Erlaubnisirrtum
- liegt vor wenn Täter bei zutreffender Erfassung der Sachlage die rechtl. Grenzen eines anerkannten RF-Grundes verkennt oder an das Bestehen eines nicht anerkannten RF-Grundes glaubt ist nicht ETB
- wird über § 17 geregelt
+ entscheidend ist die Vermeidbarkeit des Irrtums
- wird über § 17 geregelt
+ entscheidend ist die Vermeidbarkeit des Irrtums
Tags: Irrtum
Quelle:
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Zusammenfassung ETB + EI
ETBI - § 16 analog
- Unvermeidbarkeit = Vorsatz (-) aber Fahrlässigkeit (+/-)
- Vermeidbarkeit = Vorsatz (-) (nur nach strenger Schuldtheorie = +) und Fahrlässigkeit (+)
EI - § 17
- Unvermeidbarkeit = keine StR
- Vermeidbarkeit = Vorsatz (+)
Doppelirrtum = ETBI + EI = § 17
- Unvermeidbarkeit = Vorsatz (-) aber Fahrlässigkeit (+/-)
- Vermeidbarkeit = Vorsatz (-) (nur nach strenger Schuldtheorie = +) und Fahrlässigkeit (+)
EI - § 17
- Unvermeidbarkeit = keine StR
- Vermeidbarkeit = Vorsatz (+)
Doppelirrtum = ETBI + EI = § 17
Tags: Irrtum
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fehlendes subj RF Element bei Einwilligung
ist ein umgekehrter ETBI
+ die objektiven V'ssen der Einwilligung liegen vor
Versuchslösung (MM)
- nur der Versuch ist anzuprüfen, Erfolgsunrecht d Täters wird durch die objektiv vorhandenen Voraussetzungen der Einwilligung kompensiert
Vollendungslösung (Rspr/Lit)
- bei fehlendem subj RF-Element ist Vollendung (+)
Arg
- Täter hat TB erfüllt; Kompensation kann nicht stattfinden
- Versuchslsg widerspricht d Differenzierung v RF<->TB
- eine Berücksichtigung findet aber im Strafrahmen statt bei der eine Minderung duchgeführt werden kann
+ die objektiven V'ssen der Einwilligung liegen vor
Versuchslösung (MM)
- nur der Versuch ist anzuprüfen, Erfolgsunrecht d Täters wird durch die objektiv vorhandenen Voraussetzungen der Einwilligung kompensiert
Vollendungslösung (Rspr/Lit)
- bei fehlendem subj RF-Element ist Vollendung (+)
Arg
- Täter hat TB erfüllt; Kompensation kann nicht stattfinden
- Versuchslsg widerspricht d Differenzierung v RF<->TB
- eine Berücksichtigung findet aber im Strafrahmen statt bei der eine Minderung duchgeführt werden kann
Tags: Einverständnis, Irrtum
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Erlaubnistatbestandsirrtum
Täter denkt es würde ein Rechtfertigungsgrund vorliegen, bei dessen tatsächlichen oder rechtlichen Existenz der Täter gerechtfertigt wäre
Bei einem Sachirrtum wird von einem Rechtfertigungsgrund ausgegangen (Erlaubnistatbestandsirrtum)
Rechtsirrtum ist ein Erlaubnisirrtum der Vorsatz bestehen lässt aber möglicherweise die Schuld entfallen oder mindert
Bei einem Sachirrtum wird von einem Rechtfertigungsgrund ausgegangen (Erlaubnistatbestandsirrtum)
Rechtsirrtum ist ein Erlaubnisirrtum der Vorsatz bestehen lässt aber möglicherweise die Schuld entfallen oder mindert
Tags: AT, Irrtum
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error in persona
Täter irrt sich über das Ziel das er angreift; ist eine Form des Tatbestandsirrtum gem. § 16
Irrtum über die Identität des Handlungsobjekts ist unbeachtlich soweit vertauschtes und tatsächliches Tatbobjekt gleichwertig sind. (Mensch/Mensch) wenn nicht führt es zum Vorsatzausschluss
