Deckung d Lebensbedarfes (iSd 1357)
- enger Bezug z fam Lebensbedarfes + Angemessenheit
- angepasst an 1360a (weit zu fassen)
+ Indizien: geistige/kulturelle/polit Zwecke
- Angemessenheit im konkreten Fall; nicht abstrakte
- Vergleichbarkeit mit Fam in ähnlicher soz. Stellung
- Einschränkung d Angemessenheit bei Geschäften größeren Umfangs die ohne vorherige Verständigung mit dem Ehepartner erfolgen
- angepasst an 1360a (weit zu fassen)
+ Indizien: geistige/kulturelle/polit Zwecke
- Angemessenheit im konkreten Fall; nicht abstrakte
- Vergleichbarkeit mit Fam in ähnlicher soz. Stellung
- Einschränkung d Angemessenheit bei Geschäften größeren Umfangs die ohne vorherige Verständigung mit dem Ehepartner erfolgen
Tags: Familienrecht
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1357 + Ratengeschäfte
506 <-> 1357 = Normwiderspruch = 1357 (-)
- faktisch keine Mglkt dass Widerruf gegen d Ehepartner läuft bzw Mglkt dass Widerruf v diesem ausgeübt wird
- wenn Ehepartner mitverpflichtet wird, muss aus Verbraucherschutzgründen auch das WiderrufsR f ihn laufen
+ aA Vorrang d 1357; wg größerer Verbreitung v Ratengeschäften wäre 1357 nur auf ein Minimum v Fällen anwendbar
+ hM 1357 nicht anwendbar auf Ratengeschäfte; Verbraucherschutz ist wichtiger
=
1357 (-) oder WiderrufsR gegen Ehepartner ist nicht angelaufen = 355 kann v Ehepartner ausgeübt werden
- faktisch keine Mglkt dass Widerruf gegen d Ehepartner läuft bzw Mglkt dass Widerruf v diesem ausgeübt wird
- wenn Ehepartner mitverpflichtet wird, muss aus Verbraucherschutzgründen auch das WiderrufsR f ihn laufen
+ aA Vorrang d 1357; wg größerer Verbreitung v Ratengeschäften wäre 1357 nur auf ein Minimum v Fällen anwendbar
+ hM 1357 nicht anwendbar auf Ratengeschäfte; Verbraucherschutz ist wichtiger
=
1357 (-) oder WiderrufsR gegen Ehepartner ist nicht angelaufen = 355 kann v Ehepartner ausgeübt werden
Tags: Familienrecht
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§ 1357 BGB (Allg. + Schema)
Einschränkung in Abs. III bei Getrenntleben
Mitverpflichtung des anderen Ehegatten
- im Gegenzug erhält Anderer auch Abwehrrechte aus dem SchV (417 I 1 analog)
- Anfechtung kann nur v getäuschten ausgeübt werden
Schema
1. Anwendbarkeit
2. Offenkundigkeitsprinzip muss nicht beachtet werden (Verpflichtungsermächtigung)
3. zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt
4. Angemessenheit iSd § 1357
- durchschnittliche Verbrauchsgegenstände und Erwerb derselben ist ohne vorherige Verständigung üblich
5. Widerspruch zwischen Gläubigerschutz/Verbraucherschutz
- hM Unanwendbarkeit § 1357f. im Abzahlungskauf
+ anderer Ehegatter /= nicht Vertragspartner
+ Widerrufsbelehrung läuft nicht ggü den Ehegatten = unbeschränktes WiderrufsR (355 IV)
Mitverpflichtung des anderen Ehegatten
- im Gegenzug erhält Anderer auch Abwehrrechte aus dem SchV (417 I 1 analog)
- Anfechtung kann nur v getäuschten ausgeübt werden
Schema
1. Anwendbarkeit
2. Offenkundigkeitsprinzip muss nicht beachtet werden (Verpflichtungsermächtigung)
3. zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt
4. Angemessenheit iSd § 1357
- durchschnittliche Verbrauchsgegenstände und Erwerb derselben ist ohne vorherige Verständigung üblich
5. Widerspruch zwischen Gläubigerschutz/Verbraucherschutz
- hM Unanwendbarkeit § 1357f. im Abzahlungskauf
+ anderer Ehegatter /= nicht Vertragspartner
