überhöhte Kaution
wenn > 3 Monatsmieten (551 I, IV)
- berechtigt zu 812 gegen Vermieter f überhöhte Summe
- unerheblich ob Mieter sich damit einverstanden erklärt
+ 551 soll Mieter vor allzugroßen Belastungen schützen,
- Verjährung nach 199 (3 Jahre)
+ Kenntnis d Rechtsgrundlosigkeit begründet nicht die Verjährung = ab Zahlung
- berechtigt zu 812 gegen Vermieter f überhöhte Summe
- unerheblich ob Mieter sich damit einverstanden erklärt
+ 551 soll Mieter vor allzugroßen Belastungen schützen,
- Verjährung nach 199 (3 Jahre)
+ Kenntnis d Rechtsgrundlosigkeit begründet nicht die Verjährung = ab Zahlung
Tags: Bereicherungsrecht, Miete, Schuldrecht
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Schönheitsreparaturen im Wohnraum
grdsl. Pflicht des Vermieters
aber auf Mieter abwälzbar
- Abwälzung gilt als unvereinbar mit dem Grundgedanken der Miete, wenn der Mieter dadurch eine höhere Belastung hätte als der Vermieter ohne die Abwälzung (starre Fristen ohne Rücksicht auf die tatsächliche Abnutzung); flexible Fristen sind nach Rspr ok
- möglich auch durch AGB; dann § 307 II Nr. 1 ansprechen
Fälligkeit bestimmt sich nach der Sicht eines obj Dritten ob diese notwendig geworden sind
- soweit Mieter in Verzug gerät kann der Vermieter einen Vorschuss verlangen
aber auf Mieter abwälzbar
- Abwälzung gilt als unvereinbar mit dem Grundgedanken der Miete, wenn der Mieter dadurch eine höhere Belastung hätte als der Vermieter ohne die Abwälzung (starre Fristen ohne Rücksicht auf die tatsächliche Abnutzung); flexible Fristen sind nach Rspr ok
- möglich auch durch AGB; dann § 307 II Nr. 1 ansprechen
Fälligkeit bestimmt sich nach der Sicht eines obj Dritten ob diese notwendig geworden sind
- soweit Mieter in Verzug gerät kann der Vermieter einen Vorschuss verlangen
Tags: Miete
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Endrenovierung
grdsl. auf den Mieter abwälzbar
- Unvereinbarkeit mit dem Grundgedanken der Miete, analog zu Schönheitsreparaturen (starre Regelung ohne Rücksichtnahme auf die tatsächliche Wohndauer/Abnutzung durch den Mieter)
- Abwägung im Einzelfall (Wohndauer, vorhergehende Renovierung durch den Mieter)
- Unvereinbarkeit mit dem Grundgedanken der Miete, analog zu Schönheitsreparaturen (starre Regelung ohne Rücksichtnahme auf die tatsächliche Wohndauer/Abnutzung durch den Mieter)
- Abwägung im Einzelfall (Wohndauer, vorhergehende Renovierung durch den Mieter)
Tags: Miete
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Pflicht zur Entfernung von Tapeten/Farbe
- ähnlich wie bei der Endrenovierung auf die Vereinbarkeit mit dem Grundgedanken der Miete prüfen
- Anspruch des Vermieters aus § 546 grdsl. (+)
+ Ausnahme gilt wenn Tapeten/Farbe aufgrund einer Schönheitsreparaturklausel (auch unwirksamer) durch den Mieter angebracht/aufgetragen wurden
- Anspruch des Vermieters aus § 546 grdsl. (+)
+ Ausnahme gilt wenn Tapeten/Farbe aufgrund einer Schönheitsreparaturklausel (auch unwirksamer) durch den Mieter angebracht/aufgetragen wurden
Tags: Miete
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Anwendbarkeit EBV im WohnraummietVerh
eA - EBV (-)
- 546a, 571 sind abschließend
- Umgehungsverbot 571 III
aA EBV (+) hM
- Nutzungen sind in 546a, 571 sind geregelt
- Mieter darf sich nicht unberechtigt aus d Sache bereichern
EBV folgt aus d Eigentum -> neben MietV anwendbar
-> gilt auch f KondR wenn nicht schon über EBV verdrängt ist
- 546a, 571 sind abschließend
- Umgehungsverbot 571 III
aA EBV (+) hM
- Nutzungen sind in 546a, 571 sind geregelt
- Mieter darf sich nicht unberechtigt aus d Sache bereichern
EBV folgt aus d Eigentum -> neben MietV anwendbar
-> gilt auch f KondR wenn nicht schon über EBV verdrängt ist
Tags: Miete, Sachenrecht
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Anwendbarkeit v 539 neben 536a II
eA - nicht anwendbar
- nur unter V'ssen v 536a II gestattet
- Umgehung d V'ssen d 539
aA - nebeneinander anwendbar (MM)
- 536a II ersetzt sämliche Ausfwendungen
- 539 nur erforderliche Aufwendungen im Willen d Vermieters (unterschiedliche RF)
- Vermieter wäre unberechtigt bereichert sollte Mieter nicht die Kosten der Selbstvornahme fordern können
- nur unter V'ssen v 536a II gestattet
- Umgehung d V'ssen d 539
aA - nebeneinander anwendbar (MM)
- 536a II ersetzt sämliche Ausfwendungen
- 539 nur erforderliche Aufwendungen im Willen d Vermieters (unterschiedliche RF)
- Vermieter wäre unberechtigt bereichert sollte Mieter nicht die Kosten der Selbstvornahme fordern können
Tags: Miete
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Pflicht z ordnungsgem Rückgabe d Mietsache
241 II oder 241 I
eA - 241 II Theorie d reinen Rückgabe
- besteht bereits während d MietVerh und entsteht nicht erst mit Rückgabepflicht (=Schutz/Obhut)
- 280 I, 241 II
aA - 241 I Theorie d ordnungsgem Rückgabe
- Rückgabepflicht beinhaltet mangelfreie Rückgabe
-> 280 I, III, 281/283
eA - 241 II Theorie d reinen Rückgabe
- besteht bereits während d MietVerh und entsteht nicht erst mit Rückgabepflicht (=Schutz/Obhut)
- 280 I, 241 II
aA - 241 I Theorie d ordnungsgem Rückgabe
- Rückgabepflicht beinhaltet mangelfreie Rückgabe
-> 280 I, III, 281/283
Tags: Miete, Schadensersatz
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Author: Moon84
Main topic: Jura
Topic: Zivilrecht
Published: 14.05.2010
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