Irrtum über die Identität des Handlungsobjekts ist unbeachtlich soweit vertauschtes und tatsächliches Tatbobjekt gleichwertig sind. (Mensch/Mensch) wenn nicht führt es zum Vorsatzausschluss
Tags: AT, Irrtum
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Abgrenzung error in persona und aberratio ictus
error in persona sind Angriffs- und Verletzungsobjekt identisch; nur der Täter irrt sich über die Identität dessen
bei aberratio ictus fallen Angriffs- und Verletzungsobjekt auseinander und der Täter erkennt dies
Angriffsobjekt = Vorsatzobjekt konkretisiert zum Zeitpunkt der Tathandlung
Grenzfälle:
Autobombe trifft den Falschen (analog Gift/Falle)
- (MM) Angriffs- und Verletzungsobjekt sind nicht identisch
+ zum Zt.punkt des Bombenlegens ist Vorsatz auf Angriffsobjekt gerichtet -> aberratio ictus
- (hM) Angriffs- und Verletzungsobjekt sind identisch
+ bei Bomben/Fallen/Gift weiss der Täter nicht wer der tatsächliche Verletzte sein wird, Täter weiss nur dass der Nächste das Verletzungsobjekt sein wird (Angriffsobjekt wird abstrakt bestimmt) -> error in persona
- aberratio ictus wird vertreten wenn erst der Über-Nächste verletzt wird
bei aberratio ictus fallen Angriffs- und Verletzungsobjekt auseinander und der Täter erkennt dies
Angriffsobjekt = Vorsatzobjekt konkretisiert zum Zeitpunkt der Tathandlung
Grenzfälle:
Autobombe trifft den Falschen (analog Gift/Falle)
- (MM) Angriffs- und Verletzungsobjekt sind nicht identisch
+ zum Zt.punkt des Bombenlegens ist Vorsatz auf Angriffsobjekt gerichtet -> aberratio ictus
- (hM) Angriffs- und Verletzungsobjekt sind identisch
+ bei Bomben/Fallen/Gift weiss der Täter nicht wer der tatsächliche Verletzte sein wird, Täter weiss nur dass der Nächste das Verletzungsobjekt sein wird (Angriffsobjekt wird abstrakt bestimmt) -> error in persona
- aberratio ictus wird vertreten wenn erst der Über-Nächste verletzt wird
Tags: Abgrenzung, AT, Irrtum
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Sachirrtum
Def.:
Täter nimmt irrig Umstände an, bei derem tatsächlichen Vorliegen der konkrete Tatbestand nicht erfüllt wäre.
führt zum vorsatzausschliessendem Irrtum gem. § 16
Täter nimmt irrig Umstände an, bei derem tatsächlichen Vorliegen der konkrete Tatbestand nicht erfüllt wäre.
führt zum vorsatzausschliessendem Irrtum gem. § 16
Tags: Definition, Irrtum, Vorsatz
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Subsumtionsirrtum
- kein Sachirrtum über den tatsächlichen Sachverhalt sondern ein Irrtum über die rechtliche Subsumtion
keinerlei Auswirkungen auf den Vorsatz =/ Vorsatzirrtum gem. § 16
Begründung
Wenn Sachverhalt bekannt und gewollt ist ist auch Vorsatz gegeben. Wenn die rechtliche Würdigung dem Täter bekannt sein müsste, könnten Delikte nur von Juristen begangen werden.
Ausnahme bei normativen TB-Merkmalen beachten
kann aber im Rahmen der Schuld Auswirkungen haben
keinerlei Auswirkungen auf den Vorsatz =/ Vorsatzirrtum gem. § 16
Begründung
Wenn Sachverhalt bekannt und gewollt ist ist auch Vorsatz gegeben. Wenn die rechtliche Würdigung dem Täter bekannt sein müsste, könnten Delikte nur von Juristen begangen werden.