+ Widerrufsbelehrung läuft nicht ggü den Ehegatten = unbeschränktes WiderrufsR (355 IV)
Tags: Familienrecht, Vertreter
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Verfügungsbeschränlungen 1365, 1369
gelten für
- wirtsch Grundlage d Familie (Vermögen als Ganzes)
- stoffl Substanz d Familienlebens (Haushaltsgegenstände)
- absolute Beschränkung = gutgl Erwerb (-)
- Vermögen als Ganzes; ca 85 %; Gegenleistung wird nicht berücksichtigt (geringerer Wert)
+ Vertragspartner muss Kenntnis haben das Vermögen als Ganzes betroffen ist (subj Theorie); Kenntnis muss zZt d Verpflichtung vorliegen, spätere Kenntnis schadet nicht
- Ehepartner kann 986, 869 analog Herausgabe an sich verlangen oder 985 iVm 1368 als Prozessstandschaft
- Vertragspartner hat kein ZBR aus 273
Konvaleszenz v 1365
- bei Scheidung (-) = Zugewinnsausgleich darf nicht gefährdet werden
- bei Tod (-) = gilt auch f d erbR Zugewinnausgleich
- bei Tod d Zustimmungsbedürftigen (+)
+ Schutzzweck ist hinfällig geworden -> Geschäft wird wieder wirksam
+ gilt nicht wenn die Zustimmung z Lebzeiten endgültig verweigert wurde = endgültige Unwirksamkeit
- wirtsch Grundlage d Familie (Vermögen als Ganzes)
- stoffl Substanz d Familienlebens (Haushaltsgegenstände)
- absolute Beschränkung = gutgl Erwerb (-)
- Vermögen als Ganzes; ca 85 %; Gegenleistung wird nicht berücksichtigt (geringerer Wert)
+ Vertragspartner muss Kenntnis haben das Vermögen als Ganzes betroffen ist (subj Theorie); Kenntnis muss zZt d Verpflichtung vorliegen, spätere Kenntnis schadet nicht
- Ehepartner kann 986, 869 analog Herausgabe an sich verlangen oder 985 iVm 1368 als Prozessstandschaft
- Vertragspartner hat kein ZBR aus 273
Konvaleszenz v 1365
- bei Scheidung (-) = Zugewinnsausgleich darf nicht gefährdet werden
- bei Tod (-) = gilt auch f d erbR Zugewinnausgleich
- bei Tod d Zustimmungsbedürftigen (+)
+ Schutzzweck ist hinfällig geworden -> Geschäft wird wieder wirksam
+ gilt nicht wenn die Zustimmung z Lebzeiten endgültig verweigert wurde = endgültige Unwirksamkeit
Tags: Familienrecht, Schuldrecht
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Vorausempfänge - 1380
- Zuwendungen sind mehr als nur "Gewohnheitsgeschenke"
- Zuwendung wird dem Zugewinn d Ausgleichspflichtigen zugerechnet - Zugewinn d Empfängers wird um Zugewinn vermindert - vom bereinigten Ausgleich ist Zuwendung abzuziehen
- 1381 ist zu beachten
- Zuwendung wird dem Zugewinn d Ausgleichspflichtigen zugerechnet - Zugewinn d Empfängers wird um Zugewinn vermindert - vom bereinigten Ausgleich ist Zuwendung abzuziehen
- 1381 ist zu beachten
Tags: Familienrecht
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Scheidung - 1564
1. Scheiter d Ehe - 1565
- Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr / Zerrütung
- Getrenntleben - 1566 I - 1 Jahr
+ keine häusl Gemeinschaft
> Ausnahmen in 1565
>> Rückausnahme in 1568; im Interesse d Kinder
Folge d Scheidung = Beendigung Güterstand
- Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr / Zerrütung
- Getrenntleben - 1566 I - 1 Jahr
+ keine häusl Gemeinschaft
> Ausnahmen in 1565
>> Rückausnahme in 1568; im Interesse d Kinder
Folge d Scheidung = Beendigung Güterstand
Tags: Familienrecht
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Erben Stämme
1. Abkömmlinge 1924
2. Eltern und deren Abkömmlinge - 1925
