht nicht; Kürzung des Anspruchs Geschädigter-übrig gebliebener Schädiger gem. 840, 426
3. Lsg: fingierte Gesamtschuld so dass Regressanspruch zwischen Gesamtschuldnern zur Anwendung kommt (wird bei vertraglichen Privilegierungen genutzt; kein Vertrag zu Lasten Dritter)
Tags: Schadensersatz, Schuldrecht
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Gleichungen für Minderung & kleiner SE
Minderung
(gezahlter KP * Wert der beschädigten Sache)/(Wert mangelfrei)
kleiner SE
Sache mangelfrei - Sache mangelhaft
(gezahlter KP * Wert der beschädigten Sache)/(Wert mangelfrei)
kleiner SE
Sache mangelfrei - Sache mangelhaft
Tags: Minderung, Schadensersatz
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130 % Regel
- die Reparatur darf den tatsächlichen Wert der Sache um bis zu 30 % überschreiten soweit eine besondere Nähebeziehung zur Sache besteht (z. B. Autos)
- Schädiger trägt das Prognoserisiko, somit kann die 130 % auch bei falscher Prognose überschritten werden
- nur angefallene Kosten sind zu ersetzen, auch wenn die Prognose höher war hat der Schädiger nicht die Differenz zu der tatsächlich niedrigeren zu bezahlen
- Schädiger trägt das Prognoserisiko, somit kann die 130 % auch bei falscher Prognose überschritten werden
- nur angefallene Kosten sind zu ersetzen, auch wenn die Prognose höher war hat der Schädiger nicht die Differenz zu der tatsächlich niedrigeren zu bezahlen
Tags: Schadensersatz
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Vorteilsanrechnung
- Kausalität zwischen schädigendem Ereignis und Vorteil beim Geschädigtem
- Keine unbillige Entlastung des Schädigers durch die Vorteilsanrechnung; nach Billigkeit und normativer Wertung zu bewerten
- Keine unbillige Entlastung des Schädigers durch die Vorteilsanrechnung; nach Billigkeit und normativer Wertung zu bewerten
Tags: Schadensersatz
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Verhältnis von Primärpflichten und Sekundärpflichten im Schuldrecht
Der Anspruch eines Schadensersatzanspruchs sperrt nach Gesetz (281 IV) den Anspruch auf Erfüllung
Primär = Erfüllung
Sekundär = Schadensersatz
Der Gläubiger soll darauf vertrauen können das nach einem Schadensersatzanspruch die Leistung nicht mehr erfüllt werden muss und somit anderweitig verfügbar ist.
281 IV ist nach herrschender Meinung nur eine Einbahnstraße = ein erster Erfüllungsanspruch sperrt nicht einen späteren Schadensersatzanspruch
(vgl. 325 als Argumentationshilfe)
Primär = Erfüllung
Sekundär = Schadensersatz
Der Gläubiger soll darauf vertrauen können das nach einem Schadensersatzanspruch die Leistung nicht mehr erfüllt werden muss und somit anderweitig verfügbar ist.
281 IV ist nach herrschender Meinung nur eine Einbahnstraße = ein erster Erfüllungsanspruch sperrt nicht einen späteren Schadensersatzanspruch
(vgl. 325 als Argumentationshilfe)
Tags: Schadensersatz, Schuldrecht
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284 Allgemein
Ersatz vergeblicher Aufwendungen
- treten auch auf wenn der Schuldner die Leistung ordnungsgemäß erbracht hätte
= weder statt/neben Leistung
AusweichTB wenn Aufwendungen Schaden darstellen
negatives Interesse wird geschützt, Schuldner wird so gestellet als ob er nie von dem schädigenden Schuldverhältnis gehört hätte
- treten auch auf wenn der Schuldner die Leistung ordnungsgemäß erbracht hätte
= weder statt/neben Leistung
AusweichTB wenn Aufwendungen Schaden darstellen
negatives Interesse wird geschützt, Schuldner wird so gestellet als ob er nie von dem schädigenden Schuldverhältnis gehört hätte
Tags: Schadensersatz, Schuldrecht
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V'ssen 284
Bestehen der V'ssen von 280 I, III, 281
(1. Schuldverhältnis, 2. Pflichtverletzung, 3. Vertretenmüssen, 4. Frist)
- getätigte Aufwendungen
- die billigerweise gemacht werden durften (Treu+Glauben)
- nicht anderweitige Zweckvereitelung der Aufwendungen
(1. Schuldverhältnis, 2. Pflichtverletzung, 3. Vertretenmüssen, 4. Frist)
- getätigte Aufwendungen
- die billigerweise gemacht werden durften (Treu+Glauben)
- nicht anderweitige Zweckvereitelung der Aufwendungen
Tags: Schadensersatz, Schuldrecht
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Übersicht Schadensersatz neben/statt der Leistung
Nebenpflichtverletzung
280 I = neben der Leistung
280 I, III 282 = statt der Leistung
Schlechtleistung
280 I = neben der Leistung
280 I, III, 281 = statt der Leistung
Nichtleistung
280 II, 286 neben Leistung
280 I, III 281 = statt der Leistung
Unmöglichkeit
immer statt der Leistung, neben der Leistung durch Unmöglichkeit unmöglich
280 I, III, 283 = nachträgliche Unmöglichkeit
311aII = anfängliche Unmöglichkeit
280 I = neben der Leistung
280 I, III 282 = statt der Leistung
Schlechtleistung
280 I = neben der Leistung
280 I, III, 281 = statt der Leistung
Nichtleistung
280 II, 286 neben Leistung
280 I, III 281 = statt der Leistung
Unmöglichkeit
immer statt der Leistung, neben der Leistung durch Unmöglichkeit unmöglich
280 I, III, 283 = nachträgliche Unmöglichkeit
311aII = anfängliche Unmöglichkeit
Tags: Schadensersatz, Schuldrecht
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Unterscheidung SE neben und statt der Leistung
SE neben der Leistung liegt immer vor wenn der Schaden unabhängig von der erbrachten Hauptleistung des Gläubigers weiter existiert
SE statt der Leistung liegt immer vor wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Leistungserfüllung auch nicht eingetreten wäre
Abgrenzung ist bei
-Schlechtleistung
- Nichtleistung
- Nebenpflichtverletzung zu machen
Unmöglichkeit ist immer statt der Leistung, Leistung ist ja untergegangen
SE statt der Leistung liegt immer vor wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Leistungserfüllung auch nicht eingetreten wäre
Abgrenzung ist bei
-Schlechtleistung
- Nichtleistung
- Nebenpflichtverletzung zu machen
Unmöglichkeit ist immer statt der Leistung, Leistung ist ja untergegangen
Tags: Schadensersatz, Schuldrecht
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Kartensatzinfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Zivilrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010
Schlagwörter Karten:
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Abgrenzung (4)
Abtretung (3)
Anfechtung (4)
Arbeitsrecht (52)
AT (7)
Bereicherungsrecht (28)
BGB-AT (32)
BGB-ATB (1)
Definition (4)
Deliktsrecht (16)
Erbrecht (18)
Familienrecht (20)
Gefährderhaftung (1)
Gesellschaftsrecht (24)
GoA (23)
Handelsrecht (17)
Kaufrecht (13)
Leasing (1)
Miete (8)
Minderung (1)
Pfand (2)
Rechtsgeschäft (1)
Rechtssprechung (3)
Sachenrecht (66)
Schadensersatz (17)
Schema (10)
Schuldrecht (59)
Unmöglichkeit (2)
Verschulden (4)
Vertreter (13)
Verzug (1)
Widerruf (1)
ZPO (36)
Zurechnung (2)