Ausnahme bei normativen TB-Merkmalen beachten
kann aber im Rahmen der Schuld Auswirkungen haben
Tags: Irrtum, Vorsatz
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Vermeidbarkeit iSd ETBI
- vermeidbar ist der Irrtum wenn Täter bei Einsatz aller seiner Erkenntniskräfte und sittlicher Wertvorstellungen zur Unrechtseinsicht hätte gelangen können
Tags: Definition, Irrtum
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Darstellung ETBI in Klausuren
- Vorsatztheorie & Lehre v neg TB-Merkmalen gelten seit der Einführung des § 17 als überholt
- wenn Irrtum unvermeidbar = keine Theoriendiskussion = nach allen Theorien = straflos
- bei vermeidbaren Irrtümern = StR nur nach strenger Schuldtheorie
+ nur diese muss abgeleht werden
> Arg: Gleichbehandlung v ETBI/EI ist nicht sachgerecht
>> die innere Einstellung d Täters ist bei ETBI/EI verschieden; ein ETBI Täter ist an sich rechtstreu sollte der Irrtum vorliegen, ein EI Täter handelt nicht rechtstreu
>> Strafbarkeitslücke existiert nicht, Fahrlässigkeit ist weiter anzuprüfen
- wenn Irrtum unvermeidbar = keine Theoriendiskussion = nach allen Theorien = straflos
- bei vermeidbaren Irrtümern = StR nur nach strenger Schuldtheorie
+ nur diese muss abgeleht werden
> Arg: Gleichbehandlung v ETBI/EI ist nicht sachgerecht
>> die innere Einstellung d Täters ist bei ETBI/EI verschieden; ein ETBI Täter ist an sich rechtstreu sollte der Irrtum vorliegen, ein EI Täter handelt nicht rechtstreu
>> Strafbarkeitslücke existiert nicht, Fahrlässigkeit ist weiter anzuprüfen
Tags: Irrtum, Theorien
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Subsumtionsirrtum im Hinblick auf normative TB-Merkmale
An sich ein normaler Subsumtionsirrtum, keinerlei Auswirkungen auf den Vorsatz.
Ausnahme bei normativen TB-Merkmalen (z. B. "fremd"=ZR)
- diese liegen vor wenn ein TB-Merkmale rechtliche Wertungen beinhalten
- bei normativen TB-Merkmalen existiert (für Laien) kein Unterschied zwischen Sach- und Sumsumtionsirrtum
- normatives TB-Merkmal besteht an sich nur aus der rechtlichen Bewertung -> Täter muss "rechtliche Kenntnis" haben = Paralellwertung in der Laiensphäre
Ausnahme bei normativen TB-Merkmalen (z. B. "fremd"=ZR)
- diese liegen vor wenn ein TB-Merkmale rechtliche Wertungen beinhalten
- bei normativen TB-Merkmalen existiert (für Laien) kein Unterschied zwischen Sach- und Sumsumtionsirrtum
- normatives TB-Merkmal besteht an sich nur aus der rechtlichen Bewertung -> Täter muss "rechtliche Kenntnis" haben = Paralellwertung in der Laiensphäre
Tags: AT, Irrtum, Vorsatz
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umgekehrter Irrtum auf TB-Ebene/untauglicher Versuch
obj. TB (-) + Vorsatz (+)
- Täter irrt über Tatumstände
- Täter irrt zu zu seinen Lasten, wenn der vorgestellte Sachverhalt vorliegen würde wäre der TB durch den Täter erfüllt
(z. B. Täter schiesst auf totes Opfer und denkt es würde leben)
In so einem Fall auf den Versuch abstellen
Im subjektiven TB unter Vorsatz den Irrtum ansprechen
- Abgrenzung zu Wahndelikt
- entgegen der Vorstellung des Täters konnte der TB objektiv nicht erfüllt werden
Def.: Täter nimmt irrig Umstände an bei deren wirklichen Vorliegen der TB erfüllt wäre
- Begründung der Strafbarkeit des untauglichen Versuchs
+ Umkehrschluss aus 23 III (gesetzl. Begründung)
+ Bestrafung der Betätigung des rechtsfeindlichen Willens; Betätigung wird durch das unmittelbare Ansetzen gekennzeichnet
- Täter irrt über Tatumstände
- Täter irrt zu zu seinen Lasten, wenn der vorgestellte Sachverhalt vorliegen würde wäre der TB durch den Täter erfüllt
(z. B. Täter schiesst auf totes Opfer und denkt es würde leben)
In so einem Fall auf den Versuch abstellen
Im subjektiven TB unter Vorsatz den Irrtum ansprechen
- Abgrenzung zu Wahndelikt
- entgegen der Vorstellung des Täters konnte der TB objektiv nicht erfüllt werden
Def.: Täter nimmt irrig Umstände an bei deren wirklichen Vorliegen der TB erfüllt wäre
- Begründung der Strafbarkeit des untauglichen Versuchs
+ Umkehrschluss aus 23 III (gesetzl. Begründung)
+ Bestrafung der Betätigung des rechtsfeindlichen Willens; Betätigung wird durch das unmittelbare Ansetzen gekennzeichnet
Tags: Irrtum, Versuch, Vorsatz
Quelle:
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umgekehrter Subsumtionsirrtum/Wahndelikt + normative TB-Merkmale
Wie den untauglichen Versuch im Versuch prüfen.