3. Großeltern und deren - 1926
4. Urgroßeltern und deren - 1928
Gleichstellung v ehel-nichtehel Kindern
2. Eltern und deren Abkömmlinge - 1925
3. Großeltern und deren - 1926
4. Urgroßeltern und deren - 1928
Gleichstellung v ehel-nichtehel Kindern
Tags: Erbrecht, Familienrecht
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Wirkung 1368 f
Prozessstandschaft iVm § 985
- wirkt als absolute Verfügungsbeschränkung über gemeinsame Gegenstände insbesondere Haushaltsgegenstände der Ehegatten
- wirkt als absolute Verfügungsbeschränkung über gemeinsame Gegenstände insbesondere Haushaltsgegenstände der Ehegatten
Tags: Familienrecht
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subj Theorie iRd § 1365
Erwerber muss wissen das einzelner Vermögensbestandteil den westlichen Bestandteil eines Vermögens bildet, Kenntnis muss zum Zeitpunkt d Verpflichtungsgeschäfts bestehen
- Bestandteil zw. 85-90 % des Vermögens
- Kenntnis von Ehe muss beim Erwerber nicht bestehen, § 1365 ist absolute Verfügungsbeschränkung
- Gegenleistung bei Geld nicht beachtlich; Geld hat eine geringere Sicherheit
- RF § 1365 = Verfügung- und Verpflichtung unwirksam
- § 1365 bleibt wirksam auch bei rechtskräftiger Scheidung; Zugewinnausgleich muss gerade im Fall der Scheidung gesichert werden (hM/Rspr)
- Bestandteil zw. 85-90 % des Vermögens
- Kenntnis von Ehe muss beim Erwerber nicht bestehen, § 1365 ist absolute Verfügungsbeschränkung
- Gegenleistung bei Geld nicht beachtlich; Geld hat eine geringere Sicherheit
- RF § 1365 = Verfügung- und Verpflichtung unwirksam
- § 1365 bleibt wirksam auch bei rechtskräftiger Scheidung; Zugewinnausgleich muss gerade im Fall der Scheidung gesichert werden (hM/Rspr)
Tags: BGB-AT, Familienrecht
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unbenannte Zuwendung (FamR)
- eigennützige Geschenke
- SchenkungsR (-)
- "Geschenk" hat auch einen Nutzen für den Schenkenden
- SchenkungsR (-)
- "Geschenk" hat auch einen Nutzen für den Schenkenden
Tags: Familienrecht
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Anwendung GbR Recht für nicht-ehel.+Ehe
- restriktiv für Ehepaare, nur soweit es über den Wohn-/Unterkunftszweck beim Hausbau hinausgeht
- bei nicht-ehel. LG grdsl. (+); aber muss ausdrücklich abgeschlossen werden; Rechtsbindungswille muss vorliegen
- bei nicht-ehel. LG grdsl. (+); aber muss ausdrücklich abgeschlossen werden; Rechtsbindungswille muss vorliegen
Tags: Familienrecht, Gesellschaftsrecht
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Hausrat in Ehewohnung
- im Zweifel Miteigentum
- beide Ehegatten haben Besitz an den Sachen -> 1006 = Eigentumsvermutung des Besitzers => Miteigentum
- beide Ehegatten haben Besitz an den Sachen -> 1006 = Eigentumsvermutung des Besitzers => Miteigentum
Tags: Familienrecht, Sachenrecht
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Erbanteil Ehefrau gesetzl. Güterstand
- Zugewinngemeinschaft = 1363
a) Erbrechtliche Lösung
1/4 aus 1931 (ErbR 1/4) + 1/4 aus 1931 III iVm 1371 I (güterR 1/4)
b) güterrechtliche Lösung
1371 II, III iVm 1378 I + Pflichtteil (1/8) aus 1931 I, 2303 I
+ 1932; Ehegattenerbe des gemeinschaftlichen Hausrats; SchR Anspr d Ehegatten gegen andere Erben ohne Ausgleichspflicht
+ erfordert Ausschlagung/Enterbung bzgl Rest
a) Erbrechtliche Lösung
1/4 aus 1931 (ErbR 1/4) + 1/4 aus 1931 III iVm 1371 I (güterR 1/4)
b) güterrechtliche Lösung
1371 II, III iVm 1378 I + Pflichtteil (1/8) aus 1931 I, 2303 I
+ 1932; Ehegattenerbe des gemeinschaftlichen Hausrats; SchR Anspr d Ehegatten gegen andere Erben ohne Ausgleichspflicht
+ erfordert Ausschlagung/Enterbung bzgl Rest
Tags: Erbrecht, Familienrecht
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Erbanteil d Kinder
1924 I, IV
- ehel. Kinder 1924 I, IV
- volle Erbenstellung nach 1924 I, IV auch für nicht-ehel. gem. 1589
- ehel. Kinder 1924 I, IV
- volle Erbenstellung nach 1924 I, IV auch für nicht-ehel. gem. 1589
Tags: Erbrecht, Familienrecht
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Ehegattentestament
- Zwitter zwischen Testament/Erbvertrag
- gesetzl. Vermutung bei wechselbezüglichen Verfügungen (vertragsgem. 2278) gem. 2270
- Rücktritt gem. 2271 mgl unter Massgabe der 2296
+ notariell beurkundete Widerrufserklärung ggü anderem Ehegatten
- nach dem Tod eines Ehegatten hat das Ehegattentestament ähnliche Wirkung wie ein Erbvertrag
+ Anfechtung 2281 analog, 2078 analog
+ Ausschlagung 2271 II 1, 1944 ff
+ Aufhebung 2271 II 2
- gesetzl. Vermutung bei wechselbezüglichen Verfügungen (vertragsgem. 2278) gem. 2270
- Rücktritt gem. 2271 mgl unter Massgabe der 2296
+ notariell beurkundete Widerrufserklärung ggü anderem Ehegatten
- nach dem Tod eines Ehegatten hat das Ehegattentestament ähnliche Wirkung wie ein Erbvertrag
+ Anfechtung 2281 analog, 2078 analog
+ Ausschlagung 2271 II 1, 1944 ff
+ Aufhebung 2271 II 2
Tags: Erbrecht, Familienrecht
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Zugewinnausgleich unter Lebenden (Scheidung/Zugewinngemeinschaft)
I. V'ssen d § 1378 I, II; 1372
1) Güterstand d Zugewinngemeinschaft
2) Beendigung d Güterstandes unter Lebenden
- Scheidung (1586) / Nachträgliche EheV (1408, 1410)
- Urteil über vorzeitigen Zugewinnausgleich (1388 iVm 1385, 1386)
3) Zugewinn eines Ehegatten ist größer als das des anderen
II. Berechnung d Zugewinnausgleich
- Zugewinn (1373)=Endvermögen (1375) - Anfangsvermögen (1374)
+ Anfangsvermögen (zZt d Güterstands = Eheschliessung (1374)
> ohne Verzeichnis = 0; Erbe/Schenkung auch spätere gilt als Anfangsvermögen (1374 II); auch neg Anfangsvermögen mgl 1374 III
+ Endvermögen (zZt Beendigung Güterstand 1375)
> Bei Scheidung= zZt d Rechtshängigkeit d Scheidung (1384);
> echte Wertsteigerung ohne Inflation
III. Ausgleichsanspruch
- entsteht mit Beendigung d Güterstandes; vererblich & übertragbar = 1378 I, III 1
- Anrechnung von Vorausempfängen (1380)
- Verteidigung= 1381 (grobe Unbilligkeit); 1382 (Stundung)
1) Güterstand d Zugewinngemeinschaft
2) Beendigung d Güterstandes unter Lebenden
- Scheidung (1586) / Nachträgliche EheV (1408, 1410)
- Urteil über vorzeitigen Zugewinnausgleich (1388 iVm 1385, 1386)
3) Zugewinn eines Ehegatten ist größer als das des anderen
II. Berechnung d Zugewinnausgleich
- Zugewinn (1373)=Endvermögen (1375) - Anfangsvermögen (1374)
+ Anfangsvermögen (zZt d Güterstands = Eheschliessung (1374)
> ohne Verzeichnis = 0; Erbe/Schenkung auch spätere gilt als Anfangsvermögen (1374 II); auch neg Anfangsvermögen mgl 1374 III
+ Endvermögen (zZt Beendigung Güterstand 1375)
> Bei Scheidung= zZt d Rechtshängigkeit d Scheidung (1384);
> echte Wertsteigerung ohne Inflation
III. Ausgleichsanspruch
- entsteht mit Beendigung d Güterstandes; vererblich & übertragbar = 1378 I, III 1