Im Vorsatz
- Irrtum ansprechen und abgrenzen zum untauglichen Versuch
- Wahndelikt ist ein umgekehrter Subsumtionsirrtum
+ Täter unterliegt einem Rechtsirrtum zu seinen Lasten = Täter denkt fälschlicherweise sein Verhalten würde einen TB erfüllen
- umgekehrter Subsumtionsirrtum ist kein Sachirrtum, Irrtum über die rechtliche Folge des Handelns
Vorsatz ist hier (-) ein Wahndelikt ist straflos
Ausnahme bei normativen TB-Merkmale
- Ein Irrtum über normative TB-Merkmale machen aus dem ursprünglichen Wahndelikt einen untauglichen Versuch, in diesem Fall ist die Strafbarkeit wieder gegeben.
- Umkerhprinzip der Irrtümer
Im Vorsatz
- Irrtum ansprechen und abgrenzen zum untauglichen Versuch
- Wahndelikt ist ein umgekehrter Subsumtionsirrtum
+ Täter unterliegt einem Rechtsirrtum zu seinen Lasten = Täter denkt fälschlicherweise sein Verhalten würde einen TB erfüllen
- umgekehrter Subsumtionsirrtum ist kein Sachirrtum, Irrtum über die rechtliche Folge des Handelns
Vorsatz ist hier (-) ein Wahndelikt ist straflos
Ausnahme bei normativen TB-Merkmale
- Ein Irrtum über normative TB-Merkmale machen aus dem ursprünglichen Wahndelikt einen untauglichen Versuch, in diesem Fall ist die Strafbarkeit wieder gegeben.
- Umkerhprinzip der Irrtümer
Tags: AT, Irrtum, Vorsatz
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TB Irrtümer - Überblick
Sachirrtum = Tatbestandsirrtum
- Täter irrt über den Sachverhalt
= vorsatzausschliessender Irrtum nach § 16
umgekehrter Tatbestandsirrtum = untauglicher Versuch
- Täter irrt über den Sachverhalt zu seinen Ungunsten
- wird im Versuchsaufbau gepüft
= Vorsatz wird bejaht + begründet Strafbarkeit iVm unmittelbarem Ansetzen
Subsumtionsirrtum = Rechtsirrtum
- Täter irrt über Rechtsfolgen zu seinen Lasten
= Vorsatz besteht über den Sachverhalt = Vorsatz (+)
Ausnahme normative TB-Merkmale = Vorsatz (-)
umgekehrter Subsumtionsirrtum = Wahndelikt
- Täter irrt über Umfang/Bestand eines TB
- im Versuchsaufbau prüfen
= Vorsatz (-)
Ausnahme normative TB-Merkmale = Vorsatz (+)
Umkehrprinzip der Irrtümer
- Täter irrt über den Sachverhalt
= vorsatzausschliessender Irrtum nach § 16
umgekehrter Tatbestandsirrtum = untauglicher Versuch
- Täter irrt über den Sachverhalt zu seinen Ungunsten
- wird im Versuchsaufbau gepüft
= Vorsatz wird bejaht + begründet Strafbarkeit iVm unmittelbarem Ansetzen
Subsumtionsirrtum = Rechtsirrtum
- Täter irrt über Rechtsfolgen zu seinen Lasten
= Vorsatz besteht über den Sachverhalt = Vorsatz (+)
Ausnahme normative TB-Merkmale = Vorsatz (-)
umgekehrter Subsumtionsirrtum = Wahndelikt
- Täter irrt über Umfang/Bestand eines TB
- im Versuchsaufbau prüfen
= Vorsatz (-)
Ausnahme normative TB-Merkmale = Vorsatz (+)
Umkehrprinzip der Irrtümer
Tags: AT, Irrtum, Vorsatz
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Kartensatzinfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010
Schlagwörter Karten:
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