- Anrechnung von Vorausempfängen (1380)
- Verteidigung= 1381 (grobe Unbilligkeit); 1382 (Stundung)
Tags: Familienrecht
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Sorgerecht Eltern-Kind
1626
Pflicht und Recht der Eltern für das minderjährige Kind zu sorgen
umfasst
Personensorge = persönliches Wohl des Kindes
Vermögensorge = Sorge um das Vermögen des Kindes
gesetzl. Stellvertretung des Kindes
Grundsatz = gemeinsames Sorgerecht = Zustimmung/Mitwirkung beider Teile ist erforderlich (1629 I gegenseitige Bevollmächtigung)
ansonsten Mutter die Alleinsorge 1626a II
Pflicht und Recht der Eltern für das minderjährige Kind zu sorgen
umfasst
Personensorge = persönliches Wohl des Kindes
Vermögensorge = Sorge um das Vermögen des Kindes
gesetzl. Stellvertretung des Kindes
Grundsatz = gemeinsames Sorgerecht = Zustimmung/Mitwirkung beider Teile ist erforderlich (1629 I gegenseitige Bevollmächtigung)
ansonsten Mutter die Alleinsorge 1626a II
Tags: Familienrecht
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allg. Wirkung der Ehe
- Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft 1353
- Schlüsselgewalt 1357
- Haftungsprivilegierung im Innenverhältnis 1359
- Gläubigerschutz 1362
- Bestimmung des Ehenamens 1355
- Pflicht zum Familienunterhalt beizutragen 1360 f.
- Mitbesitz am gemeinsamen Hausrat 866
Ehel Pflichten nicht vollstreckbar - 888 ZPO
- Ausnahme besteht bei räuml-gegenständl Bereich (zB Ehewohnung) hier ist Unterlassung + SE mgl
- Schlüsselgewalt 1357
- Haftungsprivilegierung im Innenverhältnis 1359
- Gläubigerschutz 1362
- Bestimmung des Ehenamens 1355
- Pflicht zum Familienunterhalt beizutragen 1360 f.
- Mitbesitz am gemeinsamen Hausrat 866
Ehel Pflichten nicht vollstreckbar - 888 ZPO
- Ausnahme besteht bei räuml-gegenständl Bereich (zB Ehewohnung) hier ist Unterlassung + SE mgl
Tags: Familienrecht
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1359
Haftungsprivilegierung zw Ehegatten
- analog f nicht-ehel LG (str)
- gilt nicht bei Gefährderhaftung
- nicht im Straßenverkehr anwendbar (Eheleute stehen sich hier wie unbeteiligte Dritte ggü)
- anwendbar wenn Ehepartner sich eines Dritten bedient
- analog f nicht-ehel LG (str)
- gilt nicht bei Gefährderhaftung
- nicht im Straßenverkehr anwendbar (Eheleute stehen sich hier wie unbeteiligte Dritte ggü)
- anwendbar wenn Ehepartner sich eines Dritten bedient
Tags: Familienrecht, Verschulden
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Grenzen elterlicher Vertretungsmacht
- höchstpersönliche Recht ist Mitwirkung des Kindes notwendig
- 112,113 Kind alleine zuständig
- wichtigen oder riskanten Geschäften, Genehmigung FamG 1643 iVm 1821,1822, 8-11
- Geschäften mit Interessenkollision (181 beachten)
- Schenkungen im Namen des Kindes genrell nicht möglich
Ausnahme in 1641 S. 2
- 112,113 Kind alleine zuständig
- wichtigen oder riskanten Geschäften, Genehmigung FamG 1643 iVm 1821,1822, 8-11
- Geschäften mit Interessenkollision (181 beachten)
- Schenkungen im Namen des Kindes genrell nicht möglich
Ausnahme in 1641 S. 2
Tags: Familienrecht
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Author: Moon84
Main topic: Jura
Topic: Zivilrecht
Published: 14.05.2010
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Vertreter (13)
Verzug (1)
Widerruf (1)
ZPO (36)
Zurechnung (2)